6. Semester
Internationales Steuerrecht (Rocki)
Internationales Steuerrecht (Rocki)
Kartei Details
Karten | 65 |
---|---|
Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.02.2014 / 03.12.2023 |
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Gehe auf die Bsp. ein:
1. GmbH Sitz in Berlin hat vorangegeangenen Jahr Waren im Wert von 150.000 € nach Frankreich geliefert. Die Eheleute Meier bestellen für ihren privaten Bedarf einen USB-Stick im Wert von 50 € an ihre Adresse in Paris.
2. Abwandlung: der Abnehmer ist ein Halbunternehmer aus Frankreich, der die Erwerbschwelle überschreitet.
3. Abwandlung: Der Halbunternehmer aus Frankreich überschreitet die Erwerbsschwelle nicht.
1.
- § 3 (5a) UStG geht die Vorschrift des § 3c UStG der Ortsbestimmung nach § 3 (6) UStG vor
- Ort der Lieferung: wo Versendung endet § 3c (1) UStG
- private Abnehmer = Empfängerkreis des § 3c (2) UStG
- GmbH hat im vorangegangenen Jahr franz. Lieferschwelle von 100.000 € (§ 3c (3) S.2 UStG) überschritten => Besteuerung in Frankreich mit 20%
- würde Lieferer Lieferschwelle des jew. Bestimmungslandes nicht überschreiten, gilt § 3c UStG nicht => Ortsbestimmung nach § 3 (6) bis (8) UStG wäre anzuwenden
2.
- überschreitet Halb-UNer franz. Erwerbschwelle => Behandlung wie Regel-UNer
- er muss ig. Erwerb in Frankreich versteuern
- liegt USt-IdNr. vor, kann ig. Lieferung in D steuerfrei behandelt werden
3.
- franz. Lieferschwelle von 100.000 € ist zu prüfen
- bei Überschreitung gilt § 3c UStG und Besteuerung in Frankreich
- Lieferschwelle nicht überschritten, tritt Ortsverlagerung nicht ein und Lieferung ist in D zu versteuern
Köln ansässige Klein-UNer S bestellt beim Büroversandhandel in Wien Büromaterial für sein UNen. Wiener Händler versendet WAre mittels Kurier von Wien nach Köln, er überschreitet die maßgeb. dt. Lieferschwelle i.S. § 3c UStG.
a) S überschreitet nicht dt. Erwerbschwelle i.S. § 1a (3) UStG und hat auch nicht drauf verzichtet
b) S überschreitet die dt. Erwerbschwelle i.S. § 1a (3) UStG
Beurteile ustl. Sicht
Es handelt sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Der Ort der Lieferung bestimmt sich vorbehaltlich
der §§ 3c und 3e UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (§ 3 Abs. 5a UStG). § 3e UStG kann vernachlässigt
werden, da es sich nicht um eine Lieferung an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder in der
Eisenbahn handelt.
Der Liefergegenstand gelangt aufgrund einer Versendung aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen
Mitgliedsstaat (§ 3c Abs. 1 UStG) und der deutsche Abnehmer gehört zu den so genannten Halbunternehmern
i.S. § 3c Abs. 2 Nr. 2b UStG.
a) deutsche Erwerbsschwelle nicht überschritten, deutsche Lieferschwelle überschritten
Schmidt erfüllt die Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 und 3 UStG mit der Folge, dass sich der Ort nach
§ 3c Abs. 1 UStG nach Deutschland verlagert. Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung endet,
also in Deutschland. Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die
Lieferung muss der österreichische Händler in Deutschland als Steuerschuldner versteuern. Der Unternehmer
muss sich für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registrieren lassen und eine Umsatzsteuervoranmeldung
abgeben.
b) deutsche Erwerbsschwelle überschritten
Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG liegen nicht vor, weil Schmidt die Erwerbsschwelle
überschreitet. Schmidt erfüllt den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a Abs. 1
UStG. Der Ort bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und liegt in Deutschland. Der innergemeinschaftliche
Erwerb ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in Deutschland steuerbar und mangels Steuerbefreiung
steuerpflichtig.
Exkurs Lieferer
Aus der Sicht des Lieferers ist die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn der
Kleinunternehmer eine USt-IdNr. vorlegt. Kann der Kleinunternehmer keine USt-IdNr. vorlegen, ist die
innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig im Ursprungsland zu behandeln.
dt. Büromöbelhersteller (Sitz Stuttgart) verkauft ann niederländ. Kunden in Amsterdam Büromöbel zu PReis von 10.000 €. niederl. Kunde, der ust-freie Umsätze ausführt, die VSt-Abzug auschließen, bestellt erstmalig Waren in einem EG-MG-Staat. um Fahrtkosten zu vermeiden, schickt er eine Telefax, auf dem die gewünschten Büromöbel genannt sind. dt. H versendet Möbel nach Amsterdam. Als er erfährt, dass er zusätzlich ustliche PFlichten aufgrund des USt-Binnenmarktgesetzes hat, beschließt er keine weiteren EG-Lieferungen auszuführen.
