Bürgerliches Recht

• Allgemeiner Teil des BGB• Sachenrecht

• Allgemeiner Teil des BGB• Sachenrecht


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Flashcards 116
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 17.09.2025 / 17.09.2025
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Gegeben ist der Obersatz. Vervollständige den Rest:

E könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Buchs nach § 985 BGB haben.

Wer gegen wen was woraus

• Tatbestandsvoraussetzungen:
“Dies setzt voraus, dass E Eigentümer und B Besitzer des Buchs ist”

• Subsumtion:
“Im vorliegenden Fall übt B die tatsächliche Gewalt über das Buch aus (vgl. § 854 I BGB) und ist damit Besitzer. Weiterhin …”

• Ergebnis: “Damit hat E einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des Buchs nach § 985 BGB”

Das Buch ist eine Sache, § ... BGB.

Herausgabe einer Sache

- Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts.
- Das (abstrakte) Verfügungsgeschäft kann trotz
Gültigkeit des (kausalen) Verpflichtungsgeschäfts
ungültig sein und umgekehrt.

Es ist zu trennen zwischen dem (kausalen) Verpflichtungsgeschäft und dem (abstrakten) Verfügungsgeschäft.

Gegenseitigkeit der Forderung

Wenn es um die Gegenseitigkeit der Forderung geht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Aufrechnende der Schuldner der Hauptforderung sein muss und gleichzeitig der Gläubiger der Gegenforderung. umgekehrt muss das auch der Fall sein also:Der Aufrechnungsgegner muss der Gläubiger der Hauptforderung sein und gleichzeitig auch der Schuldner der Gegenforderung.

Empfangsbote

Wer tatsächlich ermächtigt ist oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt, geeignet und bereit anzusehen ist, eine Willenserklärung für den Empfänger anzunehmen.

Eigenschaft (Definition)

Jedes gegenwärtige Merkmal, welches einer Sache unmittelbar und auf gewisse Dauer anhaftet und von Einfluss auf die Wertschätzung ist.

Duldungsvollmacht

Ist anzunehmen, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt (duldet), dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen durfte, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.

Drohung (Definition)

Die Ankündigung eines künftigen Übels, auf das der Handelnde Einfluss hat oder zu haben vorgibt und mit dem die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung bezweckt ist.

versteckter Dissens

Ein Zustand der Vertragsverhandlungen, bei dem nicht über alle Regelungsbedürftige Punkte eine Einigung vorliegt, und dies wenigstens einer Partei unbekannt ist.

offener Dissens

Ein Zustand der Vertragsverhandlungen, bei dem beiden Parteien bewusst ist, dass das noch keine Einigung gegeben ist, weil entweder die Erklärungen in ihrem maßgeblichen Inhalt nicht übereinstimmen oder weil ein Punkt der geregelt werden soll, noch nicht bestimmt wurde.

dilatorisch

Rechtshemmend oder aufschiebend.

Culpa in contrahendo

Verschulden bei oder vor Vertragsschluss , §§ 311 II, 241 II BGB

Bedingung

Jedes zukünftige gewisse Ereignis.

Auslegung

Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens durch:
1.Wortlaut.
2.Systematik.
3.Normzweck - Telos.
4.Entstehungsgeschichte.
5.Verfassungskonformität.

Arglist

Bewusstsein, dass der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung nicht, oder nicht so abgegeben hätte - also das Wissen und Wollen in Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.

Adäquat kausal

Jedes Verhalten, das vom Standpunkt eines optimalen Betrachters und nach den nur dem Handelnden bekannten Umständen generell und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht bleibenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolgs führen.

Anspruch (Definition)

Das Recht von jemanden ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu fordern.

Anscheinsvollmacht

Der Vertretene kennt das Handeln des Vertreters nicht, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters.

Accidentialia negotii

Vertragliche Nebenpunkte. Sie wirken nicht konstitutiv und können nach Belieben der Parteien geregelt werden.

Äquivalent kausal : "Conditio sine qua non"

Wenn ein Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Abstraktionsprinzip

Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft existieren rechtlich selbständig nebeneinander und sind in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander unabhängig. Dies bedeutet, dass das Fehlen der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts berührt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes NICHT. Das gleiche gilt auch in umgekehrte Richtung: das fehlen des Verfügungsgeschäfts beeinflusst nicht die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts.

Abgabe einer Willenserklärung

Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang gerechnet werden kann.

Erläutere die Principal-Agent-Problem (Agenturtheorie)!

Principal-Agent-Problem (Agenturtheorie)

-Missbrauch der organschaftlichen Vertretungsmacht durch das Management eines Unternehmens

=>Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist etc. (Stellvertreter = Agent)

=>Eigentümer, Aktionär (wirtschaftlich Vertretener = Principal)

-Ursachen des Problems:

=>Informationsasymmetrie

=>Unbeschränkte Vertretungsmacht

-Lösungsmöglichkeiten:

=>Bürokratische Kontrolle (Hierarchie)

=>Informationssysteme (Controlling, Zeiterfassung, Meilensteine)

=>Reputation

=>Koppelung des Lohns an den Unternehmenserfolg

=>Ausgabe von Aktien am eigenen Unternehmen

Erläutere die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht!

