Kaufvertrag
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Begriff: Um was für einen Vertragstyp handelt es sich bei einem Kaufvertrag?
Art. 184 ff. OR
Der Kaufvertrag ist ein zweiseitig vollkommener Vertrag.
Kaufverträge sind klassische Verpflichtungsgeschäfte. Der Kaufgegenstädn wird demnach noch nicht durch den Kaufvertrag selbst übertragen, sondern der Vertrag begründet lediglich die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Kaufgegenstands.
Für die Übertragung des Eigentums braucht es ein Verfügungsgeschäft. Die Art des Verfügungsgeschäft hängt vom Kaufgegenstand ab:
- Beim Verkauf beweglicher Sache stellt die Besitzübertragung das Verfügungsgeschäft dar (ZGB 714 I).
- Beim Grundstücksverkauf ist für Übergang des Eigentums die Eintragung im Grundbuch nötig.
- Forderungen werden zediert (OR 164 ff.)
Begriff: Welche Erscheinungsformen des Kaufvertrags gibt es? (Untertypen)
Die wichtigsten Unterarten des Kaufvertrags sind:
Nach Kaufgegenstand:
- Fahrnis- oder Grundstückkauf (OR 187 ff. / OR 216 ff.);
- Gattungs- oder Stückkauf;
- Viehkauf
Nach Ort der Übergabe:
- Platzkauf (Mitnahme bzw. Abholung am Wohnsitz bzw. Sitz des Verkäufers, also Holschuld des Käufers);
- Versendungskauf (Beförderung an den Bestimmungsort durch einen Dritten);
- Fernkauf (Überbringung an den Käufer, also Bringschuld
Nach Zahlungsmodalität:
- Pränumerandokauf (Zahlung vor Übergabge des Kaufgegenstands);
- Barkauf (Zahlung mit der Übergabe, d.h. Zug um Zug);
- Kreditkauf (Zahlung nach einer gew. Frist nach Übergabe der Sache)
Nach Zeitpunkt der Warenlieferung:
- Handkauf (Verpflichtungs- & Verfügungsgeschäft fallen zeitlich zusammen);
- Sukzessivlieferung (periodisch wiederkehrende Lieferungen);
- Kauf auf Abruf (Käufer kann inerhalb abgemachter Abruffrist den genauen Lieferzeitpunkt selber bestimmen)
Nach Vertragsparteien:
- Handelskauf (kaufmännischer Verkehr = Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs);
- Bürgerlicher Kauf (Kauf zum Privatzweck)
Merke: Differenzierug ist für den Schuldnerverzug (OR 190 f.) und für die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (WKR 2 lit. a) relevant!
Begriff: Welche besonderen Kaufverträge hat der Gesetzgeber ausdrücklich im Gesetz nominiert?
- Haustürkauf (OR 40a ff.)
- Kauf nach Muster (OR 222)
- Kauf auf Probe (OR 223-225)
- Versteigerungskauf (OR 229-236)
- Abzahlungsvertrag (KKG 9, 11 f.)
- Kulturgüterkauf
- Internationaler Warenkauf (geregelt in einem speziellen internationalen Abkommen, dem sog. Wiener Kaufrecht)
Abrenzung: Von welchen Verträgen muss der Kaufvertrag abgegrenzt werden?
Tauschvertrag (OR 237 f.)
Beim Tausch besteht die Gegenleistung nicht in Geld, sondern ebenfalls in einem Gegenstand.
Schenkung (OR 239 ff.)
Abgrenzungskriterium ist die Unentgeltlichkeit. Die Schenkung ist im Gegensatz zum Kauf ein einseitiger Vertrag.
Werkvertrag (OR 363 ff.)
Lässt sich dadurch abgrenzen, dass beim Kauf eine fertiggestellte Sache oder ein bestehendes Recht oder sonstiges Rechtsgut übertragen wird. Beim Werkvertrag besteht die Hauptleistung des Werkunternehmers im Erstellen eines noch nicht bestehenden Werkes. Handelt es sich bei der erst noch zu erstellenden Sache jedoch um ein Serieprodukt (z.B. Auto), ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung trotzdemvon einem Kaufvertrag auszugehen.
Zustandekommen und Gültigkeit des Kaufvertrags: Wie kommt ein Kaufvertrag gültig zustande?
Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte erfoderlich. Beim Kaufvertrag sind dies der Kaufgegenstand und der Preis (OR 184 I).
Zustandekommen und Gültigkeit des Kaufvertrags: Was kann alles Kaufgegenstand sein?
Kaufgegenstand können sein:
- bewegliche und unbewegliche Sachen wie Fahrnis, Grundstücke und Tiere (ZGB 641a)
- unkörperliche Sachen: Naturkärfte wie Strom, Wasser und Gas (ZGB 713)
- dingliche Rechte wie Immaterialgüterrechte (keine Persönlichkeitsrechte!)
