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Kartei Details
Karten | 75 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 11.06.2025 / 12.06.2025 |
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Begünstigungsprivileg Art. 77 VVG
Begünstigung frei wählbar ohne Rücksicht auf Erbrecht. Achtung bei HSK wegen Pflichtteile
Erbschaftsprivileg Art. 85 VVG
Versicherungsleistung wird auch ausbezahlt wenn Erbschaft ausgeschlagen wird
Konkursprivileg Art. 80 VVG
- Versicherung geht von gesetztes wegen an Begünstigen über, sofern Ehegatten oder Nachkommen von VN Begünstige sind
Generell Konkurs privilegiert
- Anwartschaften AHV
- Gelder in der 2. Säule und Säule 3a
Steuerprivileg
- Eine Sparversicherung im Rahmen der Säule 3b ist von sämtlichen Einkommenssteuern befreit
- Voraussetzung: Abschluss vor Alter 66, Auszahlung nach Alter 60, Laufzeit 5 (klassisch), sprich 10 Jahre (Fonds)
Rückkaufswert
Netto-Deckungskapital
(Summe der zum technischen Zinssatz aufgezinsten Sparprämien)
+ Verwaltungskosten
(Gutschrift von nicht benötigten Verwaltungskosten: meist bei Einmalprämie)
= Inventardeckungskapital
./. Rückkaufsabzug (nicht amortisierte Abschlusskosten**)
= Netto-Rückkaufswert
+ / - Zuviel bezahlte / offene Prämien*
= Brutto-Rückkaufswert
VERRECHNUNGSSTEUER VST
Wird erhoben auf
- Versicherungsleistungen
- Steuersatz: Renten 15%, Kapital 8%
- Erst ab Kapitalleistungen von CHF 5'000
- Erst ab Rentenhöhe CHF 500 pro Jahr
- Wenn die Kapitalleistung ausbezahlt wird
- Wenn VN oder Begünstige zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung Wohnsitz in der Schweiz hatte
EINZELFIRMA STAATLICHE VORSORGE
- Sinkende Beitragsskala unter CHF 58'800, Höchstsatz aktuell 10,00% plus Verwaltungskosten von maximal 5% der geschuldeten Beiträge.
- Keine ALV-Beiträge, aber auch kein Schutz und somit kein Anspruch auf ALV-Taggelder!
- Die Berechnung der AHV-Beiträge beruht auf dem Gewinn vor AHV-Zahlungen.
- Die Zahlungen sind jeweils quartalsmässig als Akonto-Beiträge zu leisten. Der Beitrag für das abgelaufene Quartal ist jeweils zu Beginn des nächsten Quartals einzuzahlen.
- Die Höhe der Beiträge richtet sich auf Grund der letzten bekannten Zahlen (gemäss Steuererklärung), welche der AHV vorliegen oder aber auf Grund der neuen provisorischen Zahlen, welche der Selbständigerwerbende gemeldet hat.
