Unternehmenskauf
JJJ
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Set of flashcards Details
Flashcards | 54 |
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Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | University |
Created / Updated | 29.06.2025 / 29.06.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20250629_unternehmenskauf
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Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein (Fortführung AfA, Besitzzeitanrechnung etc.).
Wenn Forderung und Verbindlichkeit beim übernehmenden Rechtsträger zusammenfallen. Gewinn entsteht nur, wenn beide Positionen unterschiedlich bewertet sind. Steuerliche Rückwirkung beachten (VZ-Zuordnung).
Verbindlichkeit an Ertrag; Aufwand an Forderung (Ausbuchung der Posten).
Wahlrecht gem. §6 Abs.1 S.1,2 UmwStG: Gewinn kann in eine Rücklage eingestellt und über 3 Jahre verteilt aufgelöst werden.
Zweistufig: Zuerst Aufstockung der einzelnen Wirtschaftsgüter, verbleibendes Mehrkapital wird ggf. als GoF aktiviert; falls nicht alles auf GoF entfällt, nach einem sachgerechten Verteilungsschlüssel aufteilen.
Abnutzbare WG: höhere Abschreibungen als Betriebsausgaben. Bei späterer Veräußerung: höherer BW führt zu geringeren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen (auch bei MU-Anteil des C relevant).
Keine Aufstockung der Gesamthandbilanz möglich, da dies das Beteiligungsverhältnis verzerren würde. Mehrkapital wird in der Ergänzungsbilanz des Käufers erfasst.
Eine lebenslängliche Rentenverpflichtung, die mit dem Tod des Berechtigten endet – dadurch wagnisbehaftet aufgrund unbestimmter Laufzeit.
Wahlrecht: entweder begünstigte Sofortbesteuerung oder Zuflussbesteuerung (nicht begünstigt).
Nach §16 Abs. 2 EStG: Kapitalwert der Leibrente (§14 Abs.1 BewG) ./. Veräußerungskosten ./. Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens ./. ggf. Freibetrag nach §16 Abs.4 EStG = Veräußerungsgewinn.
Kapitalwert = Leibrente × Rentenbarwertfaktor (gemäß §14 Abs. 1 BewG).
Nur der konstante Ertragsanteil gem. §22 Nr. 1 S.3 a) bb) EStG.
Ggf. Anwendung der Tarifermäßigung gem. §34 Abs.1 oder Abs.3 EStG möglich.
Als sonstige Einkünfte gem. §22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG; Steuerlast = Leibrente × Ertragsanteil; bei Zuflussbesteuerung wird der RBF verwendet: RBF = ((1+i)^n -1)/((1+i)^n × i).
Gesamter Barwert = RBF × Steuer auf Leibrente + Steuer auf Veräußerungsgewinn.
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (funktional und quantitativ), gegen Entgelt, in einem einheitlichen Vorgang, auf einen Erwerber übertragen (fortführungsfähig), und Verkäufer beendet die Tätigkeit.
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert und/oder ins Privatvermögen überführt; der Betrieb hört als Organismus auf zu existieren.
§16 Abs. 2 EStG: Veräußerungspreis - Veräußerungskosten - Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens.
Nein, nur Einkünfte eines stehenden Gewerbebetriebs unterliegen der Gewerbesteuer (§7 S.1,2 GewStG).
Einmalig ab dem 55. Lebensjahr: FB = max(45.000 - max(VG - 136.000; 0); 0).
Fünftelregelung (ermäßigte Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften).
Differenzsteuersatz für Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen.
§3 Abs. 1 Nr. 1, §4 SolzG: 5,5 % oder (BMG - 19.950) * 11,9 %.
Das gesamte teilentgeltliche Geschäft wird wie eine vollentgeltliche Betriebsübertragung behandelt.
§6 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Bewertung mit dem Teilwert, höchstens bis zu den Anschaffungskosten (AHK).
Barwert der Steuer je Jahr = Steuerlast / (1+i)^Jahr; kumulierte Werte ergeben gesamte Steuerlast.
AK nach §6 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Rentenverpflichtung als Passivposten; AK größer als Kapitalkonto → Aufstockung WG und ggf. GoF.
PKS = V0s + (seff / (1 - seff)) * (V0s - EK); Käufer zahlt Unternehmenswert plus Steuervorteil aus Step-Up.
Als gewerbliche Einkünfte i.S.d. §15 EStG; Gewerbesteueranrechnung beachten.
Zinsen = KapV gem. §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Abgeltungsteuer §32d EStG plus SolZ = 26,375 %, Nachsteuerzins = i*(1-s) = 0,0442.
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