- beschränkt dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten, Pfandrechte
- relative Rechte wie Forderungen, Beteiligungen an Personengesellschaften
- sonstige Wirtschaftsgüter wie Produktions- & Geschäftsgeheimnisse, Goodwill, Kundenkartei oder Informationen
- fremde oder zukünftige Sachen wie z.B. bauendes Haus, zu begründendes Stockwerkeigentum
Der Kaufgegenstand kann mehrere Sachen (sog. Sachgesamtheiten wie z.B. Bibliothek, Warenlager, Hausrat des Verstorbenen, Taschenuhrsammlung) oder mehrere Rechte (sog. Rechtsgesamtheiten wie z.B. ein Vermögen, die Erbschaft) umfassen. Obwohl Kaufgegenstand die Gesahtheit der Sachen bzw. Rechte ist, hat nach dem Spezialitätenprinzip die Eigentumsverschaffung für jede einzelne Sache bzw. Recht gesondert in der entsprechenden Verfügungsform zu erfolgen.
Der Kaufgegenstand muss bestimmt oder im Erfüllungszeitpunkt hinreichend bestimmbar sein.
Merke: höchstpersönliche Rechte können nicht Kaufgegenstand sein! (z.B. Erbanspruch)
Zustandekommen und Gültigkeit des Kaufvertrags: Was ist beim Kaufpreis zu beachten?
Der Kaufpreis muss in Geld, in CHF oder fremder Währung (OR 84 II), gleistet werden. Die Geldzahlung kann je nach Vereinbarung in bar, mittels Check, Kreditkare, Banküberweisung, WIR, Bitcoin etc. erfolgen. Der Kaufpreis muss in Geld bestehen, andernfalls handelt es sich um einen Tausch (OR 237).
Die Preishöhe ist unter dem Vorbehalt der Sittenwidrigkeit (OR 20 I) und Übervorteilung (OR 21) frei vereinbar.
Der Kaufpreis muss nicht genau bestimmt sein, genügend ist die objektive Bestimmbarkeit nach den Umständen im Zeitpunkt der Erfüllung (OR 184 III). Die Bestimmung des Kaufpreises richtet sich nach OR 212.
Voraussetzungen und Wirkungen eines Eigentumsvorbehalts?
Art. 715 ZGB
Der Eigentumsvorbehalt ist eine vertragliche Vereinbarung beim Kauf einer beweglichen Sache, wonach der Verkäufer Eigentümer bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, obwohl der Käufer die Sache schon besitzt.
Er schützt also den Verkäufer beim Kreditkauf oder Abzahlungsvertrag (KKG 9, 11 f.).
Der Vorbehalt muss zur Gültigkeit im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnort des Erwerbers (vom Betreibungsamt geführt) vor oder nach Sachübergabe, jedoch spätestens vor der Pfändung bzw. Konkurseröffnung eingetragen sein (konsitutive Wirkung).
Wirkungen:
- Verkäufer bleibt Eigentümer, bis der Preis voll bezahlt ist.
- Käufer hat den Besitz und darf die Sache gebrauchen
- Gefahr des Untergangs (z.B. Diebstahl, Brand) geht trotzdem mit der Übergabe über (Art. 185 OR).
- Käufer kann Sache nicht gültig weiterverkaufen, ausser ein Dritter erwirbt sie gutgläubig (Art. 714 Abs. 2, Art. 933 ZGB).
- Beim Zahlungsverzug kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen (Vindikation gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB).
Zustandekommen und Gültigkeit des Kaufvertrags: Was sind die Formvorschriften des Kaufvertrags?
Der Kaufvertrag ist grundsätzlich formfrei abschliessbar und bedarf zu seiner Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (OR 11) oder von den Parteien vereinbart wurde.
Öffentliche Beurkundung ist vorgeschrieben für:
- Grundstückkaufvertrag (OR 216 I);
- Vorvertrag zum Grundstückkaufvertrag (OR 216 II bzw. OR 22);
- Vertrag zur Begründung eines Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechts (bestimmter Kaufpreis) an einem Grundstück (OR 261 II)
Qualifizierte Schriftlichkeit ist für den Abzahlungsvertrag (KKG 9, 11 f.) gefordert.
Einfache Schriftlichkeit ist für den Vertrag eines unlimitieren Vorkaufsrechts an einem Grundstück vorgeschrieben, wenn der Kaufpreis nicht zum Vorus bestimmt ist (OR 216 III). Konsumkreditverträge bedürfen der Schriftform.
Wann gilt ein Kaufvertrag als nichtig?
Ein Kaufvertrag mit unmöglichem, widerrechtlichen oder sittenwidrigem Inhalt ist nach OR 20 I und 19 nichtig.
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Kaufgegenstand zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht mehr oder überhaupt nie existiert hat. Ursprüngliche Unmöglichkeit nach OR 20 ist nur beim Spezieskauf, nicht aber beim Gattungskauf oder beim Rechtskauf (Forderung, Patent) möglich.
Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn der Kaufvertrag gegen ein gesetzliche Norm verstösst.
