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Kartei Details

Karten 75
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 11.06.2025 / 12.06.2025
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Ich bin nach jahrelanger selbständiger Tätigkeit als Kommunikationsberater nun wieder angestellt und einer Pensionskasse angeschlossen. Ich möchte gerne Pensionskasseneinkäufe tätigen. Aber die Einkaufslücke ist viel kleiner, als wir gedacht hätten. Gemäss Auskunft der Pensionskasse spielt das 3a-Guthaben in diesem Zusammenhang eine Rolle. Können Sie mir dies erklären? 

Ihr Guthaben in der Säule 3a beträgt zurzeit CHF 325'000. Ich gehe davon aus, dass Sie während der selbständigen Erwerbstätigkeit eine sogenannt grosse Säule 3a geführt haben, d.h. dass Sie deutlich mehr als den kleinen 3a-Beitrag von zurzeit CHF 7'258 in die Säule 3a einbezahlt haben. Ihr 3a-Guthaben/das 3a-Guthaben Ihres Mannes ist somit deutlich grösser als das grösstmögliche 3a-Guthaben, wenn Sie/Ihr Mann immer angestellt gewesen wäre(n). Die Differenz zwischen Ihrem Guthaben/dem Guthaben Ihres Mannes und dem grösstmöglichen 3a-Guthaben wird an den möglichen Pensionskasseneinkauf angerechnet. 

Wäre es möglich, mein 3a-Guthaben/das 3a-Guthaben meines Mannes in die Pensionskasse zu transferieren? Was wären die Vor- oder Nachteile?

Ja, ein Transfer von 3a zu Pensionskasse wäre möglich, sofern in der Pensionskasse eine Einkaufslücke in entsprechender Höhe besteht. Dieser Transfer stellt aber keinen Einkauf dar, der vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könnte. Aus steuerlicher Sicht bringt dieser Transfer somit nichts – im Gegenteil, denn dadurch häuft sich mehr Kapital in einer Vorsorgelösung an, so dass eine spätere Auszahlung nicht zur Steueroptimierung auf zwei Jahre verteilt werden könnte. 

 

Weitere Nachteile eines solchen Transfers:

- Weniger Flexibilität in der Pensionskasse

- Allfällige Umverteilung zwischen Versicherten in der Pensionskasse

- Keine Mitgestaltung bei den Anlagen

 

Vorteile eines solchen Transfers:

- Evtl. Verbesserung der Risikovorsorgeleistungen (je nach Primatsform)

- Bessere Verzinsung als bei einem Säule 3a-Konto

- In der Säule 3a trägt der Anleger das volle Anlagerisiko, in der Pensionskasse nicht, ausser es würde sich um einen 1e-Plan handeln. 

 Vor- und Nachteile eines Pensionskasseneinkaufs

Vorteile:

- Der Einkauf würde im Jahr der Einzahlung zu einer deutlichen Steuerersparnis führen. Bei einem Grenzsteuersatz von 24% beträgt die Ersparnis ungefähr CHF 16'400.

-  Die Gelder würden in der Pensionskasse mit 1% oder mehr verzinst, sofern sie dem obligatorischen Teil zugeordnet würden.

- Das Pensionskassenguthaben und die Verzinsung wären bis zur Auszahlung steuerfrei.

- Der Einkauf würde die zukünftigen Altersleistungen deutlich erhöhen.

- Die Verbesserung der Risikoleistungen könnte grundsätzlich ein Vorteil sein, wäre in diesem Fall aber kein Vorteil, denn die Pensionskasse von Beat Burger berechnet die Risikoleistungen gemäss dem Leistungsprimat, d.h. in Abhängigkeit vom versicherten Einkommen. 

 

Nachteile:

- Die einbezahlten Gelder wären gebunden, d.h. diese könnten bis zur Pensionierung nur für bestimmte Zwecke (z.B. für Renovationen des Eigenheims) wieder bezogen werden.

