SchKG
Schuldbetreigungs- und Konkursrecht
Schuldbetreigungs- und Konkursrecht
Kartei Details
Karten | 66 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 16.06.2025 / 16.06.2025 |
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Betreibungsort
Im Handelsregister eingetragene juristische Person und Gesellschaften
Hauptsitz der Firma
Betreibungsort der natürlichen Person:
Wohnsitz mit der Absicht dauernden Verbleibens
Definition Betreibung auf Pfändung
Ist die "gewöhnliche Betreibungsart". Sie wird immer dann angewendet, wenn keine der beiden anderen in Frage kommen. d.h. wenn der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen und die Schuld nicht pfandgesichert ist.
Grundsätzlich wird bei der Betreibung auf Pfändung dem Schuldner nur soviel Vermögen entzugen, als zur Deckung der Forderung des oder der betreibenden Gläubiger notwendig ist.
Definition Betreibung auf Pfandverwertung
Voraussetzung für diese Betreibung ist, dss der Gläubiger ein Pfand (Grundpfand oder Faustpfand) besitzt. Mit dieser Betreibung wird vom Betreibungsamt die Verwertung des Pfandes verlangt.
Diese Betreibung kann auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner durchgeführt werden.
Definition Konkursbetreibung
Die Betreibung auf Konkurs wird auf dem Wege des Konkurses als ordentliche Konkursbetreibung oder als Wechselbetreibung fortgesetzt, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. (Natürliche oder juristische Person).
Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das SHAB bekannt gemacht wurde noch weitere 6 Monate der Konkursbetreibung.
Arten der Schuldbetreibung
Konkursbetreibung SchKG Art. 39
Betreibung auf Pfandverwertung SchKG Art. 41
Betreibung auf Pfändung SchKG Art. 42
Wann wird eine Frist Wiederhergestellt?
Im Ausland wohnhaft und nur über Öffentliche Bekanntmachung erreichbar, ist eine Fristverlängerung zu gewähren. (Ermessen des Beamten)
Wer durch unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handelnt, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen.
Bei schwerer Erkrankung ist die Frist wiederherzustellen.
Wann beginnt eine Frist?
Wann endet eine Frist?
Die Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen, von welchem die Frist ausgelöst wurde.
Sie läuft am letzten Tag um Mitternacht ab. (Poststempel ist massgebend)
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein nach Bundesrecht oder kantonalem Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
Definition Verwirkungsfrist:
Liegt eine Verwirkungsfrist vor, so kann die entsprechende Handlung nur innert dieser Frist vorgenommen werden. Eine zu spät vorgenommene Handlung ist grundsätzlich wirkungslos. Die Verwirkungsfristen können im Gegensatz zu den Verjährungsfristen nicht unterbrochen oder gehemmt werden.
In der Regel sind alle Fristen, die das SchKG den Parteien oder Drittpersonen zur Vornahme einer Handlung ansetzt, Verwirkungsfristen.
Definition Ordnungsfrist:
Gibt dem Adressaten eine Zeit vor, innert welcher eine Handlung vorgenommen werden sollte.
Die Nichteinhaltung dieser Fristen zieht aber nicht die Ungültigkeit der entsprechenden Handlungen nach sich. d.h. die Handlungen können auch später nachgeholt werden.
In der Regel stellen alle Fristen im SchKG welche sich an die Betreibungs- und Konkursorgane richten, Ordnungsfristen dar.
Wer fungiert als oberste Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen?
Der Bundesrat
Wer hat Einsichtsrecht? Art 8a SchKG
Wer ein Interesse glaubhaft macht
Wie ist das SchKG unterteilt?
In 13 Titel (352 Artikel)
Wer haftet für Schäden, den die Beamten und Angestellten eines Betreibungs- oder Konkursamtes verursacht?
Primär haftet der Kanton
Wem ist die Organisation der Betreibungs- und Konkursämtern überlassen?
Den Kantonen
Merke für Prüfung, Ausnahmen und eine häufige Fragestellung: Einzelfirma
1. Forderung der Steuerverwaltung für ausstehende MwSt.-> Pfändung (da Steuern eine Ausnahme bilden)
2. Forderung der Krankenkasse-> Konkurs (da Einzelunternehmung und deshalb grundsätzlich nicht der Betreibung auf Pfändung unterliegt)
3. Forderung für unbezahlte AHV Beiträge eines Mitarbeiters-> Pfändung (Ausnahme in der Konkursbetreibung da diese öff. rechtl. sind und an eine öffentliche Kasse geleistet werden.
4. Forderung aus einer Rechnung für einen PC, welcher in der privaten Wohnung installiert worden ist-> Konkurs (Wenn keine Ausnahme wie Steuern oder AHV, gilt der Einzelunternehmer aufgrund des HR Eintrages als der Betreibung auf Konkurs unterstellt).
Kompetenzstücke, also Unpfändbare Vermögenswerte, Definition
Es gibt gewisse Vermögenswerte, die von Gesetzes wegen nicht eingepfändet werden können. Die gänzliche Unpfändbarkeit bestimmter Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG beruht insbesondere auf
- moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen
- ihrer besonderen Natur und Zweckbestimmung
Der die Pfändung vollziehende Beamte entscheidet darüber, ob ein Vermögensgegenstand als unpfändbar zu gelten hat. In Art. 92 SchKG wird grundsätzlich aufgeführt, was unpfändbare Gegenstände sind. Massgebend für die Ausscheidung von unpfändbaren Gegenständen oder Kompetenzstücken ist der Zeitpunkt der Pfändung.
In Art. 92 sieht das Gesetz vor, dass der Gläubiger ein Auswechslungsrecht geltend machen kann. Dies gilt für Gegenstände, welche dem Charakter nach unpfändbar wären, aber von hohem Wert sind. In einem solchen Fall könnte der Vermögenswert gepfändet werden und dem Schuldner kann ein entsprechendes billigeres Ersatzgut zur Verfügung gestellt werden.
Reihenfolge der Pfändung & Art. 97 SchKG; Pfändungsumfang
Das Mass der Pfändung richtet sich nach der Grösse der zu deckenden Forderungen. Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die Gläubiger für Ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu decken.
In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche gepfändet. DAbei fallen zunächst Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrliche Vermögenswerte werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet. Beispiel:
- Bargeld, Wertschriften, Schmuck, Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Mobiliar, Musikinstrumente, Unterhaltungselektronik
- Weiteres bewegliches Vermögen mit Einschluss der Forderungen und den beschränkt pfändbaren Ansprüchen nach Art. 93 SchKG (Lohn- und Erwerbspfändung)
Das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderungen nicht ausreicht (Art. 95 SchKG)
Der Betreibungsamte darf von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner dies gemeinsam verlangen. Bei der Reihenfolge der Pfändung hat der Beamte grundsätzlich jedoch sowohl die Interessen des Gläubigers als auch des Schuldners zu berücksichtigen.
Ablauf einer ordentlichen Betreibung auf Pfändung von A-Z
(Art. 67, 69 SchKG)
- Betreibungsbegehren durch Gläubiger (schriftlich oder elektronisch)
- Ausstellung des Zahlungsbefehls durch BA
- Zustellung durch BA
- Rechtsvorschlag durch den Schuldner - Frist und Form
- Retournieren den Zahlungsbefehls an Gläubiger
Pfändungseinvernahme
- Entscheid Pfändung oder Konkurs
- Ankündigung der Pfändung - Entscheid Vollzug vor Amt oder in Wohnung des Schuldners
- Aufnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen und Auskunft zu erteilen
- Dritte, wie z.B. Arbeitgeber, Banken, Versicherungen etc. sind im gleichen Masse Auskunftspflichtig wie der Schuldner selbst
Pfändungsvollzug
- Pfändungsanschluss nach Art. 110 SchKG
- Privilegierter Anschluss nach Art. 111 SchKG
- Bilden einer Pfändungsgruppe (innert 30 Tagen)
- Wesen eines Pfändungsvorganges, bzw. zeigliches Privileg vorgehender Pfändungsgruppen (1 Jahres Turnus mit negativen Ausgang für zweite Gruppe die einen Monat später einsteigt)
- Erstellen der Pfändungsurkunde
Verwertung der Vermögenswerte
- Gläubiger kann frühestens 1 Monat nach Pfändung die Verwertung der gepfändeten Gegenstände verlangen
- Gegenstand wird durch BA öffentlich versteigert
- Unter Umständen Freihand Verkauf - Zustimmung aller Parteien
- Erlös abzüglich Kosten wird unter Gläubigern mittels Kollokoationsplan und Verteilungsliste verteilt
- Berücksichtigung der Rangordnung nach Art. 219 SchKG
Ablauf einer Verwertung eines Faustpfandes
- Keine Pfändung im herkömmlichen Sinne notwendig
- Bekanntmachung der Steigerung - Publikationen
- Steigerungsakt vor Ort oder in zentralem Gantlokal
- Steigerungsakt öffentlich zugänglich
- Gegenstand wird an das höchste Gebot zugeschlagen
- Erlös abzüglich Verwertungskosten geht ausschliesslich an Pfandgläubiger
- Für den nicht gedeckten Betrag wird ein Pfandausfallschein ausgestellt (Art. 158 SchKG)
Ablauf einer Betreibung auf Pfandverwertung
- Voraussetzung für Faustpfand muss gegeben sein (beweglich)
- Voraussetzung für Grundpfand muss gegeben sein (unbeweglich)
- Einleitungsverfahren mit speziellem Betreibungsbegehren (Bezeichnung des Pfandes)
- Betreibungsort definieren
- Zahlungsbefehl wird zugestellt
- Rechtsvorschlag oder nicht
Verwertungsfristen, Verwertungsbegehren bei Betreibung auf Pfandverwertung
Frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und längstens bis zu zwei Jahren nach der letzten Zustellung des Zahlungsbefehls, sei es an den Schuldner, an einen Dritteigentümer oder den Ehegatten, kann der Gläubiger die Verwertung des Grundpfandes verlangen (Art. 154 SchKG). Selbstverständlich muss der Gläubiger vorgängig einen allenfalls erhobenen Rechtsvorschlag des Schuldners und/oder eines Dritten beseitigen. Wird innert der erwähnten Verwertungsfrist das Verwertungsbegehren nicht gestellt, so erlischt die Betreibung und eine allfällige angeordnete Verwaltung ist aufzuheben.