Besteimme Ort der Lieferung und ist Lieferung in D steuerpflichtig?
- Es handelt sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Der Ort der Lieferung bestimmt sich vorbehaltlich der §§ 3c und 3e UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (§ 3 Abs. 5a UStG).
- § 3e UStG kann vernachlässigt werden, da es sich nicht um eine Lieferung an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder in der Eisenbahn handelt.
- Der Liefergegenstand gelangt aufgrund einer Versendung aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat (§ 3c Abs. 1 UStG) und der niederländische Abnehmer gehört zu den so genannten Halbunternehmern i.S. § 3c Abs. 2 Nr. 2a UStG.
- Grundfall - Erwerbsschwelle und Lieferschwelle nicht überschritten § 3c Abs. 1 UStG findet keine Anwendung, weil
- der niederländische Abnehmer die maßgebliche niederländische Erwerbsschwelle von € 10.000 nicht überschreitet (§ 3c Abs. 2 UStG i.V.m. A 3c Abs. 2 UStAE) und
- eine Option zur Erwerbsbesteuerung aus dem Sachverhalt nicht abgeleitet werden kann und
- der deutsche Lieferer die niederländische Lieferschwelle von € 100.000 nicht überschreitet (§ 3c Abs. 3 UStG i.V.m. A 3c.1. Abs. 3 UStAE).
- Der Ort der Lieferung bestimmt sich daher nach § 3 Abs. 6 UStG und liegt in Deutschland. Eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung kommt nicht in Betracht, da der Erwerber die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs i.S. § 1a des niederländischen UStG nicht erfüllt (Erwerbsschwelle wird nicht überschritten) und er die Lieferung in den Niederlanden nicht versteuern muss.
- Die Lieferung ist in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.
Abwandlungen des vorigen Falles:
ändert sich der Ort der Lieferung, wenn
a) die Büromöbel 20.000€ kosten
b) die Büromöbel 10.000 € kosten und im lfd. Kalenderjahr bereits Lieferungen von 120.000 € ausgeführt worden sind?
Abwandlung a)
Erwerbsschwelle überschritten
Wenn die Büromöbel € 20.000 kosten würden, überschreitet der niederländische Abnehmer die maßgebliche
niederländische Erwerbsschwelle von € 10.000 (A 42j Abs. 2 UStR). Die Lieferschwelle ist
nicht zu prüfen, weil mit dem Überschreiten der Erwerbsschwelle die Regelung des § 3c UStG keine
Anwendung findet.
Der Ort der Lieferung bestimmt sich daher nach § 3 Abs. 6 UStG und liegt in Deutschland. Die nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung kann steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG
behandelt werden, wenn der Abnehmer eine USt-IdNr. (Option, Überschreiten der Erwerbsschwelle)
vorweisen kann. Die Lieferung wird dann gemäß § 1a niederländisches UStG in den Niederlanden der
Umsatzbesteuerung unterworfen. Liegt der Nachweis der Erwerbsbesteuerung (USt-IdNr.) in den Niederlanden
nicht vor, bleibt die Lieferung in Deutschland steuerpflichtig.
Abwandlung b)
Erwerbsschwelle nicht überschritten, aber Lieferschwelle überschritten
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3c Abs. 1 UStG, weil
o der niederländische Abnehmer die maßgebliche niederländische Erwerbsschwelle von
€ 10.000 nicht überschreitet (§ 3c Abs. 2 UStG i.V.m. A 3c.1. Abs. 2 UStAE) und
o der deutsche Lieferer die niederländische Lieferschwelle von € 100.000 überschreitet (§ 3c
Abs. 3 UStG i.V.m. A 3c.1. Abs. 3 UStAE).
Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung endet, also in den Niederlanden. Die Lieferung ist in
Deutschland nicht steuerbar. Die Lieferung muss der deutsche Büromöbelhersteller in den Niederlanden
als Steuerschuldner versteuern und niederländische Umsatzsteuer ausweisen. Der Unternehmer
muss sich für Umsatzsteuerzwecke in den Niederlanden registrieren lassen und eine Umsatzsteuervoranmeldung
abgeben.
D an N (Behandlung wie ein Regel-Unternehmer)
- Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG; Ort der Lieferung: § 3 Abs. 5a UStG vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3f UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG.
- Ort der Lieferung befindet sich nach § 3 Abs. 6 UStG in Köln, Deutschland.