- Es ist in Anbetracht der aktuellen Situation in der Altersvorsorge unsicher, ob Verzinsungen und Umwandlungssätze weiter gesenkt werden.

- Das Vermögen, welches für einen Einkauf verwendet würde, kann auch ausserhalb der Pensionskasse gezielt für die Altersvorsorge zur Seite gelegt und investiert werden.

- Sollte die Pensionskasse in finanzielle Schwierigkeiten geraten und eine Unterdeckung ausweisen, könnte dies auch Folgen für die einbezahlten Gelder haben.

Vor einem Einkauf zu beachten: 

- Finanzielle Ziele und Bedürfnisse bis zur Pensionierung: Wird das Geld ausser für die erlaubten Vorbezugszwecke nicht benötigt? Ist insbesondere die Finanzierung des Hauskaufs und der Renovationen geregelt, d.h. wird das Geld nicht dafür benötigt?

- Was wäre die Alternative zum Pensionskasseneinkauf, d.h. würde das Geld stattdessen gewinnbringend angelegt oder würde es auf einem Konto brachliegen?

- Gesundheit der Pensionskasse (Umwandlungssatz, Verzinsung in den letzten Jahren, Deckungsgrad, technischer Zinssatz, Reserven und Rückstellungen, Anlageerfolg in den letzten Jahren, Verhältnis von Aktiven zu Rentnern etc.)

- Würde die Einkaufssumme bei einem Todesfall separat ausbezahlt?

- Sperrfrist für einen Kapitalbezug bis drei Jahre nach dem letzten Einkauf

- Allenfalls ist es steuerlich lohnenswert, den Einkauf auf zwei oder mehr Jahre zu verteilen.

- Da noch steuerlich abzugsfähige Renovationen getätigt werden, sollte Beat Burger den Pensionskasseneinkauf besser in einem späteren Jahr tätigen.  

Wieso entspricht der versicherte Lohn nicht dem Bruttolohn?  

Vom Bruttolohn wird der Koordinationsabzug abgezogen. Das ergibt den Lohn, der in der Pensionskasse versichert ist. Der Koordinationsabzug stellt sicher, dass die Lohnbestandteile, die in der 1. Säule versichert sind, nicht auch in der 2. Säule versichert werden. Die Beiträge und Leistungen der 1. und 2. Säule werden dadurch aufeinander abgestimmt, d.h. «koordiniert». 

Wie hoch ist dieser Koordinationsabzug, und wie berechnet er sich? 

Der Koordinationsabzug entspricht 7/8 der maximalen einfachen AHV-Jahresrente und beträgt aktuell CHF 26'460

Gemäss dem Pensionskassenausweis von meiner Frau / mir beträgt der Koordinationsabzug aber nur CHF 15’057. Ist das somit falsch?

Nein, das ist nicht falsch. Bei Teilzeitpensen kann der Koordinationsabzug dem Pensum angepasst werden, muss aber nicht. Da das Arbeitspensum von Ihrer Frau / Ihnen nur 60% beträgt, werden nur 60% vom vollen Koordinationsabzug vom Bruttolohn abgezogen. 60% von CHF 25’095 sind CHF 15'057. Das ist erlaubt und somit korrekt.  

Hat Martina Burger aufgrund der Kinderpause AHV-Beitragslücken? 

Nein, sie hat aufgrund der Kinderpause keine AHV-Beitragslücken, da sie zu dieser Zeit verheiratet war. Verheiratete Personen, die nicht erwerbstätig sind, sind von der AHV-Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in Höhe von CHF 1‘060 (doppelter Mindestbeitrag von CHF 530) entrichtet.

Was sind mögliche Ursachen von AHV-Beitragslücken?