Verwertungsbegehren, Art. 116
Bei Betreibung auf Pfändung
Wenn die Gläubiger im Besitz einer Pfändungsurkunde als prov. Verlustscheins sind, können sie mit diesem Formular die Verwertung der gepfändeten Güter auslösen. Dies ist sogar unbedingt notwendig, ansonsten erlischt die Forderung nach einem Jahr.
Wenn innerhalb der Verwertungsfrist (frühestens 1 Monat oder spätestens 1 Jahr nach der Pfändung) das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen wird, so erlischt die Betreibung. Der Gläubiger hat in diesem Falle auch keinen Anspruch auf einen Verlustschein da ja bei nicht durchgeführter Verwertung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Gläubiger (und wenn ja, in welcher Höhe) zu Verlust gekommen wäre.
Pfändungsurkunde als Verlustschein (provisorisch)
Bei Betreibung auf Pfändung
Art. 115 SchKG
Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, so erstellt der Betreibungsbeamte anstelle einer Pfändungsurkunde einen Verlustschein (Art. 115 SchKG). Die Regeln dazu finden sich in Art. 149 SchKG.
Ist im Rahmen der Pfändung nicht genügend Vermögen festgestellt worden, so dient die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein.
Der provisorische Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG verleiht dem Gläubiger ausserdem das Recht, innert Jahresfrist nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Pfändung neu entdeckter Vermögenswerte zu verlangen.
Verteilung, Pfandausfallschein bei Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 157 und 158 SchKG)
Der gesamte Verwertungserlös (abzüglich der entstandenen Kosten) fällt an den oder die Pfandgläubiger. Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so kommt das Verteilungsprinzip der Pfändung zur Anwendung.
Deckt der Erlös die Ansprüche des oder der Gläubiger nicht oder konnte das Pfand wegen ungenügenden Angebots gar nicht verwertet werden, bildet der Pfandausfall den Abschluss der Betreibung auf Pfandverwertung. Dieser Pfandausfallschein hat nicht die gleiche Wirkung wie ein Verlustschein, gibt dem Gläubiger aber das Recht, für den Ausfall binnen Monatsfrist durch Einreichen eines Fortsetzungsbegehrens, d.h. ohne Erlass eines neuen Zahlungsbefehls, die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen. Art. 158 Abs. 3 SchKG bestimmt, dass der Pfandausfallschein als Schuldanerkennung i.S. von Art. 82 SchKG gilt.
Rechtsvorschlag bei Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 153 SchKG)
Bei der Pfandverwertungsbetreibung kann sich der innert 10 Tagen zu erhebende Rechtsvorschlag des Schuldners entweder auf die Forderung oder auf das Pfandrecht beziehen. Erhebt der Schuldner generell Rechtsvorschlag und bezeichnet diesen nicht näher, so wird angenommen, dass er für die Forderung und das Pfandrecht Rechtsvorschlag erhoben hat.
Verwertungsverfahren bei Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 154 - 156 SchKG)
Nachdem die Zahlungsfrist von einem Monat (bei Grundpfandverwertung 6 Monate) nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner von diesem ungenutzt abgelaufen oder ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt wurde, kann der Gläubiger direkt das Begehren auf Verwertung der Pfandgegenstände einreichen. Es kommt also nicht zu einer Pfändung. Bezüglich der Durchführung der Verwertung wird in den Art. 155 und 156 SchKG auf die entsprechenden Artikel in der Betreibung auf Pfändung verwiesen. Im Zusammenhang mit der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) zu beachten.
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag bei Erbschaft (Art. 193 SchKG)
Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft wird der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet.
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag von Kapitalgesellschaften (Art. 192 SchKG)
Im Falle der Überschuldung hat der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft bzw. die Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft, der GmbH oder der Genossenschaft den Richter zu benachrichtigen und die Bilanz bei diesem zu deponieren (Art. 725 a, 764 Abs. 2 817 und 903 OR) . Der Konkursrichter kann die Konkurseröffnung nur aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht.
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners (Art. 191 SchKG)
Jeder Schuldner, ob er der Konkursbetreibung unterliegt oder nicht, hat das Recht die Konkurseröffnung zu beantragen, indem er sich beim Konkursgericht zahlungsunfähig erklärt. Der Richter eröfffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff SchKG besteht. Die Prüfungspflicht des Richters ist jedoch in der Praxis sehr begrenzt.
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