- § 3c UStG findet keine Anwendung =>da N unter seiner niederländischen USt-IdNr. auftritt Erwerbbesteuerung soll in N erfolgen => gehört nicht mehr zu den unter § 3c Abs. 2 Nr. 2a UStG genannten Personen Ortsverlangerung findet nicht statt
- Lieferort in D =>Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. mit § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei.
- D muss die innergemeinschaftliche Lieferung im Voranmeldungszeitraum Juni 06 anmelden (§ 18b UStG) und N im gleichen Monat einen innergemeinschaftlichen Erwerb in den Niederlanden versteuern.
- Die Zusammenfassende Meldung ist nach § 18a Abs. 1 UStG im II. Quartal 06 abzugeben, wenn die Bagatellgrenze für die monatliche Abgabe nicht überschritten wird. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG möglich.
- Hinweis der STeuerfreiheit auf Rg. (14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Beide USt-IDNr. sind in der Rechnung anzugeben (§ 14a Abs. 3 UStG) D an B (Erwerbsschelle nicht überschritten, aber Lieferschwelle überschritten)
- Ort der Lieferung an den Allgemeinmediziner B in Brüssel befindet sich nach § 3c Abs. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 5a UStG in Brüssel.
- Umsatz in D nicht steuerbar => Liefergegenstand gelangt von MG-Staat in anderen
- belgische Abnehmer gehört zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 2a UStG Abnehmerkreis, überschreitet nicht die belgische Erwerbsschwelle (11.200 €); kein Verzicht => B unterliegt in Belgien nicht der Erwerbsbesteuerung.
- Unternehmer D Lieferschwelle in Belgien in Höhe von 35.000 € im Vorjahr überschritten (§ 3c Abs. 3 S. und 2 Nr. 2 UStG) =>Ort der Lieferung in Brüssel
- Ort der Lieferung lt. § 3c Abs. 1 UStG, wo die Beförderung endet =Belgien =>Lieferung n D nicht steuerbar.
- Lieferung muss D in Belgien als Steuerschuldner versteuern. UNer muss sich in Belgien registrieren und USt-VA abgeben
2. Unrichtiger Steuerausweis § 14c UStG
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG schuldet,
gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 S.
1 UStG. Die Regelung erfasst u.a. Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis für nicht steuerbare
Leistungen (A 14c.1. Abs. 1 S. 4 und 5 UStAE). Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird von D geschuldet,
obwohl der Leistungsempfänger die Vorsteuer nicht abziehen darf (A 14c.1. Abs. 1 S. 6 UStAE).
Unternehmer D kann aber die Rechnung nach § 17 Abs. 1 UStG berichtigen. Die Berichtigung muss
in dem Voranmeldungszeitraum (Juli 06) erfolgen, in welchem dem Leistungsempfänger die Rechnung
erteilt wird.
Gehe nun auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Neufahrzeugen von Abnehmern ohne USt-IdNr. genauer ein!
(Voraussetzungen, Ort, Fahrzeugeinzelbesteuerung, Rechnungs- und Aufzeichnungspflichten)
Voraussetzungen:
- § 1b (2), (3) UStG: NEufahrzeug i.S. des § 1b (3) UStG (nicht älter als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6.000 km) und keine motorgetribenen Landfahrzeuge: Wohnwagen, Anhänger ( A 1b.1 S. 5 UStAE)
ORt d. ig. Erwerb:
- § 3d S. 1 UStG => Ende der Beförderung oder Versendung
Fahrzeugeinzelbesteuerung:
- § 16 (5a) UStG
- Steuer entstehen am Tag des Erwerbes (§ 13 (1) Nr. 7 UStG)
- die Erwerbsteuer ist für jeden einzelnen Erwerb zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 16 (5a) UStG)
- StE ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens am 10. Tag nach Erwerb abzugeben (§ 18 (5a) UStG)
Rg.- und Aufzeichnungspflichten:
- Angabe der Merkmale in der Rg. (Kilometerstand, DAtum der Ersatzzulassung nach § 1b (2), (3) UStG) nach § 14a (4) UStG
- Aufzeichnungspflichten des Lieferers § 17c (4) UStDV
Gehe nun auf den Lieferern ohne USt-IdNr. bei ig. Lieferung von Neufahrzeugen ein!