- Wesentliche Änderungen (>25%) sollten aktiv gemeldet werden, ansonsten zusätzliche Verzugszinsen anfallen
EINZELFIRMA BERUFLICHE VORSORGE
- Keine Pflicht, sich einer Pensionskasse anzuschliessen, jedoch die Möglichkeit, sich z.B. einer Verbandslösung anzuschliessen
- Ob ein Anschluss an eine Pensionskasse erfolgen soll oder nicht, kann nicht einfach so beantwortet werden. Bei dieser Frage stellen sich nebst den finanzmathematischen Ergebnissen auch Fragen zur Risikodeckung. Rein finanztechnisch ist ein Anschluss an die Pensionskasse empfehlenswert, sobald das nachhaltige Einkommen (nach AHV) > als der 5-fache Betrag der maximalen grossen Einzahlung in die Säule 3a ist In diesem Fall kann nebst der optimalen Ausschöpfung in der 2. Säule auch noch die kleine Säule 3a genutzt werden
- Keine Versicherungspflicht für Selbständigerwerbende im Hauptberuf mit unselbständigem Nebenerwerb
EINZELFIRMA BERUFLICHE VORSORGE
- Keine UVG-Pflicht, jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig gegen die Unfall-risiken zu versichern. In diesem Fall gelten ebenfalls die Rechtsgrundlagen aus dem UVG und UVV
- Der vereinbarte Betrag im UVG kann denjenigen des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes der obligatorischen Versicherung nicht übersteigen
- Der versicherte Verdienst darf für den Selbständigerwerbenden aber auch nicht weniger als 45% (66'690) des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen
- Für mitarbeitende Familienmitglieder darf der versicherte Verdienst nicht weniger als 30% (44'460) des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen
EINZELFIRMA PRIVATE VORSORGE
- Beitrag in die Säule 3a hängt davon ab, ob ein freiwilliger Anschluss bei der Pensionskasse besteht oder nicht
- Mit Anschluss maximal der "kleine" Betrag (24% der maximalen AHV-Vollrente bzw. 8% des oberen BVG-Grenzbetrages)
- Ohne Anschluss 20% des Nettoeinkommens (nach AHV-Beiträgen!), maximal der "grosse" Betrag (120% der maximalen AHV-Vollrente bzw. 40% des oberen BVG-Grenzbetrages)
- Steueroptimierte freie Vorsorge aufbauen!
- Abschluss Taggeldversicherungen prüfen
Sozialversicherungskennzahlen AHV/IV
- minimale AHV-Rente: CHF 15'120
- max AHV-Rente: CHF 30'240
- max. AHV Ehepaarrente: CHF 45'360
- massgebender max. AHV-Lohn: 90'720
Sozialversicherungskennzahlen BVG
Eintrittsschwelle BVG: CHF 22'680 (6/8 der max. AHV)
min. koordinierter Lohn: CHF 3'780 (1/8 der max. AHV)
Koordinationsabzug: CHF 26'460 (7/8 der max. AHV)
maximal koordinierter Lohn: CHF 64'260 (17/8 max. AHV)
Sozialversicherungskennzahlen Säule 3a
kleiner Betrag: CHF 7'258
grosser Betrag: CHF 36'288
Sozialversicherungskennzahlen UVG
max. versicherbarer Lohn UVG 148'200
HInterlassenenrente BVG
Witwenrente 60%
Halbwaisenrente 20%
Vollwaisenrente 40%
von der Alters/Invalidenrente des Verstorbenen
Ich bin nach jahrelanger selbständiger Tätigkeit als Kommunikationsberater nun wieder angestellt und einer Pensionskasse angeschlossen. Ich möchte gerne Pensionskasseneinkäufe tätigen. Aber die Einkaufslücke ist viel kleiner, als wir gedacht hätten. Gemäss Auskunft der Pensionskasse spielt das 3a-Guthaben in diesem Zusammenhang eine Rolle. Können Sie mir dies erklären?
Ihr Guthaben in der Säule 3a beträgt zurzeit CHF 325'000. Ich gehe davon aus, dass Sie während der selbständigen Erwerbstätigkeit eine sogenannt grosse Säule 3a geführt haben, d.h. dass Sie deutlich mehr als den kleinen 3a-Beitrag von zurzeit CHF 7'258 in die Säule 3a einbezahlt haben. Ihr 3a-Guthaben/das 3a-Guthaben Ihres Mannes ist somit deutlich grösser als das grösstmögliche 3a-Guthaben, wenn Sie/Ihr Mann immer angestellt gewesen wäre(n). Die Differenz zwischen Ihrem Guthaben/dem Guthaben Ihres Mannes und dem grösstmöglichen 3a-Guthaben wird an den möglichen Pensionskasseneinkauf angerechnet.
Wäre es möglich, mein 3a-Guthaben/das 3a-Guthaben meines Mannes in die Pensionskasse zu transferieren? Was wären die Vor- oder Nachteile?
