6. Semester
Internationales Steuerrecht (Rocki)
Internationales Steuerrecht (Rocki)
Set of flashcards Details
Flashcards | 65 |
---|---|
Students | 10 |
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | University |
Created / Updated | 21.02.2014 / 03.12.2023 |
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Nenne die un- und beschränkte Steuerpflicht des ErbStG!
unbeschränkte:
- § 2 (1) Nr. 1a ErbStG und auf Antrag nach § 2 (3) EStG: Erblasser, Schenker oder Erwerber haben einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der EU, es geht der Vermögensanfall im Inland UND Ausland
beschränkte:
- Erblasser, Schenker oder Erwerber haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, es gilt nur das Inlandsvermögen lt. § 121 BewG
Was für Sonderfälle gibt es bei der Steuerpflicht im ErbStG?
Sonderfälle: Vermögensanfall im Inland und im Ausland:
- deutsche Auswanderer
- unbeschränkte Steuerpflicht lt. § 2 (1) Nr. 1b ErbStG bis zu 5 Jahre ab Auswanderung
- erweriterte beschränkte Steuerpflicht lt. §§ 2,4 AStG dort gilt das 6. bis 10. JAhr nach der Auswanderung
- deutsche Auslandsarbeitnehmer einer juristischen PErson des öffentlichen Rechts
- unbeschränkte Steuerpflicht § 2 (1) Nr. 1c ErbStG, darunter fallen auch deutsche Haushaltsangehörige
Wie kann die Doppelbesteuerung vermieden bzw. vermindert werden?
unilaterale Maßnahmen:
- einseitiger Steuerverzicht durch Anrechnung ausländischer Steuern, nationales Steuerrecht findet Anwendung => § 21 ErbStG
- Sonstige Maßnahmen: Abzug, Pauschalierung, Erlass
bilaterale Doppelbesteuerung:
- Freistellungsmethode: nur ein Staat besteuert, der andere verzichtet auf den Steueranspruch
- vollständig
- mit Progressionsvorbehalt § 19 ErbStG
- Anrechnungsmethode: beide Staaten dürfen besteuerun, im Ausland gezahlte Steuer wird angerechnet
- vollständig
- begrenzt § 21 (4) ErbStG
Was ist bei der unilateran Maßnahme zu beachten und welche war das?
nach § 21 ErbStG wird vorgegangen
Beachte:
- Antrag, kein DBA
- unbeschränkte Steuerpflicht §§ 2 (1) Nr. 1 und (3) ErbStG
- vergleichbare Steuer auf Auslandsvermögen
- ausländische Steuer muss festgesetzt, auf den Erwerber entfallen, gezahlt worden sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen
- 5-Jahres-Frist gem. § 21 (1) S. 4 ErbStG
- Nachweispflicht über die Höhe des Auslandsvermögens
- gesonderte Höchstbetragsberechnung für jeden einzelnen ausländischen Staat ge. § 21 (1) S. 3 ErbStG
Wie ist die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages lt. § 21 (1) S. 2 ErbStG?
diese wird getan, damit die Begrenzung auf den Betrag an inländischer Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, berechnet werden kann
anrechenbare ausländische Steuer = deutsche ErbSt * steuerpflichtiges Auslandsvermögen steuerpflichtiges GEsamtvermögen
BEACHTE: ist in einem DBA die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die Erbschaftsteuer vorgesehen, gelten die Regelungen des § 21 (1) bis (3) ErbStG entsprechend ( § 21 (4) ErbStG)
Gehe auf das Beispiel ein:
PEter lebte in den letzten 20 Jahren vor seinem Tod in Portugal. Er hinterlässt seiner Schwester Heidi, die in Deutschland lebt, eine Eigentumswohnung in Berlin (Grundbesitzwert 600.000 €) sowie ein Einfamilienhaus in Portugal (Verkehrswert 100.000 €). Die in Portugal gezahlte Erbschaftsteuer betrug 30.000 €.
Anrechnung erfolgt nach § 21 ErbStG:
- Eigentumswohnung Deutschland (Grundbesitzwert nach § 12 (3) ErbStG) = 600.000
- Ausländischer Grundbesitz (gemeiner Wert nach § 12 (7) ErbStG i. V. m. §§ 9, 31 BewG) = +100.000
- Pauschbetrag § 10 (5) Nr. 3 ErbStG = ./. 10.300
- Steuerpflichtiges GEsamtvermögen § 21 (1) S. 2 ErbStG = 689.700
- Freibetrag nach § 16 (1) Nr. 5 ErbStG i. V. m. § 15 (1) ErbStG = ./. 20.000
- steuerpflichtiger Erwerb § 10 (1) S. 1 ErbStG = 669.700
- Abrundung § 10 (1) S. 6 ErbStG = 669.700 ( auf volle 100, daher hier nicht nötig)
- Steuersatz 30 % §§ 15, 19 ErbStG = 200.910
Berechnung der anrechenbaren Auslandssteuer
200.910 * 100.000 / 689700 = 29.130,05 => dieser Wert ist niedriger als die ausländisch gezahlte Steuer, daher wird dieser auf den ausgerechneten Wert begrenzt
- Erbschaftsteuer = 200.910
- Anrechnung nach § 21 ErbStG = 29.130,05
- festzusetzende Erbschaftsteuer = 171.779.95
Beispiel:
Berta Deutsche, verlegte am 1.5.01 ihren Wohnsitz von Deutschland nach Belgien ohne die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Am 1.7.04 verstirbt sie und hinterlässt In- und Auslandsvermögen. Alleinerbe ist Franz, dieser ist belgischer Staatsangehöriger, der von Geburt an in Belgien wohnt. In Deutschland hat Franz keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Beurteilen Sie die Steuerpflicht und - umfang für den Erwerb von Todes wegen!
- Erblasser sowie Erbe haben im Zeitpunkt des Erbanfalls keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland => keine Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG
- Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG erweiterete unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, da deutsche Staatsangehörige, die nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat
- Erblasser erfüllt diese Voraussetzung => unbeschränkt steuerpflichtig i.S. des ErbStG ist
- Erbe kein Inländer ist unbeachtlich
- Erwerb von Todes wegen lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG => steuerpflichtig
- Steuerpflicht erfolgt auf weltweiten Vermögensanfall des Erben => Inlands- UND Auslandsvermögen.
Beispiel:
Alfred mit Wohnsitz in Deutschland verstirbt und hinterlässt folgende Vermögensgegenstände: ein
Blockhaus in Kanada, eine Beteiligung an einer französischen Kapitalgesellschaft, ein Bankguthaben
bei einer englischen Bank und ein Haus in Stuttgart. Der Erbe Franz (Sohn) lebt in den USA.
