Allgemeine Rechtslehre
1. Kapitel edupool-Lehrmittel "Tatbestand Recht"
1. Kapitel edupool-Lehrmittel "Tatbestand Recht"
Kartei Details
Karten | 10 |
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Lernende | 57 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 08.06.2014 / 24.02.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe (Lehrmittel "Tatbestand Recht", Autor: Bruno Zwick, Modul Recht von edupool.ch) |
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Definition Begriff "Rechtsordnung"
Die Rechtsnormen eines Landes.
-Öffentliches Recht
-Privates Recht
Zuordnung z.B. gemäss Subordinationstheorie
Rechtsanwendung, Bearbeitung eines Rechtsfalles. Wie geht man vor?
- Schritt: Gesetzesartikel muss gefunden werden
- Schritt: Es muss geprüft werden, ob alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Subsumtion)
- Sind die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht alle erfüllt, kann die Rechtsfolge nicht eintreten
- Nur wenn ausnahmslos alle Tatbestandsmerkmale (TBM) erfüllt sind, kann die Rechtsfolge eintreten
Wie erkennt man, ob es sich um ergänzende oder um zwingende Gesetzesvorschriften handelt?
Z.B. mittels der Subordinationstheorie:
-Der Staat oder eine andere Hoheit tritt als Hoheitsträger auf.
-An typischen Formulierungen für Gesetzesartikel des ergänzenden, (dispositiven) Rechts:"wo nichts anderes vereinbart wurde ...."
Was ist das Privat- oder Zivilrecht und in welche 5 Teile gliedert es sich?
Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Privatpersonen (natürlichen und juristischen), die einander gleichgestellt sind. Wenn der Staat nicht als Inhaber der Staatsgewalt auftritt, tritt er als Subjekt des Privatrechts auf.
Das ZGB (Zivilgesetzbuch) besteht aus 5 Teilen:
- Personenrecht (Art. 11 - 89): Regel das Recht der Persönlichkeit natürlicher und juristischer Personen. Z.B. Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit natürlicher u. juristischer Personen
- Familienrecht (Art. 90 - 456): Eheschliessung, Ehe, Ehescheidung, eheliche Güterrecht, Verwandschaft, Kindesrecht, Adoption, Vormunschaft (Erwachsenenschutzrecht)
- Erbrecht (Art. 457 - 640): Bestimmt die gesetzlichen Erben, die Verfügungen von Todes wegen (Testament und Erbvertrag), den Erbgang und die Teilung der Erbschaft
- Sachenrecht (Art. 641 - 977), Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Besitz
5.Obligationenrecht (OR):
- Allg. Bestimmungen, (Art. 1 - 183),
- einzelne Vertragsverhältnisse (Art. 184 - 551) Kauf-, Miet-, Arbeits-, Werkvertrag, Auftrag, Bürgschaft etc.
- Handelsgesellschaften (Art. 552 - 927)
- Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufm. Buchführung (Art. 927 - 964)
- Wertpapiere (Art. 965 - 1186)
Was ist das öffentliche Recht und wie ist es unterteilt?
xxxxx
Was sind Rechtsgeschäfte?
Willenserklärung, die eine Rechtswirkung herbeiführen soll.
Es gibt ein-, zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte und es gibt den Beschluss (braucht die Zustimmung einer Mehrheit).
Der Begriff der Obligation
xxxx
Die Einleitungsartikel des ZBG (Art. 2 - 8)
-ZGB Art. 2, Abs. 1:"Handeln nach Treu und Glauben" (Appell an die Anständigkeit)
-Art. 2, Abs. 2, ZGB: Rechtsmissbrauchsverbot: Offenbarer Missbrauch eines Rechts wird nicht geschützt.
-Art. 3, Abs. 1: Der gute Glaube wird vermutet
-Art. 3, Abs. 2: Anforderungen an den Beweis der Bösgläubigkeit
-Art. 8 Die Beweislast,
-Untersuchungsmaxime
-Verhandlungsmaxime
-Umkehr der Beweislast