Allgemeine Rechtslehre

1. Kapitel edupool-Lehrmittel "Tatbestand Recht"

1. Kapitel edupool-Lehrmittel "Tatbestand Recht"


R. S.
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über die Grundlagen der Allgemeinen Rechtslehre auf Berufsschulniveau. Sie behandeln zentrale Begriffe wie Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit und Rechtsgeschäfte, wobei das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und seine Artikel im Mittelpunkt stehen. Der Fokus liegt auf der Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht, der Struktur des ZGB und der Anwendung von Rechtsnormen. Diese Karteikarten eignen sich besonders für Berufsschüler, die sich auf Prüfungen im Rechtsbereich vorbereiten und ein solides Verständnis der grundlegenden rechtlichen Prinzipien erlangen möchten.
Karten
10
Lernende
59
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert
08.06.2014 / 01.09.2025

Lernkarten

Definition Begriff "Rechtsordnung"

Die Rechtsnormen eines Landes.

-Öffentliches Recht

-Privates Recht

Zuordnung z.B. gemäss Subordinationstheorie

Rechtsanwendung, Bearbeitung eines Rechtsfalles. Wie geht man vor?

  1. Schritt: Gesetzesartikel muss gefunden werden
  2. Schritt: Es muss geprüft werden, ob alle  Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Subsumtion)
  3. Sind die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht alle erfüllt, kann die Rechtsfolge nicht eintreten
  4. Nur wenn ausnahmslos alle Tatbestandsmerkmale (TBM) erfüllt sind, kann die Rechtsfolge eintreten

Wie erkennt man, ob es sich um ergänzende oder um zwingende Gesetzesvorschriften handelt?

Z.B. mittels der Subordinationstheorie:

-Der Staat oder eine andere Hoheit tritt als Hoheitsträger auf.

-An typischen Formulierungen für Gesetzesartikel des ergänzenden, (dispositiven) Rechts:"wo nichts anderes vereinbart wurde ...."

Was ist das Privat- oder Zivilrecht und in welche 5 Teile gliedert es sich?

Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Privatpersonen (natürlichen und juristischen), die einander gleichgestellt sind. Wenn der Staat nicht als Inhaber der Staatsgewalt auftritt, tritt er als Subjekt des Privatrechts auf.

Das ZGB (Zivilgesetzbuch) besteht aus 5 Teilen:

  1. Personenrecht (Art. 11 - 89): Regel das Recht der Persönlichkeit natürlicher und juristischer Personen. Z.B. Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit natürlicher u. juristischer Personen
  2. Familienrecht (Art. 90 - 456): Eheschliessung, Ehe, Ehescheidung, eheliche Güterrecht, Verwandschaft, Kindesrecht, Adoption, Vormunschaft (Erwachsenenschutzrecht)
  3. Erbrecht (Art. 457 - 640): Bestimmt die gesetzlichen Erben, die Verfügungen von Todes wegen (Testament und Erbvertrag), den Erbgang und die Teilung der Erbschaft
  4. Sachenrecht (Art. 641 - 977), Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Besitz

5.Obligationenrecht (OR):

  • Allg. Bestimmungen, (Art. 1 - 183),
  • einzelne Vertragsverhältnisse (Art. 184 - 551) Kauf-, Miet-, Arbeits-, Werkvertrag, Auftrag, Bürgschaft etc.
  • Handelsgesellschaften (Art. 552 - 927)
  • Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufm. Buchführung (Art. 927 - 964)
  •  Wertpapiere (Art. 965 - 1186)

Was ist das öffentliche Recht und wie ist es unterteilt?

xxxxx

Was sind Rechtsgeschäfte?

Willenserklärung, die eine Rechtswirkung herbeiführen soll.

 

Es gibt ein-, zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte und es gibt den Beschluss (braucht die Zustimmung einer Mehrheit).

Der Begriff der Obligation

xxxx

Die Einleitungsartikel des ZBG (Art. 2 - 8)

-ZGB Art. 2, Abs. 1:"Handeln nach Treu und Glauben" (Appell an die Anständigkeit)

-Art. 2, Abs. 2, ZGB: Rechtsmissbrauchsverbot: Offenbarer Missbrauch eines Rechts wird nicht geschützt.

-Art. 3, Abs. 1: Der gute Glaube wird vermutet

-Art. 3, Abs. 2: Anforderungen an den Beweis der Bösgläubigkeit

-Art. 8 Die Beweislast, 

-Untersuchungsmaxime

-Verhandlungsmaxime

-Umkehr der Beweislast

 

Art. 11 ZGB, Personenrecht, Die Rechtsfähigkeit von natürlichen und jur. Personen

xxxxx

Die Handlungsfähigkeit resp. Handlungsunfähigkeit, beschränkte Handlungsfähigkeit bei natürl. und jur. Personen ab Art. 13 (Personenrecht) und bei natürl. Personen: Erwachsenenschutzrecht ab Art. 390 ZGB)

xxxxx

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