SchKG

- Grundlagen des Schuldbetreibungsrechts > - Schweizerische Zivilprozessordnung >

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Kartei Details

Karten 184
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.06.2025 / 16.06.2025
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9. Teil - Sanierungsrecht

Wer kann eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung beantragen?

- Jede überschuldete Person, welche nicht der Konkursbetreibung unterliegt

  • es müssen genügend finanzielles Substrat vorhanden sein, welches Aussicht auf erfolgreiche Schuldbereinigung verspricht (d.h. keine Teilausfälle + Ausstellung von Verlustscheinen)

9. Teil - Sanierungsrecht

Wie ist die Rechtslage, wenn die Frist der Nachlassstundung abgelaufen und kein Nachlassvertrag zustande gekommen ist?

- Sperrfrist entfällt

- es können Betreibungshandlungen vorgenommen werden

- Gläubiger können Konkurseröffnung verlangen

9. Teil - Sanierungsrecht

Nennen Sie die Gründe dafür, dass ein Gläubiger mit einem Nachlassvertrag einverstanden sein könnte.

- höhere Dividende als im Konkursverfahren

- erhalt von Arbeitsplätzen beim Schuldner

- erhalt des Schuldners als Kunden (wenn in Zukunft Sanierungschancen bestehen)

9. Teil - Sanierungsrecht

Welches sind die wichtigsten Unterschiede zwischen einem gerichtlichen und einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag?

- Gerichtliches Nachlassverfahren:

  • Mitwirkung der Nachlassbehörden
  • Veröffentlichung 
  • Für alle beteiligten Gläubiger verbindlich

- Aussergerichtliches Nachlassverfahren:

  • ohne Mitwirkung der Nachlassbehörden
  • keine Veröffentlichung
  • nur für Gläubiger, welche Vertrag unterschrieben haben verbindlich

9. Teil - Sanierungsrecht

Welches ist der Hauptzweck eines Nachlassverfahrens?

- Schuldensanierung von Unternehmungen und Privatpersonen, und somit Verhinderung des Konkures, ist Hauptzweck

8. Teil - Sicherungsmittel

Welche Schwierigkeiten sieht sich der Anfechtungskläger bei der Absichtsanfechtung gegenüber?

- Kläger muss folgende Tatsachen beweisen:

  • Vorteil des beklagten Dritten
  • Absicht des Schuldners diesen Vorteil zu verschaffen

8. Teil - Sicherungsmittel

Wer ist bei der Anfechtungsklage kläger und wer ist beklagte Partei?

- Kläger: Konkursverwaltung oder Gläubiger der über Verlustschein verfügt

- Beklagter: Empfänger der Vermögenswerte (z.B. Tochter der Schuldnerin, welche Familienhaus gekauft hat)

8. Teil - Sicherungsmittel

Zu welchem Zweck wurde das Instrument der Paulinischen Anfechtung geschaffen?

- Rückgängimachen von Vermögensverschiebungen, welche bei Gläubigern unnötige Verluste verursachen würden

  • z.B.: Verkauf des Hauses an die Tochter um dieses von bevorstehnder Pfändung zu entziehen

8. Teil - Sicherungsmittel

Welches ist der Hauptunterschied zwischen der Prosequierung der Retention und derjenigen des Arrestes?

- Prosequierung der Retention: Gläubiger erhält Faustpfand, d.h. Recht auf Betreibung auf Faustpfandverwertung

- Prosequierung des Arrestes: Gläubiger hat keinen Exklusivanspruch am Arrestsurbsrat und muss Arrest mit Betreibung auf Pfändung oder Konkurs prosequieren (glaubhaft machen)

8. Teil - Sicherungsmittel

Ist eine natürliche Person ohne Handelsregistereintrag als Arrestschuldner anders zu behandeln als eine AG?

- Nein, grundsätzlich nicht

  • Ausnahme: bei natürlicher Person dürfen keine Kompetenzgegenstände mit Arrest belegt werden
  • (Arrest-)Prosequierug (Betreibung der Arrestgesicherten Forderung) erfolgt dagegen je nach Person des Schuldners auf Pfändung oder Konkurs

8. Teil - Sicherungsmittel

Welche Beweise muss der Arrestgläubiger wem vorlegen?