(steuerliche Folgen, Pflicht Rechnungsaustellung, Erklärungspflichten)
steuerliche Folge: § 2a UStG
- Steuerbefreiung als ig. Lieferung nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a (1) Nr. 2c UStG
- nachträglicher VSt-Abzug aus dem Ankauf des Fahrzeuges nach § 15 (4a) UStG) (nicht Nebenkosten, nur Höhe des geschuldeten USt-Betrages)
- Höhe des VSt-Abzuges: höchstens der Betrag, der bei Steuerpflicht der ig. Lieferung entstehen würde
Pflicht zur Rechnungsaustellung:
- Hinweis auf Steuerfreiheit nach § 14 (4) Nr. 8 UStG und Merkmale gem. § ab i.V.m. § 14a (4) UStG sind in der Rg. zu bezeichnen
Erklärungspflichten:
- Abgabe einer USt-VA und USt-JAhresE (§ 18 (4a) UStG)
- keine zusammenfassende Meldung, weil kein UNer i.S. § 2 UStG
Erwerb in Dänemark
- Nach § 1b UStG liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, da der PKW
- aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates (übriges Gemeinschaftsgebiet) in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates (Inland) gelangt (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG und
- es sich nicht um einen Unternehmer i.S. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG handelt und
- die weiteren Voraussetzungen des § 1b Abs. 2 und 3 UStG erfüllt sind.
- Der Ort liegt nach § 3d S. 1 UStG am Ende der Beförderung, in Berlin, Deutschland. Nach § 3c Abs. 5 S. 1 UStG findet die Versandhandelsregelung keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 EStG und mangels Anwendbarkeit des § 4b UStG steuerpflichtig.
- Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 %. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von € 20.000 (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Erwerbsteuer entsteht am 3.2.02 (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG – Tag des Erwerbs).
- Liebig hat deshalb bis zum 13.2.02 (am 10. Tag nach Erwerb) eine Steuererklärung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben, in der er die Steuer von 19 % von € 20.000 = € 3.800 selbst berechnet (§ 16 Abs. 5a UStG i.V.m. § 18 Abs. 5a UStG). Über die Zulassungsstelle erfährt das Finanzamt, dass Liebig einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat (§ 18 Abs. 10 UStG).
Lieferung nach Frankreich
- Im Monat Juli bewirkt Liebig Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, deren Ort sich nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt =>Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2a UStG UStG
- => ig. Lieferung eines neuen Fahrzeuges =>Fahrzeug =neu, weil noch keine 6 Monate vergangen (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG).
- L wird mit Lieferung wie ein UNer behandelt (§ 2a UStG).
- ig. Lieferung = steuerfrei lt. § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 2c UStG.
- Freund muss in Frankreich gemäß § 1a franz. UStG ig. Erwerb versteuern. L verpflichtet Rg lt. §§ 14, 14a UStG auszustellen (§ 14a Abs. 3 S. 3 UStG).
- Für den Monat Juli muss Liebig eine USt-VA bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abgeben (§ 18 Abs. 4a UStG). Erwerbsteuer ist VSt-Abzugsberechtigt
- § 15 Abs. 4a UStG VSt-Abzug höchstens i.H.v. 19 % von € 18.000 = € 3.420
Der Schweizer Unternehmer Ötzi hat an die Sunshine - GmbH eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4
UStG erbracht. Der Ort der Lieferung befindet sich in Pforzheim, da mit Abnahme die Werklieferung
nach § 3 Abs. 7 UStG bewirkt wurde. Damit ist die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar
und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist der ohne Umsatzsteuer
ausgewiesene Rechnungsbetrag von 120.000 € (A 13b.1. Abs. 36 S. 1 UStAE) Nach § 12 Abs. 1
UStG beträgt der Steuersatz 19 % von 120.000 = € 22.800.
Die Lieferung wurde einen ausländischen Unternehmer i.S. § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7 UStG erbracht.
Die Sunshine - GmbH wird damit zur Steuerschuldnerin. Bei Anzahlungen entsteht die Steuer
in Höhe von 19 % von 60.000 = € 11.400 schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das
Teilentgelt vereinnahmt wurde (§ 13b Abs. 4 UStG). Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Juni 02
entsteht die Steuer für die geleistete Anzahlung am 15.6.02 in Höhe von € 11.400. Für die Zahlung
des Restbetrages am 15.8.02 entsteht die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG mit der Rechnung, spätestens
mit Ablauf des Folgemonats der Ausführung der Leistung. Die Steuer auf den Restbetrag entsteht
somit im Monat der Rechnungsausstellung (und auch Fertigstellung und Abnahme), also August
02. Die Rechnungslegungsvorschriften des § 14a Abs. 5 UStG verlangen eine Rechnung ohne gesonderten
Ausweis der Umsatzsteuer und einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Gleichzeitig kann die Sunshine - GmbH im Voranmeldungszeitraum Juni und August 02
Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG in Höhe von jeweils € 11.400 geltend machen.
Abwandlung
Die gesamte Umsatzsteuer muss bereits im VAZ Juli angemeldet und abgeführt werden.
