ÖDR
Fichier Détails
Cartes-fiches | 14 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 07.07.2025 / 07.07.2025 |
Lien de web |
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Leistungsprinzip
Art. 33 (2) GG & §9 BeamtStG
Regelt den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung (auch Beförderungen,...)
Regelungen des Art. 33 (4) GG
1. Funktionsvorbehalt: Ausübung hoheitlicher Befugnisse bleibt Beamten vorbehalten und Berufsbeamten ist verfassungsrechtlich geschützt.
2. Gegenseitiges Dienst-und Treueverhälltnis: Beamte stehen in einem solchen Verhältnis
a) Beamtenpflicht: Treuepflicht gegenüber Dienstherr
b) Dienstherrenpflicht: Fürsorge-und Schutzpflicht (§45 BeamtStG)
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 (5) GG)
1. Alimentationsprinzip: Anspruch auf angemessene Besoldung/Versorgung (Ziel: Unabhängigkeit von Nebeneinkünften)
2. Gesetzesvorbehalt: Besoldung und Versorgung dürfen nur durch Gesetz und nich durch VwV geregelt werden.
3. Laufbahnprinzip: Entwicklung innerhalb einer Laufbahngruppe (Aufstieg horizontal im mD)
4. Lebenszeitprinzip: Beamtenverhältnis soll in der Regel auf Lebenszeit begründet werden (Ziel: Unabhängigkeit durch Kündigungsschutz)
5. Streikverbot: Ausprägung der Treuepflicht
Weitere Grundsätze:
- Fürsorgepflicht, Amtsverschwiegenheit, Haftungsprivileg, Leistungsprinzip, Neutralitätsgebot
DEFINITION
- Öffentlicher Dienst
Jeder Tätigkeit bei Bund/Ländern/Kommunen (Städte und Landkreise und sonstige Körperschaften des öff. Rechts
Tarifbeschäftige bei der HfPol, Beamter bei der Polizei BW/Bund, Richter, Soldaten
Unterschied zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten
Beamte:
- öffentlich rechtliches Rechtsverhätnis gem. § 3 (1) BeamtStG
- Arbeitsverhätlnis wird durch Ernennung nicht durch Arbeitsvertrag begründet
- Versetzung, Beförderung, Entlassung --> erfolgen durch VA
- Regelmäßige Anstellung auf Lebenszeit
- Streikverbot und Verfassungstreuepflicht
- Besoldung durch Gesetz (LBesGBW)
- Rechtsweg: Verwaltungsgericht gem. § 54 (1) BeamtStG
Tarifbeschäftigte (Arbeitnehmer):
- privatrechtlich (durch Arbeitsvertrag) geregeltes Rechtsverhältnis
- §§611 ff BGB, TV-L
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag
- Besoldung/Bezahlung erfolgt nach Tarifvertrag TV-L und Vertrag
- Rechtsweg: Arbeitsgericht §2 ArbGG
Begriff Beamter
Statusrechtlicher Beamter: durch wirksame Ernennung in ein öff. rechtliches Dienst und Treueverhältnis berufen §8 BeamtStG
Haftungsrechtlicher Beamter: auch Tarifbeschäftigte wenn sie hoheitlich handeln §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Amtsträger i.S.d. Strafrechts: Beamte, Richter, Soldaten etc (§11 (1) Nr.2 StGB)
Begriff "Amt im statusrechtlichen Sinne" (Statusamt)
--> Rechtsstellung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und besteht aus 3 Elementen
- Laufbahngruppe (mD,hD,gD)
- Amtsbezeichnung (EPHM, POK, POR)
- Grundgehalt (Besoldungsgruppe A10,A11,A14)
Rechtsgrundlage: § 8 (1) Nr.3,4 BeamtStG
Wichtig: Probebeamte haben ein Statusamt, Widerrufsbeamte nicht (da keine Amtsbezeichnung und kein Grundgehalt)
Begriff "Amt im funktionellen Sinne" (Funktion)
--> bezieht sich auf den Aufgabenbereich, der einem Beamten zugewiesen ist.
