Allgemeinbildung
Sozialversicherungen Mietrecht Arbeitsrecht Staatskunde Wirtschaft
Sozialversicherungen Mietrecht Arbeitsrecht Staatskunde Wirtschaft
Kartei Details
Karten | 67 |
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Lernende | 67 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 01.06.2014 / 02.06.2025 |
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Weitere Begriffe der Krankenversicherung
1. Ambulante Behandlung
2. Stationäre Behandlung
3. Karenzfrist
4. Vorbehalt
5. Hausarzt-Modell
6. HMO-Modell
7. Prämienverbilligung
1. Termin bei einem Arzt oder Spital. Person kann nach der Behandlung den Ort noch am selben Tag verlassen.
2. Stationäre Behandlung ist mit Übernachtung.
3. Dies ist die Zeitspanne zwischen Eintritt in die Versicherung und dem Beginn der Versicherungsleistungen durch die Krankenkasse.
4. Krankenkassen können sich vorbehalten, wenn eine Person mit einem ungünstigen Risiko kommt. Ein Herzkranker wird dann mit den Herzproblemen nicht von der Krankenkasse behandelt.
5. Der Versicherte verzichtet auf die freie Arztwahl. Er verpflichtet sich seinen festen Hausarzt aufzusuchen. Die Krankenkasse definiert, welche Ärzte ausgesucht werden können.
6. Der Versicherte verpflichtet sich im Krankheitsfall immer zuerst einen ganz bestimmten Arzt, der im HMO-Center praktiziert, aufzusuchen. Diese Ärzte werden pauschal bezahlt.
7. Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel zur Verfügung, damit Familien mit tieferm Einkommen eine Verbilligung erhalten können.
Krankenkasse
1. Prämienreduktion
2. Kündigung der Grundversicherung
1. höher Kostenbeteiligung durch höhere Franchise, Einschränkung der freien Arztwahl, Vergleich von Prämien und allfälligem Wechsel der Krankenkasse
2. Bei der obligatorischen Franchise von 300.- kann auf Ende Juni gekündigt werden (Kündigung 31.März) oder auf Ende Dezember (Kündigung 30.Nov) ausser hohe Franchise oder HMO etc. dann nur im Dezember
Unfallversicherung
UVG
Schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Diese Schädigung erfolgt plötzlich und ist nicht beabsichtigt. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit oder hat den Tod zur Folge. den Unfällen gleichgestellt sind unfallähnliche Körperschädigungen.
Unfallversicherungsgesetz
Berufsunfall (BU/NBU)
1. BU Berufsunfall
2. Berufskrankheit
3. NBU Nichtberufsunfall
1. Unfälle die sich während der Arbeitszeiten oder Arbeitspausen ereignen, während die Person auf dem Arbeitsgelände ist.
2. Krankheit die ausschliesslich während der Arbeit hervorgerufen wird. BU Versicherung gilt auch hier.
3. Alle Unfälle welche nicht Berufsunfälle sind. Wer mehr als 8 Stunden arbeitet ist versichert andere müssen diese Prämie vom Bruttolohn abziehen.
Unfallversicherung
1. Versicherungsbeginn / Versicherungsende
2. Leistungen
1. Die Versicherung gilt ab dem Tag der Arbeitstätigkeit der auf dem Arbeitsweg und dauert bis 30 Tage nach dem letzten Lohn.
2. Heilbehandlungskosten und Hilfmittel: Versicherung kommt für Ärzte und Arztnei auf
Taggeld: Ab dem 3. Unfalltag wird 80% des Lohnes bezahlt
Invalidenrenten: Neben der IV 80% des Lohnes
Integritätsentschädigung: Dauerhafter Schaden dann einmalige Kapitalzulage von max einem Jahresverdienst
Hilflosenentschädigung: Montalicher Zuschuss für Behinderte
Hinterlassenenentschädigung: Ehegatten/innen und Kinder erhalten diese + AHV
Die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Wichtige Aspekte
1. Beitragspflicht
2. Rentenanspruch
3. Beiträge
Sie soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod den Existenzgrundbedarf decken. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen. (1. Säule)
1. Erwerbstätige ab 17. Altersjahr
Nichterwerbstätige ab 20. Altersjahr
2. Männer ab 65. Altersjahr
Frauen ab 64. Altersjahr
3. Arbeitnehmer: AHV, IV, EO 6.05% Für nehmer und geber
Selbständige bezahlen selber alles.
Nicht erwerbstätige bezahlen mind. 460.- / Jahr
Die Invalidenversicherung (IV)
Wichtige Aspekte
1. Beitragspflicht
2. Rentenanspruch
3. Leistungen
Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde oder die teilweise Erbwerbsunfähigkeit als Folge vom Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Bildet zusammen mit AHV und EL die erste Säule.