Die Schreinerei hat eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG erbracht. Der Ort der Lieferung befindet
sich in Deutschland, da mit Abnahme die Werklieferung nach § 3 Abs. 7 UStG bewirkt wurde. Damit
ist die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage beträgt 10.000 € (A 13b.1. Abs. 36 UStAE). Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt
der Steuersatz 19 % von 10.000 = € 1.900.
Die Umsätze der Schreinerei sind Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Der Bauunternehmer
Heinzelmann wird als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, weil er nachhaltig Bauleistungen
erbringt (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG i.V.m. A 13b.1. Abs. 10, 11 UStAE). Das gilt auch für den nicht unternehmerischen
Bereich (§ 13b Abs. 5 S. 3 UStG). Die Schreinerei hat nach § 14a Abs. 5 UStG eine
Rechnung ohne offenen USt - Ausweis zu stellen und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
hinzuweisen.
Da Otto Heinzelmann nachhaltig Bauleistungen erbringt, muss er die USt auf die erhaltene Bauleistung
in Höhe von 1.900 € in seiner Voranmeldung Juli 04 anmelden und an das Finanzamt abführen
(§ 13b Abs. 2 UStG). Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da es sich um eine steuerfreie Vermietung
handelt, die nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Otto Heinzelmann
muss an die Schreinerei nur noch 10.000 € zahlen: 1.900 € gehen an das Betriebsstättenfinanzamt.
Nenne die un- und beschränkte Steuerpflicht des ErbStG!
unbeschränkte:
- § 2 (1) Nr. 1a ErbStG und auf Antrag nach § 2 (3) EStG: Erblasser, Schenker oder Erwerber haben einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der EU, es geht der Vermögensanfall im Inland UND Ausland
beschränkte:
- Erblasser, Schenker oder Erwerber haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, es gilt nur das Inlandsvermögen lt. § 121 BewG
Was für Sonderfälle gibt es bei der Steuerpflicht im ErbStG?
Sonderfälle: Vermögensanfall im Inland und im Ausland:
- deutsche Auswanderer
- unbeschränkte Steuerpflicht lt. § 2 (1) Nr. 1b ErbStG bis zu 5 Jahre ab Auswanderung
- erweriterte beschränkte Steuerpflicht lt. §§ 2,4 AStG dort gilt das 6. bis 10. JAhr nach der Auswanderung
- deutsche Auslandsarbeitnehmer einer juristischen PErson des öffentlichen Rechts
- unbeschränkte Steuerpflicht § 2 (1) Nr. 1c ErbStG, darunter fallen auch deutsche Haushaltsangehörige
Wie kann die Doppelbesteuerung vermieden bzw. vermindert werden?
unilaterale Maßnahmen:
- einseitiger Steuerverzicht durch Anrechnung ausländischer Steuern, nationales Steuerrecht findet Anwendung => § 21 ErbStG
- Sonstige Maßnahmen: Abzug, Pauschalierung, Erlass
bilaterale Doppelbesteuerung:
- Freistellungsmethode: nur ein Staat besteuert, der andere verzichtet auf den Steueranspruch
- vollständig
- mit Progressionsvorbehalt § 19 ErbStG
- Anrechnungsmethode: beide Staaten dürfen besteuerun, im Ausland gezahlte Steuer wird angerechnet
- vollständig
- begrenzt § 21 (4) ErbStG
Was ist bei der unilateran Maßnahme zu beachten und welche war das?
nach § 21 ErbStG wird vorgegangen
Beachte:
- Antrag, kein DBA
- unbeschränkte Steuerpflicht §§ 2 (1) Nr. 1 und (3) ErbStG
- vergleichbare Steuer auf Auslandsvermögen
- ausländische Steuer muss festgesetzt, auf den Erwerber entfallen, gezahlt worden sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen
- 5-Jahres-Frist gem. § 21 (1) S. 4 ErbStG
- Nachweispflicht über die Höhe des Auslandsvermögens
- gesonderte Höchstbetragsberechnung für jeden einzelnen ausländischen Staat ge. § 21 (1) S. 3 ErbStG
Wie ist die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages lt. § 21 (1) S. 2 ErbStG?
diese wird getan, damit die Begrenzung auf den Betrag an inländischer Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, berechnet werden kann
anrechenbare ausländische Steuer = deutsche ErbSt * steuerpflichtiges Auslandsvermögen steuerpflichtiges GEsamtvermögen
BEACHTE: ist in einem DBA die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die Erbschaftsteuer vorgesehen, gelten die Regelungen des § 21 (1) bis (3) ErbStG entsprechend ( § 21 (4) ErbStG)
Gehe auf das Beispiel ein:
PEter lebte in den letzten 20 Jahren vor seinem Tod in Portugal. Er hinterlässt seiner Schwester Heidi, die in Deutschland lebt, eine Eigentumswohnung in Berlin (Grundbesitzwert 600.000 €) sowie ein Einfamilienhaus in Portugal (Verkehrswert 100.000 €). Die in Portugal gezahlte Erbschaftsteuer betrug 30.000 €.
