Allgemeinbildung
Sozialversicherungen Mietrecht Arbeitsrecht Staatskunde Wirtschaft
Sozialversicherungen Mietrecht Arbeitsrecht Staatskunde Wirtschaft
Kartei Details
Karten | 67 |
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Lernende | 67 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 01.06.2014 / 02.06.2025 |
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GAV
1. Form
2. Zweck
3. Inhalt
4. Geltungsbereich
1. muss schriftlich sein. Neuerungen müssen nicht informiert werden.
2. Sicherung des sozialen Frieden. Vereinheitlichung der EAVs. Konfliktlösung.
3. Sachen die im OR nicht geregelt sind. Schlichtungsverfahren.
4. GAV gilt für Mitglieder der Arbeitsverbände.
Das Arbeitsgesetz
4. Arbeitsvorschriften
5. Ruhezeitvorschriften
4. Kern=Arbeits und Ruhezeit
Arbeitszeit= Der Mitarbeiter steht zur Verfügung
Arbeitsrahmen 6-23h (nicht mehr als 14 Stunden am Stück)
Wöchentlich max. 45-50 Stunden
5.
5.5h = 15 Min Pause
7h = 30 Min Pause
9h = 60 Min Pause
Ruhezeit mindestens 11h
Arbeitswoche nicht mehr als 5.5 Tage
Beendigung des EAV
4. Sperrfristen für die Kündigung
5. Fristlose Kündigung
4. Zeitlich begrenzter Kündigungschutz, um Notlagen zu verhindern. Sperrfrist gilt erst nach der Probezeit. Kündigungen während der Sperrfrist sind ungültig.
5. Fristlose Kündigung ist immer gültig. an kann nur Schadensersatz vordern.
Das Arbeitsgesetz
1. Zweck
2. Geltungsbereich
3. Allgemeiner Gesundehitsschutz
Zum Schutz des Arbeitnehmers aufgestellte Mindestvorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf.
1. Interesse der Bevölkerung gute Arbeitnehmer zu haben. Öffentlich-rechtlich Erlassen.
2. Sämtliche Betriebe und Arbeitnehmer
3. Fürsorgepflicht. Gesundheit des Arbeitnehmers.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
4. Das Arbeitszeugnis
4. Gibt Auskunft darüber, während welcher Zeitspanne der Arbeitnehmer was und in welcher Weise gearbeitet hat.
Inhalt: Dauer der Anstellung, Arbeitsort, Funktion, Pflichtenheft, Qualität der Arbeitsleistung, Verhalten, Austrittsgrund
Das Arbeitsgesetz
6. Nacht - Sonntagsarbeit
6. Nachtarbeit: Arbeit ausserhalb des täglichen Arbeitszeitrahmen
Sonntagsarbeit: Arbeit von Sam 23Uhr - Son 23Uhr
Grundsätzlich verboten, mit Bedürfnis aber möglich
Lohnzuschlag 25-50%
Probezeit
wenn nichts vereinbart 1 Monat
max 3 Monate
Nicht antreten der Stelle
Arbeitnehmer muss ein Viertel des Lohnes, welcher im zustünde bezahlen. OR327d
Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
1. Arbeitsleistung
2. Sorgfalt bei der Arbeitsleistung
3. Treuepflicht
1. Erledigung seiner Arbeit, aber nur Arbeit in seinem Gebiet. Übertragungen von Arbeit sind nicht vorgesehen. Es muss Arbeit vorhanden sein.