1. Gleich wie bei der AHV
2. Je nach Invaliditätsgrad (viertel rente oder mehr)
3. Sachleistungen (Schule) und Geldleistungen (Lohn)
Ergänzungsleistungen (EL)
Wichtige Aspekte
1. Voraussetzung zum Bezug
2. Finanzierung
3. Arten von Ergänzungsleistungen
4. Antrag
Leistungen, die in Ergänzung zur AHV oder IV bezahlt werden, sofern diese Renten zusammen mit eigenen Mitteln die minimalen Lebenskosten nicht zu decken vermögen. Zusammen mit der AHV und der IV bildet die EL die erste Säule der Alters - und Hinterlassenen. und Ivalidenvorsorge.
1. Muss Anspruch auf AHV oder IV haben, während mind. 6 Monaten Taggeld bezogen, Ausländer mind. 10 Jahre in der Schweiz
2. Finanziert durch Bund, Kantone und Gemeinden
3. jährliche Leistungen, Vergütungen von Krankheit und Behindertenkosten
4. Bei der EL Stelle melden und EL Formular ausfüllen
Der Erwerbsersatz (EO)
1. Beitragspflicht
2. Leistungen
Ersetzt Personen, die Militärdienst oder Zivildienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Seit 2005 deckt die EO ebefalls den Lohnausfall bei Mutterschaft.
1. Gleich wie AHV
2. Entschädigung 80% des Lohnes oder 62.- / Tag
Arbeitslosenverischerung (ALV)
1. Beitragspflicht
2. Anspruch
3. Leistungen
4. Bezugsdauer
5. Pflichten
6. Einstelltage
7. Insolvenzentschödigung
Garantiert einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen: Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen, sowie bei Insolvenz.
1. Gleich wie AHV. (Bis 126.000 / Jahr)
2. arbeitslos und Schule, vermittlungsunfähig, in der Schweiz wohnen, noch kein Rentner
3. 80% des versicherten Lohn, sonst 70%, Kinderzuschlag
4. 400 Taggelder für unter 55 jährige, 520 Taggelder ab 55, 520 Taggelder für IV
5. Man muss sich um eine neue Stelle bemühen, Stellen muss man annehmen
6. Verletzt man die Pflichten kannd as Taggeld enzogen werden (1-60 Tage)
7. Deckt bei Zahlungsunfähigkeit 4 Monate Lohn
Berufliche Vorsoge (BVG) / Pensionskasse
1. Beitragspflicht
2. Prämien
3. Rentenanspruch / Leistungen
Soll Betagten,, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit der AHV-Rente die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Versichert werden die Risiken Tod und Invlidität; gleichzeitig wird eine Altersvorsorge aufgebaut. BVG = Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
1. AHV Pflichtige mit Lohn mehr als 20520.- ist die Pensionskasse obligatorisch. 17. und 24. Altersjahr.
2. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen in die Pensionskasse ein.
3. Bei Erwerbsaufgabe wegen Alter oder Invalidität
Weitere Sozialversicherungen
1. Familienausgleichskasse
2. Militärversicherung
1. Zahlt Familien-, Kinder-, Ausbildungs- und zum Teil Geburtszulagen. Dies sind finanzielle Unterstützungen für Ehepaare mit Kindern.
2. Versichert alle Personen, die Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst leisten, gegen Unfall und Krankheit.
Private Vorsorge / 3. Säule
1. Gebundene Vorsorge 3a
2. Freie Vorsorge 3b
Alle finanziellen Vorkehrungen, die eine Person freiwillig trifft, um für Alter, Tod oder Invlidität vorzusorgen.
1. Sparkonto welches vom Einkommen abgezogen werden kann. Zinsen sind steuerfrei.
2. Sparkonten, Geldanlagen, Aktien, Lebensversicherungen
Angebote von Lebensversicherungen
1. Todesfallrisiko-Versicherung
2. Erwerbsunfähigkeitsversicherung
3. Gemischte Lebensversicherung
4. Alters- oder Leibrentenversicherung
1. Stirbt der Versicherte, erhält die von ihm begünstigte Person das Geld
2. Erwerbseinkommen wegfällt, kompensiert das die Rente.
3. Im Todesfall erhält die begünstigte Person die Versicherung Geld.
4. Versicherte übergibt dem Versicherer ein Kapital. Dieser erhält im Gegenzug lebenslange Rente.
Das Drei-Säulen-Konzept
1. erste Säule
2. zweite Säule
3. dritte Säule
4. Probleme bei der 1. und 2. Säule
In der Verfassung verankertes Konzept zur finanziellen Vorsorge im Alter, für Hinterlassene und bei Ivalidität.
1. Staatliche Vorsorge (AHV, IV, EL) Existenzsicherung
2. Berufliche Vorsorge (Pensionskasse)
3. Selbstvorsorge (Gebundene und Freie Vorsorge)
4. Weniger Geburten und ältere Menschen. Mehr Renten = verschuldete IV
GAV
1. Form
2. Zweck
3. Inhalt
4. Geltungsbereich
1. muss schriftlich sein. Neuerungen müssen nicht informiert werden.