- Kauf eines Grundstück durch Person im Ausland ohne Bewilligung (BewG 26 i.V.m. 2 I)
- Kauf von Betäubungsmitteln, Diebesgut oder veruntreuten Gegenständen (Hehlerei)
- Verkauf / Ausfuhr von Kriegsmaterial ohne Bewilligung
- Aus dem Verbot des Verkaufs nach Ladenschluss folgt nicht die Nichtigkeit eines nach Ladenschluss getäigten Kaufes.
- Verkauf einer Arztpraxis mit der Patientenkartei ist nicht nichtig, sofern Persönlichkeitsrechte und Datenschutz gewahrt wird
- Verkauf einer fremden Sache ist nicht widerrechtlich
Sittenwidrig kann der Kaufvertrag sein, weil der Kaufgegenstand oder die Umstände des Kaufvertragsschlusses i.S.v. OR 19 anstössig sind.
Vertragspflichten (Erfüllung): Was sind die Hauptpflichten von Verkäufer und Käufer?
Durch den Kauf verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen (OR 184 I). Dies geschieht durch das Verfügungsgeschäft.
Der Käufer verpflichtet, sich dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen (OR 184 I) und zur Annahme des Kaufgegenstands (OR 211 I). Die Nichtannahme löst den Gläubigerverzug aus (OR 91 ff.).
Vertragspflichten (Erfüllung): Was sind die Nebenpflichten des Verkäufers?
Der Verkäufer ist nach Treu & Glauben (ZGB 2) verpflichtet, alles zu tun, damit der Käufer den Kaufgegenstand wie versprochen erhält. Er ist verpflichtet:
- Zur Ausseronderung der Sache beim Gattungskauf (Messen, Wägen; OR 188);
- zur Verpackung der Kaufsache;
- zur sorgfältigen Behandlung, Aufbewahrung und Verwahrung derselben; (wichtig hinsichtlich der Gefahrensregelung!)
- Zum Abschluss einer Versicherung (sofern üblich);
- als Fachmann zur Aufklärung
Beim Verseundungs- und Fernkauf trifft ihn die Nebenpflicht für:
- die geeignete Verpackung;
- Weisungen in Bezug auf den Transport;
- Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
Merke: Für den Transport selbst haftet nur der Verkäufer. Spediteur oder Frachtführer sind seine Hilfspersonen (OR 101). Die Verletzung von Nebenpflichten macht den Verkäufer nach OR 97 schadenersatzpflichtig.
Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe (OR 188). Der Verkäufer trägt die Kosten für die Versendung nur bei der Frankolieferung (OR 189 II).
Vertragspflichten (Erfüllung): Was sind die Nebenpflichten des Käufers?
Der Käufer trägt die Abnahme- und allfällige Beurkundungskosten (OR 188).
Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden (sog. Versendungs- und Distanzkauf), trägt der Käufer i.d.R. die Transportkosten (OR 189 I).
Was versteht man unter dem Begriff "Leistungsstörungen"?
Im Idealfall wird der Kaufvertrag vertrags- & gesetzeskonform erfüllt, sodass keine Konflikte und Rechtsstreitigkeiten entstehen. Sobald jedoch etwas nicht wie vereinbart läuft, also eine Partei ihre Leistung nicht oder nicht richtig oder zu spät erbringt, liegt eine Leistungsstörung vor:
- Nichterfüllung (verschuldete und unverschuldete Unmöglichkeit);
- Positive Vertragsverletzung (Schlechterfüllung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten);
- Schuldnerverzug
Merke: Auf solche Leistungsstörungen gelangen einerseits die Regeln des Allgemeinen Teils, andererseits die kaufrechtlichen Sondervorschriften im OR BT zur Anwendung.
Das Zusammenspiel von OR AT und OR BT lässt sich gerade am Kaufvertrag illustrieren!
Leistungsstörungen: Wann liegt Nichterfüllung (Unmöglichkeit) vor?
Art. 119 Abs. 1 OR
Erfüllt der Verkäufer nicht, weil ihm die Leistung nachträglich (objektiv oder subjektiv) unmöglich wird, fragt sich, ob er die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht:
Trifft ihn daran ein Verschulden oder muss er für das Verhalten seiner Hilfsperson einstehen, haftet der Verkäufer nach OR 97 I reps. OR 101 I (pos. Vertragsinteresse).
Falls der Verkäufer die nachträgliche Unmöglichkeit nicht zu verantworten hat, erlöscht die betreffende Forderung des Gläubigers (OR 119 I). Bei zweiseitigen Verträgen verliert der befreite Schuldner seine Gegenforderung und haftet für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 119 II). D.h. der Käufer muss den Kaufpreis nicht bezahlen.
Es sei denn, es handelt sich um einen jener Fälle, in denen die Gefahr nach OR 185 bereits vor der Erfüllung übergeht (OR 119 III).
Merke: Beim Gattungskauf ist nachträgliche Unmöglichkeit erst dann anzunehmen, wenn es kein Stück der Gattung mehr gibt oder die zu beschaffende Ersatzsache unerschwinglich geworden ist!
- Obj. Unmöglichkeit = wenn Leistung von keinem Schuldner erbracht werden kann. (Spezieswaren)
- Subj. Unmöglichkeit = wenn Leistung vom Verkäufer nicht erbracht werden kann (Gattungswaren)
Gefahrentragung: Was versteht man unter Nutzen und Gefahr?