Anrechnung erfolgt nach § 21 ErbStG:
- Eigentumswohnung Deutschland (Grundbesitzwert nach § 12 (3) ErbStG) = 600.000
- Ausländischer Grundbesitz (gemeiner Wert nach § 12 (7) ErbStG i. V. m. §§ 9, 31 BewG) = +100.000
- Pauschbetrag § 10 (5) Nr. 3 ErbStG = ./. 10.300
- Steuerpflichtiges GEsamtvermögen § 21 (1) S. 2 ErbStG = 689.700
- Freibetrag nach § 16 (1) Nr. 5 ErbStG i. V. m. § 15 (1) ErbStG = ./. 20.000
- steuerpflichtiger Erwerb § 10 (1) S. 1 ErbStG = 669.700
- Abrundung § 10 (1) S. 6 ErbStG = 669.700 ( auf volle 100, daher hier nicht nötig)
- Steuersatz 30 % §§ 15, 19 ErbStG = 200.910
Berechnung der anrechenbaren Auslandssteuer
200.910 * 100.000 / 689700 = 29.130,05 => dieser Wert ist niedriger als die ausländisch gezahlte Steuer, daher wird dieser auf den ausgerechneten Wert begrenzt
- Erbschaftsteuer = 200.910
- Anrechnung nach § 21 ErbStG = 29.130,05
- festzusetzende Erbschaftsteuer = 171.779.95
Beispiel:
Berta Deutsche, verlegte am 1.5.01 ihren Wohnsitz von Deutschland nach Belgien ohne die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Am 1.7.04 verstirbt sie und hinterlässt In- und Auslandsvermögen. Alleinerbe ist Franz, dieser ist belgischer Staatsangehöriger, der von Geburt an in Belgien wohnt. In Deutschland hat Franz keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Beurteilen Sie die Steuerpflicht und - umfang für den Erwerb von Todes wegen!
- Erblasser sowie Erbe haben im Zeitpunkt des Erbanfalls keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland => keine Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG
- Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG erweiterete unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, da deutsche Staatsangehörige, die nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat
- Erblasser erfüllt diese Voraussetzung => unbeschränkt steuerpflichtig i.S. des ErbStG ist
- Erbe kein Inländer ist unbeachtlich
- Erwerb von Todes wegen lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG => steuerpflichtig
- Steuerpflicht erfolgt auf weltweiten Vermögensanfall des Erben => Inlands- UND Auslandsvermögen.
Beispiel:
Alfred mit Wohnsitz in Deutschland verstirbt und hinterlässt folgende Vermögensgegenstände: ein
Blockhaus in Kanada, eine Beteiligung an einer französischen Kapitalgesellschaft, ein Bankguthaben
bei einer englischen Bank und ein Haus in Stuttgart. Der Erbe Franz (Sohn) lebt in den USA.
Abwandlung:
Alfred hat bis zu seinem Tod seinen Wohnsitz in Kanada und sein Sohn Franz wohnt in Deutschland.
Beurteilen Sie die Steuerpflicht.
- Inländereigenschaft des Erblassers => gesamte Vermögensanfall (Inlands- und Auslandsvermögen) unterliegt deutscher Erbschaftsteuer
- Erbe im Ausland ansässig ist, ist aufgrund der alternativen Verknüpfung in § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG unbeachtlich
Abwandlung:
Aufgrund der Inländereigenschaft des Sohnes Franz unterliegt der gesamte Vermögensanfall (Inlands-
und Auslandsvermögen) der deutschen Erbschaftsteuer. Dass der Erblasser im Ausland ansässig
ist, ist aufgrund der alternativen Verknüpfung in § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG unbeachtlich.
Beispiel:
Marcel ist Franzose und lebt seit seiner Geburt in Paris. Am 15.8.04 verstirbt Marcel. Er hinterlässt
seiner in Paris geborenen und lebenden Tochter Antoinette ein vermietetes Einfamilienhaus in Berlin
(gemeiner Wert € 200.000), ein Mietwohnhaus in Paris (gemeiner Wert € 500.000) und französisches
Sparguthaben in Höhe von € 50.000. Antoinette wohnt nach wie vor in Paris.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Theorie:
- beide nicht unbeschränkt steuerpflichtig i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG tritt die beschränkte Steuerpflicht wegen des in Deutschland gelegenen Einfamilienhauses ein.
- Nach § 121 Nr. 2 BewG gehört das Einfamilienhaus zum Inlandsvermögen.
- Der Erwerb von Todes wegen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig.
- Das Mietwohnhaus in Paris und das Sparguthaben in Frankreich unterliegen nicht der Besteuerung in Deutschland, weil diese nicht zum Inlandsvermögen i.S. § 121 BewG gehören.