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

-Vertreter („falsus procurator“) haftet nach Wahl des Dritten auf Erfüllung oder Schadensersatz (Erfüllungsinteresse = „positives Interesse“) [§ 179].

!!!Beachte: Der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Vertretenen kommt mangels Vollmacht bzw. Genehmigung nicht zustande; auch zwischen dem Dritten und dem Vertreter kommt es nicht zum Vertrag, da dieser nicht gewollt war (Vertreter handelt im fremden Namen); der Erfüllungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Dritten ergibt sich daher unmittelbar aus dem Gesetz!!!

-Wenn der Vertreter den Vertretungsmangel nicht kannte, muss er nur den Vertrauensschaden („negatives Interesse“) ersetzen [§ 179 II]. n  Wenn der Dritte den Vertretungsmangel kannte oder kennen musste, haftet der Vertreter nicht („Culpakompensation“) [§ 179 III, 1].

Erläutere die Vertretung ohne Vertretungsmacht!

Vertretung ohne Vertretungsmacht

-Einseitige Rechtsgeschäfte sind zur Vermeidung eines Schwebezustands grundsätzlich unwirksam [§ 181, 1], es sei denn, der Dritte ist weniger schutzwürdig [§ 181, 2].

-Bei Verträgen hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des ohne Vertretungsmacht Vertretenen ab [§ 177 I].

-Beseitigung der Unsicherheit durch Genehmigungs- aufforderung seitens des Dritten. Erfolgt die Genehmigung nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt sie als verweigert [§ 177 II].

Erläutere die Grenzen der Vertretungsmacht!

Grenzen der Vertretungsmacht

-Insichgeschäft [§ 181]: Selbstkontrahieren

=>Vertreter tätigt im Namen des Vertretenen mit sich selbst ein Rechtsgeschäft.

=>Grundsätzlich schwebend unwirksam (Grund: Interessenkollision; nicht beobachtbare Vertragsabschlüsse)

=>Ausnahmen:

-Gestattung durch Vertretenen

-Ausschließliche Erfüllung einer Verbindlichkeit

-Rsp.: Ein-Personen-GmbH; für Vertretenen lediglich vorteilhafte Geschäfte

-Doppelvertretung: Vertreter tätigt im Namen des Vertretenen mit sich als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft.

-Missbrauch der Vertretungsmacht: Im Außenverhältnis ist das Geschäft durch die Vollmacht gedeckt Im Innenverhältnis missachtet der Vertreter seine Pflichten Grundsätzlich gültig (Abstraktionsprinzip!)

Bei Kollusion (= treuwidriges Zusammenwirken von Vertreter und Drittem zum Nachteil des Vertretenen) sittenwidrig und damit nichtig [§ 138]; ebenso bei offenkundiger Treuwidrigkeit des Vertreters („Evidenz“) (Rsp.)

Erläutere Vollmacht (Wirkungsdauer)!

siehe Abbildung

Erläutere die Vollmacht (Erlöschen)!

Vollmacht (Erlöschen)

-Durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers

=>Grundsätzlich jederzeit (also ohne wichtigen Grund) möglich [§ 168, 2]

=>Ausnahmen:

-Es wurde wirksam eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt.

-Der Bevollmächtigte hat ein berechtigtes Interesse an der Vollmacht.

-In der Regel (abhängig vom Ergebnis der Auslegung) auch durch Beendigung des Grundverhältnisses, es sei denn, der Vollmachtgeber hat etwas anderes bestimmt [§ 168, 1].

-Durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten (nicht des Vollmachtgebers!)

-Ggf. durch Ablauf einer Frist oder Eintritt einer Bedingung

Erläutere die Vollmacht ohne Erteilung!

Vollmacht ohne Erteilung

Wenn ein Dritter nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung aus dem Nichteinschreiten des Geschäftsherrn (gegen Vertretungshandlungen ohne vorherige Erteilung einer Vollmacht) auf das Bestehen einer Vollmacht schließen darf, wird er geschützt, der Geschäftsherr also aus dem Geschäft verpflichtet.

-Duldungsvollmacht (ein Rechtsscheintatbestand): Der Geschäftsherr ließ die Vertretung wissentlich zu.

-Anscheinsvollmacht (umstritten): Der Geschäftsherr hätte die Vertretung bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.

Kritik: Lt. BGB führt ein Sorgfaltsverstoß grundsätzlich nicht zu einem wirksamen Vertrag, sondern allenfalls zu einer Schadensersatzpflicht.

