Block 5: Betriebshaftpflicht-Versicherung
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Fichier Détails
Cartes-fiches | 17 |
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Utilisateurs | 48 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 02.11.2015 / 06.04.2025 |
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Betriebshaftpflichtversicherung
"Generalklausel der Betriebs-Haftpflichtversicherung"
Ähnlich einem 'All-Risk-Konzept' ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht aus dem in der Police bezeichneten Betrieb wegen Personen- oder Sachschäden versichert, soweit im Bedingungswerk der Versicherungsschutz nicht eingeschränkt wird.
Betriebshaftpflichtversicherung
Welche Schadensarten werden vom Haftpflichtversicherungsschutz erfasst?
Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht wegen:
- Personenschäden (inkl. Versorgerschaden u. Genugtuungsansprüchen)
- Sachschäden (unter Ausschluss der reinen Funktionsbeeinträchtigung ohne Substanzbeeinträchtigung)
- Tierschäden (unter Berücksichtigung des Affektionswerts)
- Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder auf einen dem GE direkt zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind (Vermögensfolgeschäden)
Betriebshaftpflichtversicherung
Nenne die Risikokategorien
1. Anlagerisiko: Haftpflicht aus Eigentum (ohne STWEG) oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, die vorwiegend dem versicherten Betrieb dienen.
2. Betriebsrisiko: Betriebliche Tätigkeiten der versicherten Personen.
3. Produktehaftpflichtrisiko: Haftpflicht für Schäden, welche durch ein in Verkehr gebrachtes Produkt verursacht werden.
Betriebshaftpflichtversicherung
Deckungsvoraussetzungen bei den Schadenverhütungskosten
- Auslöser ist ein unvorhergesehenes Ereignis.
- Der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschaden steht unmittelbar bevor.
- Es muss sich um angemessene und sofortige Massnahmen zur Schadensverhütung handeln.
Betriebshaftpflichtversicherung
Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen
Als Abgrenzung zur MFH umfasst die Betriebshaftpflichtvers. in den folgenden Konstellationen auch die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, für die weder ein Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder bestehen oder wenn Letztere seit mehr als 6 Monaten bei der zuständigen Behörde hinterlegt sind:
- Verwendung des Motorfahrzeugs ausserhalb des öffentlichen Verkehrs.
- Verwendung von Motorfahrzeugen innerhalb des vom öffentl. Verkehr nicht vollständig ausgeschiedenen betriebsinternen Areals.
- Verwendung von Motorfahrzeugen im werkinternen (öffentlichen) Verkehr mit behördlicher Genehmigung.
- Verwendung von Strassenbaumaschinen im öffentl. Verkehr mit behördlicher Genehmigung.
Betriebshaftpflichtversicherung
Haftpflicht aus der Verwendung von Fahrrädern und ihnen hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gleichgestellten Motorfahrzeugen
Die Betriebshaft umfasst in den folgenden Konstellationen (zur Abgrenzung zur oblig. MFH) auch die Haftpflicht aus der Verwendung von Fahrrädern und ihnen hinsichtlich Haftpflicht u. Versicherung gleichgestellten Motorfahrzeugen, soweit es sich um Fahrten für den versicherten Betrieb handelt:
- Zusatzdeckung zur oblig. abgeschlossenen Fahrzeug-Haftpflichtversicherung (Summendifferenzdeckung) bei Verwendung solcher Fahrzeuge mit Kennzeichen (Vignette) bzw. Kt. Schild.
- Volle Deckung bei erlaubter Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Kennzeichen in Übereinstimmung mit der Strassenverkehrsgesetzgebung.
Betriebshaftpflichtversicherung
Definition der Umweltbeeinträchtigung
Als Umweltbeeinträchtigung gilt:
- Die nachhaltige Störung des zustands von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch jegliche Einwirkung.
- Jeder Sachverhalt, der gemäss anwendbarem Recht als Umweltschaden definiert wird.
Betriebshaftpflichtversicherung
Welche Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigung sind vom Vers.schutz erfasst?
Versichert sind Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, die auf ein einzelnes, plötzlich eingetretenes, unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert.
Betriebshaftpflichtversicherung
Nenne die Einschränkungen des Deckungsumfangs bei Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen.