Berechnung:
- Vermögensanfall (gemeiner Wert § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 13c ErbStG) = 180.000
- Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG = - 2.000
- Steuerpflichtiger Erwerb § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG = 178.000
- Abrundung § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG = 178.000
- Steuersatz 11 % §§ 15, 16, 19 ErbStG = 19.580
Beispiel:
Der Erblasser Emil aus Hinterzarten hinterlässt seinem Sohn Erich ein Grundstück auf Mallorca (gemeiner
Wert € 600.000). Weiteres Vermögen besitzt er nicht. Für das Vermögen wurde von den mallorcanischen
Behörden eine Erbschaftsteuer von € 25.000 festgesetzt. Sein Sohn Erich (Wohnsitz in
Köln), Alleinerbe, hat die Erbschaftsteuer in voller Höhe gezahlt.
Erich hat einen Antrag nach § 21 ErbStG fristgemäß gestellt. Ein DBA auf dem Gebiet der Erbschaftund
Schenkungsteuer besteht zwischen beiden Ländern nicht.
In welcher Höhe kann die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Theorie:
- Erwerb von Todes wegen lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG => steuerpflichtig
- unbeschränkte Steuerpflicht i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG tritt ein, wenn der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer ist
- beide Wohnsitz im Inland => weltweite Vermögensanfall, hier Grundbesitz auf Mallorca, der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
- Als Auslandsvermögen gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG alle Vermögensgegenstände, der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen u. a.:
- ausländisches Grundvermögen nach § 121 Nr. 2 BewG.
- Nach § 12 Abs. 7 ErbStG ist der ausländische Grundbesitz nach § 31 BewG zu bewerten.
- Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erfolgt nach § 21 ErbStG.
- Eine Anrechnungshöchstbetragsberechnung ist nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG nicht durchzuführen, da der Erwerb nur aus Auslandsvermögen besteht.
Berechnung:
- Ausländischer Grundbesitz (gemeiner Wert nach § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. §§ 9, 31 BewG) = 600.000
- Pauschbetrag § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG = -10.300
- Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG = - 400.000
- Steuerpflichtiger Erwerb § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG = 189.700
- Abrundung § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG = 189.700
- Steuersatz 11 % §§ 15, 19 ErbStG = 20.867
- max. anrechenbare ausländische Steuer 20.867
Die ausländische Steuer von 25.000 € kann höchstens bis in Höhe der deutschen Steuer von
20.867 € angerechnet und erstattet werden. Eine Erstattung der übersteigenden ausländischen Steuer
kommt nicht in Betracht.
Beispiel:
Der Witwer Arno (Wohnsitz Berlin) ist am 1.8.04 verstorben. Sein Sohn Friedrich (40 Jahre) ist Alleinerbe
und wohnt ebenfalls in Berlin. Zum Nachlass gehören Nachlassgegenstände von insgesamt
€ 1.000.000, die zum Todeszeitpunkt zutreffend bewertet wurden. Im Nachlass befindet sich ein Mietwohnhaus
in Amsterdam / Holland mit einem Verkehrswert von € 400.000. In Holland hat Friedrich die
festgesetzte Erbschaftsteuer von € 30.000 bezahlt. In Deutschland bestanden Nachlassverbindlichkeiten
(ohne Bestattungskosten) in Höhe von € 150.000.
Friedrich hat einen Antrag nach § 21 ErbStG fristgemäß gestellt. Ein DBA auf dem Gebiet der Erbschaft-
und Schenkungsteuer besteht zwischen beiden Ländern nicht.
In welcher Höhe kann die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Theorie:
- Erwerb von Todes wegen lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG = steuerpflichtig
- unbeschränkte Steuerpflicht i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG tritt ein, wenn der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer ist.
- beide haben ihren Wohnsitz im Inland, so dass der weltweite Vermögensanfall, hier Grundbesitz in Holland, der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
- Auslandsvermögen sind nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG alle Vermögensgegenstände, der in § 121 genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen.
- Dazu gehört auch ausländisches Grundvermögen nach § 121 Nr. 2 BewG. Nach § 12 Abs. 7 ErbStG ist der ausländische Grundbesitz nach § 31 BewG zu bewerten.
- Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erfolgt nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG (H 21 ErbStH).
