M180

Annina Indermühle

Annina Indermühle

Kartei Details

Karten 20
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 04.05.2014 / 25.04.2022
Weblink
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Zwei Ausländerrechte

- Ausländergesetz (AuG): für Ausländer aus Drittstaaten

- Abkommen über den freien Personenverkehr für Staatsangehörige EG/EFTA

Inhalt Ausländergesetz

- Gegenstand und Geltungsbereich

- Grundsätze der Zulassung und Integration

- Ein- und Ausreise

- Bewilligungs- und Meldepflicht

- Zulassungsvoraussetzungen (mit und ohne Erwerbstätigkeit)

- Regelung des Aufenthalts

- Familiennachzug

- Integration

- Beendigung des Aufenthalts

Schengen

Binnengrenzen (Grenze zw. Schengen-Staaten) dürfen ohne Personenkontrolle überschritten werden. An den Aussengrenzen (Grenze zw. Schengen und Drittstaaten) werden systematische Personenkontrollen durchgeführt: Abfrage im SIS (zentrale Fahndungsstelle für Personen mit Einreisesperren, gesuchte Personen).

Wieso macht Schweiz bei Schengen mit?

- CH sah sich als Aussengrenze

- Verschärfte deutsche Grenzkontrollen führten zu kilometerlangen Staus in der Schweiz.

- Touristen kamen nicht mehr in die Schweiz wegen sep. Visum.

- Zugang zur Fahndungsdatenbank SIS

Wer darf in die Schweiz kommen?

- Zulassung von erwerbstätigen Ausländer erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft. Ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der CH werden angemessen berücksichtigt.

- Zulassung ebenfalls, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.

- Bei der Zulassung von Ausländer wird der demographischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.

Zulassung für Drittstaatsangehörige

- gesamtwirtschaftliches Interesse (Person, die Wirtschaft etwas bringt)

- Gesuch Arbeitgeber

- Kontingent / Höchstzahlen

- Inländervorrang

- Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen

- bedarfsgerechte Wohnung

- Führungskraft, Spezialist, andere qualifizierte Arbeitskräfte

Zulassung EU/EFTA

- Einreiserecht

- Recht auf Aufenthalt zur Stellensuche (3 Monate bzw. 6 Monate mit Kurzaufenthaltsbewilligung)

- Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit

- Recht auf Gleichbehandlung (Arbeitgeber darf nicht CH-Arbeitnehmer vorziehen)

Freizügigkeitsabkommen (FZA)

- freier Personenverkehr mit den EG/EFTA Mitgliedstaaten

- Ziel: Vereinfachung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU/EFTA Bürger in CH

- Gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, Recht auf den Erwerb von Immobilien, Koordination der Sozialversicherungssysteme

- Gleichbehandlung der EU-Arbeitskräfte mit Inländern

- umfassendes Recht auf Familiennachzug

- Verlust des Aufenthaltsrechts nur bei schweren Verstössen

 

Kurzaufenthaltsbewilligung L

- befristet für ein Jahr, Verlängerung auf zwei Jahre

- bestimmter Aufenthaltszweck und Bedingungen

- Stellenwechsel bei wichtigen Gründen möglich

- Wohnort in anderen Kanton: bewilligungspflichtig

Jahresaufenthaltsbewilligung (B)

- für Aufenthalte von mehr als einem Jahr

- für bestimmten Aufenngthaltszweck erteilt, Bewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden

- Kann verlängert werden

- Zunächst Bewilligung für ein Jahr, dann in der Regel Verlängerung um zwei Jahre

- Evtl. Auflage einer Integrationsvereinbarung

- Familiennachzug möglich

- Anspruch auf Kantonswechsel wenn nicht arbeitslos

- Stelle kann ohne Bewilligung kantonsübergreifend gewechselt werden

Niederlassungsbewilligung (C)

- bester ausländerrechtlicher Status, unbefristet, keine Bedingungen

- Erteilung nach 10 Jahren, letzte 5 Jahre Aufenthaltsbewilligung ohne Unterbruch

- für EU/EFTA Staaten sowie Flüchtliche, USA und Kanada nach 5 Jahren

- frühzeitige Erteilung bei erfolgreicher Integration nach 5 Jahren (gute Kenntnisse der Landessprache)

- Auch für Ehegatten von CH-Bürger nach 5 Jahren

- Aufrechterhaltung bis 4 Jahre möglich bei Landesabwesenheit

Grenzgängerbewilligung

- für Drittstaatenangehörige, die in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben, die seit 6 Monaten dort wohnen und in der Schweiz arbeiten

- Einmal wöchentliche Rückkehr an Wohnsitz im Ausland

- befristete Bewilligung, verlängerbar

Sans Papiers

- ohne Anwesenheitsrecht mit der Absicht längeren Verweilens = unrechtmässiger Aufenthalt von Beginn an, abgelehnte Asylsuchende oder Kinder von Sans Papiers

- Rechte: Sozialversicherungsrechte (AHV, IV; ALV), Krankenkasse und Prämienverbilligung, Nothilfe, Registrierung und Anerkennung von Neugeborener, Schule, Berufsbildung

- Legalisierung: Heirat, Studium, Härtefallgesuch

Beendigung des Aufenthalts

Erlöschen der Bewilligung bei:

- Abmeldung ins Ausland

- Ablauf der Gültigkeitsdauer

- Ausweisung zwecks Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit

Widderuf der Bewilligung bei:

- falschen Angaben im Bewilligungsverfahren

- längerfr. Freiheitsstrafe

- erhebliche und wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Ordnung

- Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit

- Nichteinhalten von Bedingungen

- Sozialhilfebezug

Ausländerrechtliche Sanktionen

- Wegweisung (formlos, ordentlich, Grenze)

- Einreiseverweigerung und Einreiseverbot

- Politische Ausweisung durch Fedpol

- Ausschaffung

- Zwangsmassnahmen

- Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

Auflösung der Familiengemeinschaft

- Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung besteht, wenn Ehe mind. 3 Jahre bestanden hat und Integration erfolgreich war oder wichtige persönliche Gründe (Opfer von Gewalt) (gilt aber nicht bei Flüchtlingen)

Ausweis N

- Asylsuchende für Dauer des Asylverfahrens

- 3 bis 6 monatiges Arbeitsverbot

- Sozialhilfe rund 20% unter SKOS

Ausweis F

- für vorläufig aufgenommene Ausländer sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

- nach 5 Jahren Ausweis B möglich

- Familiennachzug nach 3 Jahren

- Zugang Arbeitsmarkt wie Ausweis B

Ausweis S

Schutzbedürftige für Zeitraum des Krieges

Vorläufig Aufgenommene

Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat.