Unternehmenskauf
JJJ
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 131 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.06.2025 / 26.07.2025 |
Lien de web |
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Welche Rechtsfolgen ergeben sich beim übertragenden Rechtsträger bei einer Einbringung §21 Abs. 2,3 UmwStG ?
- Wertverknüpfung: Wert, mit dem die übernehmende KapG die eingebrachten Anteile ansetzt gilt:
- als AK der neuen KapG Anteile
- als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile
Was besagt die Missbrauchsregelung §22 UmwStG?
Bei Veräußerungen innerhalb von 7 Jahren nach dem EInbringungsstichtag: Einbringungsgewinn ist neu zu berechnen. Rückwirkend ist so zu besteuern, als wenn die gemeinen werte angesetzt worden wären (Bsp. 3 Jahre -> 3/7 nachversteuern)
Was sind missbräuchliche Gestaltungen gem. §22 UmwStG?
- Einbringung von (Teil-)Betrieben in eine KapG ohne (volles) Auflösen der stR, um anschließend die nur im Teileinkünfteverfahren besteuerten KapG-Anteile zu veräußern (§ 22 Abs. 1 UmwStG)
- Einbringung von KapG-Anteilen in eine KapG ohne (volles) Auflösen der stR durch nP , damit anschließend die KapG die Anteile gem. § 8b KStG steuerfrei veräußern kann. (§ 22 Abs. 2 UmwStG)
Wie berechenn sich Einbringungsgewinn 1 bzw 2 gem §22 UmwStG?
Gemeiner Wert des eingebrachten BV bzw. der KapG-Anteile zum
Einbringungsstichtag
./.Einbringungskosten, sofern vom übertragenden RT getragen
./.Wert, mit dem die übernehmende KapG das eingebrachte BV/KapG-
Anteile ansetzt
= Zwischensumme
./.1/7 der Zwischensumme für jedes abgelaufene Zeitjahr seit dem
Einbringungsstichtag
=Einbringungsgewinn I bzw. II
Einbringungsgewinn 1: Zur Anwendung TEV
Einbringungsgewinn 2: zur steuerfreien Besteuerung gem §8b KStG
Wie ist der Einbringungsgewinn 1 zu besteuern?
Rückwirkend vom Einbringenden zu versteuern:
- Wird ein Teil der erhaltenen Anteile veräußert, fällt der Einbringungsgewinn I anteilig an
- Besteuerung des Einbringungsgewinns I: Gewinn iSd § 16 EStG, keine Anwendung von § 16 Abs. 4 und § 34 EStG gem. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG
- Der Einbringungsgewinn I erhöht gem. § 22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 4 UmwStG die Anschaffungskosten der als Gegenleistung zur Einbringung erhaltenen Anteile
- Die übernehmende KapG darf gem. § 23 Abs. 2 UmwStG das eingebrachte BV/die KapG-Anteile um den Einbringungsgewinn I aufstocken
wie wird der Einbringungsgewinn 2 versteuert?
Rückwirkend vom Einbringenden zu versteuern:
- Wird ein Teil der erhaltenen Anteile veräußert, fällt der Einbringungsgewinn II anteilig an
- Besteuerung des Einbringungsgewinns II: Gewinn aus der Veräußerung von KapG- Anteilen (Tarif: § 32d EStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG), keine Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG
- Der Einbringungsgewinn II erhöht gem. § 22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 4 UmwStG die Anschaffungskosten der als Gegenleistung zur Einbringung erhaltenen Anteile
- Die übernehmende KapG darf gem. § 23 Abs. 2 UmwStG das eingebrachte BV/die KapG-Anteile um den Einbringungsgewinn II aufstocken
Wie werden die WG bei EInbringung in eine PersG bewertet? §24 UmwStG
Pauschal GM, aber Antragstellung zu BW/ZW möglich §24 Abs. 2 UmwStG
Wie wird der EInbringungsgewinn bei Einbringung in eine PersG berechnet?
Veräußerungspreis: Wertansatz der übernehmenden PersG
./. Veräußerungskosten: sofern vom Einbringenden zu tragen
./. BW des eingebrachten BV
Wertverknüpfung: qwert, mit dem die übernehmende PersG das eingebrachte BV ansetzt, gilt als Veräußerungspreis des eingebrachten BV und als AK des gewährten MU-Anteils
Wie wird der Einbringungsgewinn bei Einbringung in eine PersG besetuert?