- Gläubiger muss vorliegen der Arrestvoraussetzungen (nur) glaubhaft machen 

- Gericht ist für Arrestbewilligung zuständig

8. Teil - Sicherungsmittel

Genügt die Bezeichnung "alle Forderungen des Schuldners bei der Bank X", um das Arrestobjekt genügend zu umschreiben?

- Ja

8. Teil - Sicherungsmittel

Wer wählt die zu verarrestierenden Gegenstände aus?

- Gläubiger muss bei Gericht Wahrscheinlichkeitsbeweis für Vermögenswerte beibringen und Gegenstände bzw. Drittschuldner bei Forderungen entsprechend bezeichnen

8. Teil - Sicherungsmittel

Sind andere als die in SchKG 271 Abs. 1 aufgezählten Gründe zulässig für einen Arrest?

- Nein, Auflistung ist abschliessend

  • andere Gesetzesvorschriften sehen z.B. Steuerarrest wegen Steuergefährung vor

8. Teil - Sicherungsmittel

Als Voraussetzungen für den Arrest gilt, dass die Forderung fällig sein sollte. Es gibt dazu Ausnahmen, welche sind das?

- kein fester Wohnsitz

- Fluchtgefahr

- Abgabeforderungen des öffentlichen Rechts

8. Teil - Sicherungsmittel

Welches sind die Voraussetzungen, dass das Gericht einen Arrest bewilligt und wie ist die örtliche Zuständigkeit?

- SchKG 272: Arrest wird vom Gericht des Betreibungsortes oder Ortes wo sich Vermögensgegenstände befinden bewilligt, wenn Gläubiger glaubhaft macht, dass Forderung besteht, Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind welche Schuldner gehören 

8. Teil - Sicherungsmittel

Was verstehen Sie unter der "Prosequierung" der Retention?

- In Retentionsurkunde des Betreibungsamtes wird Gläubiger inner 10 Tagesfrist angesetzt um Retention zu prosequiren bzw. Betreibung auf Faustpfandverwertung einzuleiten

8. Teil - Sicherungsmittel

Aus welchem Grund hat das Betreibungsamt dem Schuldner die Aufnahme der Retentionsurkunde nicht vorgängig bekannt zu geben?

- Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist sichernde Massnahme, weshalb weder Ankündigung noch Teilnahme des Schuldners notwendig ist 

8. Teil - Sicherungsmittel

Welche Forderungen umfasst das Retentionsrecht des Vermieters?

- Mietzinsforderungen und mietzinsähnliche Forderungen

  • z.B.:  Nebenkosten, Entschädigungen für Instandstellung des Mietobjekts, Schadenersatzforderungen, sowie Retensions-, Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten

8. Teil - Sicherungsmittel

Welche Retentionsrechte unterliegen der Anwendung von SchKG 283?

- Mietrechtliches Retentionsrecht (OR 268 ff.)

- Pachtrechtliches Retentionsrecht (OR 299c)

- Stockwerkeigentümergemeinschaft (ZGB 712k)

- Gast- und Stallwirte (OR 491)

- Verpächter nach Landwirtschaftsgesetz (OR 276a, LPG 25b)

8. Teil - Sicherungsmittel

Welche der folgenden Forderungen ist mit einem Retentionsrecht verknüpft, welches mittels eines Begehrens um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses beim Betreibungsamt geltend gemacht werden muss?

A. Mietzins für Privatwohnung, wenn der Mietzins als Inhaber einer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen ist.

B. Mietzins des Geschäftslokals, wenn der Mieter als Inhaber einer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen ist.

C. Mietzins einer Privatwohnung, die eine Aktiengesellschaft für ihren Mitarbeiter gemietet hat.

D. Mietzins für einen Autoabstellplatz für ca. 50 Fahrzeuge, die eine GmbH als Verkaufs-/Ausstellungsplatz für Occasionsfahrzeuge gemietet hat.