Ja, ein Transfer von 3a zu Pensionskasse wäre möglich, sofern in der Pensionskasse eine Einkaufslücke in entsprechender Höhe besteht. Dieser Transfer stellt aber keinen Einkauf dar, der vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könnte. Aus steuerlicher Sicht bringt dieser Transfer somit nichts – im Gegenteil, denn dadurch häuft sich mehr Kapital in einer Vorsorgelösung an, so dass eine spätere Auszahlung nicht zur Steueroptimierung auf zwei Jahre verteilt werden könnte.
Weitere Nachteile eines solchen Transfers:
- Weniger Flexibilität in der Pensionskasse
- Allfällige Umverteilung zwischen Versicherten in der Pensionskasse
- Keine Mitgestaltung bei den Anlagen
Vorteile eines solchen Transfers:
- Evtl. Verbesserung der Risikovorsorgeleistungen (je nach Primatsform)
- Bessere Verzinsung als bei einem Säule 3a-Konto
- In der Säule 3a trägt der Anleger das volle Anlagerisiko, in der Pensionskasse nicht, ausser es würde sich um einen 1e-Plan handeln.
Vor- und Nachteile eines Pensionskasseneinkaufs
Vorteile:
- Der Einkauf würde im Jahr der Einzahlung zu einer deutlichen Steuerersparnis führen. Bei einem Grenzsteuersatz von 24% beträgt die Ersparnis ungefähr CHF 16'400.
- Die Gelder würden in der Pensionskasse mit 1% oder mehr verzinst, sofern sie dem obligatorischen Teil zugeordnet würden.
- Das Pensionskassenguthaben und die Verzinsung wären bis zur Auszahlung steuerfrei.
- Der Einkauf würde die zukünftigen Altersleistungen deutlich erhöhen.
- Die Verbesserung der Risikoleistungen könnte grundsätzlich ein Vorteil sein, wäre in diesem Fall aber kein Vorteil, denn die Pensionskasse von Beat Burger berechnet die Risikoleistungen gemäss dem Leistungsprimat, d.h. in Abhängigkeit vom versicherten Einkommen.
Nachteile:
- Die einbezahlten Gelder wären gebunden, d.h. diese könnten bis zur Pensionierung nur für bestimmte Zwecke (z.B. für Renovationen des Eigenheims) wieder bezogen werden.
- Es ist in Anbetracht der aktuellen Situation in der Altersvorsorge unsicher, ob Verzinsungen und Umwandlungssätze weiter gesenkt werden.
- Das Vermögen, welches für einen Einkauf verwendet würde, kann auch ausserhalb der Pensionskasse gezielt für die Altersvorsorge zur Seite gelegt und investiert werden.
- Sollte die Pensionskasse in finanzielle Schwierigkeiten geraten und eine Unterdeckung ausweisen, könnte dies auch Folgen für die einbezahlten Gelder haben.
Vor einem Einkauf zu beachten:
- Finanzielle Ziele und Bedürfnisse bis zur Pensionierung: Wird das Geld ausser für die erlaubten Vorbezugszwecke nicht benötigt? Ist insbesondere die Finanzierung des Hauskaufs und der Renovationen geregelt, d.h. wird das Geld nicht dafür benötigt?
- Was wäre die Alternative zum Pensionskasseneinkauf, d.h. würde das Geld stattdessen gewinnbringend angelegt oder würde es auf einem Konto brachliegen?
- Gesundheit der Pensionskasse (Umwandlungssatz, Verzinsung in den letzten Jahren, Deckungsgrad, technischer Zinssatz, Reserven und Rückstellungen, Anlageerfolg in den letzten Jahren, Verhältnis von Aktiven zu Rentnern etc.)
- Würde die Einkaufssumme bei einem Todesfall separat ausbezahlt?
- Sperrfrist für einen Kapitalbezug bis drei Jahre nach dem letzten Einkauf
- Allenfalls ist es steuerlich lohnenswert, den Einkauf auf zwei oder mehr Jahre zu verteilen.
- Da noch steuerlich abzugsfähige Renovationen getätigt werden, sollte Beat Burger den Pensionskasseneinkauf besser in einem späteren Jahr tätigen.