Abwandlung:
Alfred hat bis zu seinem Tod seinen Wohnsitz in Kanada und sein Sohn Franz wohnt in Deutschland.
Beurteilen Sie die Steuerpflicht.
- Inländereigenschaft des Erblassers => gesamte Vermögensanfall (Inlands- und Auslandsvermögen) unterliegt deutscher Erbschaftsteuer
- Erbe im Ausland ansässig ist, ist aufgrund der alternativen Verknüpfung in § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG unbeachtlich
Abwandlung:
Aufgrund der Inländereigenschaft des Sohnes Franz unterliegt der gesamte Vermögensanfall (Inlands-
und Auslandsvermögen) der deutschen Erbschaftsteuer. Dass der Erblasser im Ausland ansässig
ist, ist aufgrund der alternativen Verknüpfung in § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG unbeachtlich.
Beispiel:
Marcel ist Franzose und lebt seit seiner Geburt in Paris. Am 15.8.04 verstirbt Marcel. Er hinterlässt
seiner in Paris geborenen und lebenden Tochter Antoinette ein vermietetes Einfamilienhaus in Berlin
(gemeiner Wert € 200.000), ein Mietwohnhaus in Paris (gemeiner Wert € 500.000) und französisches
Sparguthaben in Höhe von € 50.000. Antoinette wohnt nach wie vor in Paris.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Theorie:
- beide nicht unbeschränkt steuerpflichtig i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG tritt die beschränkte Steuerpflicht wegen des in Deutschland gelegenen Einfamilienhauses ein.
- Nach § 121 Nr. 2 BewG gehört das Einfamilienhaus zum Inlandsvermögen.
- Der Erwerb von Todes wegen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig.
- Das Mietwohnhaus in Paris und das Sparguthaben in Frankreich unterliegen nicht der Besteuerung in Deutschland, weil diese nicht zum Inlandsvermögen i.S. § 121 BewG gehören.
Berechnung:
- Vermögensanfall (gemeiner Wert § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 13c ErbStG) = 180.000
- Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG = - 2.000
- Steuerpflichtiger Erwerb § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG = 178.000
- Abrundung § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG = 178.000
- Steuersatz 11 % §§ 15, 16, 19 ErbStG = 19.580
Beispiel:
Der Erblasser Emil aus Hinterzarten hinterlässt seinem Sohn Erich ein Grundstück auf Mallorca (gemeiner
Wert € 600.000). Weiteres Vermögen besitzt er nicht. Für das Vermögen wurde von den mallorcanischen
Behörden eine Erbschaftsteuer von € 25.000 festgesetzt. Sein Sohn Erich (Wohnsitz in
Köln), Alleinerbe, hat die Erbschaftsteuer in voller Höhe gezahlt.
Erich hat einen Antrag nach § 21 ErbStG fristgemäß gestellt. Ein DBA auf dem Gebiet der Erbschaftund
Schenkungsteuer besteht zwischen beiden Ländern nicht.
In welcher Höhe kann die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Theorie:
- Erwerb von Todes wegen lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG => steuerpflichtig
- unbeschränkte Steuerpflicht i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG tritt ein, wenn der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer ist
- beide Wohnsitz im Inland => weltweite Vermögensanfall, hier Grundbesitz auf Mallorca, der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
- Als Auslandsvermögen gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG alle Vermögensgegenstände, der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen u. a.:
- ausländisches Grundvermögen nach § 121 Nr. 2 BewG.
- Nach § 12 Abs. 7 ErbStG ist der ausländische Grundbesitz nach § 31 BewG zu bewerten.
- Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erfolgt nach § 21 ErbStG.
- Eine Anrechnungshöchstbetragsberechnung ist nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG nicht durchzuführen, da der Erwerb nur aus Auslandsvermögen besteht.
Berechnung:
- Ausländischer Grundbesitz (gemeiner Wert nach § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. §§ 9, 31 BewG) = 600.000
- Pauschbetrag § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG = -10.300
- Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG = - 400.000
- Steuerpflichtiger Erwerb § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG = 189.700
- Abrundung § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG = 189.700
- Steuersatz 11 % §§ 15, 19 ErbStG = 20.867
- max. anrechenbare ausländische Steuer 20.867
Die ausländische Steuer von 25.000 € kann höchstens bis in Höhe der deutschen Steuer von
20.867 € angerechnet und erstattet werden. Eine Erstattung der übersteigenden ausländischen Steuer
kommt nicht in Betracht.
Beispiel:
Der Witwer Arno (Wohnsitz Berlin) ist am 1.8.04 verstorben. Sein Sohn Friedrich (40 Jahre) ist Alleinerbe
und wohnt ebenfalls in Berlin. Zum Nachlass gehören Nachlassgegenstände von insgesamt
€ 1.000.000, die zum Todeszeitpunkt zutreffend bewertet wurden. Im Nachlass befindet sich ein Mietwohnhaus
in Amsterdam / Holland mit einem Verkehrswert von € 400.000. In Holland hat Friedrich die
festgesetzte Erbschaftsteuer von € 30.000 bezahlt. In Deutschland bestanden Nachlassverbindlichkeiten
(ohne Bestattungskosten) in Höhe von € 150.000.
Friedrich hat einen Antrag nach § 21 ErbStG fristgemäß gestellt. Ein DBA auf dem Gebiet der Erbschaft-
und Schenkungsteuer besteht zwischen beiden Ländern nicht.
In welcher Höhe kann die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Theorie:
- Erwerb von Todes wegen lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG = steuerpflichtig
- unbeschränkte Steuerpflicht i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG tritt ein, wenn der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer ist.
- beide haben ihren Wohnsitz im Inland, so dass der weltweite Vermögensanfall, hier Grundbesitz in Holland, der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
- Auslandsvermögen sind nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG alle Vermögensgegenstände, der in § 121 genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen.
- Dazu gehört auch ausländisches Grundvermögen nach § 121 Nr. 2 BewG. Nach § 12 Abs. 7 ErbStG ist der ausländische Grundbesitz nach § 31 BewG zu bewerten.
- Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erfolgt nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG (H 21 ErbStH).