2. Arbeiten müssen sorgfältig ausgeführt werden. Schaden für Unsorgfalt muss bezahlt werden.
3. Treuepflicht, Verbo der Konkurrenztätigkeit, Schweigepflicht. Viele Pflichten sind aus der Treuepflicht abgeleitet.
Beedingung des EAV
1. Kündigung
2. Kündigungsfrist
3. Kündigungstermin
1. unbefristeter Vertrag = Kündigung formlos gültig, auf Verlangen schriftlich
2. Zeitraum zwischen der Mitteilung der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnis.
Während der Probezeit ? 7Tage, Danach 1,2 oder 3 Monate
3. Zeitpunkt wo das Arbeitsverhältnis endet. Missbräuchliche Kündigung sind gültig aber anfechtbar.
Regelungen EAV
1. OR
2. ArG
3. GAV
4. NAV
5. Betriebsreglemente
6. Sozialversicherungen
7. DSG Datenschutzgesetz
1. privatrechtliche Bestimmungen, zwingende Normen, dispositive Regelungen
2. öffentlich-rechtliche Bestimmungen
3. Regeldungen in den Gesamtarbeitsverträgen
4. Schutz des Arbeitnehmer, Rechtvereinheitlichung
5. interne Reglemente
6. AHV, ALV, BVG, verpflichtet Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Abgaben
7. Missbrauch von Personaldaten verhindern
Arbeitsverträge
Lehrvertrag
EAV Einzelarbeitsvertrag
GAV Gesamtarbeitsvertrag
NAV Normalarbeitsvertrag
Gestzliche Grundlagen
1. EAV
2. GAV
3. NAV
1. OR, Arbeitsgesetz
2. OR, Arbeitsgesetz
3. Eidgenössische Verordnungen, Kantonale Normen
Arbeitsverträge EAV
1. Vertragspartner
2. Form
3. Zweck
1. Zwischen einzelnen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmer
2. formlos (stillschweigend, mündlich) empfohlen schriftlich
3. Arbeitsleistung des Arbeitnehmers steht im Vordergrund
Arbeitsverträge: GAV
1. Vertragspartner
2. Form
3. Zweck
1. zwischen Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) und einem einzelnen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband
2. muss schriftlich sein unterstellt ist der EAV
3. Arbeitsfrieden, Konfliktfälle zentral geregelt, Arbeitnehmer schützen
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
1. Lohn
2. Lohnabrechnung
1. Ist die vertragliche Gegenleistung des Arbeitgebers für die Lesitung des Arbeitnehmers.
GAV&NAV schreiben Mindestlöhne vor. Lohnvorschuss ist möglich freiwillig. Arbeitgeber verpflichtet sich zu 13.Monatslohn. Gratifikation ist freiwillig.
2. Lohnabrechnung muss schriftlich gegeben werden
Lohnabrechnung
1. AHV/IV/EO
2. ALV
3. BVG
4. BU
5. NBU
6. Krankentaggeldversicherung
7. Kinderzulagen
1. für alle obligatorisch (mind. 460.- / Jahr)
2. Bis 126.000.- 1% vom Lohn
3. Pensionskasse nach 24. Lebensjahr unterschiedlich
4. Bezahlt vom Arbeitgeber, Berufsunfallversicherung
5. Bezahlt von Arbeitgeber, kann aber abgezogen werden
6. freiwillig krank Lohnfortzahlung
7. Bis 18. 200.- Ausbildung 250.-
Arbeitsverträge NAV
1. Vertragspartner
2. Form
3. Zweck
1. gesetzliche Bestimmungen für gewisse Brachen
2. Gesetzgeber muss die vorgeschriebene Form der Veröffentlichung einhalten
3. Schutz des Arbeitnehmer Aufstellung einheitlicher Regeln
NAV Normalarbeitsvertrag
1. Form
2. Vernehmlassung und Veröffentlichung
3. Zweck
4. Inhalt
5. Mindestlohnregelung
Gesetzliche Vorschriften über den Inhalt von EAVs für die bestimmte Berufszweige
1. sind keine Verträge! sondern Vorschriften von Behörden. Bundesrat oder Kantpn verantwortlich
2. Zur Veröffentlichung muss der Text allen gezeigt werden und dieser wird dann veröffentlicht
3. einheitliche Regeln. Schutz des Arbeitnehmer welche nicht unter dem Arbeitsgesetz sind.
4. Kann alles enthalten wie im EAV
5. Mindestlöhne werden unter Voraussetzung festgelegt.
EAV Entstehung
Entlöhnung
wenn Lohn erwartet wurde, muss der Arbeitgeber Lohn zahlen auch wenn der Vertrag ungültig ist.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
1. Lohnfortzahlungspflicht
2. Fürsorgepflicht
3. Ferien
1. Zahlung des Lohnes, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht arbeiten kann. Muss unverschuldet sein!
2. Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers so gut wie möglich zu achten und zu schützen. Arbeitzeugnis muss geschrieben werden.