Die Gefahrentragung spricht sich über die Frage aus, wer das Risiko für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Sache ab Vertragsschluss bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt trägt.
Unterschieden wird:
- die Preisgefahr;
- die Sachleistungsgefahr;
- die Sachgefahr
In OR 185 ist nur die Presigefahr geregelt. Mit der Preisgefahr geht stillschweigend auch die Sachleistungsgefahr über.
Gefahrentragung beim Fahrniskauf: Wann gehen Nutzen & Gefahr auf den Käufer über?
Der Grundsatz ist, dass Nutzen und Gefahr der Kaufsache (Speziessache) bereits mit dem Abschluss des Vertrages auf den Käufer übergeht (OR 185 I).
Handelt es sich um eine Gattungsware, so muss sie überdies ausgeschieden und wenn Spezies- & Gattungsware versendet werden soll (Versendungskauf), zur Versendung abgegeben sein (OR 185 II).
Der Käufer muss also das Risiko einer vom Verkäufer nicht verschuldeten nachträglichen Leistungsunmöglichkeit selber tragen und daher im Unterschied zur allg. Regelung von OR 119 den Kaufpreis bezahlen, obwohl er den Kaufgegenstand noch nicht erhalten hat bzw. noch nicht sein Eigentum geworden ist.
Die Verschlechterung oder der Untergang der Sache muss zufällig (Zufall, höhere Gewalt, Handlungen Dritter) und nicht durch Verschulden des Verkäufers erfolgt sein.
Gefahrentragung beim Grundstückkauf: Wann gehen Nutzen & Gefahr auf den Käufer über?
Beim Grundstückkauf gehen Nutzen & Gefahr erst im Zeitpunkt der vereinbarten Übernahme des Grundstücks auf den Käufer über (OR 220).
Leistungsstörungen: Wann liegt eine positive Vertragsverletzung vor?
Eine positive Vertragsverletzung besteht entweder in einer Schlechtererfüllung oder einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Leistungsstörungen: Wann liegt eine Schlechterfüllung des Verkäufers vor (nicht gehörige Erfüllung)?
Nicht gehörig i.S.v. OR 97 erfüllt der Verkäufer, wenn er:
- eine Nebenpflicht verletzt ⇒ Haftung nach OR 97 I
- Sache mit einem Rechts- oder Sachmangel liefert ⇒ Anwendungsfall der Sachgewährleistung (OR 197)
- Rechtsmangel ⇒ Anwendungsfall der Rechtsgewährleistung (OR 192)
Leistungsstörungen: Was sagt die Erfüllungstheorie?
Die Gewährleistung ist in der Erfüllungstheorie integriert. D.h. der vertraglich vereinbarte Kaufgegenstand muss mängelfrei gleistet werden, ansonsten ist der Vertrag nicht erfüllt und die Sachgewährleistung (OR 197 ff.) kommt zum Zuge.
Definition Mangel: Ein Mangel ist eine ungünstige Abweichung von der Sollbeschaffenheit.
Leistungsstörung (Schlechterfüllung): Wie wird ein Mangel definiert?
Ein Mangel liegt, vor wenn es sich um eine ungünstige Abweichung der Soll-Beschaffenheit handelt.
Dies liegt vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Gebrauch der Sache aufgehoben oder erheblich gemindert ist.
Leistungsstörung (Schlechterfüllung): Die Voraussetzungen der Sachgewährleistung:
Nach der Erfüllungstheorie hat der Verkäufer dem Käufer einen mängelfreien Kaufgegenstand zu liefern. Leistet der Verkäufer einen Kaufgegenstand mit einem Mangel, kommt OR 197 ff. zum Zuge. Sachgewährleistung setzt kein Verschulden voraus.
1. Sach- oder Rechtsmangel
Ein Mangel liegt, vor wenn es sich um eine ungünstige Abweichung der Soll-Beschaffenheit handelt. Dies liegt vor, wenn eine zugesicherte oder voraussgesetzte Eigenschaft fehlt oder der Gebrauch der Sache aufgehoben oder erheblich gemindert ist.
Kein Sachmangel, sondern Nichterfüllung liegt vor, bei Lieferung eines aliud - eines anderen als des vertraglich bestimmten Gegenstands. Im Falle der Nichterfüllung sind OR 97 ff. anwendbar.
2. Vorhandensein des Sachmangels bei Gefahrenübergang
Der Sachmangel muss bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zumind. im Keim bestanden haben. Ein später enstandender Schaden führt allenfalls zu einem SE nach OR 97 I, wenn Verschulden des Verkäufers gegeben ist.
3. Rechtzeitige Mangelrüge
Gem. OR 201 muss der Käufer die Sache wie es "nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich" ist daraufhin prüfen, ob sie über die zugesicherten und voraussetzenden Eigenschaften verfügt (Prüfungsobliegenheit). Wird ein Mangel entdeckt, muss dieser sofort beim Käufer gerügt werden (Rügeobliegenheit). 60 Tage für verdeckte und offene Mängel, wenn die bewegliche Sache in ein unbewegliches Werk integriert worden ist.
4. Keine Mangelkenntnis des Käufers
Nach OR 200 I haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die der Käufer im Zeitpunkt des Kaufes gekannt hat.
5. Kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss
Die Parteien können vereinbaren, jegliche Haftung für Sachmängel auszuschliessen (Freizeichnungsklausel). Solcher Haftungsausschluss ist ungültig, wenn absichtliche Täuschung des Verkäufers dahinter.
6. Keine Verjährung (OR 210)
Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre und darf nocht nicht abgelaufen sein. Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Ablieferung an den Käufer. Dies gilt auch bei versteckten Mängeln.
Leistungsstörung (Schlechterfüllung): Was sind die Rechtsfolgen der Sachgewährleistung?
Wenn sämtliche Voraussetzungen der Sachgewährleistung erfüllt sind, hat der Käufer die Wahl:
- Wandelung (OR 205)
Den "Kauf rückgängig machen", mit dem Ziel, die Parteien so zu stellen, wie wenn sie den Kaufvertrag nie geschlossen hätten. Die bereits erbrachten Leistungen sind - samt Zinsen bzw. allfenfalls bezogenen Nutzen - Zug um Zug zurückzugeben.
Wandelung ist ausgeschlossen:
- Wenn die Kaufsache durch das Verschulden des Käufers untergegangen ist;
- wenn der Käufer die Sache weiterveräussert oder umgestaltet hat (OR 207 III);
- Wenn der Käufer die Sache in Kenntnis des Mangels weiterhin gebraucht, in unbilliger Weise mit dem Ausüben des Wahlrechts zugewartet hat; oder
- wenn nach richterlichem Ermessen besondere Umstände die Wandelung nicht rechtfertigen
- Minderung (OR 205)
"Ersatz des Minderwertes", der Kaufpreis wird um jenen Anteil reduziert, welcher den Minderwert der Kaufsache ausmacht (Reduktion/Rabatt). Lehre & Respr. wenden die sog. relative Berechnungsmethode an, d.h. Kürzung des Kaufpreises um Reduktion jenes Prozentsatz, welcher sich aus dem Verhältnis der objektiven Wertverminderung zum objektiven Wert eines entsprechenden mängelfreien Kaufgegestanndes ergibt. Nach dem BGer ist der Moment des Gefahrenübergangs gem. OR 185 für den Zeiptunkt der Minderwertberechnung massgeben.
- Ersatz (OR 206)
Ersatzlieferung kann der Käufer nur verlangen, wenn es sich um Gattungsware handelt. OR 206 II verhschafft dem Verkäufer einer Gattungsware das Recht, statt der vom Käufer verlangten Wandelung oder Minderung Ersatzware zu liefern; das setzt aber sofortige Lieferung und Ersatz allen Schadens voraus.
Leistungsstörung (Schlechterfüllung): Steht dem Käufer bei den 3 Sachmängelansprüchen auch Schadenersatz zu?
Ja, vorausgesetzt, dass die für den Schadenersatz geltende allg. Tatbestandselemente gem. OR 97 erfüllt sind:
- Schaden
- Vertragsverletzung resp. Sachmangel
- Kausalzusammenhang
- Verschulden (wird vermutet)
Geschuldet wird das positive Vertragsinteresse!
Spezielle Regelung für Schadenersatz im Falle der Wandelung:
- für unmittelbare Schäden, die dem Käufer durch Lieferung der fehlerhaften Ware unmittelbar verursacht worden sind, haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig (OR 208 II).
- für mittelbare Schäden, haftet der Verkäufer nur bei Verschulden (OR 208 III).
Wie steht die Sachgewährleistung im Verhältnis zu anderen Rechtsbefehlen?
Irrtumsanfechtung
Das BGer ermöglicht dem Käufer neben der Sachgewährleistung die alternative Berufung auf die Irrtumsregeln von OR 23 ff.
Macht der Käufer allerdings die Sachgewährleistung gelten, ist die Irrtumsanfechtung nicht mehr möglich, da der Käufer damit die Gültigkeit des Vertrages konkludent anerkennt (BGE 127 III 83 E. 1b).
Die Frage der Normkonkurrenz stellt sich vor allem beim Spezieskauf. Beim Gattumskauf kommt die Irrtumsanfechtung nur infrage, wenn die ganze Gattung mangelhaft ist oder nicht die Eigenschaft hat, die der Verkäufer zugesichert hat. Ist nur das einzelne Stück der Gattung mangelhaft, kann kein Irrtum vorliegen, sondern nur mangelhafte Lieferung i.S.v. OR 197 I.
Ausservertragliche Haftung
Die in Art. 41 ff. OR stehen in alternativer Konkurrenz, zu den Art. 197 ff. OR, wenn der Verkäufer einen mangelhaften Gegenstand liefert und damit einen Personen- oder Sachschaden verursacht.
Wann soll man wegen Grundlagenirrtum den Kaufvertrag anfechten, wann soll man sich auf die Sachgewährleistung stützen?
Wenn man die Prüfung & Rüge versäumt oder zu spät gemacht hat, dann sollte man den Grundlageirrtum wählen.
Beim Grundlagenirrtum bekommt man das Geld zurück, aber kein Schadenersatz! Wenn der Anspruch der Sachgewährleistung verwirkt ist, d.h. nach 2 Jahren, dann sollte man sich auf den Grundlagenirrtum stützen.
Leistungsstörungen (Schlechterfüllung): Die Rechtsgewährleistung im Besonderen
OR 184 I spricht von der Pflicht des Verkäufers, dem Käufer unbeschwertes Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen. Ist tortz Sachübergabe beim Käufer kein unbeschwertes Eigentum entstanden, weil ein Dritter ein besseres Recht geltend macht, das dem Recht des Käufers vorgeht, so liegt ein Rechtsmangel vor (OR 192).
Ein besseres subjektives Recht eines Dritten an der Kaufsache liegt im Geltendmachen:
- von Eigentum;
- eines beschränkt dinglichen Rechts wie Pfandrecht oder Nutzniessung;
- eines vorgemerkten persönlichen Rechts wie Miet- oder Vorkaufsrecht (realobligatorisch);
- eines Immaterialgütererchts (Urheber-, Marken-, Muster- und Modellrecht der Parteien)
Beispiel:
- Der Dritte macht seinen Anspruch auf das Eigentum am Fahrzeug gegenüber dem Käufer mit der Begründung geltend, dass sein Fahrzeug gestohlen wurde.
- Der Verkäufer geht zu Unrecht, aber gutgläubig davon aus, dass er Alleineigentümer einer Parzelle ist.
Leistungsstörungen (Schlechterfüllung): Was sind die Voraussetzungen der Rechtsgewährleistung?
OR 192
1. Rechtsmangel im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (OR 192 I)
2. Keine Kenntnis des Käufers von der Entwehrungsgefahr (OR 192 II)
3. Übergabe des Kaufgegenstands an den Käufer
4. Entwehrung: Vollständige oder teilweise Eviktion zw. Käufer & Dritten, indem der Dritte sein besseres Recht geltend macht, sei es durch ausdrückliche oder stillschweigende Willensäusserung bzw. konkludentes Verhalten oder durch Klage oder Einrede vor Gericht.
5. Keine vertragliche Haftungsbeschränkung (OR 192 III)
6. Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen (OR 127)
Nicht vorausgesetzt wird ein Verschulden des Verkäufers, da die Rechtsgewährleistung eine Kausalhaftung ist!
Leistungsstörungen (Schlechterfüllung): Wann greift die Rechtsgewährleistung und wann nicht?
Praktisch bedeutsam ist die Rechtsgewährleistung somit nur dann, wenn gutgläubiger Erwerb wegen fahrlässiger Unkenntnis ausscheidet (ZGB 3 II), der Käufer den rechtlichen Mangel kannte (OR 192 II) oder der Kaufgegenstand eine abhanden gekommene Sache darstellt und der Eigentümer die 5-jährige Frist einhält (ZGB 934 II).
Hat der Eigentümer lediglich ein Lösungsrecht (ZGB 934 II), mindert sich der Schadenersatzanspruch des Käufers nach OR 195 um "die Vergütung des von ihm bezahlten Preises.
Anwendung der Rechtsgewährleistung bei abhanden gekommenen Sachen
Wenn es sich um Weiterverkauf von gestohlenen Sachen an einen gutgläubigen Käufer handelt, dann kann der ursprüngliche Besitzer die Sache vom Käufer während 5 Jahren zurückfordern (ZGB 934), solange der Käufer noch nicht Eigentümer geworden ist ⇒ Hier kommt die Rechtsgewährleistung gegen den Verkäufer zur Anwendung.
Abs. 2: wurde die Sache öffentl. versteigert oder von einem Kaufmann auf einem Markt veräussert, so kann der Eigentümer die Sache vom gutgläubigen Käufer nur gegen Vergütung des Kaufpreises zurückverlangen.
Keine Anwendung der Rechtsgewährleistung bei anvertrauten Sachen
Erhält der Verkäufer von einem Dritten eine anvertraute Sache und verkauft diese an einen gutgläubigen Käufer wird dieser rechtmässiger Eigentümer der Sache. ⇒ keine Anwendung der Rechtsgewährleistung.
Erhält der Verkäufer von einem Dritten eine anvertraute Sache und verkauft diese an einen bösgläubigen Käufer, so kann der Dritte die Sache entziehen. ⇒ keine Anwendung der Rechtsgewährleistung, da Käufer Gefahr beim Kauf kannte.
Leistungsstörungen (Schlechterfüllung): Rechtsfolgen der Rechtsgewährleistung bei vollständiger und bei teilweiser Eviktion?