- Tropf-, Klecker- und ähnliche Schäden, bei welchen erst mehrere Ereignisse zu einer Umweltbeeinträchtigung führen, sowie Dauerimmissionen. Diese Einschränkung des Deckungsumfangs gilt nicht bei Schäden als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschädigenden Stoffen aufgrund des Durchrostens oder Leckwerdens von festen Anlagen.
- Der eigentliche Umweltschaden (auch Ökoschaden genannt). Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Verhütung eines unmittelbar drohenden, versicherten Personen- oder Sachschadens (Schadenverhütungskosten).
- Zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehende Ablagerungen von Abfällen sowie Boden- oder Gewässerbelastungen (Altlasten).
- Schäden im Zusammenhang mit dem Eigentum oder Betrieb von Abfall- und Recyclinganlagen. Dieser Ausschluss gilt nicht für betriebseigene Anlagen zur Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten sowie zur Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern.
Betriebshaftpflichtversicherung
Obliegenheiten im Umweltbereich als Deckungsvoraussetzung
Bei Schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung wird der Versicherungsschutz nur gewährt, wenn der Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen erfolgt.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung:
Bei schuldhafter Missachtung dieser gefahrpräventiven Obliegenheiten entfällt die Leistungspflicht des Versicherers, soweit die Obliegenheitsverletzung den Eintritt des Schadens oder das Schadenausmass beeinflusst hat.
Betriebshaftpflichtversicherung
Nenne die versicherten Personen
- Versicherungsnehmer
- Vertreter des Versicherungsnehmers sowie die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs betrauten Personen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb (die Ausdehnung des Haftpflichtversicherungsschutzes auf diesen Personenkreis ist gemäss VVG 59 vorgeschrieben).
- Arbeitnehmer und übrige Hilfspersonen des Versicherungsnehmers (mit Ausnahme von selbständigen Unternehmern und Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient) aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb. Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben jedoch bei diesem Personenkreis Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben.
- Dritter als Grundstückeigentümer, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstücks ist (Baurecht).
Betriebshaftpflichtversicherung
Einschränkungen des Deckungsumfangs in der Betriebs-Haftpflichtversicherung (Teil 1)
- Ansprüche aus dem Umfeld des Versicherungsnehmers, d.h: Ansprüche des VN, Ansprüche, welche die Person des VN betreffen (Versorgerschaden), Ansprüche von Personen, welche mit dem haftpflichtigen Versicherten in gemeinsamen Haushalt leben.
- Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, wie "punitive damages".
- Die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden. Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht dazu folgende Einteilung der strafbaren Handlungen vor: Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
- Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschrift hinausgehenden Haftung (z. Bsp. Verlängerung von gesetzlichen Garantie- und Verjährungsfristen) sowie Ansprüche wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht.
- Die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen für diejenigen Sachverhalte, welche durch die MFH abgedeckt sind.
- Ansprüche im Zusammenhang mit drohenden oder eingetretenen Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Ansprüche nicht ausdrücklich unter den Vers.schutz gemäss Art 3 & 6 AVB fallen.
- Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten (Bauherrenhaftpflicht-Risiko).
- Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest
- Die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt der VN oder leitende MA mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten mussten oder in Kauf genommen haben.
- Ansprüche aus Obhuts- und Tätigkeitsschäden. Zur Anwendung dieses Ausschlusses der Tätigkeitsschäden bedarf es einer bewussten und gewollten Einwirkung auf eine fremde Sache.
Betriebshaftpflichtversicherung
Einschränkungen des Deckungsumfangs in der Betriebs-Haftpflichtversicherung (Teil 2)
- Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche. Unter diesem Ausschlusstatbestand fallen alle Ansprüche, die das unmittelbare Interesse des Gläubigers am eigentlichen Leistungsgegenstand befriedigen und das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen ausgleichen sollen. Versichert sind dagegen Folgeschäden, die über das Erfüllungsinteresse hinausgehen.
- Die Haftpflicht aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen, Software etc.
- Ansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personen- noch auf einen dem Geschädigten selbst zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind.
- Die Haftpflicht für Strahlenschäden. Diese Ausschlussbestimmung enthält die folgenden 3 Elemente: Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung sowie die dazugehörenden Kosten. Zur Abdeckung der Risiken aus der Kernenergie besteht in der CH ein spezielles Entschädigungssystem, bei welchem sowohl die privaten Vers.gesellschaften als auch der Bund als Versicherer in Erscheinung treten. Schäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen (z. Bsp. Röntgenstrahlung) Schäden inf. Einwirkung von Laserstrahlen. Von diesem Ausschlusstatbestand nicht erfasst sind Ansprüche aus Schäden durch Einwirkungen von Laserstrahlen aus der Verwendung von Geräten und Einrichtungen der Laserkategorien I-III B.
- Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen (Rückrufkosten).
- Die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Schiffen und Luftfahrzeugen, sofern in der CH hierführ eine Haftpflichtvers. gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. eine Sicherstellungspflicht besteht oder die Schiffe od. Luftfahrzeuge im Ausland immatrikuliert sind.
- Die Haftpflicht aus dem Bestand und/oder Betrieb von Anschlussgleisen, Seilbahnen jeder Art zur Personenbeförderung und von Skiliften.
- Die Haftpflicht ausgemieteter Arbeitnehmer, die bei ihrer Tätigkeit dem anderen Arbeitgeber einen Sachschaden zufügen.
Betriebshaftpflichtversicherung
Einschränkungen des Deckungsumfangs in der Betriebs-Haftpflichtversicherung (Abfall / Softwage - Computer / gentechnisch, pathogene Organismen)
- Die Haftpflicht für Schäden durch (von einem Versicherten) eingebrachte Stoffe an Abfall- oder Recyclinganlagen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Ansprüchen aus Schäden an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer.
- Ansprüche aus der Beeinträchtigung von Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, es sei denn, es handle sich dabei um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern.
- Die Haftpflicht für Schäden aus dem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, sofern zwischen der Veränderung des genetischen Materials (bzw. den pathogenen Eigenschaften) und dem eingetretenen Schaden eine Kausalität besteht.
Bei der Haftpflicht aus der Herstellung von oder dem Handel mit Futtermitteln oder Futtermittelzusätzen gilt der Ausschluss für Schäden aus dem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen auch ohne Vorliegen einer Melde- oder Bewilligungspflicht und ohne Erfordernis der Kausalität zwischen der gentechnischen Veränderung und dem Eintritt des Schadens.
Betriebshaftpflichtversicherung
Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt für Schäden, die in Europa, der ganzen Türkei und der ganzen Russischen Föderation eintreten.
Betriebshaftpflichtversicherung
Zeitlicher Geltungsbereich
Als zeitlicher Geltungsbereich gilt das Schadeneintrittsprinzip. Der Begriff des Schadeneintrittsprinzips ist insofern missverständlich, als für die zeitliche Zuordnung nicht der Eintritt des Schadens, sondern die erstmalige Feststellung des Schadens massgebend ist.
Bei Serienschäden ist für die Zuordnung der Zeitpunkt massgebend, in welchem der erste Schaden eingetreten ist. Sofern der erste Schaden einer Serie während der Vertragsdauer eingetreten ist, besteht eine Nachdeckung von 60 Monaten für nach Vertragsende eingetretene Schäden der gleichen Serie.
Es besteht eine zeitlich unbeschränkte Deckung des Vorrisikos, sofern der Versicherte bei Abschluss des Vertrags keine Kenntnis von haftungsbegründenden Umständen hatte. Beim Bestehen eines leistungspflichtigen Vorversicherers gehen dessen Leistungen dem aktuellen Vertrag vor und kommen von der VS des aktuellen Vertrags in Abzug.
Für während der Vertragsdauer eingetretene Schäden besteht eine Nachmeldefrist von 60 Monaten nach Vertragsende.
Betriebshaftpflichtversicherung
Leistungen des Versicherers
In Bezug auf die Leistung des Versicherers gelten in der Betriebshaftpflicht-Versicherung folgende Regeln:
- Die Leistungen des Versicherers bestehen in der Begleichung von ausgewiesenen Schadenersatzforderungen und in der Abwehr unberechtigter bzw. überhöhter Ansprüche.
- Begrenzung der Leistungen (inkl. Zinsen und Kosten) durch die vereinbarte Versicherungssumme, abzüglich Selbstbehalt.
- Maximierung der Leistungen durch die Einmalgarantie pro Versicherungsjahr.
- Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit der gleichen Ursache gilt als ein einziger Schaden (Serienschaden).
- Der vereinbarte Selbstbehalt gilt pro Schadensereignis und geht vorweg zulasten des Versicherungsnehmers.
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