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AHV (Alex)

Lehrgang HR Fachmann

Lehrgang HR Fachmann


Kartei Details

Karten 122
Lernende 58
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 13.06.2013 / 13.01.2024
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Was sind die gesetzlichen Grundlagen der AHV?

Bundesverfassung 111 und 112 (3-Säulen-Prinzip)

AHVG & AHVV, seit 1948

Was nennt die Bundesverfassung als Zweck der AHV?

  • Existenzbedarf decken
  • Niemand sollte arm werden

 

Wie kann man die AHV-Versicherung weiterführen, wenn man den Wohnsitz und die Arbeitsstelle ins Ausland verlegt?

  • obligatorische Versicherung fortführen
  • freilliger Beitritt in die obligatorische Versicherung
  • freiwillige Versicherung

Wer ist obligatorisch in der AHV versichert (inkl. Ausnahmen)

Alle Personen mit:

  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Erwerbstätigkeit in der Schweiz
  • Schweizer Staatsbürgerschaft und tätig
  1. - im Dienst der Eidgenossenschaft
  2. - im Dienst internationaler Organisationen (Uno, Unesco)
  3. - im Dienst privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen (Rotes Kreuz, Caritas, Heks)

In der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig aber:

  • Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
  • Einer ausländischen Sozialversicherung angeschlossen
  • Selbständige, die weniger als 3 aufeinanderfolgende Monate pro Jahr in der CH tätig sind
  • Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (ANobAG), die weniger als 3 aufeinanderfolgende Monate pro Jahr in der CH tätig sind.

Was sind die Voraussetzungen dafür, dass ich bei Wegzug aus der Schweiz die obligatorische Versicherung weiterführen kann?

Personen, die im Ausland von einem CH-Arbeitgeber beschäftigt werden sofern:

  • Unmittelbar vor Wegzug mind 5 Kalenderjahre ununterbrochen in AHV versichert
  • Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten gestellt werden
  • Das Gesuch muss gemeinsam mit AG gestellt werden
  • Ein Teil des Lohnes muss aus der CH bezahlt werden

Nicht erwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland:

  • Bis zum 30. Altersjahr
  • Unmittelbar vor Auslandstätigkeit mind. 5 Jahre ununterbrochen in der AHV versichert gewesen sein
  • Der Antrag wird innerhalb von 6 Monaten ab Aufnahme Auslandstätigkeit gestellt.

Was passiert, wenn ich die Anmeldung für einen Verbleib in der obligatorischen Versicherung zu spät einreiche?

Nach Ablauf der 6 Monate verwirkt das recht absolut

Wer kann der obligatorischen Versicherung AHV beitreten, wenn die obligatorische Unterstellung wegfällt?

Personen mit Wohnsitz in der CH und Beitragspflicht im Ausland - d.h. die Doppelbelastung ist freiwillig möglich.

  • Die Anmeldung ist jederzeit möglich

Nicht erwerbstätige Personen, die ihren in der AHV versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten sofern:

  • Keine Erwerbstätigkeit im Ausland
  • Erwerbstätiger Ehegatte bleibt in der AHV versichert
  • Anmeldung jederzeit möglich
  • es werden keine Beiträge fällig

Wer kann sich freiwillig in der AHV versichern?

CH-Bürger  und Angehörige EU oder EFTA unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA
  • Unmittelbar vor Aufnahme der Erwerbsttätigkeit während mind. 5 Jahren ununterbrochen in der AHV versichert
  • Antragstellung innerhalb von 12 Monaten