3. Entlöhnung Freizeit, die dem Arbeitnehmer zur Erholung dient. mindestens 4 Wochen und mindestens 2 Wochen zusammenhängend.
Arbeitsvertrag
Vertragspartner
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
4. Überstundenarbeit
5. Spesenersatz
4. Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die über den vertraglich festgelegten Arbeitsstunden liegt. Überstunden sind Pflicht + Lohnzuschlag von 25% oder Freizeit.
5. Auslagen, die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers macht. Notwendige Spesen müssen vergütet werden. Spesen sind nicht Lohn. Pauschalen nur schriftlich.
Miete / Gebrauchsüberlassung
Leihe > ...
Miete > ...
Pacht > ...
Leasing > ...
Leihe > Gebrauchsleihe oder Darlehen > Gebrauch > unentgeldlich (Gebrauchsleihe), meistens verzinslich (Darlehen)
Miete > Gebrauch > Mietzins
Pacht > Gebraucht > Nutzung > Pachtzins
Leasing > Gebrauch > evt. Nutzung > Leasingraten
Wohnungsmiete
Miete > ...
Wohnungsmiete > ...
Beedigung der Miete > ...
Mieterschutz
Miete > Mietobjekte (beweglich, unbeweglich)
Wohnungsiete > Vertragsabschluss > Pflichten von Mieter und Vermieter
Beendigung der Miete > Form
Mieterschutz
Gebrauchsüberlassung
Eine Sache oder ein Recht wird einer Person zur Bewirtschaftung (Nutzung) und/oder zum Gebrauch überlassen, ohne dass ein Eigentumsübertrag stattfindet. Zeit begrenzt oder frei
Gebrauchsleihe
Eine Sache wird unentgeltlich zum Gebrauch überlassen (auch Gebrauchsleihe genannt) Kann immer zurückverlangt werden. Unterleihe ist verboten.
Das Darlehen
Eine Summe Geld oder eine andere vertretbare Sache (Wertpapiere) wird dem Borger überlassen. Zinsen müssen vereinbart sein. Sechs Wochen Rückzahlung ohne Abmachung.
Die Pacht
Eine Sache oder ein Recht wird gegen Bezahlung des Pachtzinses zum Gebrauch und zur Bewirtschaftung (Nutzung) überlassen. Eine Pacht muss einen Ertrag erbringen. Milchkuh gibt Milch. Restaurant hat Kunden.
Die Miete
Eine Sache wird gegen Bezahlung zum Gebrauch überlassen.
Mietobjekte
bewegliche Sachen: CD, DVD, Buch, Snowboard
unbewegliche Sachen: Wohnung, Zimmer, Parkplatz
Objektarten
1. Konsumgüter sind für den privaten Gebrauch (bewgliche Sachen). Ein Mieter kann mit einer 30 Tage Frist künden auf Ende einer 3 monatigen Mietdauer.
2. Wohnung und Geschäftsräume
Vertragsabschluss und Wohnungsübergabe
Form
Keine besonderen Vorschriften für die Vertragsabschluss
Formularverträge und Hausverordnung
Nutzen Formulare des Hauseigentümerverband
Allgemeine Hausordnung
Auskunft über Vormiete
Der Mieter darf den Mietzins des Vormieters erfahren.
Auch das Rückgabeprotokoll muss für den Mieter offen sein.
Kaution
Geldkaution muss auf einem Sparkonto hinterlegt werden und darf nicht angerührt werden. Ein nach der Beendigung des Mietverhältnis darf der Mieter dieses Sparkonto zurückverlangen, wenn keine Kosten mehr offen sind (Schäden in der Mietzeit oder Gericht)
Maximal 3 Monatszinse
Pflichten des Vermieters
1. Wonungsübergabe
2. Unterhaltspflicht
3. Mängelrechte
1. Zum vereinbarten Zeitpunkt, die Wohnung muss bewohnbar sein, Mieter kann zurücktreten wenn die Wohnung nicht bewohnbar ist oder der Mietzins zu hoch ist.