- B: Mietzins des Geschäftslokals

  • egal ob Mieter im Handelsregister eingetragen ist oder nicht

8. Teil - Sicherungsmittel

Welche Sicherungsmittel sind im SchKG vorgesehen?

 

- Retentionsrecht (SchKG 283 f.)

- Arrest (SchKG 271 ff.)

- Paulianische Anfechtungsklage (SchKG 285 ff.)

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Wie muss ein Gläubiger/Schuldner des Konkursiten vorgehen, wenn er im Konkurs Verrechnung erklären will?

- Gläubiger/Schuldner muss bei Eingabe seiner Forderung Verrechnung erklären

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Ist es in einem Konkurs grundsätzlich zulässig, dass ein Schuldner des Konkursiten Verrechnung erklärt? Welche Ausnahme gibt es von diesem Grundsatz?

- SchKG 213 Abs. 1: Verrechnung ist im Konkurs grundsätzlich zulässig

- SchKG 213 Abs. 2: Verrechnung ist unzulässig, wenn Schuldner des Konkursiten erst nach Konkurseröffnung Gläubiger geworden ist bzw. umgekehrt

  • Ausnahmen: Schuldner des Konkursiten erfüllt vorher eingegangene Verpflichtung, löst ein Pfand ein oder besitzt Inhaberpapiere (SchKG 213 Abs. 3) 

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Der Konkursit hat ein Darlehen bei einer Bank, das er erst in 2 Jahren zur Rückzahlung fällig wird. Muss die Bank nun noch 2 Jahre warten, bis sie die Darlehenssumme zurückfordern kann?

- SchKG 208: Nein, Bank kann Forderung sofort anmelden

  • durch Konkurseröffnung werden sämtliche Schuldverpflichtungen des Schuldners sofort zur Zahlung fällig

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Welche Wirkungen hat die Konkurseröffnung auf die Forderung der Gläubiger (SchKG 208-214)?

- Forderungen werden sofort fällig

- Zinslauf stoppt (ausser bei pfandgesicherten Forderungen)

- Umwandlung sämtlicher Forderungen in Geldforderungen

- Beschränkung der Verrechnung

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Welche Wirkungen hat die Konkurseröffnung des Arbeitgebers auf den Lohn des Arbeitnehmers?

- Es gibt 2 Wirkungen

  • SchKG-Wirkung: bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses geniesst Erstzanspruch nach OR 337c Konkursprivileg 1. Klasse nach SchKG 238
  • bei Weiterfürhung des Betriebs werden neue Lohnforderungen Massaschuldne i.S.v. SchKG 262
  • OR-Wirkung: wird innert angemessener Frist keine Sicherheit geleistet, kann Arbeitnehmer fristlos kündigen (OR 337a)

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Der Vermieter X erfährt, dass über einen seiner Mieter der Konkurs eröffnet worden ist. Da dieser Mieter auch schon gegen die Hausordnung verstossen hat, kündigt er ihm nun den Mietvertrag für die Wohnung fristlos. Ist diese Kündigung rechtens?

- Ja, Vermieter kann Schuldner fristlos kündigen

  • Vermieter muss vorher schirftliche Sicherheitsleistung für zukünftigen Mieten bei Konkursverwaltung verlangen
  • erst wenn Sicherheitsleistung ausbleibt kann Mietverhältnis fristlos gekündigt werden (SchKG 266h)

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Bei der Konkurseröffnung lagern diverse bestellte und auf Kundenwunsch hergestellte Produkte im Lager des Konkursiten. Können die Kunden mit der Lieferung rechnen oder müssen sie sich einen anderen Lieferanten suchen?

- SchKG 211 Abs. 2:  Konkursverwaltung kann zweiseitige Verträge, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht/teilweise erfüllt sind erfüllen

  • Verträge müssen erfolgversprechend für Konkursmasse sein

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Wieso ist der genaue Zeitpunkt der Konkurseröffnung für den Schuldner von besonderer Bedeutung?

- Schuldner verliert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Verfügungsgewalt über ganzes Vermögen

  • Gerichtsverfügung enthält Tag + Stunde der Konkurseröffnung(SchKG 197)

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Ist nach einem Privatkonkurs eine Betreibung grundsätzlich möglich?

