Kaufvertrag
Allgemein
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Set of flashcards Details
| Flashcards | 20 |
|---|---|
| Language | Deutsch |
| Category | Nature Studies |
| Level | Primary School |
| Created / Updated | 12.11.2025 / 12.11.2025 |
| Weblink |
https://card2brain.ch/box/20251112_kaufvertrag
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Begriff: Um was für einen Vertragstyp handelt es sich bei einem Kaufvertrag?
Art. 184 ff. OR
Der Kaufvertrag ist ein zweiseitig vollkommener Vertrag.
Kaufverträge sind klassische Verpflichtungsgeschäfte. Der Kaufgegenstädn wird demnach noch nicht durch den Kaufvertrag selbst übertragen, sondern der Vertrag begründet lediglich die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Kaufgegenstands.
Für die Übertragung des Eigentums braucht es ein Verfügungsgeschäft. Die Art des Verfügungsgeschäft hängt vom Kaufgegenstand ab:
- Beim Verkauf beweglicher Sache stellt die Besitzübertragung das Verfügungsgeschäft dar (ZGB 714 I).
- Beim Grundstücksverkauf ist für Übergang des Eigentums die Eintragung im Grundbuch nötig.
- Forderungen werden zediert (OR 164 ff.)
Begriff: Welche Erscheinungsformen des Kaufvertrags gibt es? (Untertypen)
Die wichtigsten Unterarten des Kaufvertrags sind:
Nach Kaufgegenstand:
- Fahrnis- oder Grundstückkauf (OR 187 ff. / OR 216 ff.);
- Gattungs- oder Stückkauf;
- Viehkauf
Nach Ort der Übergabe:
- Platzkauf (Mitnahme bzw. Abholung am Wohnsitz bzw. Sitz des Verkäufers, also Holschuld des Käufers);
- Versendungskauf (Beförderung an den Bestimmungsort durch einen Dritten);
- Fernkauf (Überbringung an den Käufer, also Bringschuld
Nach Zahlungsmodalität:
- Pränumerandokauf (Zahlung vor Übergabge des Kaufgegenstands);
- Barkauf (Zahlung mit der Übergabe, d.h. Zug um Zug);
- Kreditkauf (Zahlung nach einer gew. Frist nach Übergabe der Sache)
Nach Zeitpunkt der Warenlieferung:
- Handkauf (Verpflichtungs- & Verfügungsgeschäft fallen zeitlich zusammen);
- Sukzessivlieferung (periodisch wiederkehrende Lieferungen);
- Kauf auf Abruf (Käufer kann inerhalb abgemachter Abruffrist den genauen Lieferzeitpunkt selber bestimmen)
Nach Vertragsparteien:
- Handelskauf (kaufmännischer Verkehr = Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs);
- Bürgerlicher Kauf (Kauf zum Privatzweck)
Merke: Differenzierug ist für den Schuldnerverzug (OR 190 f.) und für die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (WKR 2 lit. a) relevant!
Begriff: Welche besonderen Kaufverträge hat der Gesetzgeber ausdrücklich im Gesetz nominiert?
- Haustürkauf (OR 40a ff.)
- Kauf nach Muster (OR 222)
- Kauf auf Probe (OR 223-225)
- Versteigerungskauf (OR 229-236)
- Abzahlungsvertrag (KKG 9, 11 f.)
- Kulturgüterkauf
- Internationaler Warenkauf (geregelt in einem speziellen internationalen Abkommen, dem sog. Wiener Kaufrecht)
Abrenzung: Von welchen Verträgen muss der Kaufvertrag abgegrenzt werden?
Tauschvertrag (OR 237 f.)
Beim Tausch besteht die Gegenleistung nicht in Geld, sondern ebenfalls in einem Gegenstand.
Schenkung (OR 239 ff.)
Abgrenzungskriterium ist die Unentgeltlichkeit. Die Schenkung ist im Gegensatz zum Kauf ein einseitiger Vertrag.
Werkvertrag (OR 363 ff.)
Lässt sich dadurch abgrenzen, dass beim Kauf eine fertiggestellte Sache oder ein bestehendes Recht oder sonstiges Rechtsgut übertragen wird. Beim Werkvertrag besteht die Hauptleistung des Werkunternehmers im Erstellen eines noch nicht bestehenden Werkes. Handelt es sich bei der erst noch zu erstellenden Sache jedoch um ein Serieprodukt (z.B. Auto), ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung trotzdemvon einem Kaufvertrag auszugehen.
Begriff: Was kann alles Kaufgegenstand sein? (objektiv wesentlicher Vertragspunkt = essentialia negotii)
Kaufgegenstand können sein:
- bewegliche und unbewegliche Sachen wie Fahrnis, Grundstücke und Tiere (ZGB 641a)
- unkörperliche Sachen: Naturkärfte wie Strom, Wasser und Gas (ZGB 713)
- dingliche und relative Rechte wie Dienstbarkeiten, Immaterialgüterrechte, Forderungen, Beteiligungen an Personengesellschaften
- sonstige Wirtschaftsgüter wie Produktions- & Geschäftsgeheimnisse, Goodwill, Kundenkartei oder Informationen
- fremde oder zukünftige Sachen wie z.B. bauendes Haus, zu begründendes Stockwerkeigentum
Der Kaufgegenstand kann mehrere Sachen (sog. Sachgesamtheiten wie z.B. Bibliothek, Warenlager, Hausrat des Verstorbenen, Taschenuhrsammlung) oder mehrere Rechte (sog. Rechtsgesamtheiten wie z.B. ein Vermögen, die Erbschaft) umfassen. Obwohl Kaufgegenstand die Gesahtheit der Sachen bzw. Rechte ist, hat nach dem Spezialitätenprinzip die Eigentumsverschaffung für jede einzelne Sache bzw. Recht gesondert in der entsprechenden Verfügungsform zu erfolgen.
Der Kaufgegenstand muss bestimmt oder im Erfüllungszeitpunkt hinreichend bestimmbar sein.
Merke: höchstpersönliche Rechte können nicht Kaufgegenstand sein! (z.B. Erbanspruch)
Was sind die Hauptpflichten von Verkäufer und Käufer?
Durch den Kauf verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen.
Der Käufer verpflichtet, sich dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen und zur Annahme des Kaufgegenstands.
Was ist beim Kaufpreis zu beachten? (objektiv wesentlicher Vertragspunkt = essentialia negotii)
Der Kaufpreis muss in Geld, in CHF oder fremder Währung, gleistet werden. Die Geldzahlung kann je nach Vereinbarung in bar, mittels Check, Kreditkare, Banküberweisung, WIR, Bitcoin etc. erfolgen. Der Kaufpreis muss in Geld bestehen, andernfalls handelt es sich um einen Tausch (OR 237).
Die Preishöhe ist unter dem Vorbehalt der Sittenwidrigkeit (OR 20 I) und Übervorteilung (OR 21) frei vereinbar.
Der Kaufpreis muss nicht genau bestimmt sein, genügend ist die objektive Bestimmbarkeit nach den Umständen im Zeitpunkt der Erfüllung (OR 184 III).
Formvorschriften des Kaufvertrags?
Der Kaufvertrag ist grundsätzlich formfrei abschliessbar und bedarf zu seiner Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (OR 11) oder von den Parteien vereinbart wurde.
Öffentliche Beurkundung ist vorgeschrieben für:
- Grundstückkaufvertrag (OR 216 I);
- Vorvertrag zum Grundstückkaufvertrag (OR 216 II bzw. OR 22);
- Vertrag zur Begründung eines Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechts (bestimmter Kaufpreis) an einem Grundstück (OR 261 II)
Qualifizierte Schriftlichkeit ist für den Abzahlungsvertrag (KKG 9, 11 f.) gefordert.
Einfache Schriftlichkeit ist für den Vertrag eines unlimitieren Vorkaufsrechts an einem Grundstück vorgeschrieben, wenn der Kaufpreis nicht zum Vorus bestimmt ist (OR 216 III).
Wann gilt ein Kaufvertrag als nichtig?
Ein Kaufvertrag mit unmöglichem, widerrechtlichen oder sittenwidrigem Inhalt ist nach OR 20 I und 19 nichtig.
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Kaufgegenstand zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht mehr oder überhaupt nie existiert hat. Ursprüngliche Unmöglichkeit nach OR 20 ist nur beim Spezieskauf, nicht aber beim Gattungskauf oder beim Rechtskauf (Forderung, Patent) möglich.
Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn der Kaufvertrag gegen ein gesetzliche Norm verstösst.
- Kauf eines Grundstück durch Person im Ausland ohne Bewilligung (BewG 26 i.V.m. 2 I)
- Kauf von Betäubungsmitteln, Diebesgut oder veruntreuten Gegenständen (Hehlerei)
- Verkauf / Ausfuhr von Kriegsmaterial ohne Bewilligung
- Aus dem Verbot des Verkaufs nach Ladenschluss folgt nicht die Nichtigkeit eines nach Ladenschluss getäigten Kaufes.
- Verkauf einer Arztpraxis mit der Patientenkartei ist nicht nichtig, sofern Persönlichkeitsrechte und Datenschutz gewahrt wird
- Verkauf einer fremden Sache ist nicht widerrechtlich
Sittenwidrig kann der Kaufvertrag sein, weil der Kaufgegenstand oder die Umstände des Kaufvertragsschlusses i.S.v. OR 19 anstössig sind.
Fragen der Vertragserfüllung: Was versteht man unter Nutzen und Gefahr?
