ÖDR


Kartei Details

Karten 14
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.07.2025 / 07.07.2025
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Leistungsprinzip

Art. 33 (2) GG & §9 BeamtStG

Regelt den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung (auch Beförderungen,...)

 

Regelungen des Art. 33 (4) GG

1. Funktionsvorbehalt: Ausübung hoheitlicher Befugnisse bleibt Beamten vorbehalten und Berufsbeamten ist verfassungsrechtlich geschützt.

2. Gegenseitiges Dienst-und Treueverhälltnis: Beamte stehen in einem solchen Verhältnis

a) Beamtenpflicht: Treuepflicht gegenüber Dienstherr

b) Dienstherrenpflicht: Fürsorge-und Schutzpflicht (§45 BeamtStG)

Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 (5) GG)

1. Alimentationsprinzip: Anspruch auf angemessene Besoldung/Versorgung (Ziel: Unabhängigkeit von Nebeneinkünften)

2. Gesetzesvorbehalt: Besoldung und Versorgung dürfen nur durch Gesetz und nich durch VwV geregelt werden.

3. Laufbahnprinzip: Entwicklung innerhalb einer Laufbahngruppe (Aufstieg horizontal im mD)

4. Lebenszeitprinzip: Beamtenverhältnis soll in der Regel auf Lebenszeit begründet werden (Ziel: Unabhängigkeit durch Kündigungsschutz)

5. Streikverbot: Ausprägung der Treuepflicht

Weitere Grundsätze:

- Fürsorgepflicht, Amtsverschwiegenheit, Haftungsprivileg, Leistungsprinzip, Neutralitätsgebot

DEFINITION

- Öffentlicher Dienst

Jeder Tätigkeit bei Bund/Ländern/Kommunen (Städte und Landkreise und sonstige Körperschaften des öff. Rechts

Tarifbeschäftige bei der HfPol, Beamter bei der Polizei BW/Bund, Richter, Soldaten

Unterschied zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten

Beamte:

- öffentlich rechtliches Rechtsverhätnis gem. § 3 (1) BeamtStG

- Arbeitsverhätlnis wird durch Ernennung nicht durch Arbeitsvertrag begründet

- Versetzung, Beförderung, Entlassung --> erfolgen durch VA

- Regelmäßige Anstellung auf Lebenszeit

- Streikverbot und Verfassungstreuepflicht

- Besoldung durch Gesetz (LBesGBW)

- Rechtsweg: Verwaltungsgericht gem. § 54 (1) BeamtStG

 

Tarifbeschäftigte (Arbeitnehmer):

- privatrechtlich (durch Arbeitsvertrag) geregeltes Rechtsverhältnis

- §§611 ff BGB, TV-L

- Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag

- Besoldung/Bezahlung erfolgt nach Tarifvertrag TV-L und Vertrag

- Rechtsweg: Arbeitsgericht §2 ArbGG

Begriff Beamter

Statusrechtlicher Beamter: durch wirksame Ernennung in ein öff. rechtliches Dienst und Treueverhältnis berufen §8 BeamtStG

Haftungsrechtlicher Beamter: auch Tarifbeschäftigte wenn sie hoheitlich handeln §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Amtsträger i.S.d. Strafrechts: Beamte, Richter, Soldaten etc (§11 (1) Nr.2 StGB)

Begriff "Amt im statusrechtlichen Sinne" (Statusamt)

--> Rechtsstellung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und besteht aus 3 Elementen

- Laufbahngruppe (mD,hD,gD)

- Amtsbezeichnung (EPHM, POK, POR)

- Grundgehalt (Besoldungsgruppe A10,A11,A14)

 

Rechtsgrundlage: § 8 (1) Nr.3,4 BeamtStG

Wichtig: Probebeamte haben ein Statusamt, Widerrufsbeamte nicht (da keine Amtsbezeichnung und kein Grundgehalt)

Begriff "Amt im funktionellen Sinne" (Funktion)

--> bezieht sich auf den Aufgabenbereich, der einem Beamten zugewiesen ist.