Erläutere die Einzel- und Gesamtvollmacht!

Einzel- und Gesamtvollmacht

1.Einzelvollmacht: Der Bevollmächtigte ist alleine zur Vertretung befugt.

2.Gesamtvollmacht: Nur mehrere (z. B. zwei) Bevollmächtigte zusammen sind zur aktiven (!) Vertretung befugt. Beispiel: Gesamtprokura bei entsprechender Eintragung im Handelsregister [§ 48 II HGB]

Beachte: Für die passive Stellvertretung genügt stets ein einziger Bevollmächtigter!

Gemischte Vertretung: Bevollmächtigter vertritt gemeinsam mit einem Organmitglied (z. B. ein Prokurist gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied).

Erläutere die Handlungsvollmacht [§§ 54 ff HGB]!

Handlungsvollmacht [§§ 54 ff HGB]

-Von einem Kaufmann erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist

-Unterschiede zur Prokura:

=>Wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

=>Erstreckt sich nur auf Geschäfte, die in diesem Gewerbe gewöhnlich sind.

=>Kann als Spezial-, Gattungs- oder Generalhandlungsvollmacht erteilt werden.

=>Umfang beschränkbar (die Beschränkung muss so kundgemacht worden sein, dass Sie der Dritte beim Abschluss des Rechtsgeschäfts kannte oder kennen musste)

Erläutere die Prokuria [§§ 48 ff HGB]!

Prokura [§§ 48 ff HGB]

-Im Handelsregister eingetragen

-Ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegt

-Erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Gewerbes mit sich bringt.

-Inhaltlich unbeschränkbar (und deshalb „Formal-Vollmacht“)

-Kann nur von einem Kaufmann erteilt werden.

-Zweck:

=>Vereinfachung des kfm. Geschäftsverkehrs

=>Erhöhung der Rechtssicherheit durch Publizität und Unbeschränkbarkeit des Vollmachtsumfangs

=>Dritte können sich auf diese Vollmacht verlassen!

Erläutere die Vollmacht (Umfang)!

Vollmacht (Umfang)

-Spezialvollmacht: Nur für ein bestimmtes Geschäft

-Gattungsvollmacht: Für eine bestimmte Gruppe von Geschäften

-Generalvollmacht: Für alle in Betracht kommenden Geschäfte

-Prokura

-Handlungsvollmacht

-Organschaftliche Vertretungsmacht

Erläutere die Vollmacht (Erteilung)!

Vollmacht (Erteilung)

-Art der Erteilung

=>Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung

=>Innenvollmacht (gegenüber Vertreter)

oder

=>Außenvollmacht (gegenüber Drittem)

!Nicht mit Innen- oder Außenverhältnis zu verwechseln!

-Form der Erteilung

=>Grundsätzlich formfrei (auch konkludent); aus Beweisgründen häufig in Gestalt einer Vollmachtsurkunde

=>Ausnahmen:

-Die Prokura muss ausdrücklich erklärt werden [§ 48 I HGB].

-Weitere gesetzl. Vorschriften (Prozessvollmacht, Erbschaftsausschlagung etc.)

-Aus dem Sinn und Zweck gesetzl. Formvorschriften für das abzuschließende Geschäft (Grundstückskauf, Bürgschaft) kann sich auch die Formbedürftigkeit einer diesbezüglichen unwiderruflichen Vollmacht ergeben.

Erläutere die Zurechnung subjektiver Komponenten!

Zurechnung subjektiver Komponenten

-Grundsatz: Entscheidend ist die Person des Vertreters. [§ 166 I].

-Anwendungsfälle:

=>Willensmängel: Liegen beim Vertreter Willensmängel vor, kann der Vertretene (natürlich auch durch einen Vertreter) anfechten.

=>Kenntnis und Kennenmüssen (z. B. bei Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten [§§ 932, 892])

-Ausnahme zur Vermeidung von Missbräuchen:

Hat der Vertreter nach „bestimmten Weisungen“ des Vertretenen gehandelt (Vertreter mit „gebundener Marschroute“), kann sich der Vertretene nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen [§ 166 II].

Erläutere das Abstraktionsprinzip!

Abstraktionsprinzip

-Die Bevollmächtigung ist vom Grundverhältnis streng zu trennen und davon unabhängig.

-Für das Außenverhältnis ist grundsätzlich nur die Vollmacht maßgebend.

-Gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte im Innenverhältnis verpflichtet ist, von der Vollmacht nur in bestimmtem Umfang Gebrauch zu machen. („Er kann dann mehr, als er darf.“)

-Bestehen und Wirksamkeit der Vollmacht sind unabhängig vom Grundverhältnis. (Auch eine „isolierte“ Vollmacht ohne rechtsgeschäftliches Grundverhältnis ist – etwa im Kreise der Familie – möglich.)

Erläutere Außen- und Innenverhältnis bei der gewillkürten Stellvertretung

siehe Abbildung