Berechnung:
- Mietwohnhaus Holland (Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 7 i.V.m. § 13c ErbStG) = 360.000
- Steuerwert der anderen Nachlassgegenstände = + 600.000
- Vermögensanfall = 960.000
- Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG = - 150.000
- Steuerpflichtiges Gesamtvermögen § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG = 810.000
- Pauschbetrag § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG = - 10.300
- Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG = - 400.000
- Steuerpflichtiger Erwerb § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG = 399.700
- Abrundung § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG = 399.700
- Steuersatz 15 % §§ 15, 19 ErbStG = 59.955
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen (gemeiner Wert nach § 12 Abs. 7 ErbStG
i.V.m. §§ 9, 31 BewG) = 360.000
anrechenbare ausländische Steuer = 59.955 x 360.000 / 810.000 = 26.646,66 €
Erbschaftsteuer = 59.955,00
Anrechnungsbetrag nach § 21 ErbStG (= max. gezahlte ausländische Steuer) = - 26.646,66
festzusetzende ErbSt = 33.308,33
Beispiel:
Sepp ist österreichischer Staatsbürger und lebt in Deutschland. Sein Vater Friedrich, ebenfalls Österreicher,
war mit der Deutschen Maria verheiratet. Nach dem Tode von Maria ist Friedrich wieder nach
Österreich übergesiedelt. In Österreich besaß Friedrich ein Wohnhaus (Verkehrswert 400.000 €). Außerdem
gehörte ihm ein Mietwohngrundstück in Deutschland (Grundbesitzwert 800.000). Am 30.9.04
verstirbt Friedrich und hinterlässt die Grundstücke seinem Sohn Sepp.
Welche erbschaftsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Sachverhalt?
Gehen Sie davon aus, dass in Art. 3 DBA Österreich – Deutschland für unbewegliches Vermögen die
Freistellungsmethode vorgesehen ist.
Theorie:
- Erwerb von Todes wegen lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig.
- Sepp hat seinen Wohnsitz im Inland; die Staatszugehörigkeit ist für die Beurteilung der Steuerpflicht unerheblich.
- Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG unterliegt der weltweite Vermögensanfall der Erbschaftsteuer, also auch das Wohnhaus in Österreich. Im DBA Österreich - Deutschland (H 3 ErbStH) ist die Freistellungsmethode für unbewegliches Vermögen vorgesehen, so dass § 21 EStG keine Anwendung findet.
- Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist die deutsche Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.
Berechnung:
- Mehrfamilienhaus Deutschland (Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 13c ErbStG) = 720.000
- Wohnhaus Österreich (gemeiner Wert nach § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. §§ 9, 31 BewG) = + 400.000
- Vermögensanfall = 1.120.000
- Pauschbetrag § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG = -10.300
- Freibetrag §§ 15, 16 ErbStG = - 400.000
- steuerpflichtiger Erwerb § 10 Abs. 1 S. 1 EStG = 709.700
- nach DBA Österreich – Deutschland steuerfrei = -400.000
- => 309.700
Steuersatz auf steuerpflichtigen Erwerb von 709.700 € = 19 %
19 % von 309.700 € 58.843
Gehe auf die Körperschaftsteuerpflicht genauer ein!
unbeschränkte
- § 1 (1) KStG sind juristische Personen, die im Inland ihre GEschäftsleitung oder ihren Sitz haben => körperschaftsteuerpflichtig
- sämtliche Einkünfte aus dem In- UND Ausland unterliegen der Körperschaftsteuer
beschränkte:
- § 2 Nr. 1 KStG sind juristische PErsonen, die im Ausland ihre GEschäftsleitung oder ihren Sitz haben und inländische Einkünfte beziehen beschränkt kst-pflichtig
- inländische Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer
- i. S. d. § 2 Nr. 2 EStG sind sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht mehr unter § 2 Nr. 1 KStG fallen, aber inländische Einkünfte mit Steuerabzug haben, beschränkt steuerpflichtig
Nenne die Merkmale der direkten Steueranrechnung bei der KSt!
nach § 26 (1) KStG
- von Amts wegen, kein DBA
- unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 KStG
- vergleichbare ausländische Steuer (Anlage 6 zu R 34c EStR)
- ausländische Steuer muss festgesetzt, auf den Erwerber entfallen, gezahlt worden sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen
- bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden (§ 34c (1) S. 3 EStG)
- Körperschaftsteuerminderungen oder -erhöhungen i.S. §§ 37, 38 KStG bleiben außer Betrahct (§ 26 (6) S. 2 KStG)
- entspricht § 34c (1) EStG (§ 26 (6) S. 1 KStG)
Wie erfolgt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages nach § 34c (1) S. 2 EStG?
Besonderheiten §§ 68a, 68b EStDV
anrechenbare ausländische Steuer = deutsche KSt (15%) * ausländische Einkünfte / Summe der Einkünfte
=> bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden (§ 34c (1) S. 3 EStG)
=> ist in einem DBA die Anrechnung der auslänischen Steuer vorgesehen, gelten die Regelungen des § 34c (1) S. 2 bis 5 und (2) EStG entsprechend (§ 34c (6) S.2 EStG)
Wie ist die Struktur des § 8b KStG?
- § 8b Abs. 1 KStG*
- Freistellung von in- und ausländischen Beteiligungserträgen
- Abgeltungsteuer mit Anrechnung der KapESt und SoliZ
- § 8b Abs. 2 KStG**
- Freistellung von Gewinnen aus der Veräußerung in- und ausländischer Beteiligungen
- Definition des Begriffs Veräußerungsgewinn (§ 8b Abs. 2 S. 2 KStG)
- § 8b Abs. 3 KStG**
- Nichtabzugsfähigkeit von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen, die unter § 8b KStG fallen
- Pauschales Abzugsverbot für Betriebsausgaben in Höhe von 5 % für steuerbefreite Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen
- § 8b Abs. 5 KStG*
- Pauschales Abzugsverbot für Betriebsausgaben in Höhe von 5 % in Zusammenhang mit steuerfreien Dividenden (Inlands- und Auslandsdividenden)
- § 8b Abs. 6 - 10 KStG
- Sonderregelungen für über Personengesellschaften gehaltene Anteile, für Finanzdienstleistungsinstitute und für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
* laufenden Beteiligungserträge und -verluste
** Substanzgewinne und -verluste
Beispiel:
Die inländische Frischkost GmbH erzielt in 04 aus einer ausländischen Betriebsstätte einen Gewinn
von € 50.000, der nach dem Recht des ausländischen Staates der Besteuerung unterliegt. Nach dem
DBA ist die Anrechnungsmethode vorgesehen. Die im Ausland gezahlte Steuer von € 10.000 ist mit
der deutschen KSt vergleichbar. Die Summe der Einkünfte (= Einkommen) der Frischkost GmbH beträgt
für das Jahr € 100.000. Wegen einer Gewinnausschüttung erhält die Frischkost GmbH in 04 aus
ihrem Körperschaftsteuerguthaben eine KSt – Minderung nach § 37 KStG von € 5.000.
Wie hoch ist die festzusetzende Körperschaftsteuer?
Theorie:
- Die Frischkost – GmbH ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, da sie ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat.
- Nach § 1 Abs. 2 KStG erstreckt sich die Körperschaftsteuerpflicht auf das gesamte Welteinkommen.