Bei voller Eviktion, OR 195 (der Käufer verliert die Sache ganz):
Der Kaufvertrag gilt als rückabgewickelt (Vertragsauflösung ipso iure mit Wirkung ex tunc);
Der Verkäufer muss den Kaufpreis samt Zinsen mit Abzug für die mögliche oder erfolge Nutzung der Sache zurückerstatten; und
Schadenersatz leisten:
Ersatz der durch den Erstprozess (Eviktionsprozess) veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, soweit diese nicht durch eine rechtzeitige Streitverkündung hätten vermieden werden können.
Ersatz des sonstigen durch die Eviktion unmittelbar entstanden Schadens (z.B. Beurkundungskosten, Gebühren, Frachtkosten, Zölle, Kursverlust bei Fremdwährungsschuld)
Ersatz des weiteren, schuldhaft verursachten mittelbaren Schadens (z.B. der entgangene Gewinn) des Prozesses, Aufwendungen, entgangener Gewinn).
Bei teilweiser Eviktion (der Käufer verliert nur ein Recht oder Teil der Sache):
Das Fortbestehen des Kaufvertrags und Ersatz des unmittelbaren Schadens und bei Verschulden des Verkäufers auch des mittelbaren Schadens (OR 196 I); oder
Die Aufhebung des Vertrags auf Verlangen des Käufers, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde, wenn er die teilweise Eviktion vorausgesehen hätte (OR 196 II). Diese Vertragsaufhebung erfolgt nicht ipso iure, sondern durch gerichtliches Gestaltungsrurteil. Der Kaufgegenstan ist zurück zugeben, nebst dem bezogenen Nutzen (OR 196 III). Ansonsten stehen dem Käufer die Ansprüche (Rückerstattung des Kaufpreises, Aufwendungs- und Schadenersatz) wie bei der vollständigen Eviktion zu.
Wie steht die Rechtsgewährleistung im Verhältnis zu anderen Rechtsbefehlen?
Zur Sachmängelhaftung: Je nach Art des Mangels sind entweder die Regeln über die Rechtsgewährleistung oder Sachgewährleistung anwendbar. Beschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters stellen einen Sachmangel dar.
Zum Schadenersatzanspruch OR 97 ff.: Nach h.L. kann sich der Käufer wahlweise auch auf den Schadenersatzanspruch berufen.
Zur Irrtums- und Täuschungsanfechtung: Nach h.L. kann sich der Käufer wahlweise auf Grundlagenirrtum (OR 24 I Ziff. 4) oder Täuschung (OR 28) berufen.
Leistungsstörungen (Schuldnerverzug): Vorgehen, wenn der Verkäufer in Verzug kommt?
Für den Verkäufer kommen die allg. Regeln des Schuldnerverzugs (OR 102 ff.) bei verspäteter Lieferung zur Anwendung:
- mit Mahnung durch den Käufer, wenn kein bestimmter Erfüllungszeitpunkt vereinbart ist (sog. Mahngeschäft)
- ohne Manhung, wenn ein bestmmter Verfalltag vereinbart ist (sog. Verfalltags- bzw. Fixgeschäft)
Sodann hat der Käufer dem Verkäufer sowohl beim Mahn- als auch beim Verfalltagsgeschäft eine Nachfrist zu setzen, da Kaufvertrag ein vollkommenes zweiseitiger Vertrag ist. Die Nachfrist entfällt beim relativen Fixgeschäft.
Der Käufer kann nach unbenützer Nachfrist eines der 3 Wahlrechte ausüben:
- auf Erfüllung beharren und SE wegen Verspätung verlangen; oder
- auf Erfüllung verzichten und SE wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen (pos. Vertragsinteresse); oder
- vom Vertrag zurücktreten und SE wegen Dahinfallen des Vertrags verlangen (neg. Vertragsinteresse).
Der SE setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus!
Leistungsstörungen (Schuldnerverzug): Was ist beim Verzugs des Verkäufers im kaufmännischen Verkehr besonders zu beachten?
kaufmännischer Verkehr = Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs, sog. Handelskauf)
Die allg. Verzugsregeln von OR 102 ff. gelten für den bürgerlichen & Kaufmännischen Verkehr. Wenn ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde, gelten für käufmännische Käufe besondere Verzugsregeln (OR 190).
Beim Verfalltagsgeschäft des kaufmännischen Verkehrs gilt die Besonderheit, dass keine Nachfristansetzung notwendig ist, weil das Gesetz den Verzicht auf Erfüllung und SE aus Nichterfüllung (pos. Vertragsinteresse) vermutet (OR 190 I).
Sieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen (inkl. Ersatz des Verspätungsschadens), hat er dies dem Verkäufer nach Ablauf des Termins unverzüglich mitzuteilen (OR 190 II).
Leistungsstörung (Gläubigerverzug): Wann ist der Kaufpreis fällig? Vorgehen, Zahlungsverzugs des Käufers?
Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wie der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig (OR 213 I).
Bezahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, so gerät dieser in Zahlungsverzug. Dafür gelten die Sondernormen von OR 213 ff., welche die allg. Verzugsregeln von OR 102 ff. zum Teil verdrängen.
