Asyl- und Ausländerrecht
M180
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Kartei Details
Karten | 20 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 04.05.2014 / 25.04.2022 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Zwei Ausländerrechte
- Ausländergesetz (AuG): für Ausländer aus Drittstaaten
- Abkommen über den freien Personenverkehr für Staatsangehörige EG/EFTA
Inhalt Ausländergesetz
- Gegenstand und Geltungsbereich
- Grundsätze der Zulassung und Integration
- Ein- und Ausreise
- Bewilligungs- und Meldepflicht
- Zulassungsvoraussetzungen (mit und ohne Erwerbstätigkeit)
- Regelung des Aufenthalts
- Familiennachzug
- Integration
- Beendigung des Aufenthalts
Schengen
Binnengrenzen (Grenze zw. Schengen-Staaten) dürfen ohne Personenkontrolle überschritten werden. An den Aussengrenzen (Grenze zw. Schengen und Drittstaaten) werden systematische Personenkontrollen durchgeführt: Abfrage im SIS (zentrale Fahndungsstelle für Personen mit Einreisesperren, gesuchte Personen).
Wieso macht Schweiz bei Schengen mit?
- CH sah sich als Aussengrenze
- Verschärfte deutsche Grenzkontrollen führten zu kilometerlangen Staus in der Schweiz.
- Touristen kamen nicht mehr in die Schweiz wegen sep. Visum.
- Zugang zur Fahndungsdatenbank SIS
Wer darf in die Schweiz kommen?
- Zulassung von erwerbstätigen Ausländer erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft. Ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der CH werden angemessen berücksichtigt.
- Zulassung ebenfalls, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
- Bei der Zulassung von Ausländer wird der demographischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
Zulassung für Drittstaatsangehörige
- gesamtwirtschaftliches Interesse (Person, die Wirtschaft etwas bringt)
- Gesuch Arbeitgeber
- Kontingent / Höchstzahlen
- Inländervorrang
- Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
- bedarfsgerechte Wohnung
- Führungskraft, Spezialist, andere qualifizierte Arbeitskräfte
Zulassung EU/EFTA
- Einreiserecht
- Recht auf Aufenthalt zur Stellensuche (3 Monate bzw. 6 Monate mit Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
- Recht auf Gleichbehandlung (Arbeitgeber darf nicht CH-Arbeitnehmer vorziehen)
Freizügigkeitsabkommen (FZA)
- freier Personenverkehr mit den EG/EFTA Mitgliedstaaten
- Ziel: Vereinfachung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU/EFTA Bürger in CH
- Gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, Recht auf den Erwerb von Immobilien, Koordination der Sozialversicherungssysteme
- Gleichbehandlung der EU-Arbeitskräfte mit Inländern
- umfassendes Recht auf Familiennachzug
- Verlust des Aufenthaltsrechts nur bei schweren Verstössen