Bürgerliches Recht
• Allgemeiner Teil des BGB• Sachenrecht
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 116 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 17.09.2025 / 17.09.2025 |
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Wie wird das BGB aus heutiger Sicht bewertet?
Wesel; Fast alles, was Recht ist, S.182:
"Am 1. Januar 1900 ist es in Kraft getreten, ein Männergesetz, technisch perfekt, unsozial - oder vornehmer ausgedrückt - ein Spätwerk des Liberalismus"
Rückert, JZ 2003, S.749:
"Das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 war ein Gesetzbuch der gleichen rechtlichen Freiheit und der großen, keineswegs illusionären Hoffnungenauf immer mehr gleiche rechtliche Freiheit und ökonomisch-soziale und gesamtrechtliche Fortschritte dorthin. Es wurde allerdings ein Gesetzbuch ohne Chance."
- "Produkt romanischer Rechtsdioktrin" (schrankenlose Rechte, nur durch entgegenstehende Rechte Dritter begrenzt)
- "zuwenig deutschrechtliches Gedankengut" (= kein Recht ohne Pflicht)
- "spricht mit abstrakter Begrifflichkeit Juristen an, statt zum Volk zu sprechen"
- "Schrankenlose Vertragsfreiheit zerstört sich selbst. Eine furchtbare Waffe in der Hand des Starken, ein stumpfes Werkzeug in der Hand des Schwachen wird zum Mittel der Unterdrückung des Einen durch den Anderen, der schonungslosen Ausbeutung geistiger und wirtschaftlicher Übermacht." (1889, Vortrag in Wien)
Was versteht man unter Bürgerlichem Recht?
Bürgerliches Recht (= Allg. Zivilrecht), röm.: ius civile, regelt als Teil des Privatrechts
(1) die wichtigsten Rechtsverhältnisse rechtlich gleichgestellter Personen im Unterschied zu solchen mit oder zwischen Hoheitsträgern in Ausübung der Hoheitsgewalt;
(2) die wirtschaftliche und familiäre Sphäre im Unterschied zur staatl. Sphäre
Fall: Unterhaltszahlungen für gemeinsames Kind Gesine (wurde erst nach Scheidung gezeugt) und Mutter
- Mutter will Unterhalt für sich (kann nicht mehr weiterarbeiten)
- Mutter will Unterhalt für Gesine
§1570: Unterhalt wg. Betreuung eines Kindes
§1571: Unterhalt wg. Alters
§1572: Unterhalt wg. Krankheit oder Gebrechen
§1573: Unterhalt wg. Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Fall: Unterhaltszahlungen für gemeinsames Adoptivkind Gesine (Eltern sind geschieden)
§1570 BGB: Unterhaltsanspruch mind. bis 3. Lebensjahr und evtl. darüber hinaus,
§1754 BGB: Adoptivkind gleichwertig leiblichem Kind
Was sind Methoden im juristischen Sinne?
Werkzeuge für das Verständnis von Rechtstexten
Benenne die einzelnen Auslegungsmethoden und ordne sie nach Zugehörigkeiten (Gesagtes - Gewolltes - Vernünftiges)!
Gesagtes
1. Wortinterpretation (= grammatische Interpretation): "Beachte den Wortsinn!"
2. Systematische Interpretation: "Beachte den Regelungszusammenhang!"
Gewolltes
3. historische Interpretation (= subjektive Interpretation): "Beachte die Absicht des Gesetzgebers!"
Vernünftiges
4. objektiv-teleologische Interpretation: "Beachte den vernünftiges Zweck des Gesetzes!"
=> Gemeinschafts- und verfassungskonforme Interpretation (als übergeordetes Ziel der Interpretation)
Was versteht man unter Syllogismus?
Syllogismus ist der Kern der klassischen Logik des Aristoteles - ein Katalog von Typen logischer Schlussfolgerungen, bei denen aus je 2 Prämissen ein Konklusion gefolgert wird.
berühmtes Beispiel:
Alle Menschen sind sterblich.
Sokrates ist ein Mensch.
Also ist Sokrates sterblich.
Was versteht man unter den Begriffen Moral, Sitte und Recht? Wie unterscheiden sie sich voneinander?
Moral, Sitte und Recht sind drei normative Systeme (Sollensanordnungen) mit oft ähnlicher Regelungsinhalt, indem sie sich auf menschliches Verhalten beziehen und sich gegenseitig beeinflussen.
Sie unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Sanktionen:
Moral (=Sittlichtkeit): gutes / schlechtes Gewissen
Sitte: gesellschaftliche Belohnung / Ächtung
Recht: staatliche Förderung / organisierter Zwang
Gegeben ist der Obersatz. Vervollständige den Rest:
E könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Buchs nach § 985 BGB haben.
Wer gegen wen was woraus
• Tatbestandsvoraussetzungen:
“Dies setzt voraus, dass E Eigentümer und B Besitzer des Buchs ist”
• Subsumtion:
“Im vorliegenden Fall übt B die tatsächliche Gewalt über das Buch aus (vgl. § 854 I BGB) und ist damit Besitzer. Weiterhin …”
• Ergebnis: “Damit hat E einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des Buchs nach § 985 BGB”
Das Buch ist eine Sache, § ... BGB.
Herausgabe einer Sache
- Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts.
- Das (abstrakte) Verfügungsgeschäft kann trotz
Gültigkeit des (kausalen) Verpflichtungsgeschäfts
ungültig sein und umgekehrt.
Es ist zu trennen zwischen dem (kausalen) Verpflichtungsgeschäft und dem (abstrakten) Verfügungsgeschäft.
Gegenseitigkeit der Forderung
Wenn es um die Gegenseitigkeit der Forderung geht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Aufrechnende der Schuldner der Hauptforderung sein muss und gleichzeitig der Gläubiger der Gegenforderung. umgekehrt muss das auch der Fall sein also:Der Aufrechnungsgegner muss der Gläubiger der Hauptforderung sein und gleichzeitig auch der Schuldner der Gegenforderung.
Empfangsbote
Wer tatsächlich ermächtigt ist oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt, geeignet und bereit anzusehen ist, eine Willenserklärung für den Empfänger anzunehmen.
Eigenschaft (Definition)
Jedes gegenwärtige Merkmal, welches einer Sache unmittelbar und auf gewisse Dauer anhaftet und von Einfluss auf die Wertschätzung ist.
Duldungsvollmacht
Ist anzunehmen, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt (duldet), dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen durfte, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.
Drohung (Definition)
Die Ankündigung eines künftigen Übels, auf das der Handelnde Einfluss hat oder zu haben vorgibt und mit dem die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung bezweckt ist.
versteckter Dissens
Ein Zustand der Vertragsverhandlungen, bei dem nicht über alle Regelungsbedürftige Punkte eine Einigung vorliegt, und dies wenigstens einer Partei unbekannt ist.
offener Dissens
Ein Zustand der Vertragsverhandlungen, bei dem beiden Parteien bewusst ist, dass das noch keine Einigung gegeben ist, weil entweder die Erklärungen in ihrem maßgeblichen Inhalt nicht übereinstimmen oder weil ein Punkt der geregelt werden soll, noch nicht bestimmt wurde.
dilatorisch
Rechtshemmend oder aufschiebend.
Culpa in contrahendo
Verschulden bei oder vor Vertragsschluss , §§ 311 II, 241 II BGB
Bedingung
Jedes zukünftige gewisse Ereignis.
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