2. kleiner Unterhalt (100-150CHF) muss der Mieter bezahlen. Grosser Unterhalt muss vom Vermieter bezahlt werden.
3. Beseitigungsanpruch: Mieter darf Beseitigungen eines Mangels beantragen. Reagiert der Vermieter in vernünftiger Zeit nicht, kann der Mieter kündigen oder die Mängel auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen.
Mietzinsreduktion: Reduktion darf verlangt werden. (verhältnismässig)
Mietzinshinterlegung: Mieter darf Mietzins bei Schlichtungsbehörde hinterlegen (wegen Mängel etc.)
Pflichten des Mieters
1. Mietzins
2. Nebenkosten
3. Zahlungsrückstand
4. Untermiete
5. Sorgfalt und Rücksichtnahme
6. Meldepflicht
7. Duldungspflicht
8. Veränderungen durch den Mieter
1. Mietzins muss immer zur Rechten Zeit bezahlt werden.
2. Sind im Vertrag Nebenkosten geregelt müssen diese vom Mieter bezahlt werden. Sonst nicht.
3. Zahlt der Mieter nicht rechtzeitig kann der Vermieter eine 30 tägige Nachzahlung verlangen.
4. Untermiete sind erlaubt.
Vermieter darf Untermiete verweigern wenn: Bedingungen nicht offen sind, missbräuchlich (hoher Gewinn durch Untermiete), grosser Nachteil für den Vermieter
5. Mieter muss vorsichtig sein mit Objekt udn Nachbar. Nach erster Mahnung kann gekündigt werden nach 30 Tagen. Grosse Schäden können zur fristlosen Kündigung führen.
6. Schäden müssen immer gemeldet werden.
7. Instandsetzungen und auch Besichtigungen müssen toleriert werden.
8. Mieter darf mit schriftlicher Vereinbarung Änderungen vornehmen.
Die Beendigung der Miete
1. Form
2. Kündigungsfristen und Kündigungstermine
3. Wohnungsrückgabe
1. Wohnungsmiete muss schriftlich gekündigt werden. (Ehepartner beide separat kündigen) Kündigung von Vermieter muss auf amtlichem Formular erfolgen. Nicht förmlich = nichtig
2. Ordentliche Kündigung = Kündigungstermin nach 3 Monaten.
Ausserordentliche Kündigung = Frist von 3 Monaten ohne Kündigungstermin
Tod des Mieters = Die Erben können hier die Wohnung kündigen
Vorzeitige Kündigung = Hier müssen keine Fristen eingehalten werden, aber nur wenn ein Ersatzmieter bereitsteht um die Wohnung zu gleichen Konditionen zu übernehmen.
3. Mieter muss in anständigem Zustand zurückgegeben werden. Ist der Zustand nicht OK zahlt der Mieter für den Schaden. Vermieter muss Zustand der Wohnung überprüfen.
Mieterschutz
1. Der Mieterschutz
2. Mietzinsanfechtung
1. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz des Mieters als "schwächere Partei"
2. Missbräuchlicher Mietzins: Vermieter verlangt zu hohen Mietzins
Anfangszins: Herabsetzung von Mieter in Notlage. Vormieterzins nicht mehr als + 10%
Veränderte Verhältnisse: Mieter muss innert 30 Tage die Herabsetzung verlangen, wenn der Vermieter nicht reagiert soll die Schlichtuntsbehörde kontaktiert werden.
Mietzinserhöhung:
Auf dem Zeitpunkt der Kündigung des Vormieters. Muss auf amtlichem Formular sein und begründet. 30 Tage Zeit für den Mieter bei der Schlichtungsbehörde anzufechten.
Kündigungschutz
1. Anfechtung der Kündigung
2. Erstreckung des Mietverhältnisses
3. Ausschluss der Erstreckung
4. Zeit der Erstreckung
1. Vergeltungskündigung, Änderungskündigung, Kündigung während der Schlichtung
2. Negative Folgen für den Mieter kann Erstreckung beantragen.
3. Ausschlüsse wenn: Zahlungsrückstand, Schwere Verletzung der Sorgfalt, Konkurs des Mieters, Umbau
4. Max vier Jahre