- Nach § 26 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 6 KStG ist die ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach § 34c Abs. 1 S. 2 - 5 EStG (§26 Abs. 6 S. 1 KStG).
Berechnung:
- KSt 15 % von 100.000 € § 23 Abs. 1 KStG 15.000
anrechenbare ausländische Steuer = 15.000 x 50.000 / 100.000 = 7.500 €, aber höchstens 10.000 € - 7.500
KSt - Minderung nach § 37 KStG (§ 26 Abs. 6 S. 2 KStG) = - 5.000
festzusetzende KSt 2.500
Beispiel:
Die Gala GmbH mit Sitz in München hat inländische Einkünfte von 200.000 €. Die ausländischen Einkünfte
betragen im Land I 150.000 (davon wurden 50.000 € nicht besteuert) und im Land II 80.000 €.
Die gezahlte Steuer des Landes I beträgt 30.000 € und die des Landes II nur 10.000 €.
Wie hoch ist die festzusetzende Körperschaftsteuer, wenn vorausgesetzt wird, dass alle anderen Voraussetzungen des § 26 KStG erfüllt sind?
Theorie:
- Die Gala – GmbH ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, da sie ihren Sitz im Inland hat.
- Nach § 1 Abs. 2 KStG erstreckt sich die Körperschaftsteuerpflicht auf das gesamte Welteinkommen.
- Nach § 26 Abs. 6 KStG ist die ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach § 34c Abs. 1 S. 2 - 5 EStG (§ 26 Abs. 6 S. 1 KStG).
- Die Anrechnung ausländischer Steuern ist grundsätzlich auf die anteiligen deutschen Steuern, die auf die ausländischen Steuern entfallen, begrenzt. Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind solche nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.
- Bei mehreren ausländischen Staaten ist die Anrechnung für jeden einzelnen Staat getrennt vorzunehmen (§ 26 Abs. 6 S. 3 KStG).
Berechnung:
- KSt 15 % von 430.000 € (200.000 € + 150.000 € + 80.000 €) § 23 Abs. 1 KStG 64.500
Land I
anrechenbare ausländische Steuer = 64.500 x (150.000 – 50.000) / 430.000 = 15.000 € (von insgesamt 30.000 €) = - 15.000
Land II
anrechenbare ausländische Steuer = 64.500 x 80.000 / 430.000 = 12.000 €, aber max. 10.000 € - 10.000
festzusetzende inländische KSt 39.500
Beispiel:
Die Lux GmbH mit Sitz in Stuttgart hat in 04 einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von
€ 100.000 erwirtschaftet, wobei Körperschaftsteuervorauszahlungen von € 25.000 den Gewinn gemindert
haben. Im Jahresüberschuss ist ein Gewinn von € 90.000 einer ausländischen Betriebsstätte aus
einem Staat enthalten, mit dem kein DBA besteht. Die ausländische Steuer in Höhe von € 20.000
wurde bereits im Jahresüberschuss als Aufwand berücksichtigt. Die ausländische Steuer entspricht
nicht der deutschen Körperschaftsteuer.
Wie hoch ist die festzusetzende Körperschaftsteuer für das Jahr 04?
Theorie:
- Die Lux GmbH ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, da sie ihren Sitz im Inland hat.
- Nach § 1 Abs. 2 KStG erstreckt sich die Körperschaftsteuerpflicht auf das gesamte Welteinkommen.
- § 8b KStG ist nicht anzuwenden, da es sich nicht um Beteiligungserträge i.S. § 20 Abs. 1, 2, 9 oder 10 EStG handelt.
- Eine direkte Anrechnung nach § 26 Abs. 1 KStG ist nicht möglich, da die ausländische Körperschaftsteuer nicht der deutschen Körperschaftsteuer entspricht.
- Nach § 26 Abs. 6 KStG gelten die Regelungen des § 34c Abs. 3 EStG, so dass die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden kann.
Berechnung:
- Jahresüberschuss (einschließlich ausländische Einkünfte) = 100.000
- nicht abziehbare Aufwendungen § 10 Nr. 2 KStG €
- Körperschaftsteuervorauszahlungen = 25.000
- Ausländische Steuer § 10 Nr. 2 KStG + 20.000 = 45.000
- Abzug der ausländischen Steuer § 34c Abs. 3 EStG = - 20.000
- zu versteuerndes Einkommen = 125.000
festzusetzende KSt 15 % von 125.000 € § 23 Abs. 1 KStG 18.750
Beispiel:
Die inländische L – GmbH hält eine Beteiligung an der Schweizer K – AG, Basel. Im Jahr 04 erhält sie
einen Gewinnanteil von umgerechnet € 80.000.
Ermitteln Sie das körperschaftsteuerliche Einkommen für 04.
Theorie:
- Die Dividende ist nach § 8b Abs. 1 KStG in voller Höhe steuerfrei, bleibt also bei der Einkommensermittlung außer Ansatz.
- Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten pauschal 5 % der Einnahmen als nicht abziehbare Betriebsausgaben, da diese mit steuerfreien Ausgaben unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Berechnung:
Gewinnausschüttung in 03 = 80.000
5 % der Einnahmen sind nicht abzugsfähig § 8b Abs. 5 KStG = 4.000
Einkommen § 8 Abs. 1 KStG = 4.000
Die inländische Chips & Snack GmbH veräußert in 04 ihre Beteiligung (Buchwert 140.000 €) an einer
ausländischen Kapitalgesellschaft für 350.000 €. Die Veräußerungskosten betragen 30.000 €.
Wie erfolgt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns? Ermitteln Sie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Theorie:
- Die Vorschrift des § 8b Abs. 2 KStG stellt Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerfrei, wenn deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 EStG gehören. Hierbei handelt es sich um in- und ausländische Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften u.a..
Berechnung:
- Veräußerungserlös für die Kapitalbeteiligung = 350.000
- Buchwert der veräußerten Beteiligung = - 140.000
- tatsächliche Veräußerungskosten = - 30.000
- steuerfreier Veräußerungsgewinn § 8b Abs. 2 KStG = 180.000
Nach § 8b Abs. 3 KStG gelten 5 % von 180.000 € = 9.000 € als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen.
Die Harmonia – AG ist an einer amerikanischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Die Beteiligung wurde in
08 für 562.420 € (1,1 Mio. DM) veräußert. Die Anschaffungskosten für die Beteiligung betrugen im
Jahre 1993 1 Mio. DM. In 1995 wurde eine Teilwertabschreibung in Höhe von 500.000 DM vorgenommen.
In 02 wurde auf 800.000 DM zugeschrieben, weil der Wert der Beteiligung gestiegen ist.
