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§5 Kontrollfragen Prinzipien des Vertragsrechts

Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage

Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage


Set of flashcards Details

Flashcards 20
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 21.11.2014 / 17.03.2018
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Welche Arten von Leistungsstörungen gibt es?

  • Die Leistung wird nicht erbracht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann.
  • Die Leistung wird erbracht, aber nicht gehörig (Schlechterfüllung)
  • Die Leistung wird gehörig erbracht, aber dabei eine Nebenpflicht verletzt.
  • Die Leistung wird nicht erbracht, obwohl sie noch erbracht werden kann.

 

Die TBMs von Art. 97 OR.

  • Vertragsverletzung infolge
    • nachträglicher Unmöglichkeit oder
    • positiver Vertragsverletzung
  • Schaden
  • Kausalzusammenhang zwischen nachträglicher Unmöglichkeit bzw. positiver Vertragsverletzung und dem Schaden
  • Verschulden bzw. Misslingen des Exkulpationsbeweises

 

Was versteht man in Zusammenhang mit Art. 97 OR unter einem Exkulpationsbeweis?

Mit der Exkulpation wird dem SChuldner die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass ihn kein Verschulden an der Vertragsverletzung trifft.

Wie bestimmt sich das Mass an Sorgfalt, das ein Schuldner bei der Besorgung seiner Geschäfte einzuhalten hat?

Bestimmung nach objektiven Kriterien.

In welchem Umfang ist eine vertraglicher Haftungsausschluss zulässig?

 

Ein Haftungsausschluss ist lediglich für mittlere und leichte Fahrlässigkeit zum Teil zulässig.

Warum ist die Untescheidung von ursprünglicher und nachträglicher Leistungunmöglichkeit von Bedeutung?

Aus Haftungsaspekten (vorvertraglich: CC; nachträglich: Art. 97 OR)

Beispiel für tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit einer Leistung.

tatsächlich: Gasexplosion und Skulptur wird vollständig zerstört

rechtlich: Aufstellung von Spielautomaten ist nachträglich von Behörden untersagt worden.

Was ist die Rechtsfolge der nachträglichen Unmöglichkeit einer Leistung.

Der Schuldner muss den entstandenen Schaden ersetzen.