1. Konkret funktionelles Amt: konkreter Dienstposten eines Beamten (z.B. Sachbearbeiter bei Ö des PP HN). Veränderung erfolgt durch Abordnung/Umsetzung. Bestimmung durch Organisationsverfügung und Geschäftsverteilungsplan.
2. Abstrakt funktionelles Amt: abstrakte Funktionsbeschreibung passend zum Statusamt (z.B. PHK beim PP HN). Veränderung durch Versetzung und Bestimmung durch die Planstelle.
Dienstherrenfähigkeit
§ 2 BeamtStG - Wer Beamte ernennen darf.
Kraft Gesetzes: § 2 Nr.1 - Länder, Gemeinden, Landkreise
Kraft Besitzstandes: § 2 Nr. 2 Alt.1 - z.b. Deutsche Rentenversicherung
Kraft Verleihung: § 2 Nr. 2 Alt.2 - Körperschaften, Anstalten, Stiftungen mit öffentlichen Zweck
Oberste Dienstbehörde
Innenministerium (§8 (3) Nr.2 LVG, auch oberste Disziplinarbehörde gem §4 Nr.1 LDG
Dienstvorgesetzte
Polizeipräsident / Präsident der HfPol/... gem. §3 (3) LBG
zuständig für Urlaub, Beurteilung, Aussagegenehmigungen aber auch Ermittlungen und Disziplinarmaßnahmen gem. §8(1) LDG
Vorgesetzter
§3 (4) LBG
Unmmitelbarer Vorgesetzter: DienstgruppenleiterIn
Nächsthöhrer Vorgesetzter: RevierleiterIn --> DirektionsleiterIn --> PolizeipräsidentIn
--> Hat Weisungsrecht gegenüber den BeamtInnen
--> Entscheidet über dienstliche Aufgaben
Auswahlverfahren- Zulässige Mittel zum Bewerbervergleich
1. Dienstliche Beurteilung (primäres Mittel) --> Ausfluss aus Leistungsprinzip: Keine Beförderung ohne aktuelle Beurteilung (aktull, nicht länger als zwei Jahre --> Regelbeurteilung). Bei Gleichstand Vergleich der Gesamtpunktzahl-Binnendifferenzierung und zuletzt Vergleich älterer Beurteilungen.
2. Personalakte --> Disziplinarmaßnahmen, Fortbildungen, Belobigungen
3. Eignungstest --> möglich bei Einstellung oder Aufstiegszulassung (z.B. gD)
4. Bewerbergespräche --> kritisch zu betrachten, da Subjektivität
! Nur bei echtem Leistungsgleichstand sind "leistungsfremde Kriterien" zugelassen. (Dienstalter, Migration, Schwerbehinderung, Frauenförderung)
Rechtsschutz (Bewerberauswahl)
Merke: Nach der Ernennung des ausgewählten Beamten haben die anderen Bewerber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch mehr hinsichtlich der Beförderung. Grund: Ämterstabilität hat Verfassungsrang
Lösung: Rechtzeitige Informationsweitergabe an Mitbewerber, sodass diese innerhalb von 2-3 Wochen Rechtsmittel wie z.B. Eilrechtsschutz einlegen können.
Vorgehen als Kläger:
- Widerspruch gegen die Ablehnung einreichen
- Verpflichtungsklage auf Neubescheidung unter Leistungsgesichtspunkten
- Eilrechtsschutz gem. § 123 (1) VwGO (einstweilige Anordnung) - Beantragungsfrist 2-3 Wochen.
Das Verwaltungsgericht soll dann die Ernennung des Konkurrenten aussetzen, bis über den Wiederspruch bzw. Verpflichtungsklage entschieden wurde.
Voraussetzung hier ist aber: Anordnungsanspruch (Erfolgsaussicht in der Hauptsache) + Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit wegen drohender Ernennung des Konkurrenten)
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