Wie erfolgt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns in 08 und wie hoch ist er?
Theorie:
Die Veräußerung der Beteiligung ist grundsätzlich nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Allerdings
greift die Steuerbefreiung nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren
Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes
ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 S. 4 KStG).
Berechnung:
- Veräußerungspreis 08 = 1.100.000
- Buchwert der Beteiligung 08 = - 800.000
- Veräußerungsgewinn = 300.000
davon steuerpflichtig wegen gewinnwirksamer Teilwertabschreibung in 1995
(500.000 – 300.000) - 200.000 = 102.258,37 (steuerpflichtig)
außer Ansatz (wegen Zuschreibung)
und damit steuerfrei bleiben § 8b Abs. 2 KStG = 100.000 => 51.129,18 (steuerfrei)
- Nach § 8b Abs. 3 KStG sind pauschal 5 % von 51.129,18 € des steuerfrei bleibenden Veräußerungsgewinns (2.556 €) nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Entwicklung des Buchwertes der Beteiligung DM
- Anschaffungskosten 1993 = 1.000.000
- Teilwertabschreibung 1995 = - 500.000
- Stand 31.12.1995 = 500.000
- Zuschreibung 02 = +300.000
- Stand 31.12.02 = 800.000
(Zuschreibung fehlt in Höhe von 200.000 €)
Die SSS – GmbH erzielt in 04
a) aus ihrer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft Dividendenerträge in Höhe
von 100.000 €. In diesem Zusammenhang fallen noch nicht verbuchte Finanzierungskosten in
Höhe von 10.000 € an;
b) aus der Veräußerung der ausländischen Beteiligung einen Veräußerungspreis von 220.000 €.
Der Buchwert der veräußerten Beteiligung beträgt 100.000 €. Veräußerungskosten fallen in
Höhe von 20.000 € an;
c) aus dem Verkauf der Beteiligung an der amerikanischen Tochtergesellschaft Nante
350.000 €. Die ausländische Beteiligung wurde für 400.000 € erworben und mit den Anschaffungskosten
bilanziert.
Ermitteln Sie das Einkommen der SSS – GmbH in 04. Gehen Sie aus Vereinfachungsgründen von
keinen weiteren Geschäftsvorfällen aus.
a)
Die Dividendenerträge sind nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei. Die Kapitalertragsteuer ist auf Erträge
nach § 8b Abs. 1 EStG gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 EStG einzubehalten.
Nach § 8b Abs. 5 KStG liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % von 100.000 € =
5.000 € vor. Die tatsächlich angefallenen Finanzierungskosten von 10.000 € sind in voller Höhe abzugsfähig,
da § 3c Abs.1 EStG nicht anwendbar ist.
Berechnung:
- Dividendenerträge 100.000
- 5 % der Einnahmen sind nicht abzugsfähig § 8b Abs. 5 KStG 5.000 5.000
- Finanzierungsaufwendungen - 10.000
- Einkommen § 8 Abs. 1 KStG - 5.000
b)
Der Veräußerungsgewinn von 100.0000 € ist steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Nach § 8b Abs. 3 KStG
liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % von 100.000 € = 5.000 € vor.
Veräußerungspreis 220.000
Buchwert der veräußerten Beteiligung - 100.000
tatsächliche Veräußerungskosten - 20.000
steuerfreier Veräußerungsgewinn § 8b Abs. 2 KStG 100.000
Einkommen § 8 Abs. 1 KStG 5.000
c)
Der Veräußerungsverlust beträgt 50.0000 € (350.000 € – 400.000 €). Nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sind
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einer nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Beteiligung
stehen, bei der Einkommensermittlung außer Ansatz zu lassen. Als solch eine Gewinnminderung
gilt auch ein Veräußerungsverlust.
Gehe auf die Gewerbesteuerpflicht bei Dividenden ein, was muss man da beachten und welche zwei Arten werden dort unterschieden?
Schachtelbeteiigungen
- § 9 Nr. 2a GewStG => nationale Schachtelprivileg, Beteiligung >= 15% zu Beginn des ERhebunszeitraums
- § 9 Nr. 7 GewStG => internationales Schactelprivileg, Beteiligung beträgt ebenfalls >= 15% zu Beginn des Erhebungszeitraum, aber zusätzlich muss es ununterbrochen und Ausführung einer aktiven Tätigkeit darstellen
- bei beiden findet eine Kürzung statt, soweit sie im Gewinn aus Gewerbebetrieben enthalten sind
- es gilt die 95%ige gewerbesteuerfreiheit der Schachteldividenden bei KapG und GewSt-Freiheit bei anderen REchtsformen
Streubesitzdividenden
- Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG sind nicht erfüllt
- Beteiligung < 15%
- => volle GewSt-Pflicht
Gehe auf die Aufgabe ein:
Gewerbetreibende Schuster hält seit 1.1.03 20% an GmbH in München; in 07 hat Schuster Ausschüttung i.H.v. 100.000€ erhalten; in handelsrechtlicher GuV 08 ist Beteiligungsbetrag i.H.v. 100.000€ enthalten.
Ende 08 verkauft Schuster Beteiligung und erhält Veräußerungsgewinn von 35.000€; auf Konto erhält er
Dividende = 100.000
KapESt = 25.000
Soli = 1.375 => Auszahlungsbetrag 73.625
Wie ist steuerliche Behandlung und wie muss gewStl. Kürzung erfolgen?
Die Beteiligung gehört zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden. Die Beteiligung hat
bereits zu Jahresbeginn bestanden und die inländische Maschinenbau GmbH ist nicht steuerbefreit,
so dass die Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt sind. Somit ist die
Dividende nach § 3 Nr. 40a EStG zu 40% steuerfrei und nicht im steuerlichen Gewinn enthalten (Teileinkünfteverfahren). Die Kürzung muss demzufolge in Höhe des steuerpflichtigen Gewinnanteils von
60.000 € erfolgen. Im Ergebnis ist die Dividende von der Gewerbesteuer in voller Höhe befreit.
Der Veräußerungsgewinn von 35.000 € ist ebenfalls zu 40% (14.000 €) von der Einkommensteuer
befreit (§ 3 Nr. 40a EStG) und unterliegt damit nur zu 60%, in Höhe von 21.000 €, der Gewerbesteuer.
Allerdings gilt für den steuerpflichtigen Teil nicht das nationale Schachtelprivileg, da es sich hierbei
nicht um einen Gewinnanteil i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt, sondern um einen Veräußerungsgewinn
(Schmidt-Kommentar Rz. 5 zu § 9 Nr. 2a GewStG). Somit erfolgt keine Kürzung.