Wieso entspricht der versicherte Lohn nicht dem Bruttolohn?
Vom Bruttolohn wird der Koordinationsabzug abgezogen. Das ergibt den Lohn, der in der Pensionskasse versichert ist. Der Koordinationsabzug stellt sicher, dass die Lohnbestandteile, die in der 1. Säule versichert sind, nicht auch in der 2. Säule versichert werden. Die Beiträge und Leistungen der 1. und 2. Säule werden dadurch aufeinander abgestimmt, d.h. «koordiniert».
Wie hoch ist dieser Koordinationsabzug, und wie berechnet er sich?
Der Koordinationsabzug entspricht 7/8 der maximalen einfachen AHV-Jahresrente und beträgt aktuell CHF 26'460
Gemäss dem Pensionskassenausweis von meiner Frau / mir beträgt der Koordinationsabzug aber nur CHF 15’057. Ist das somit falsch?
Nein, das ist nicht falsch. Bei Teilzeitpensen kann der Koordinationsabzug dem Pensum angepasst werden, muss aber nicht. Da das Arbeitspensum von Ihrer Frau / Ihnen nur 60% beträgt, werden nur 60% vom vollen Koordinationsabzug vom Bruttolohn abgezogen. 60% von CHF 25’095 sind CHF 15'057. Das ist erlaubt und somit korrekt.
Hat Martina Burger aufgrund der Kinderpause AHV-Beitragslücken?
Nein, sie hat aufgrund der Kinderpause keine AHV-Beitragslücken, da sie zu dieser Zeit verheiratet war. Verheiratete Personen, die nicht erwerbstätig sind, sind von der AHV-Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in Höhe von CHF 1‘060 (doppelter Mindestbeitrag von CHF 530) entrichtet.
Was sind mögliche Ursachen von AHV-Beitragslücken?
Mögliche Ursachen von AHV-Beitragslücken sind:
- Studienjahre nach Erreichen des 21. Altersjahres, wenn der Mindestbeitrag nicht einbezahlt wurde
- Zuzug in die Schweiz nach Alter 21
- Kurze oder kleine Arbeitseinsätze mit geringfügigen Entschädigungen bei diversen Arbeitgebern, welche von der AHV Beitragspflicht befreit waren, wenn im selben Jahr der Mindestbeitrag nicht einbezahlt wurde
- Ganzjährige Auslandaufenthalte
- Wegzug aus der Schweiz
- Bezug von Taggeldleistungen einer Versicherung bei Unfall oder Krankheit
- Keine Leistung von AHV-Nichterwerbstätigenbeiträgen nach einer vorzeitigen Pensionierung
Könnte sie allfällige Lücken in der AHV nachträglich noch schliessen?
Wenn jemand Lücken hat, können diese geschlossen werden, indem die fehlenden Beiträge nachbezahlt werden. Das ist aber nur möglich bei Lücken, die in den letzten fünf Jahren entstanden sind und wenn diese Person zur gegebenen Zeit in der Schweiz versichert war.
Martina Burger überlegt sich, eine 30-jährige Haushaltshilfe mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von CHF 180 anzustellen. Zudem möchte sie die 16-jährige Tochter der Nachbarin ab und zu als Babysitterin für die beiden Zwillinge engagieren. Frau Burger geht davon aus, dass aufgrund des geringen Lohnes für beide Personen keine AHV-Beitragspflicht besteht. Können Sie Frau Burger bestätigen, dass sie beide Personen nicht bei der AHV anmelden muss?
Für Hausdienstarbeitnehmende ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen, auch wenn der Jahreslohn weniger als CHF 2‘300 (= Grenze für geringfügigen, nicht AHV-pflichtigen Lohn) beträgt. Für die Haushaltshilfe müssen somit AHV-Beiträge entrichtet werden. Hausangestellte unter 18 Jahren hingegen unterstehen keiner AHV-Beitragspflicht. Für die Babysitterin müssen somit noch keine AHV-Beiträge entrichtet werden.