 Ja, erneute Betreibung ist möglich

  • betrifft Forderngen, die nach Konkurs entstanden sind (Pfändung/Pfandverwertung)

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Wer entscheidet über die Aussonderung von Gegenständen mit Drittansprachen?

- ist Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten, kann angesprochener Gegenstand sofort herausgegeben werden (Entscheid der Konkursverwaltung)

  • ist es hingegen unklar, entscheidet 2. Gläubigerversammlung über Anerkennung oder Ablehnung  (20 Tage Frist zur Erhebung der Anerkennungsklage durch Drittansprecher)
  • beschliesst 2. Gläubigerversammlung Abtretung an mind. 1 Gläubiger muss Drittansprecher gegen diesen klagen

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Was versteht man unter Admassierung?

- Admassierung = Hinzuziehen von Vermögenswerten des Schuldner, welche sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, zur Konkursmasse (SchKG 242 Abs. 3)

  • Konkursmasse hat gegen Dritten (Besitzer/eingetragener Eigentümer) zivilrechtliche Klage einzuleiten (Vindikation, Eigentumsklage, Grundbuchberichtigungsklage)

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Was passiert mit Vermögen des Konkursiten, welches sich im Ausland befindet?

- Universalitätsprinzip: auch Vermögenswerte die sich im Ausland befinden müssen inventarisiert werden

  • diese Vermögenswerte können jedoch nicht verwertet werden da auch das Territorialitätsprinzip gilt
  • Konkursamt kann u.U. internationale Rechtshilfe beantragen
  • befindet sich grossteil der Vermögenswerte im Ausland kann es in Schweiz zu Einstellung des Konkures mangels Aktiven (SchKG 230) kommen

7. Teil - Materielles Konkursrecht

Zwei Monate nach der Konkurseröffnung stirbt der Vater des Konkursiten und hinterlässt ihm eine beträchtliche Summe an Bargeld. Darf der Konkursit über dieses neue Vermögen verfügen?

- Nein, Vermögen welches Konkursit nicht selbst erwirtschaftet (Lohn) fällt in Konkursmasse (SchKG 197 Abs. 2) und somit ausserhalb seiner Verfügungsmacht

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Welche Folgen hat der Abschluss des Konkursverfahrens für den Konkursiten?

- Konkursit erhält Verfügungsrecht über sein (rest) Vermögen

- Einträge im Handeslregister werden gelöscht

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wer ist für den Schluss des Konkursverfahrens zuständig?

- SchKG 268 Abs. 1: Konkursgericht

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Was hat das Betreibungsamt zu unternehemen, wenn ein Schuldner für Konkursverlustscheinforderungen erneut betrieben wird und dagegen Rechtsvorschlag mit der Einrede, dass er über kein neues Vermögen verfüge, erhoben hat? Wie wird das Verfahren durchgeführt?

- Betreibungsamt leitet begründeten Rechtsvorschlag zur Beurteilung (Feststellung des neuen Vermögens) an zuständiges Gericht weiter (SchKG 265a)

- kann Schuldner beweisen, dass kein neues Vermögen vorhanden ist, bleibt Rechtsvorschlag bestehen und Betreibung blockiert

  • entscheidet Gericht dagegen anders, stellt es Höhes des Vermögens fest
  • ist Gläubiger oder Schuldner nicht einverstanden, kann er innert 20 Tagen Klage auf Betreibung oder Feststellung (bzw. nicht Feststellung) des neuen Vermögens einreichen (SchKG 265a)

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Schulder, für den in einem Privatkonkurs Verlustscheine ausgestellt wurden, für solche Schulden betrieben wird?

- Schuldner kann Rechtsvorschlag (SchKG 74 ff.) mit der Begründung er habe kein neues Vermögen (SchKG 265 Abs. 2) erheben

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Was wird aus dem Verwertungserlös vorweg gedeckt, bevor die 3 Kollokationsklassen etwas erhalten?

- Massekosten (Konkurskosten)

- Masseverbindlichkeiten

- pfandgesicherte Forderungen