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Arbeitsrecht 1 - Grundlagen

Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Gegenstand und Bereiche des Arbeitsrechts, Rechtsquellen, Geltungsbereich, Merkmale des Enzelarbeitsvertrags

Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Gegenstand und Bereiche des Arbeitsrechts, Rechtsquellen, Geltungsbereich, Merkmale des Enzelarbeitsvertrags


Kartei Details

Karten 36
Lernende 25
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.04.2016 / 19.06.2024
Lizenzierung Keine Angabe    (Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013)
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1. Welchen Tatbestand regelt das Arbeitsrecht?

die gestützt auf einen privatrechtlichen Vertrag abhängige geleistete Arbeit, d.h. durch Eingliederung in eine fremde Arbeisorganisation fremdbestimmt und weisungsabhängig 

2. In welche drei Bereiche gliedert sich das Arbeitsrecht?

  • Individualarbeitsrecht (Arbeitsprivatrecht)
  • öffentliches Arbeitsrecht
  • kollektives Arbeitsrecht

Individualarbeitsrecht (Arbeitsprivatrecht): regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und -nehmer als Teilnehmer des Privatrechtsverkehrs

öffentliches Arbeitsrecht: begründet öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber dem Staat

kollektives Arbeitsrecht: Recht der Arbeitsverbände und ihrer Beziehung zum jeweiligen Sozialpartner

3. Zu welchem Bereich des Arbeitsrechts zählt der Normalarbeitsvertrag?

Der Normalarbeitsvertrag zählt zusammen mit dem Einzelarbeitsvertrag zum Individualarbeitsrecht (Arbeitsprivatrecht).

4. Zu welchem Zweck wurde das Arbetsrecht ursprünglich eingeführt?

Zur Beseitigung der unbefriedigenden sozialen Verhältnissen der unselbstständigen Lohnarbeiter.

Durch Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Staat zum Schutz der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerschutz) und durch deren Zwangsversicherung, insb. gegen die Folgen von Krankheit und Unfall (Sozialversicherungsrecht).

5. Können Verstösse einer Partei (des Arbeitsvertrages) gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Arbeit oder Berufsbildung vor Zivilgerichten geltend gemacht werden?

Ja, falls Bestimmungen verletzt werden, welche Inhalt eines Einzelarbeitsvertrages sein könnten, steht der Vertragsgegenseite ein privatrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu (sog. Rezeptionsklausel, OR 342 II).

6. Was versteht man unter Tarifautonomie?

Die Überlassung weiter Bereiche des Arbeitslebens zur eigenverantwortlichen Gestaltung durch die Verbände der Arbeitgeber und -nehmer (Gewerkschaften).

7. Gibt es gesetzliche Bestimmungen, welche auf zuungunsten des Arbeitgebers unabänderlich sind?

Ja. OR 361 umschreibt jene gesetzlichen Vorschriften, welche durch Einzelarbeitsvertrag, Gesamt- oder Normalarbewitsvertrag weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei abgeändert werden können.

Von diesen sogenannten absolut zwingenden Normen kann daher auch nicht zuungunsten des Arbeitgebers abgewichen werden.

8. Kann in einem Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die ihm durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen selber trägt?

Nein, da gemäss OR 327a I der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat und es sic um eine relativ zwingende Norm handelt, welche durch Einzelarbeitsvertrag (oder  Normal- resp. Gesamtarbeitsvertrag) nicht zuungunsten des Arbeitnehmers  abgeändert werden kann (OR 362).