Beitragsprimat:
Die Leistungen werden im Versicherungsfall aufgrund der Beiträge des Versicherten und der Zinsen berechnet. Sie werden nicht wie im Leistungsprimat in Prozenten des Einkommens, sondern effektiv basierend auf dem angesparten Guthaben ausgewiesen. Für die Berechnung der Altersrente wird das tatsächlich angesparte Pensionskassenkapital mit einem im Reglement definierten Umwandlungssatz berechnet.
Beispiel: Angespartes Kapital CHF 400’000, Umwandlungssatz 6.5% -> Altersrente = CHF 26’000 p.a. Experten: Ein sinnvolles Beispiel mit einem möglichen Umwandlungssatz ist korrekt
Vorteile:
- Keine direkte Abhängigkeit vom aktuellen Lohn, Vorsorgesituation bleibt auch bei vorübergehenden Pensumsänderungen fast stabil
- Transparente Berechnung
Nachteile:
- Starke Abhängigkeit von der Beitragshöhe, der zukünftigen Verzinsung und dem Umwandlungssatz
- Grundsätzlich tragen die Versicherten das Anlage- und Finanzierungsrisiko.
Leistungsprimat:
Die Leistungen werden im Versicherungsfall zum Voraus als Prozentsatz des versicherten Lohnes festgelegt. Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie zusammen mit der Verzinsung ausreichen, um das für die Leistungen erforderliche Vorsorgekapital zu bilden.
Beispiel: Bruttolohn CHF 100’000; Koordinationsabzug CHF 25’095 > versicherter Lohn = CHF 74’905 Rente = 60% des versicherten Lohnes = CHF 44'943 p.a. Experten: Ein sinnvolles Beispiel mit 40-70% des versicherten Lohnes ist korrekt.
Vorteile:
- 2 Risikoleistungen in Abhängigkeit vom Lohn sind für Versicherte mit wenig Sparguthaben (z.B. für junge Versicherte) meistens attraktiver.
- Die Pensionskasse trägt das Anlage- und Finanzierungsrisiko.
Nachteile:
- Versicherungsschwankungen bei Lohnschwankungen (z.B. bei Pensums-Änderungen)
- Intransparente Finanzierung (Barwertberechnung mit verschiedenen Parametern wie Zinsen, Sterblichkeit etc.)
- Bei einem Wechsel zu einer Pensionskasse mit Beitragsprimat würde u.U. eine erhebliche Reduktion der Altersleistungen resultieren.
Sowohl die Alters- als auch die Risikoleistungen werden gemäss Beitragsprimat berechnet.
Dass die Altersleistungen gemäss Beitragsprimat berechnet werden, erkennt man daran, dass die voraussichtliche Altersrente mit Projektionszins höher ist als ohne Projektionszins sowie daran dass die voraussichtliche Altersrente bei einem Leistungsprimat deutlich höher wäre (z.B. 60% vom versicherten Lohn = 60% * CHF 44'943 = CHF 26'966). Die voraussichtliche Altersrente beträgt aber nur CHF 17'951. Dass die Risikoleistungen gemäss Beitragsprimat berechnet werden, erkennt man daran, dass die Invalidenrente bei einem Leistungsprimat 40% vom versicherten Lohn betragen müsste (40% * CHF 44'943 = CHF 17’977). Die effektive Invalidenrente beträgt aber nur CHF 13'407.
Könnte Pia Notters Mutter im Pflegeheim – falls ihre Einnahmen ihre Ausgaben nicht mehr decken würden – Ergänzungsleistungen erhalten, auch wenn sie ihrer Tochter kurz vorher einen Erbvorbezug gewährt hätte?
Nein. Vermögenswerte, auf welche freiwillig verzichtet worden ist, werden als Einnahmen angerechnet. Ein Erbvorbezug ist ein freiwilliger Vermögensverzicht. Somit würde Pia Notters Mutter ein fiktiver Verzehr dieses Vermögens angerechnet, bevor sie Anrecht auf Ergänzungsleistungen hätte.
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