Die Gefahrentragung spricht sich über die Frage aus, wer das Risiko für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Sache ab Vertragsschluss bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt trägt.
Unterschieden wird:
- die Preisgefahr;
- die Sachleistungsgefahr;
- die Sachgefahr
In OR 185 ist nur die Presigefahr geregelt. Mit der Preisgefahr geht stillschweigend auch die Sachleistungsgefahr über.
Fragen der Vertragserfüllung: Wann gehen Nutzen & Gefahr beim Fahrniskauf auf den Käufer über?
Der Grundsatz ist, dass Nutzen und Gefahr der Sache (Speziesware) mit dem Abschluss des Vertrages auf den Käufer übergeht (OR 185 I). Handelt es sich um eine Gattungsware, so muss sie überdies ausgeschieden und wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein (OR 185 II).
Die Verschlechterung oder der Untergang der Sache muss zufällig (Zufall, höhere Gewalt, Handlungen Dritter) und nicht durch Verschulden des Verkäufers erfolgt sein.
Fragen der Vertragserfüllung: Wann gehen Nutzen & Gefahr beim Grundstückkauf auf den Käufer über?
Beim Grundstückkauf gehen Nutzen & Gefahr erst im Zeitpunkt der vereinbarten Übernahme des Grundstücks auf den Käufer über (OR 220).
Fragen der Vertragserfüllung: Was sind die 5 Erfüllungsfragen (Modalitäten)?
- Wer soll Leisten? Person des Leistenden
- Wem soll geleistet werden? Person des Leistungsempfänger
- Wo soll geleistet werden? Ort der Erfüllung (OR 74)
- Wann soll geleistet werden? Zeit der Erfüllung (OR 75)
- Was soll geleistet werden? Gegenstand der Erfüllung
Voraussetzungen und Wirkungen eines Eigentumsvorbehalts?
Art. 715 ZGB
Der Eigentumsvorbehalt ist eine vertragliche Vereinbarung beim Kauf einer beweglichen Sache, wonach der Verkäufer Eigentümer bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, obwohl der Käufer die Sache schon besitzt.
Er schützt also den Verkäufer beim Kreditkauf oder Abzahlungsvertrag (KKG 9, 11 f.).
Der Vorbehalt muss zur Gültigkeit im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnort des Erwerbers (vom Betreibungsamt geführt) vor oder nach Sachübergabe, jedoch spätestens vor der Pfändung bzw. Konkurseröffnung eingetragen sein (konsitutive Wirkung).
Wirkungen:
- Verkäufer bleibt Eigentümer, bis der Preis voll bezahlt ist.
- Käufer hat den Besitz und darf die Sache gebrauchen
- Gefahr des Untergangs (z.B. Diebstahl, Brand) geht trotzdem mit der Übergabe über (Art. 185 OR).
- Käufer kann Sache nicht gültig weiterverkaufen, ausser ein Dritter erwirbt sie gutgläubig (Art. 714 Abs. 2, Art. 933 ZGB).
- Beim Zahlungsverzug kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen (Vindikation gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB).
Was sind die Nebenpflichten des Verkäufers?
Die Nebenpflichten des Verkäufers beruhen auf Vereinbarung, Treu & Glauben (ZGB 2) oder Gesetz. Der Verkäufer ist nach Treu & Glauben verpflichtet, alles zu tun, damit der Käufer den Kaufgegenstand wie versprochen erhält. Er ist verpflichtet:
- Zur Ausseronderung der Sache beim Gattungskauf (Messen, Wägen; OR 188);
- zur Verpackung der Kaufsache;
- zur sorgfältigen Behandlung, Aufbewahrung und Verwahrung derselben;
- Zum Abschluss einer Versicherung (sofern üblich);
- als Fachmann zur Aufklärung
Beim Verseundungs- und Fernkauf trifft ihn die Nebenpflicht für:
- die geeignete Verpackung;
- Weisungen in Bezug auf den Transport;
- Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
Merke: Für den Transport selbst haftet nur der Verkäufer. Spediteur oder Frachtführer sind seine Hilfspersonen (OR 101). Die Verletzung von Nebenpflichten macht den Verkäufer nach OR 97 schadenersatzpflichtig.
Der Verkäufer trägt die Kosten für die Versendung bei der Frankolieferung (OR 189 II).
Leistungsstörungen - Schuldnerverzug: Vorgehen, wenn der Verkäufer in Verzug kommt?
Der Verkäufer kommt nach den allg. Regeln (OR 102 ff.) bei verspäteter Lieferung in Verzug:
- mit Mahnung durch den Käufer, wenn kein bestimmter Erfüllungszeitpunkt vereinbart ist (sog. Mahngeschäft)
- ohne Manhung, wenn ein bestmmter Verfalltag vereinbart ist (sog. Verfalltags- bzw. Fixgeschäft)
Sodann hat der Käufer dem Verkäufer sowohl beim Mahn- als auch beim Verfalltagsgeschäft eine Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist entfällt beim relativen Fixgeschäft.