Aufgabe: GmbH hat in 08 Gewinn von 1 Mio € erwirtschaftet; darin sind Beteiligungserträge i.H.v. 60.000 €; von amerkikanischer Tochtergesellschaft (Bet. an Nennkapital seit 04 i.H.v. 25%) = 50.000 € und niederländische TG (Bet. seit 03 mit 10%) = 10.000 €; beide TG beziehen nur aktive Einkünfte ...
Ermittle KSt-Einkommen; sowie gewst Hinzurechnungen und Kürzungen!
Theorie:
- Der Gewerbeertrag ist der gemäß § 7 GewStG nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um die Hinzurechnungen und Kürzungen des Gewerbesteuergesetzes.
Berechnung:
Zunächst ist der steuerliche Gewinn nach dem KStG zu ermitteln: €
- Jahresüberschuss lt. HB = 1.000.000
- ausländische Dividenden § 8b Abs. 1 KStG (50.000 + 10.000) = -60.000
- nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG (5 % von 60.000 €) = + 3.000
- körperschaftsteuerliches Einkommen = 943.000
- Dividende § 8 Nr. 5 GewStG (10.000 – 500) = + 9.500
- vorläufiger Gewerbeertrag = 952.500
Die Anteile am Gewinn einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG bei
der Ermittlung des Gewerbeertrages zu kürzen, wenn
- die Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Tochtergesellschaft ununterbrochen zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Höhe von mindestens 15 % bestanden hat und
- die ausländische Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aktive Einkünfte i.S. 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 AStG bezieht.
Diese Voraussetzungen sind für die Beteiligung der GmbH an der amerikanischen Tochtergesellschaft
(50.000 €) erfüllt. Daher ist der Gewerbeertrag um den Beteiligungsertrag zu kürzen. Dabei ist aber zu
beachten, dass der Beteiligungsertrag bereits auf der Ebene der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen
Einkommens von der Besteuerung ausgenommen ist und somit eine weitere Kürzung unterbleibt
(§ 8b Abs. 1 i.V.m. § 8b Abs. 5 KStG).
Hinsichtlich der Beteiligung an der niederländischen Tochtergesellschaft (10.000 €) sind die Voraussetzungen
nicht erfüllt, weil es an der Mindestbeteiligung von 15 % fehlt. Der bei der Einkommensermittlung
außer Ansatz gebliebene Betrag von 9.500 € (5 % von 10.000 € = 500 € – 10.000 €) ist
hinzuzurechnen. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gelten nicht als Gewinnanteil, so dass sie
auch nicht hinzugerechnet werden müssen (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
WAs sind Einfuhr- und was Ausfuhrlieferungen?
Bsp.: Lieferung von Ursprungsland (Beginn) z.B. Schweiz (Drittlandsgebiet); somit ist dieser der Lieferer und das Bestimmungsland (Ende) ist in z.B. Berlin (Inland), wo der Abnehmer ist.
Aus Sicht des Lieferers liegt eine Ausfuhrlieferung vor, die jedoch steuerfrei ist.
Aus Sicht des Abnehmers liegt eine Einfuhr nach § 1 (1) Nr. 4 UStG vor, die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt; ist der Abnehmer Unternehmer kann er die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 (1) Nr. 2 UStG abziehen.
Gehe nun genauer auf die Einfuhrlieferung ein, was sind zum Bsp. Lieferklauseln?
Vereinbarung von Lieferklauseln:
- verzollt und versteuert Lieferer:
- Steuerschuldner der EUSt
- Lieferung ist steuerbar nach § 1 (1) Nr. 1 UStG i.V.m. § 3 (8) UStG
- Verlagerung des Lieferortes in das Einfuhrland
- Registrierung und Vorsteuerabzug in Deutschland
- unverzollt und unversteuert Empfänger
- Steuerschuldner der EUSt
- Lieferung ist steuerbar nach § 1 (1) Nr. 4 UStG
Gehe auf das Bsp. ein:
UNer B aus Basel liefert Maschinen mit eigenen Lkw an seinen Kunden K in Köln. B lässt Maschine zum freien Verkehr abwickeln und entrichtet die EUSt.
Abwandlung:
siehe voriges Bsp. nur dismal lässt K die Maschinen zum freien Verkehr abwickeln und entrichtet EUSt.
Beispiel:
- Lieferkondition: verzollt und versteuert
- Ort der Lieferung: Inland § 3 (8) UStG
- B muss Umsatz im Inland versteuern; ist zum VSt-Abzug berechtigt (A 15.8 (6) UStAE)
Abwandlung:
- Lieferkondition: unverzollt und unversteuert
- Ort der Lieferung: Basel (§ 3 (6) UStG) = Ausfuhrlieferung
- steuerbare (Einfuhr-)Lieferung nach § 1 (1) Nr. 4 UStG liegt vor
Gehe auf die Ausfuhrlieferung genauer ein; wo steht diese, was sind die Voraussetzunge ...
- Voraussetzungen: siehe § 6 (1) Nr. 1 und 2 UStG
- Definition ausländischer Abnehmer: § 6 (2) UStG
- Ausnahmeregelung: § 6 (3) UStG, A 6.4 UStAE (siehe Absatz 3)
- Sonderregelungen für den REiseverkehr: § 6 (3a) UStG, A. 6.11 (1) UStAE (ausländischer Abnehmer muss Wohnsitz im Drittland haben und Gegenstände innerhalb 3 Monate ausführen)
- Rechtsfolgen:
- Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a UStG
- Vorsteuerabzug § 15 (3) Nr. 1a UStG
- Hinweis auf Steuerbefreiung in der Rechnung gem. § 14 (4) Nr. 8 UStG
GEhe auf das Bsp. ein:
(Seltsam) Kfz-Werkstatt in Freiburg. Februar 02 wird an schweizer UNer aus Basel (Höllach) ein Ersatzreifen verkauft für seinen Lieferwagen. H benötigt Lieferwagen zum Transport seiner Waren. H bezahlt Rad einschließlich USt 238 brutto. H nimmt Ersatzrad gleich mit. Mit SChreiben vom 03/02 teilt H dem Seltsam mit, dass er die Rückzahlung der Steuer wünscht, er möchte noch andere Reifen bei S wechseln.
Beurteile ustlichen Sachverhalt!
Abwandlung 1: Ersatzrad ist für privaten genutzten Wohnmobil bestimmt
Abwandlung 2: Reifen war defekt und KFz-Werkstatt hat neuen eingebaut
- Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG
- Ort der Lieferung: da Abhollieferung => nach § 3 Abs. 6 UStG in Freiburg;
- steuerbare Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und steuerfrei nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 Abs. 3 UStG
- Ausfuhrlieferung liegt vor, weil
- Franz Höllach ein ausländischer Abnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG i.V.m. § 6 Abs. 2 UStG ist, denn er hat seinen Wohnort im Ausland, Schweiz (§ 1 Abs. 2 UStG)
- das Ersatzrad in das Drittland (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG) befördert wird und
- der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist, der das Ersatzrad zu unternehmerischen Zwecken nutzt (§ 6 Abs. 3 UStG).
