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Sprache Deutsch
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 01.06.2014 / 22.12.2022
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GAV

1. Form
2. Zweck
3. Inhalt
4. Geltungsbereich

1. muss schriftlich sein. Neuerungen müssen nicht informiert werden.
2. Sicherung des sozialen Frieden. Vereinheitlichung der EAVs. Konfliktlösung. 
3. Sachen die im OR nicht geregelt sind. Schlichtungsverfahren. 
4. GAV gilt für Mitglieder der Arbeitsverbände.

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Das Arbeitsgesetz
4. Arbeitsvorschriften
5. Ruhezeitvorschriften

4. Kern=Arbeits und Ruhezeit
Arbeitszeit= Der Mitarbeiter steht zur Verfügung
Arbeitsrahmen 6-23h (nicht mehr als 14 Stunden am Stück)
Wöchentlich max. 45-50 Stunden

5.
5.5h = 15 Min Pause
7h = 30 Min Pause
9h = 60 Min Pause
Ruhezeit mindestens 11h
Arbeitswoche nicht mehr als 5.5 Tage
 

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Beendigung des EAV

4. Sperrfristen für die Kündigung

5. Fristlose Kündigung

4. Zeitlich begrenzter Kündigungschutz, um Notlagen zu verhindern. Sperrfrist gilt erst nach der Probezeit. Kündigungen während der Sperrfrist sind ungültig.

5. Fristlose Kündigung ist immer gültig. an kann nur Schadensersatz vordern.

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Das Arbeitsgesetz

1. Zweck

2. Geltungsbereich

3. Allgemeiner Gesundehitsschutz

Zum Schutz des Arbeitnehmers aufgestellte Mindestvorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf.

1. Interesse der Bevölkerung gute Arbeitnehmer zu haben. Öffentlich-rechtlich Erlassen.

2. Sämtliche Betriebe und Arbeitnehmer

3. Fürsorgepflicht. Gesundheit des Arbeitnehmers.

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Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

4. Das Arbeitszeugnis

4. Gibt Auskunft darüber, während welcher Zeitspanne der Arbeitnehmer was und in welcher Weise gearbeitet hat.

Inhalt: Dauer der Anstellung, Arbeitsort, Funktion, Pflichtenheft, Qualität der Arbeitsleistung, Verhalten, Austrittsgrund

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Das Arbeitsgesetz

6. Nacht - Sonntagsarbeit

6. Nachtarbeit: Arbeit ausserhalb des täglichen Arbeitszeitrahmen
Sonntagsarbeit: Arbeit von Sam 23Uhr - Son 23Uhr

Grundsätzlich verboten, mit Bedürfnis aber möglich

Lohnzuschlag 25-50%

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Probezeit

wenn nichts vereinbart 1 Monat

max 3 Monate

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Nicht antreten der Stelle

Arbeitnehmer muss ein Viertel des Lohnes, welcher im zustünde bezahlen. OR327d