KapG: Laufender Gewinn, aber §8b KstG, sofern der Einbringungsgewinn auf KapG Anteile entfällt
nP:
- Regelbesteuerung, aber §3 Nr. 40 lit b EStG, soweit der Einbringungsgewinn auf KpaG Anteile entfällt
- Ansatz GM: §16 Abs. 4 EStG sofern kein Teil eines MU Anteils eingebracht wird
- §34 Abs.1, 3 EStG sofern ekin Teil des MU Anteils eingebracht wird und soweit der Einbringungsgewinn nicht anteilig auf KapG anteile entfällt und soweit es sich nicht um einen laufenden Gewinn §16 Abs. 2 S.3 EStG handelt
Was besagt die Missbrauchsvorschrift §24 Abs. 5 UmwStG?
Voraussetzungen:
• KapG-Anteile gehören zum Einbringungsgegenstand
• Der Einbringende ist keine nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person
• Die Anteile wurden bei der übernehmenden PersG mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt
• Die eingebrachten KapG-Anteile werden von der übernehmenden PersG innerhalb von sieben Jahren veräußert oder gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG übertragen
• Der Veräußerungsgewinn entfällt teilweise auf eine an der Mitunternehmerschaft beteiligte Körperschaft, so dass der VG in dieser Höhe nach §§ 8b Abs. 6 iVm § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG iHv 95 % steuerbefreit ist
Was gilt für Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Umandlungsvorgängen gem §6a GrEStG?
Begünstigt sind Umwandlungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG:
• Verschmelzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)
• Spaltung - Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung - (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)
• Vermögensübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG)
sowie Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Wann gilt ein Umwandlungsvorgang als konzernintern im Sinne des § 6a GrEStG?
Wenn ausschließlich
ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere abhängige Gesellschaften (vertikale Beteiligung),
odermehrere von demselben herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften (horizontale Beteiligung)
beteiligt sind.
Welche Beteiligung ist für die GrESt-Befreiung erforderlich?
Das herrschende Unternehmen muss mindestens 95 % ununterbrochen am Kapital der abhängigen Gesellschaft beteiligt sein – und zwar mindestens 5 Jahre vor und 5 Jahre nach dem Umwandlungsvorgang.
Wer kann abhängige Gesellschaft im Sinne des § 6a GrEStG sein?
Kapitalgesellschaft (KapG) oder Personengesellschaft (PersG)
Wer kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein?
Kapitalgesellschaft (KapG), Personengesellschaft (PersG) oder natürliche Person (nP).
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (funktional und quantitativ), gegen Entgelt, in einem einheitlichen Vorgang, auf einen Erwerber übertragen (fortführungsfähig), und Verkäufer beendet die Tätigkeit.
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert und/oder ins Privatvermögen überführt; der Betrieb hört als Organismus auf zu existieren.
§16 Abs. 2 EStG: Veräußerungspreis - Veräußerungskosten - Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens.
Nein, nur Einkünfte eines stehenden Gewerbebetriebs unterliegen der Gewerbesteuer (§7 S.1,2 GewStG).
Einmalig ab dem 55. Lebensjahr: FB = max(45.000 - max(VG - 136.000; 0); 0).
Fünftelregelung (ermäßigte Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften).
Differenzsteuersatz für Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen.
§3 Abs. 1 Nr. 1, §4 SolzG: 5,5 % oder (BMG - 19.950) * 11,9 %.
Das gesamte teilentgeltliche Geschäft wird wie eine vollentgeltliche Betriebsübertragung behandelt.
§6 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Bewertung mit dem Teilwert, höchstens bis zu den Anschaffungskosten (AHK).
Barwert der Steuer je Jahr = Steuerlast / (1+i)^Jahr; kumulierte Werte ergeben gesamte Steuerlast.
AK nach §6 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Rentenverpflichtung als Passivposten; AK größer als Kapitalkonto → Aufstockung WG und ggf. GoF.
PKS = V0s + (seff / (1 - seff)) * (V0s - EK); Käufer zahlt Unternehmenswert plus Steuervorteil aus Step-Up.
Als gewerbliche Einkünfte i.S.d. §15 EStG; Gewerbesteueranrechnung beachten.
Zinsen = KapV gem. §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Abgeltungsteuer §32d EStG plus SolZ = 26,375 %, Nachsteuerzins = i*(1-s) = 0,0442.
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