- S hat VSt-Abzug nach § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG
- In Höhe der Umsatzsteuer kann Seltsam einen Preisnachlass gewähren; darf aber in der Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausweisen.
- Auf die Steuerbefreiung ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG hinzuweisen. Wenn die Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen ist, muss die Rechnung nach § 14c Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG berichtigt werden (unrichtiger Steuerausweis, A 14c.1 Abs. 1 S. 4, 5 UStAE).
- Ausfuhrnachweis ist nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 – 11 UStDV zu führen.
Abwandlung 1
Da das Ersatzrad zu nicht unternehmerischen Zwecken verwendet wird, trifft § 6 Abs. 3 UStG nicht zu.
Auch § 6 Abs. 3a UStG ist nicht anwendbar, weil ein Fahrzeug, seine Bestandteile und sein Zubehör
kein persönliches Reisegepäck darstellen (A 6.11. Abs. 1 S. 4 UStAE). Die Lieferung ist nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.
Abwandlung 2
Nach A 6.4. Abs. 1 S. 3, 4 UStAE gilt bei Werklieferungen die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen.
Was sind innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaflticher Erwerb?
Lieferung von Urpsrungsland (Beginn) aus übrigen Gemeinschaftsgebiet z.B. Belgien, hier ist der Lieferer, der zum Bestimmungsland (Ende) ins Inland an den Erwerber liefert.
Beide sollten Uner mit USt-IdNr. darstellen
Aus Sicht des Lieferers liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, die jedoch steuerfrei ist.
Aus Sicht des Erwerbers liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1 (1) Nr. 5 UStG vor, der der Erwerbsteuer unterliegt.
Ist der Abnehmer UNer kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 (1) Nr. 3 UStG abziehen.
Wo stehen die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung und was sind die Rechtsfolgen?
siehe § 6a (1) Nr. 1-3 UStG für die Voraussetzungen
Rechtsfolgen:
- Ort befindet sich am Beginn der Beförderung/Versendung lt. § 3 (6) S.1 UStG
- Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG
- Vorsteuerabzug § 15 (3) Nr. 1a UStG
- Hinweis auf Steuerbefreiung in der Rechnung gem. § 14 (4) Nr. 8 UStG
- Angabe der USt-IdNr. des Unternehmers UND des LEistungsempfängers lt. § 14a (3) UStG
- Nachweis der Voraussetzungen lt. § 6a (3) UStG i.V.m. §§ 17a-17c UStDV
- besondere Melde- und Aufzeichnungspflichten lt. §§ 18a (ZFM) und 18b UStG (Angabe in USt-VA)
- sog. qualifizierte Bestätigung beim Bundeszentralamt nach § 18e UStG
Gehe auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ein! Was sind die Voraussetzungen und was die Rechtsfolgen?
Voraussetzungen stehen in § 1a (1) Nr. 1-3 UStG
Rechtsfolgen:
- steuerbarer Umsatz lt. §1 (1) Nr. 5 UStG
- Steuerbefreiung § 4b UStG, insbesondere § 4b Nr. 4 UStG
- BMG ist Entgelt § 10 (1) S. 1 UStG
- Entstehung der USt mit Rechnungsaustellung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats nach Erwerb lt. § 13 (1) Nr. 6 UStG
- Vorsteuerabzug lt. § 15 (1) Nr. 3 UStG entsteht im Voranmeldezeitraum, in dem die Erwerbsteuer entstanden ist (A 15.10 (3) S. 1,2 UStAE)
- Steuerschuldner ist Erwerber § 13a (1) Nr. 2 UStG
- Erfassung in der USt-VA § 18 (4a) UStG
Gehe nun genauer auf den Ort beim innergemeinschaftlichen Erwerb ein, was ist dabei zu beachten und welchen Normen gibt es?
- § 3d UStG regelt diesen:
- in dem Mitgliedsstaat bewirkt, wo sich GEgenstand am Ende der Beförderung befindet (Satz 1)
- zusätzliche Besteuerung kann erfolgen, wenn USt-IdNr. nicht in MG-Staat erteilt worden ist, wo GEgenstand am Ende ist; Erbwerbsbesteuerung kann berichtigt werden nach § 17 (2) Nr. 4 UStG, wenn Erwerber nachweist (A 3d.1 (4) UStAE), dass Erwerb in Bestimmungsland nach § 3d S. 1 UStG besteuert worden ist
Bsp.: UNer aus D bestellt mit dt. USt-IdNr. bei französischen Lieferer eine Maschine, die D von F an seine italenische Betriebstätte liefern lässt.
Lösung: § 3d S. 1 UStG Ende der Beförderung = Italien; § 3d S. 2 UStG i.V.m. § 17 (2) Nr. 4 UStG = Versteuerung eines 2. innergemeinschaftlichen Erwerb in D, weil dt. Uner ggü. dem Lieferer die dt. USt-IdNr. verwendet, die von anderen MG-Staat stammt, als wo Versendung am Ende endet
Was hat es mit den Begriffen "Schwellenerwerber", "Exoten" oder "Halbunternehmer" auf sich, geh darauf genauer ein und was hat die Erwerbschwelle und die Option zur Erwerbbesteuerung damit zu tun?
für bestimmte Abnehmer (in Frage genannte) gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erwerbbesteuerung. Davon sind UNer betroffen, die aufgrund von Sonderreglungen keine USt abführen müssen, stehen in § 1a (3) Nr. 1 (Aufzählungen der Gruppen) und müssen ebenfalls Nr. 2 UStG (Erwerbschwelle, die nicht überschritten werden darf) erfüllen
Erwerbschwelle: § 1a (3) UStG Nr. 2 UStG Gesamtbetrag der Einkäufe aus anderen Mitgliedstaaten => Auflistung in A 3c.1 (2) UStAE
wird die Erwerbschwelle ÜBERschritten, MUSS der innergemeinschaftliche Erwerb versteuert werden
- Oprion zur Erwerbbesteuerung durch Verwendung einer USt-IDNr. ggü. dem liefernden Unternehmer nach § 1a (4) UStG mgl.
