HR Fachausweis AKAD 2017, Arbeitsrecht & Sozialpartnerschaft
Compendio XHR 006, Teil B, Kapitel 2, Stellenbewerbung und Kapitel 3, Vertragsabschluss
Compendio XHR 006, Teil B, Kapitel 2, Stellenbewerbung und Kapitel 3, Vertragsabschluss
Set of flashcards Details
Flashcards | 34 |
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Students | 33 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 30.04.2016 / 18.06.2024 |
Licencing | Not defined |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/arbeitsrecht_sozialpartnerschaft1
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Das Fragerecht bei Bewerbungsgesprächen ist beschränkt. Wie genau? Und woher lässt sich diese Beschränkung ableiten?
Beschränkung = es sind nur Fragen erlaubt, an denen der künftige AG ein berechtigtes Interesse hat; die Fragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der zukünftigen Arbeitsstelle und der zu leistenden Arbeit; oft konkreter Einzelfall zu beurteilen (Art der Stelle, Position im Unternehmen, Vertrauensverhältnis, etc.)
Rechtsquellen dazu:
- OR 328b: AG darf Daten nur soweit bearbeiten, als dies nötig ist, um die Eignung des Kandidaten für die Arbeitsstelle abzuklären
- DSG 4 II: V1erhältnismässigkeit von Datensammlungen
- DSG 4 III: Zweckmässigkeit von Datensammlungen
Kann der Bewerber die Herausgabe von Resultaten aus Tests / Assessments, ausgefüllte Personalfragebogen etc. verlangen?
Nein, er hat zwar Einsichtsrecht, aber nicht Herausgaberecht, da die Unterlagen Eigentum des AG sind. Bei Nichtanstellung kann er Vernichtung der Unterlagen verlangen; bei Anstellung gehen die Unterlagen ins Dossier.
Der Kandidat hat Rechte und Pflichten am Bewerbungsgespräch. Welche?
- Wahrheitspflicht:
- zulässige Fragen sind wahrheitsgetreu zu beantworten
- Stellt der AG erst nach Anstellung fest, dass der AN bei der Bewerbung eine zulässige Frage falsch beantwortet hat, hat er zwei Möglichkeiten:
- Fristlose Kündigung, wenn Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund dieser Lüge nicht zumutbar
- Anfechtung des AV: AG kann AV anfechten wegen absichtlicher Täuschung; AG muss AN mitteilen, dass er aufgrund der Lüge das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiterführen will. Folge: sofortige Aufhebung des Arbeitsvertrages
- Mitteilungspflicht:
- AG muss die für ihn wichtigen Fragen selbst stellen, nur in Ausnahmen besteht unaufgeforderte Mitteilungspflicht des Bewerbenden: wenn klar ist, dass er aufgrund einer Eigenschaft völlig ungeeignet ist für die künftige Arbeit und der AG dies von sich auch nicht erkennen / in Erfahrung bringen kann (s. Grafik)
- Notwehrrecht der Lüge:
- bei eindeutig unzulässigen Fragen kann die Antwort verweigert werden oder falsch beantwortet werden
- Folge: AG hat aufgrund der unzulässigen Frage sein Recht zur fristlosen Kündigung / Anfechtung verwirkt
Welche weiteren Möglichkeiten bestehen nebst den schriftlichen Bewerbungsunterlagen und dem Interview zur Informationsbeschaffung über einen Kandidaten? Nenne mind. 3 Beispiele.
- Einholen von Referenzauskünften
- Internetrecherchen
- Graphologische Gutachten
- psychologische Eignungstests
- medizinische Untersuchungen
- Assessments
Auch der Arbeitgeber hat eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht.
a) Welche?
b) Welche Möglichkeiten hat der AN bei Verletzung dieser Pflichten durch den AG?
a) Er muss
- zulässige Fragen des Bewerbers richtig beantworten (Unternehmentsentwicklung der nächsten Jahre, Aufstiegs-/Weiterbildungsmöglichkeiten, Chancen auf Versetzung in ausländische Filiale, etc.)
- ungefragt auf die Verhältnisse am künftigen Arbeitsplatz hinweisen, wenn sie offensichtlich für den Bewerber wichtig sind (Gefährlichkeit / Ansteckungsgefahr einer Tätigkeit, geplante Auflösung einer Filiale, baldige Umstellung der Produktion, etc.)
b) die gleichen wie der AG: Anfechtung oder fristlose Kündigung
Was ist wichtig beim Einholen von Referenzauskünften? Welche Gesetzesbestimmungen sind relevant? Nenne mindestens 5 Punkte.
- Kandidat muss grundsätzlich informiert werden über geplante Referenzauskünfte und damit einverstanden sein (DSG 4 II und DSG 12 II lit. c)
- Nur ausnahmsweise sind Referenzen gegen den eindrücklichen Willen erlaubt (DSG 13 II)
- das Auskunftsrecht des künftigen AG beschränkt sich auf die Fragen, die er bereits dem Bewerber selbst stellen durfte (direkter sachlicher Zusammenhang zur Arbeit, OR 328b, DSG 4 II und III)
- wenn Bewerber in ungekündigter Stellung: keine Referenzen erlaubt, ausser Bewerbender erlaubt es ausdrücklich (künftiger AG haftet für allfälligen Schaden!)
- Bewerber hat das Recht, Inhalt der Referenzen zu erfahren (DSG 8)
- Allgemeine Informationspersonen (z.B. Vermieter) müssen sich an DSG halten, d.h. ohne Einverständnis des AN dürfen sie keine Auskunft geben
- Ehemalige AG haben hingegen Auskunftspflicht (Nachwirkung Arbeitsvertrag, Referenz = mündl. Arbeitszeugnis)
- die Referenzauskunft des ehemaligen AG muss wahrheitsgetreu und wohlwollend sein und sich an den Inhalt des Arbeitszeugnisses halten; negative Auskünfte sind nur zulässig, wenn sie wahr und für das neue Arbeitsverhältnis wichtiger zu gewichten sind als Interesse des Bewerbers an wohlwollender Förderung
- unwahre Referenzen ziehen Schadenersatzpflicht nach sich ggü. Bewerber selbst und ggü. dem neuen AG (falls dieser Bewerber aufgrund falscher Auskunft einstellt)