Trifft den Käufer eine Vorleistungspflicht (Pränumerando-Kauf), oder ist Zug um Zug zu leisten (Barkauf), kann der Verkäufer bei Zahlungsverzugdes Käufers entweder über die allg. Verzugsregeln nach OR 107 ff. vorgehen oder mit sofortiger Anzeige gem. OR 214 II vom Vertrag zurücktreten, d.h. ohne Ansetzen einer Nachfrist. Der Verkäufer kann das neg. Vertragsinteresse geltend machen (OR 214 I i.V.m. OR 109).
Kreditkauf: Wenn die Kaufpreiszahlung erst nach der Übergabe des Kaufgegenstandes fällig wird, hat der Verkäufer nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn er sich dieses Recht vertraglich ausdrücklich vorbehalten hat (OR 214 III i.V.m. OR 109). Hat sich der Verkäufer kein Rücktrittsrecht vorbehalten, stehen ihm immerhin die übrigen Wahlrechte von OR 107 II offen (pos. Interesse nach OR 107 II oder Festhalten an der Leistung und Ersatz des Verspätungsschadens gem. OR 103 ff.).
Unterschied positives und negatives Vertragsinteresse? (Berechnung)
positives Vertragsinteresse
Der Gläubiger wird so gestellt wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre. Dazu zählt:
- Wert der Ware auf die Gläubiger verzichtet
- Verspätungsschaden
negatives Vertragsinteresse
Der Gläubiger wird so gestellt, wie wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Dazu zählt:
- Vermögensverminderung
- entgangener Gewinn
Was ist eine Obliegenheit?
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln. Anders als bei den Vertragspflichten kann die Gegenpartei ihre Einhaltung nicht einfordern/einklagen. Hält eine Partei eine Obliegenheit nicht ein, entstehen ihr Rechtsnachteile.
z.B. Schadensminderungspflicht beim Umfang des Schadenersatzes
Was ist ein Erfüllungssurrogat?
Der Schuldner erfüllt erst, wenn er die geschuldete Leistung korrekt erfüllt.
Unter gewissen Umständen ist es zulässig, dass der Schuldner seine Leistungspflicht durch ein Erfüllungssurrogat ersetzt. D. h. Erfüllung mit einer anderen als der vereinbarten Leistung. Braucht die Zustimmung der Parteien!
- Leistung erfüllungshalber, Hingabe einer anderen Sache als geschuldete Leistung. Braucht Vereinbarung der Parteien. Leistung wird angerechnet.
- Leistung erfüllungs-statt, vollständige Erfüllung mit einer anderen als vereinbarten Leistung. Aufgrund Vereinbarung der Parteien (stellt Vertragsänderung dar).
oder
- Alternative Ermächtigung, Vereinbarung wonach sich der Schuldner durch Erbringung einer anderen Leistung befreien kann. (z.B. in einer anderen Währung zahlen wie bereits im Vertrag enthalten OR 84).
Zusatzfrage: Gibt es im CH-Recht ein Widerrufsrecht?
Das Schweizer Vertragsrecht kennt kein allgemeines Widerrufsrecht (auch nicht für Konsumenten)! Bei Art. 9 OR handelt es sich nicht um ein Widerrufsrecht i.e.S.
Ein eigentliches Widerrufsrecht findet sich dagegen insbesondere in:
- Art. 40b OR: «Haustürgeschäfte», das Haustürgeschäft gilt nicht nur zu Hause, sondern erstreckt sich auf Vertragsabschlüsse auf Messen, öffentliche Plätze, öffentliche Verkehrsmittel & am Arbeitsplatz.
- Art. 16 KKG
- Art. 406e OR
Das Widerrufsrecht bedeutet, dass das eine Partei das Recht hat den rechtsgültig abgeschlossenen Vertrag durch nachträgliche einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Zweck: Schutz der unerfahrenen Partei (Konsumentenschutz), dieser erhält eine nachträgliche Überlegungsfrist «cooling-off period». (Achtung: gilt nur beim Haustürgeschäft!)
Achtung: Versicherungsverträge gemäss Art. 40a Abs. 2 OR sind nicht dem Widerrufsrecht des Haustürgeschäftes unterstellt!
Zusatzfrage: Ist Umtausch oder Rückgabe mangelfreier Ware nach Kauf möglich/erlaubt?
Gesetzlich gesehen gibt es keinen Rechtsanspruch mangelfreie gekaufte Artikel nach Lust und Laune zurückzugeben oder umtauschen zu können. Pacta sunt servanda, Verträge sind zu halten. Bedeutet soviel wie gekauft ist gekauft. Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht.
Da in CH keine Verpflichtung zur Rücknahme von mängelfreien Ware besteht, kreieren die Unternehmungen eigene Richtlinien für den Umgang mit Retouren. Der unkomplizierte Umgang mit Retouren dient der Kundenbindung & ist ein gutes Marketinginstrument.
Oft wollen v.a. kleine Geschäfte die Artikel nur zurücknehmen und im Gegenzug einen Gutschein aushändigen anstatt Bargeld. Das ist zulässig. Da der Verkäufer rechtlich nicht verpflichtet ist auf den Rücknahme-Deal einzugehen, also kann er Konditionen vorschlagen.