Berechnung:
- Mietwohnhaus Holland (Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 7 i.V.m. § 13c ErbStG) = 360.000
- Steuerwert der anderen Nachlassgegenstände = + 600.000
- Vermögensanfall = 960.000
- Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG = - 150.000
- Steuerpflichtiges Gesamtvermögen § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG = 810.000
- Pauschbetrag § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG = - 10.300
- Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG = - 400.000
- Steuerpflichtiger Erwerb § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG = 399.700
- Abrundung § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG = 399.700
- Steuersatz 15 % §§ 15, 19 ErbStG = 59.955
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen (gemeiner Wert nach § 12 Abs. 7 ErbStG
i.V.m. §§ 9, 31 BewG) = 360.000
anrechenbare ausländische Steuer = 59.955 x 360.000 / 810.000 = 26.646,66 €
Erbschaftsteuer = 59.955,00
Anrechnungsbetrag nach § 21 ErbStG (= max. gezahlte ausländische Steuer) = - 26.646,66
festzusetzende ErbSt = 33.308,33
Beispiel:
Sepp ist österreichischer Staatsbürger und lebt in Deutschland. Sein Vater Friedrich, ebenfalls Österreicher,
war mit der Deutschen Maria verheiratet. Nach dem Tode von Maria ist Friedrich wieder nach
Österreich übergesiedelt. In Österreich besaß Friedrich ein Wohnhaus (Verkehrswert 400.000 €). Außerdem
gehörte ihm ein Mietwohngrundstück in Deutschland (Grundbesitzwert 800.000). Am 30.9.04
verstirbt Friedrich und hinterlässt die Grundstücke seinem Sohn Sepp.
Welche erbschaftsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Sachverhalt?
Gehen Sie davon aus, dass in Art. 3 DBA Österreich – Deutschland für unbewegliches Vermögen die
Freistellungsmethode vorgesehen ist.
Theorie:
- Erwerb von Todes wegen lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig.
- Sepp hat seinen Wohnsitz im Inland; die Staatszugehörigkeit ist für die Beurteilung der Steuerpflicht unerheblich.
- Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG unterliegt der weltweite Vermögensanfall der Erbschaftsteuer, also auch das Wohnhaus in Österreich. Im DBA Österreich - Deutschland (H 3 ErbStH) ist die Freistellungsmethode für unbewegliches Vermögen vorgesehen, so dass § 21 EStG keine Anwendung findet.
- Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist die deutsche Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.
Berechnung:
- Mehrfamilienhaus Deutschland (Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 13c ErbStG) = 720.000
- Wohnhaus Österreich (gemeiner Wert nach § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. §§ 9, 31 BewG) = + 400.000
- Vermögensanfall = 1.120.000
- Pauschbetrag § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG = -10.300
- Freibetrag §§ 15, 16 ErbStG = - 400.000
- steuerpflichtiger Erwerb § 10 Abs. 1 S. 1 EStG = 709.700
- nach DBA Österreich – Deutschland steuerfrei = -400.000
- => 309.700
Steuersatz auf steuerpflichtigen Erwerb von 709.700 € = 19 %
19 % von 309.700 € 58.843
Gehe auf die Körperschaftsteuerpflicht genauer ein!
unbeschränkte
- § 1 (1) KStG sind juristische Personen, die im Inland ihre GEschäftsleitung oder ihren Sitz haben => körperschaftsteuerpflichtig
- sämtliche Einkünfte aus dem In- UND Ausland unterliegen der Körperschaftsteuer
beschränkte:
- § 2 Nr. 1 KStG sind juristische PErsonen, die im Ausland ihre GEschäftsleitung oder ihren Sitz haben und inländische Einkünfte beziehen beschränkt kst-pflichtig
- inländische Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer
- i. S. d. § 2 Nr. 2 EStG sind sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht mehr unter § 2 Nr. 1 KStG fallen, aber inländische Einkünfte mit Steuerabzug haben, beschränkt steuerpflichtig
Nenne die Merkmale der direkten Steueranrechnung bei der KSt!
nach § 26 (1) KStG
- von Amts wegen, kein DBA
- unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 KStG
- vergleichbare ausländische Steuer (Anlage 6 zu R 34c EStR)
- ausländische Steuer muss festgesetzt, auf den Erwerber entfallen, gezahlt worden sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen
- bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden (§ 34c (1) S. 3 EStG)
- Körperschaftsteuerminderungen oder -erhöhungen i.S. §§ 37, 38 KStG bleiben außer Betrahct (§ 26 (6) S. 2 KStG)
- entspricht § 34c (1) EStG (§ 26 (6) S. 1 KStG)
Wie erfolgt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages nach § 34c (1) S. 2 EStG?
Besonderheiten §§ 68a, 68b EStDV
anrechenbare ausländische Steuer = deutsche KSt (15%) * ausländische Einkünfte / Summe der Einkünfte
=> bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden (§ 34c (1) S. 3 EStG)
=> ist in einem DBA die Anrechnung der auslänischen Steuer vorgesehen, gelten die Regelungen des § 34c (1) S. 2 bis 5 und (2) EStG entsprechend (§ 34c (6) S.2 EStG)
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