- Bindungsfrist 2 Jahre
- i.d.R. für dt. Unternehmer günstig, weil der Erwerb -im Vergleich zu anderen EU-Staaten - der niedrigen dt. USt unterliegt
Gehe auf das Beispiel der Erwerbschwelle i.S. des § 1a (3) Nr. 2 UStG nun genau ein:
Fitnessstudio (Kleinunternehmer lt. § 19 UStG) erwirbt von dänischen Hersteller Sportgeräte im Wert in 02 netto 20.000, in 03 netto 5.000 und in 04 netto 10.000 €; weitere Erwerbe aus anderen EU-Staaten wurden nicht getätigt.
Jahr 02:
- dt. Erwerbschwelle überschritten
- innergemeinschaftlicher Erwerb ist in D zu versteuern
- 19% von 20.000 = 3.800 €
- dänische Händler kann ig. Lieferung nach §§ 6a, 4 Nr. 1b UStG steuerfrei behandeln, wenn der Erwerb beim Abnehmer der Erwerbbesteuerung unterliegt
Jahr 03:
- dt. Erwerbschwelle ist im lfd. Jahr nicht überschritten
- D ist trotzdem eine Erwerbbesteuerung vorzunehmen, weil Erwerbschwelle im Vorjahr überschritten wurde
- 19% von 5.000 = 950 €
- der dänische H gleiche wie im Jahr 02
Jahr 04:
- keine Erwerbbesteuerung in D, weil dt. Erwerbschwelle im vorigen und im lfd. Jahr nicht überschritten
- Option nach § 1a (4) UStG sinnvoll, weil die USt in D niedriger als in Dänemark
- Bindung an die Option in 04 und 05 (Da Bindungfrist von 2 Jahren)
Abwandlung, wenn tatsächliche Umsätze in 04 wider Erwarten bei 50.000 €, auch bei Abweichen der Umsätze von der Prognose kann eine Erwerbsbesteuerung unterbleiben, wenn im Vorjahr die Erwerbschwelle nicht überschritten wurde (A 1a (2) S. 5 UStAE)
WArum ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer so wichtig, wo liegt der ZWeck und wo, wie und von wem kann sie beantragt werden?
ZWeck:
- ANzeichen dafür, dass Inhaber der USt-IdNr. Bezüge aus MG-Staaten als ig. Erwerb i. S. des § 1a UStG zu versteuern hat
- Lieferanten können an dieser also erkennen, dass an den dt. Erwerber steuerfrei liefern können
Antrag:
- schriftlicher Antrag an das Bundesamt für Finanzen muss gesetllt werden (Außenstellen Saarlouis)
- Zulässig:
- alle UNer, die an ig. Handel teilnehmen
- nicht vst-abzugsberechtigte UNer (Kleinunternehmer, juristische PErsonen) die UNer sind, wenn sie eine benötigen
- gem. § 1a (3) UStG: eigentlich muss Erwerb nur versteuert werden lt. § 1a (3) UStG, wenn dt. Erwerbschwelle überschritten; werden Schwelle nicht überschritten, wird grds. keine USt-IdNr. erteilt => Ausnahme Option zur Erwerbbesteuerung durch Verwendung der USt-IdNr. nach § 1a (4) UStG
- wenn Erwerber grds. nicht bei Finanzbehörden ust. geführt wird, muss angezeigt werden das ig. Erwerbe versteuert werden müssen => erst nach ust.. Registrierung erteilt Bundesamt für Finazen eine USt-IdNr.
Was sind Nachweispflichten, erläutere diese! (Besonderheiten bei Ausfuhrlieferungen; Besonderheiten bei ig. Lieferungen)
Voraussetzungen Ausfuhrlieferung muss nach § 6 (4) UStG und ig. Lieferung nach § 6a (3) UStG nachgewiesen werden => sonst keine Steuerbefreiung
Ausfuhrlieferungen:
- Ausfuhrnachweise §§ 8, 9 und 10 UStDV: (Belegnachweis in Beförderungsfällen (§ 9 (1) Nr. 2) UStDV; Belegnachweis in Versendungsfällen(§ 10 (1) Nr. 2 UStDV))
- Buchnachweis § 13 UStDV: Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung §13 (1), Aufzeichnung der Angaben § 13 (2), Vorausetzungen müssen aus Buchführung ersichtlich sein
- Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen § 6 (3a) UStG
ig. Lieferungen:
- Belegnachweis § 17 a UStDV
- Belegnachweis in Beförderungsfällen nach § 17a (2) UStDV (Gelangensbestätigung -GB)
- Belegnachweis in Versendungsfällen: beauftragte UN zur Beförderung muss über GB verfügen und innerhalb einer Frist diese vorlegen können
- Buchnachwei § 17c UStDV
- Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschl. USt-IdNr. des Abnehmers § 17c (1) UStDV
- Aufzeichnung der Angaben nach § 17c (2) UStDV
- Voraussetzungen müssen aus Buchführung ersichtlich sein
Gehe auf Aufgabe ein:
UNer S mit dt. USt-IdNr. aus Augsburg (gibt mtl. USt-VA ab) liefert am 20.06.05 eine Maschine für 20.000 € netto an Ital. UN M. M verwendet ital. USt-IdNr. Ordnungsgem. Rechnung mit Rechnungsdatum 26.06.05 geht bei M am 07.07.05 ein. M bezahlt vereinbarungsgem. per Banküberweisung ohne Skonto. Beurteilen sie Lieferung aus steuerlicher Sicht und buchen sie. (Nachweise liegen vor)
- Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG => § 6a UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, weil
- die gelieferte Maschine aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates (Inland) in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates (übriges Gemeinschaftsgebiet) befördert wird (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG)
- Mafiosi ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen verwendet und (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG)
- der Gegenstand als innergemeinschaftlicher Erwerb in Italien der Erwerbsbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG).
- Ort der Lieferung liegt dort, wo die Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG).
- Die Lieferung ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 6a UStG) und steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG).
- Auf die Steuerbefreiung ist in der Rechnung hinzuweisen nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG.
- In der Rechnung müssen die USt-IDNr. beider Unternehmer enthalten sein (§ 14a Abs. 3 UStG).
- Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG nicht ausgeschlossen.
- Die Steuerbefreiung kann Schiefelbein nur in Anspruch genommen werden, wenn er den Transport in das EU – Land nachgewiesen hat (Gelangensbestätigung) und der erforderliche Buchnachweis (Angabe der USt-IdNr.) vorliegt (§ 6a Abs. 3 UStG und § 17c UStDV).
- Die innergemeinschaftliche Lieferung muss in der monatlichen USt – Voranmeldung (Juni 05) und in der vierteljährlichen Zusammenfassenden Meldung (II. Quartal 05) erklärt werden (§§ 18a, 18b UStG), wenn die Bagetellregelung des § 18a Abs. 1 UStG greift.
Buchung:
Forderungen aLuL 20.000 an Umsatzerlöse aus steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung 20.000