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Betriebswirtschaft

2/11 Was ist ein Unternehmen?

2/11 Was ist ein Unternehmen?


Kartei Details

Karten 17
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 10.02.2015 / 16.10.2018
Lizenzierung Keine Angabe
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AG

OR 620ff Eine Verbindung von von natürlichen/juristischen Personen und Handelsgesellschaften, ist selber eine juristische Person. Aktionäre (anonym) stellen ihr Geld zur Verfügung (mind. Aktienkapital 100'000.-) Firmenwahl (Name) ist frei. Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen. (Ausnahmen OR 645, 752)

 

Aussenverhältnis einer Gesellschaft

Beziehung einer Gesellschaft nach aussen. Namentlich Vertretung und Haftung.

Einzelunternehmen

Gehört einer Person Handelsregistereintrag OR 934  ab 100'000.- Umsatz, Buchführung OR 957. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Geschäfts und Privatvermögen. (Name/Firma 945f)

Firma

Name der Unternehmung.

Genossenschaft

Dient der gemeinsamen Selbsthilfe. Der wirtschaftliche Zweck liegt nicht im Gewinn sondern in anderen Vorteilen. (zb. günstiger Wohnraum für Mitglieder einer Wohnbaugenossenschaft)

Gesellschaft 8

Alles ausser Einzelunternehmung

  1. Einfache Gesellschaft
  2. Kollektivgesellschaft
  3. Kommanditgesellschaft
  4. Aktiengesellschaft
  5. Kommandit-Aktiengesellschaft
  6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  7. Genossenschaft
  8. Verein

 

GmbH

OR 772ff Eine Verbindung von von natürlichen/juristischen Personen und Handelsgesellschaften, ist selber eine juristische Person. Gesellschafter stellen ihr Geld zur Verfügung (mind. Stamkapital 20'000.- in festen Teilsummen mind 100.-) Firmenwahl (Name) ist frei. Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen, jedoch mit Pflicht zur Reservebildung. (Ausnahme OR 794)

Haftungungsarten bei Personen 3

  • Persönlich: Jeder haftet mit seinem Privatvermögen
  • Unbeschränkt: Jeder haftet mit dem ganzen Vermögen
  • Solidarisch: Ein dritter kann von einem beliebigen Gesellschafter die gesamte Gesellschaftsschuld verlangen. Hat dieser bezahlt, ist es seine Sache, die Haftungsanteile der anderen Gesellschafter einzutreiben. (OR 143ff)