SchKG
- Grundlagen des Schuldbetreibungsrechts > - Schweizerische Zivilprozessordnung >
- Grundlagen des Schuldbetreibungsrechts > - Schweizerische Zivilprozessordnung >
Kartei Details
Karten | 184 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 16.06.2025 / 16.06.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20250616_schkg
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20250616_schkg/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Welche der folgenden Aussagen zum Betreibungsort sind richitg? 2. Teil
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Welche der folgenden Aussagen zum Betreibungsort sind richitg? 1. Teil
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Kann der Betreibungsort auch vertraglich vereinbart werden?
Grundsätzlich ist nur der Gerichtsstand vertraglich vereinbar, der Betreibungsort dagegen nicht. Die einzige Ausnahme sieht SchGK 50 Abs. 2 vor (Spezialdomizil).
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Welche ausserordentlichen Betreibungsorte kennen sie?
1. Ort der gelegenen Sache bei Betreibung auf Fahrnispfand
2. Ort der gelegenen Sache bei Grundpfandverwertung (zwingend und ausschliesslich)
3. Besondere Betreibungsorte nach SchKG 48 ff.
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Nennen Sie die 3 wesentlichen Gründe, welhalb der Betreibungsort dem Wohnsitz des Schuldners entspricht.
1. Billigkeit (Schuldner soll sich nicht ausserhalb seines Wohnsitzes verteidigen müssen)
2. Aus Analogie zu ZPO 10 Abs. 1 lit. a und b (Wohnsitz/Geschäftssitz des Beklagten als massgebliches Kriterium)
3. Zweckmässigkeit (Betreibungsrelevante Sachen befinden sich i.d.R. am Wohnsitz des Schuldners)
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Welches ist der ordentliche Betreibungsort im Normalfall?
Der ordentliche Betreibungsort ist i.d.R. der Wohnsitz (bei nat. Personen) bzw. der Sitz (bei jur. Personen) des Schuldners (SchKG 46).
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Kommt einer Beschwerde nach SchKG 17 aufschiebende Wirkung zu?
Grundsätzlich kommt einer Beschwerde nach SchKG 17 keine aufschiebende Wirkung zu. Dies ist nur auf besondere Anordnung hin (SchKG 36) möglich.
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Welches Mittel steht dem Gläubiger in einem Fall, in welchem er mit der Arbeit der ausseramtlichen Konkursverwaltung nicht zufrieden ist, zur verfügung?
Der Gläubiger kann eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde (SchKG 241 i.V.m. SchKG 17) erheben.
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Welches Mittel steht dem Gläubiger zur verfügung, wenn er glaubt der Betreibungsbeamte will eine auf sein Begehren veranlasste Betreibung zu unrecht nicht durchführen?
In einem solchen Fall kann der Gläubiger eine Beschwerde an die Zuständige Ausichtsbehörde (SchkG 17 ) erheben.
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Kann eine Betreibung fortgesetzt werden, auch wenn der Schuldner verstirbt, nachdem der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden ist?
Ja. Die Betreibung kann am letzten Betreibungsort (Wohnsitz, Sitz, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Ort der faktischen Verwaltung) des verstorbenen Schuldners fortgesetzt werden und richtet sich gegen die Erbschaft (bzw. gegen die Erben als deren Verwalter).
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Kann auch ein Kind Partei eines Betreibungsverfahrens sein?
Nein. Solange das Kind noch unter der elterlichen Sorge steht wird es im Betreibungsprozess von diesen Vertreten (SchKG 69c).
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Wer kann Partei eines Betreibungsverfahrens sein?
Partei eines Betreibungsverfahrens können alle natürlichen und juristischen Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stockwerkeigentümergemeinschaften, sowie Erb- und Konkursmassen sein.
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Was besagt SchKG 30a?
Im Falle einer Schuldbetreibung mit genzüberscheitenden Charakter, gehen die Regelungen völkerrechtlicher Verträge (z.B: LugÜ) und dem IPRG, denjenigen des SchKG vor.
1. Teil - Grundlagen des SchKG
In welchem Erlass ist die Schuldbetreibung gegen öffentliche Körperschaften geregelt?
BGSchKG, SR 282.11
1. Teil - Grundlagen des SchKG
Was kann Gegenstand einer Zwangsvollstreckung im Schuldbetreibungsrecht sein?
Als Gegenstand einer Zwangsvollstreckung kann nur eine Geldforderung oder eine Sicherheitsleistung sein.
9. Teil - Sanierungsrecht
Wer kann eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung beantragen?
- Jede überschuldete Person, welche nicht der Konkursbetreibung unterliegt
- es müssen genügend finanzielles Substrat vorhanden sein, welches Aussicht auf erfolgreiche Schuldbereinigung verspricht (d.h. keine Teilausfälle + Ausstellung von Verlustscheinen)
9. Teil - Sanierungsrecht
Wie ist die Rechtslage, wenn die Frist der Nachlassstundung abgelaufen und kein Nachlassvertrag zustande gekommen ist?