2. Sicherung des sozialen Frieden. Vereinheitlichung der EAVs. Konfliktlösung.
3. Sachen die im OR nicht geregelt sind. Schlichtungsverfahren.
4. GAV gilt für Mitglieder der Arbeitsverbände.
Das Arbeitsgesetz
4. Arbeitsvorschriften
5. Ruhezeitvorschriften
4. Kern=Arbeits und Ruhezeit
Arbeitszeit= Der Mitarbeiter steht zur Verfügung
Arbeitsrahmen 6-23h (nicht mehr als 14 Stunden am Stück)
Wöchentlich max. 45-50 Stunden
5.
5.5h = 15 Min Pause
7h = 30 Min Pause
9h = 60 Min Pause
Ruhezeit mindestens 11h
Arbeitswoche nicht mehr als 5.5 Tage
Beendigung des EAV
4. Sperrfristen für die Kündigung
5. Fristlose Kündigung
4. Zeitlich begrenzter Kündigungschutz, um Notlagen zu verhindern. Sperrfrist gilt erst nach der Probezeit. Kündigungen während der Sperrfrist sind ungültig.
5. Fristlose Kündigung ist immer gültig. an kann nur Schadensersatz vordern.
Das Arbeitsgesetz
1. Zweck
2. Geltungsbereich
3. Allgemeiner Gesundehitsschutz
Zum Schutz des Arbeitnehmers aufgestellte Mindestvorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf.
1. Interesse der Bevölkerung gute Arbeitnehmer zu haben. Öffentlich-rechtlich Erlassen.
2. Sämtliche Betriebe und Arbeitnehmer
3. Fürsorgepflicht. Gesundheit des Arbeitnehmers.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
4. Das Arbeitszeugnis
4. Gibt Auskunft darüber, während welcher Zeitspanne der Arbeitnehmer was und in welcher Weise gearbeitet hat.
Inhalt: Dauer der Anstellung, Arbeitsort, Funktion, Pflichtenheft, Qualität der Arbeitsleistung, Verhalten, Austrittsgrund
Das Arbeitsgesetz
6. Nacht - Sonntagsarbeit
6. Nachtarbeit: Arbeit ausserhalb des täglichen Arbeitszeitrahmen
Sonntagsarbeit: Arbeit von Sam 23Uhr - Son 23Uhr
Grundsätzlich verboten, mit Bedürfnis aber möglich
Lohnzuschlag 25-50%
Probezeit
wenn nichts vereinbart 1 Monat
max 3 Monate
Nicht antreten der Stelle
Arbeitnehmer muss ein Viertel des Lohnes, welcher im zustünde bezahlen. OR327d
Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
1. Arbeitsleistung
2. Sorgfalt bei der Arbeitsleistung
3. Treuepflicht
1. Erledigung seiner Arbeit, aber nur Arbeit in seinem Gebiet. Übertragungen von Arbeit sind nicht vorgesehen. Es muss Arbeit vorhanden sein.
2. Arbeiten müssen sorgfältig ausgeführt werden. Schaden für Unsorgfalt muss bezahlt werden.
3. Treuepflicht, Verbo der Konkurrenztätigkeit, Schweigepflicht. Viele Pflichten sind aus der Treuepflicht abgeleitet.
Beedingung des EAV
1. Kündigung
2. Kündigungsfrist
3. Kündigungstermin
1. unbefristeter Vertrag = Kündigung formlos gültig, auf Verlangen schriftlich
2. Zeitraum zwischen der Mitteilung der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnis.
Während der Probezeit ? 7Tage, Danach 1,2 oder 3 Monate
3. Zeitpunkt wo das Arbeitsverhältnis endet. Missbräuchliche Kündigung sind gültig aber anfechtbar.
Regelungen EAV
1. OR
2. ArG
3. GAV
4. NAV
5. Betriebsreglemente
6. Sozialversicherungen
7. DSG Datenschutzgesetz
1. privatrechtliche Bestimmungen, zwingende Normen, dispositive Regelungen
2. öffentlich-rechtliche Bestimmungen
3. Regeldungen in den Gesamtarbeitsverträgen
4. Schutz des Arbeitnehmer, Rechtvereinheitlichung
5. interne Reglemente
6. AHV, ALV, BVG, verpflichtet Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Abgaben
7. Missbrauch von Personaldaten verhindern
Arbeitsverträge
Lehrvertrag
EAV Einzelarbeitsvertrag
GAV Gesamtarbeitsvertrag
NAV Normalarbeitsvertrag
Gestzliche Grundlagen
1. EAV
2. GAV
3. NAV
1. OR, Arbeitsgesetz
2. OR, Arbeitsgesetz
3. Eidgenössische Verordnungen, Kantonale Normen
Arbeitsverträge EAV
1. Vertragspartner
2. Form
3. Zweck
1. Zwischen einzelnen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmer
2. formlos (stillschweigend, mündlich) empfohlen schriftlich
3. Arbeitsleistung des Arbeitnehmers steht im Vordergrund
Arbeitsverträge: GAV
1. Vertragspartner
2. Form
3. Zweck
1. zwischen Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) und einem einzelnen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband
2. muss schriftlich sein unterstellt ist der EAV
3. Arbeitsfrieden, Konfliktfälle zentral geregelt, Arbeitnehmer schützen
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