1. Konkret funktionelles Amt: konkreter Dienstposten eines Beamten (z.B. Sachbearbeiter bei Ö des PP HN). Veränderung erfolgt durch Abordnung/Umsetzung. Bestimmung durch Organisationsverfügung und Geschäftsverteilungsplan.

2. Abstrakt funktionelles Amt: abstrakte Funktionsbeschreibung passend zum Statusamt (z.B. PHK beim PP HN). Veränderung durch Versetzung und Bestimmung durch die Planstelle.

Dienstherrenfähigkeit

§ 2 BeamtStG - Wer Beamte ernennen darf.

Kraft Gesetzes: § 2 Nr.1 - Länder, Gemeinden, Landkreise

Kraft Besitzstandes: § 2 Nr. 2 Alt.1 -  z.b. Deutsche Rentenversicherung

Kraft Verleihung: § 2 Nr. 2 Alt.2 - Körperschaften, Anstalten, Stiftungen mit öffentlichen Zweck

Oberste Dienstbehörde

Innenministerium (§8 (3) Nr.2 LVG, auch oberste Disziplinarbehörde gem §4 Nr.1 LDG

 

Dienstvorgesetzte

Polizeipräsident / Präsident der HfPol/... gem. §3 (3) LBG

zuständig für Urlaub, Beurteilung, Aussagegenehmigungen aber auch Ermittlungen und Disziplinarmaßnahmen gem. §8(1) LDG

Vorgesetzter

§3 (4) LBG

Unmmitelbarer Vorgesetzter: DienstgruppenleiterIn

Nächsthöhrer Vorgesetzter: RevierleiterIn --> DirektionsleiterIn --> PolizeipräsidentIn

--> Hat Weisungsrecht gegenüber den BeamtInnen

--> Entscheidet über dienstliche Aufgaben

Auswahlverfahren-  Zulässige Mittel zum Bewerbervergleich

1. Dienstliche Beurteilung (primäres Mittel) --> Ausfluss aus Leistungsprinzip: Keine Beförderung ohne aktuelle Beurteilung (aktull, nicht länger als zwei Jahre --> Regelbeurteilung). Bei Gleichstand Vergleich der Gesamtpunktzahl-Binnendifferenzierung und zuletzt Vergleich älterer Beurteilungen.

2. Personalakte --> Disziplinarmaßnahmen, Fortbildungen, Belobigungen

3. Eignungstest --> möglich bei Einstellung oder Aufstiegszulassung (z.B. gD)

4. Bewerbergespräche --> kritisch zu betrachten, da Subjektivität

 

! Nur bei echtem Leistungsgleichstand sind "leistungsfremde Kriterien" zugelassen. (Dienstalter, Migration, Schwerbehinderung, Frauenförderung)

Rechtsschutz (Bewerberauswahl)

Merke: Nach der Ernennung des ausgewählten Beamten haben die anderen Bewerber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch mehr hinsichtlich der Beförderung. Grund: Ämterstabilität hat Verfassungsrang

Lösung: Rechtzeitige Informationsweitergabe an Mitbewerber, sodass diese innerhalb von 2-3 Wochen Rechtsmittel wie z.B. Eilrechtsschutz einlegen können.

Vorgehen als Kläger:

- Widerspruch gegen die Ablehnung einreichen

- Verpflichtungsklage auf Neubescheidung unter Leistungsgesichtspunkten

- Eilrechtsschutz gem. § 123 (1) VwGO (einstweilige Anordnung) - Beantragungsfrist 2-3 Wochen.

Das Verwaltungsgericht soll dann die Ernennung des Konkurrenten aussetzen, bis über den Wiederspruch bzw. Verpflichtungsklage entschieden wurde.

Voraussetzung hier ist aber: Anordnungsanspruch (Erfolgsaussicht in der Hauptsache) + Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit wegen drohender Ernennung des Konkurrenten)