- Sperrfrist entfällt
- es können Betreibungshandlungen vorgenommen werden
- Gläubiger können Konkurseröffnung verlangen
9. Teil - Sanierungsrecht
Nennen Sie die Gründe dafür, dass ein Gläubiger mit einem Nachlassvertrag einverstanden sein könnte.
- höhere Dividende als im Konkursverfahren
- erhalt von Arbeitsplätzen beim Schuldner
- erhalt des Schuldners als Kunden (wenn in Zukunft Sanierungschancen bestehen)
9. Teil - Sanierungsrecht
Welches sind die wichtigsten Unterschiede zwischen einem gerichtlichen und einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag?
- Gerichtliches Nachlassverfahren:
- Mitwirkung der Nachlassbehörden
- Veröffentlichung
- Für alle beteiligten Gläubiger verbindlich
- Aussergerichtliches Nachlassverfahren:
- ohne Mitwirkung der Nachlassbehörden
- keine Veröffentlichung
- nur für Gläubiger, welche Vertrag unterschrieben haben verbindlich
9. Teil - Sanierungsrecht
Welches ist der Hauptzweck eines Nachlassverfahrens?
- Schuldensanierung von Unternehmungen und Privatpersonen, und somit Verhinderung des Konkures, ist Hauptzweck
8. Teil - Sicherungsmittel
Welche Schwierigkeiten sieht sich der Anfechtungskläger bei der Absichtsanfechtung gegenüber?
- Kläger muss folgende Tatsachen beweisen:
- Vorteil des beklagten Dritten
- Absicht des Schuldners diesen Vorteil zu verschaffen
8. Teil - Sicherungsmittel
Wer ist bei der Anfechtungsklage kläger und wer ist beklagte Partei?
- Kläger: Konkursverwaltung oder Gläubiger der über Verlustschein verfügt
- Beklagter: Empfänger der Vermögenswerte (z.B. Tochter der Schuldnerin, welche Familienhaus gekauft hat)
8. Teil - Sicherungsmittel
Zu welchem Zweck wurde das Instrument der Paulinischen Anfechtung geschaffen?
- Rückgängimachen von Vermögensverschiebungen, welche bei Gläubigern unnötige Verluste verursachen würden
- z.B.: Verkauf des Hauses an die Tochter um dieses von bevorstehnder Pfändung zu entziehen
8. Teil - Sicherungsmittel
Welches ist der Hauptunterschied zwischen der Prosequierung der Retention und derjenigen des Arrestes?
- Prosequierung der Retention: Gläubiger erhält Faustpfand, d.h. Recht auf Betreibung auf Faustpfandverwertung
- Prosequierung des Arrestes: Gläubiger hat keinen Exklusivanspruch am Arrestsurbsrat und muss Arrest mit Betreibung auf Pfändung oder Konkurs prosequieren (glaubhaft machen)
8. Teil - Sicherungsmittel
Ist eine natürliche Person ohne Handelsregistereintrag als Arrestschuldner anders zu behandeln als eine AG?
- Nein, grundsätzlich nicht
- Ausnahme: bei natürlicher Person dürfen keine Kompetenzgegenstände mit Arrest belegt werden
- (Arrest-)Prosequierug (Betreibung der Arrestgesicherten Forderung) erfolgt dagegen je nach Person des Schuldners auf Pfändung oder Konkurs
8. Teil - Sicherungsmittel
Welche Beweise muss der Arrestgläubiger wem vorlegen?
- Gläubiger muss vorliegen der Arrestvoraussetzungen (nur) glaubhaft machen
- Gericht ist für Arrestbewilligung zuständig
8. Teil - Sicherungsmittel
Genügt die Bezeichnung "alle Forderungen des Schuldners bei der Bank X", um das Arrestobjekt genügend zu umschreiben?
- Ja
8. Teil - Sicherungsmittel
Wer wählt die zu verarrestierenden Gegenstände aus?
- Gläubiger muss bei Gericht Wahrscheinlichkeitsbeweis für Vermögenswerte beibringen und Gegenstände bzw. Drittschuldner bei Forderungen entsprechend bezeichnen
8. Teil - Sicherungsmittel
Sind andere als die in SchKG 271 Abs. 1 aufgezählten Gründe zulässig für einen Arrest?
- Nein, Auflistung ist abschliessend
- andere Gesetzesvorschriften sehen z.B. Steuerarrest wegen Steuergefährung vor
8. Teil - Sicherungsmittel
Als Voraussetzungen für den Arrest gilt, dass die Forderung fällig sein sollte. Es gibt dazu Ausnahmen, welche sind das?
- kein fester Wohnsitz
- Fluchtgefahr
- Abgabeforderungen des öffentlichen Rechts
-
- 1 / 184
-