Der Käufer kann nach unbenützer Nachfrist eines der 3 Wahlrechte ausüben:
- auf Erfüllung beharren und SE wegen Verspätung verlangen; oder
- auf Erfüllung verzichten und SE wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen (pos. Vertragsinteresse); oder
- vom Vertrag zurücktreten und SE wegen Dahinfallen des Vertrags verlangen (neg. Vertragsinteresse).
Der SE setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus.
Leistungsstörungen - Schuldnerverzug: Was ist beim Verzug des Verkäufers im kaufmännischen Verkehr besonders?
kaufmännischer Verkehr = Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs, sog. Handelskauf)
Die allg. Verzugsregeln von OR 102 ff. gelten für den bürgerlichen & Kaufmännischen Verkehr. Wenn ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde, gelten für käufmännische Käufe besondere Verzugsregeln (OR 190).
Beim Verfalltagsgeschäft des kaufmännischen Verkehrs gilt die Besonderheit, dass keine Nachfristansetzung notwendig ist, weil das Gesetz den Verzicht auf Erfüllung und SE aus NIchterfüllung (pos. Vertragsinteresse) vermutet (OR 190 I).
Sieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termins unverzüglich mitzuteilen (OR 190 II).
Unterschied positives und negatives Vertragsinteresse? (Berechnung)
positives Vertragsinteresse
Der Gläubiger wird so gestellt wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre. Dazu zählt:
- Wert der Ware auf die Gläubiger verzichtet
- Verspätungsschaden
negatives Vertragsinteresse
Der Gläubiger wird so gestellt, wie wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Dazu zählt:
- Vermögensverminderung
- entgangener Gewinn
Leistungsstörungen - Schlechterfüllung: Wann liegt nicht gehörige Erfüllung und Nichterfüllung des Verkäufers vor?
Nicht gehörig i.S.v. OR 97 erfüllt der Verkäufer, wenn er:
- eine Nebenpflicht verletzt ⇒ Haftung nach OR 97
- Sache mit einem Rechts- oder Sachmangel liefert ⇒ Anwendungsfall der Sachgewährleistung (OR 197)
- Rechtsmangel ⇒ Anwendungsfall der Rechtsgewährleistung (OR 192)
Liegt der Grund in der Nichterfüllung im Umstand, dass eine Erfüllung objektiv unmöglich geworden ist, so ist zu unterscheiden:
- Im Fall unverschuldeter Unmöglichkeit sind die Regeln über die Gefahrentragung (OR 185) anwendbar, soweit der Untergang zufällig erfolgt ist.
- Im Fall verschuldeter Unmöglichkeit hat der Käufer Anspruch auf SE (pos. Vertragsinteresse) nach OR 97.
Beim Gattungskauf ist nachträgliche Unmöglichkeit erst dann anzunehmen, wenn es kein Stück der Gattung mehr gibt oder die zu beschaffende Ersatzsache unerschwinglich geworden ist!
Leistungsstörungen - Schlechterfüllung: Die Rechtsgewährleistung im Besonderen - Wann kommt diese zur Anwendung und wann nicht?
Macht eine Drittperson ein besseres Recht am Kaufgegenstand geltend, so muss der Käufer unter Umständen den Kaufgegenstand übergeben.
Keine Anwendung der Rechtsgewährleistung bei anvertrauten Sachen
Erhält der Verkäufer von einem Dritten eine anvertraute Sache und verkauft diese an einen gutgläubigen Käufer wird dieser rechtmässiger Eigentümer der Sache. --> keine Anwendung der Rechtsgewährleistung.
Erhält der Verkäufer von einem Dritten eine anvertraute Sache und verkauft diese an einen bösgläubigen Käufer, so kann der Dritte die Sache entziehen. --> keine Anwendung der Rechtsgewährleistung, da Käufer Gefahr beim Kauf kannte.
Anwendung der Rechtsgewährleistung bei abhanden gekommenen Sachen
Wenn es sich um Weiterverkauft von gestohlenen Sachen an einen gutgläubigen Käufer handelt, dann kann der ursprüngliche Besitzer die Sache vom Käufer während 5 Jahren zurückfordern (ZGB 934), solange der Käufer noch nicht Eigentümer geworden ist. Hier kommt die Rechtsgewährleistung gegen den Verkäufer zur Anwendung.
Abs. 2: wurde die Sache öffentl. versteigert oder von einem Kaufmann auf einem Markt veräussert, so kann der Eigentümer die Sache vom gutgläubigen Käufer nur gegen Vergütung des Kaufpreises zurückverlangen.
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