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HR Fachausweis AKAD 2017, Arbeitsrecht & Sozialpartnerschaft

Compendio XHR 006, Teil B, Kapitel 2, Stellenbewerbung und Kapitel 3, Vertragsabschluss

Compendio XHR 006, Teil B, Kapitel 2, Stellenbewerbung und Kapitel 3, Vertragsabschluss


Kartei Details

Karten 34
Lernende 32
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 30.04.2016 / 27.12.2022
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Welche Gesetze sind relevant im Thema Stellenbewerbungen?

  • OR 328 b
  • ZGB 27 f
  • DSG 4, 8, 12 f

Das Fragerecht bei Bewerbungsgesprächen ist beschränkt. Wie genau? Und woher lässt sich diese Beschränkung ableiten?

Beschränkung = es sind nur Fragen erlaubt, an denen der künftige AG ein berechtigtes Interesse hat; die Fragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der zukünftigen Arbeitsstelle und der zu leistenden Arbeit; oft konkreter Einzelfall zu beurteilen (Art der Stelle, Position im Unternehmen, Vertrauensverhältnis, etc.)

Rechtsquellen dazu:

  • OR 328b: AG darf Daten nur soweit bearbeiten, als dies nötig ist, um die Eignung des Kandidaten für die Arbeitsstelle abzuklären
  • DSG 4 II: V1erhältnismässigkeit von Datensammlungen
  • DSG 4 III: Zweckmässigkeit von Datensammlungen

Kann der Bewerber die Herausgabe von Resultaten aus Tests / Assessments, ausgefüllte Personalfragebogen etc. verlangen?

Nein, er hat zwar Einsichtsrecht, aber nicht Herausgaberecht, da die Unterlagen Eigentum des AG sind. Bei Nichtanstellung kann er Vernichtung der Unterlagen verlangen; bei Anstellung gehen die Unterlagen ins Dossier.

Sehr heikel sind Fragen zu Vorstrafen, Gesundheit, bestehender Schwangerschaft sowie privater Lebensverhältnisse / Lebensplanung. Wie ist mit diesen Themen in der Praxis umzugehen an einem Bewerbungsgespräch?

Der Kandidat hat Rechte und Pflichten am Bewerbungsgespräch. Welche?

  • Wahrheitspflicht:
    • zulässige Fragen sind wahrheitsgetreu zu beantworten
    • Stellt der AG erst nach Anstellung fest, dass der AN bei der Bewerbung eine zulässige Frage falsch beantwortet hat, hat er zwei Möglichkeiten:
      • Fristlose Kündigung, wenn Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund dieser Lüge nicht zumutbar
      • Anfechtung des AV: AG kann AV anfechten wegen absichtlicher Täuschung; AG muss AN mitteilen, dass er aufgrund der Lüge das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiterführen will. Folge: sofortige Aufhebung des Arbeitsvertrages

 

  • Mitteilungspflicht:
    • AG muss die für ihn wichtigen Fragen selbst stellen, nur in Ausnahmen besteht unaufgeforderte Mitteilungspflicht des Bewerbenden: wenn klar ist, dass er aufgrund einer Eigenschaft völlig ungeeignet ist für die künftige Arbeit und der AG dies von sich auch nicht erkennen / in Erfahrung bringen kann (s. Grafik)

 

  • Notwehrrecht der Lüge:
    • bei eindeutig unzulässigen Fragen kann die Antwort verweigert werden oder falsch beantwortet werden
    • Folge: AG hat aufgrund der unzulässigen Frage sein Recht zur fristlosen Kündigung / Anfechtung verwirkt

 

Welche weiteren Möglichkeiten bestehen nebst den schriftlichen Bewerbungsunterlagen und dem Interview zur Informationsbeschaffung über einen Kandidaten? Nenne mind. 3 Beispiele.

  • Einholen von Referenzauskünften
  • Internetrecherchen
  • Graphologische Gutachten
  • psychologische Eignungstests
  • medizinische Untersuchungen
  • Assessments

Auch der Arbeitgeber hat eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht.

a) Welche?

b) Welche Möglichkeiten hat der AN bei Verletzung dieser Pflichten durch den AG?

a) Er muss

  • zulässige Fragen des Bewerbers richtig beantworten (Unternehmentsentwicklung der nächsten Jahre, Aufstiegs-/Weiterbildungsmöglichkeiten, Chancen auf Versetzung in ausländische Filiale, etc.)
  • ungefragt auf die Verhältnisse am künftigen Arbeitsplatz hinweisen, wenn sie offensichtlich für den Bewerber wichtig sind (Gefährlichkeit / Ansteckungsgefahr einer Tätigkeit, geplante Auflösung einer Filiale, baldige Umstellung der Produktion, etc.)

b) die gleichen wie der AG: Anfechtung oder fristlose Kündigung

Was ist wichtig beim Einholen von Referenzauskünften? Welche Gesetzesbestimmungen sind relevant? Nenne mindestens 5 Punkte.

  • Kandidat muss grundsätzlich informiert werden über geplante Referenzauskünfte und damit einverstanden sein (DSG 4 II und DSG 12 II lit. c)
  • Nur ausnahmsweise sind Referenzen gegen den eindrücklichen Willen erlaubt (DSG 13 II)
  • das Auskunftsrecht des künftigen AG beschränkt sich auf die Fragen, die er bereits dem Bewerber selbst stellen durfte (direkter sachlicher Zusammenhang zur Arbeit, OR 328b, DSG 4 II und III)
  • wenn Bewerber in ungekündigter Stellung: keine Referenzen erlaubt, ausser Bewerbender erlaubt es ausdrücklich (künftiger AG haftet für allfälligen Schaden!)
  • Bewerber hat das Recht, Inhalt der Referenzen zu erfahren (DSG 8)
  • Allgemeine Informationspersonen (z.B. Vermieter) müssen sich an DSG halten, d.h. ohne Einverständnis des AN dürfen sie keine Auskunft geben
  • Ehemalige AG haben hingegen Auskunftspflicht (Nachwirkung Arbeitsvertrag, Referenz = mündl. Arbeitszeugnis)
  • die Referenzauskunft des ehemaligen AG muss wahrheitsgetreu und wohlwollend sein und sich an den Inhalt des Arbeitszeugnisses halten; negative Auskünfte sind nur zulässig, wenn sie wahr und für das neue Arbeitsverhältnis wichtiger zu gewichten sind als Interesse des Bewerbers an wohlwollender Förderung
  • unwahre Referenzen ziehen Schadenersatzpflicht nach sich ggü. Bewerber selbst und ggü. dem neuen AG (falls dieser Bewerber aufgrund falscher Auskunft einstellt)