Arzneimittelgesetz

grobe Zusammenfassung relevanter Paragraphen für Drogisten

grobe Zusammenfassung relevanter Paragraphen für Drogisten


K. T.
Diese Lernkarten vermitteln grundlegende Kenntnisse über das deutsche Arzneimittelgesetz, insbesondere Regelungen zu Apothekenpflicht, Herstellung, Abgabe und Verkehr mit Arzneimitteln in der Berufslehre. Im Mittelpunkt stehen Begriffe wie Apothekenpflicht, Gebrauch, Name, Verbot, Sachkenntnis sowie Ausnahmen wie Reisegewerbe oder Desinfektionsmittel. Sie richtet sich an Auszubildende und Berufseinsteiger, die rechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit Arzneimitteln verstehen müssen.
Cartes-fiches
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Allemand
Niveau
Apprentissage
Créé / Mis à jour
29.04.2016 / 19.03.2026

Cartes-fiches

§ 1 Zweck

Sicherheit für Mensch und Tier im Verkehr mit Arzneimittel

§ 2 Arzneimittelbegriff

- Stoffe und Zubereitungen

- zur Anwendung am oder im menschlichen Körper

-> Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten 

=> Ziel: physiologische Funktion wieder herstellen, Diagnose stellen

- NICHT: Lebensmittel, kosmetische Produkte, Tabak, Medizinprodukte

 

§ 4 Begriffsbestimmung

-Fertigarzneimittel

-Nebenwirkung

- Herstellen

- Charge

- Inverkehrbringen / Pharmazeutischer Unternehmer

 

- Ein vom Hersteller fertig geliefertes Produkt

- schädliche, unbeabsichtigte Reaktion

- Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Umfüllen, Auffüllen, Kennzeichnen

- erzeugtes Produkt in einem bestimmten Zeitraum bei einheitlichem Herstellungsvorgang

- rechtliche Konsequenz

§ 5 Verbot bedenklicher Arneimittel

Arzneimittel, die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand eine Gefahr darstellen könnten

§ 8 Schutz vor Täuschung

- Qualität, irreführende Bezeichnung

=> Verfallsdatum! Nach Erreichen kein Verkauf mehr! Müssen entsorgt werden!

§9 Inverkehrbringer

 

Angabe von Name, Firma und Anschrift

§ 13 Herstellungserlaubnis

- Bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde

außer: Apotheker, Großhändler ( Umpacken, Umfüllen), Einzelhändler mit Sachkenntnis nach §50

§21 Zulassungspflicht

Pharmazeutischer Unternehmer beantragt Zulassung bei der Behörde

§ 43 Apothekenpflicht

Grundsätzlich alle Arzneimittel nach §2 (1) -> verschreibungspflichtige AM

§ 44 Ausnahmen von der Apothekenpflicht

Freigabe für :

Beseitigung, Linderung von Krankheiten und Leiden, Körperschäden, krankhaften Beschwerden

außerdem:

Heilwässer, Heilpflanzen ( verkehrsüblicher deutscher Name), Heilerde, Pflaster, Desinfektionsmittel (äußerlicher Gebrauch)

§ 45 weitere Ausnahmen von der Apothekenpflicht

Freigabe ist auf bestimmte Darreichungsformen beschränkt

§50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen AM

benötigt Sachkenntnis ( außer bei: Reisegewerbe, Verhütungsmitteln, Sauerstoff, Desinfektionsmitteln (äußerlicher Gebrauch)

§ 51 Abgabe im Reisegewerbe

Fertigarzneimittel

- aus Pflanzen mit handelsüblichem Namen und Wasser als Lösungsmittel

- Heilwasser

§ 52 Verbot der Selbstbedienung

generell!

außer : Reisegewerbe, Verhütungsmittel, Sauerstoff, Desinfektion (äußerlicher Gebrauch)

§ 64 Überwachung

Befugnisse: 

-alle Räume zu üblichen Geschäftszeiten betreten

- Unterlagen : Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Werbung,...

-Abläufe erfragen

- Anordnung zur vorläufigen Schließung

§ 65 Probeentnahme

- muss Entschädigt werden

 

Étudier