Mögliche Ursachen von AHV-Beitragslücken sind:

- Studienjahre nach Erreichen des 21. Altersjahres, wenn der Mindestbeitrag nicht einbezahlt wurde

- Zuzug in die Schweiz nach Alter 21

- Kurze oder kleine Arbeitseinsätze mit geringfügigen Entschädigungen bei diversen Arbeitgebern, welche von der AHV Beitragspflicht befreit waren, wenn im selben Jahr der Mindestbeitrag nicht einbezahlt wurde

- Ganzjährige Auslandaufenthalte

- Wegzug aus der Schweiz

- Bezug von Taggeldleistungen einer Versicherung bei Unfall oder Krankheit

- Keine Leistung von AHV-Nichterwerbstätigenbeiträgen nach einer vorzeitigen Pensionierung 

Könnte sie allfällige Lücken in der AHV nachträglich noch schliessen?

Wenn jemand Lücken hat, können diese geschlossen werden, indem die fehlenden Beiträge nachbezahlt werden. Das ist aber nur möglich bei Lücken, die in den letzten fünf Jahren entstanden sind und wenn diese Person zur gegebenen Zeit in der Schweiz versichert war. 

Martina Burger überlegt sich, eine 30-jährige Haushaltshilfe mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von CHF 180 anzustellen. Zudem möchte sie die 16-jährige Tochter der Nachbarin ab und zu als Babysitterin für die beiden Zwillinge engagieren. Frau Burger geht davon aus, dass aufgrund des geringen Lohnes für beide Personen keine AHV-Beitragspflicht besteht. Können Sie Frau Burger bestätigen, dass sie beide Personen nicht bei der AHV anmelden muss? 

Für Hausdienstarbeitnehmende ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen, auch wenn der Jahreslohn weniger als CHF 2‘300 (= Grenze für geringfügigen, nicht AHV-pflichtigen Lohn) beträgt. Für die Haushaltshilfe müssen somit AHV-Beiträge entrichtet werden. Hausangestellte unter 18 Jahren hingegen unterstehen keiner AHV-Beitragspflicht. Für die Babysitterin müssen somit noch keine AHV-Beiträge entrichtet werden.

Beitragsprimat:  

Die Leistungen werden im Versicherungsfall aufgrund der Beiträge des Versicherten und der Zinsen berechnet. Sie werden nicht wie im Leistungsprimat in Prozenten des Einkommens, sondern effektiv basierend auf dem angesparten Guthaben ausgewiesen. Für die Berechnung der Altersrente wird das tatsächlich angesparte Pensionskassenkapital mit einem im Reglement definierten Umwandlungssatz berechnet.

Beispiel: Angespartes Kapital CHF 400’000, Umwandlungssatz 6.5% -> Altersrente = CHF 26’000 p.a. Experten: Ein sinnvolles Beispiel mit einem möglichen Umwandlungssatz ist korrekt

 

Vorteile:

- Keine direkte Abhängigkeit vom aktuellen Lohn, Vorsorgesituation bleibt auch bei vorübergehenden Pensumsänderungen fast stabil

- Transparente Berechnung

 

Nachteile:

- Starke Abhängigkeit von der Beitragshöhe, der zukünftigen Verzinsung und dem Umwandlungssatz

- Grundsätzlich tragen die Versicherten das Anlage- und Finanzierungsrisiko.

Leistungsprimat:  

Die Leistungen werden im Versicherungsfall zum Voraus als Prozentsatz des versicherten Lohnes festgelegt. Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie zusammen mit der Verzinsung ausreichen, um das für die Leistungen erforderliche Vorsorgekapital zu bilden.

Beispiel: Bruttolohn CHF 100’000; Koordinationsabzug CHF 25’095 > versicherter Lohn = CHF 74’905 Rente = 60% des versicherten Lohnes = CHF 44'943 p.a. Experten: Ein sinnvolles Beispiel mit 40-70% des versicherten Lohnes ist korrekt.

 

Vorteile:

- 2 Risikoleistungen in Abhängigkeit vom Lohn sind für Versicherte mit wenig Sparguthaben (z.B. für junge Versicherte) meistens attraktiver.

- Die Pensionskasse trägt das Anlage- und Finanzierungsrisiko.

 

Nachteile:

-  Versicherungsschwankungen bei Lohnschwankungen (z.B. bei Pensums-Änderungen)

- Intransparente Finanzierung (Barwertberechnung mit verschiedenen Parametern wie Zinsen, Sterblichkeit etc.)

-  Bei einem Wechsel zu einer Pensionskasse mit Beitragsprimat würde u.U. eine erhebliche Reduktion der Altersleistungen resultieren. 

Sowohl die Alters- als auch die Risikoleistungen werden gemäss Beitragsprimat berechnet. 

Dass die Altersleistungen gemäss Beitragsprimat berechnet werden, erkennt man daran, dass die voraussichtliche Altersrente mit Projektionszins höher ist als ohne Projektionszins sowie daran dass die voraussichtliche Altersrente bei einem Leistungsprimat deutlich höher wäre (z.B. 60% vom versicherten Lohn = 60% * CHF 44'943 = CHF 26'966). Die voraussichtliche Altersrente beträgt aber nur CHF 17'951. Dass die Risikoleistungen gemäss Beitragsprimat berechnet werden, erkennt man daran, dass die Invalidenrente bei einem Leistungsprimat 40% vom versicherten Lohn betragen müsste (40% * CHF 44'943 = CHF 17’977). Die effektive Invalidenrente beträgt aber nur CHF 13'407. 

Könnte Pia Notters Mutter im Pflegeheim – falls ihre Einnahmen ihre Ausgaben nicht mehr decken würden – Ergänzungsleistungen erhalten, auch wenn sie ihrer Tochter kurz vorher einen Erbvorbezug gewährt hätte? 

Nein. Vermögenswerte, auf welche freiwillig verzichtet worden ist, werden als Einnahmen angerechnet. Ein Erbvorbezug ist ein freiwilliger Vermögensverzicht. Somit würde Pia Notters Mutter ein fiktiver Verzehr dieses Vermögens angerechnet, bevor sie Anrecht auf Ergänzungsleistungen hätte.  

Werde ich als geschiedene Frau noch in irgendeiner Form von der Altersvorsorge meines Mannes profitieren?

Nein, Ihre beiden AHV-Töpfe und Pensionskassen-Guthaben werden seit Ihrer Scheidung separat weitergeführt. Die Beiträge und Einkäufe von Ihrem Ex-Mann/Ihnen beeinflussen die zukünftigen Renten oder Guthaben von Ihnen/Ihrer Ex-Frau somit nicht mehr. Falls Ihr Ex-Mann/Sie weiter arbeitet/n, währenddem Sie/Ihre Ex-Frau bereits frühpensioniert sind/ist oder auch falls Ihr Ex-Mann/Sie besser verdient/en und/oder eine bessere Altersvorsorge hat/haben als Sie/Ihre Frau, dann hatte Ihre Schwester/Ex-Schwägerin tatsächlich Recht, denn dann kommen Ihnen/Ihrer Ex-Frau diese Beiträge und Ersparnisse als geschiedene Frau nicht mehr zugute. 

Bekäme ich/meine Ex-Frau als geschiedene Frau nichts mehr aus der 1. oder 2. Säule, wenn mein Ex-Mann/ich sterben würde?

1. Säule: Da Sie keine Kinder haben, bekommen/t Sie/Ihre Ex-Frau aus der 1. Säule nur eine Witwenrente, falls Sie/Ihre Ex-Frau bei der Scheidung mindestens 45 Jahre alt war/en und Ihre Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.

2. Säule: Aus der 2. Säule hätte/n Sie/Ihre Ex-Frau nur Anrecht auf eine Witwenrente, falls Sie mindestens 10 Jahre lang verheiratet gewesen wären und Ihnen/Ihrer Ex-Frau im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung als Ersatz für eine lebenslange Rente zugesprochen worden wäre. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Somit bestehen keine Ansprüche auf eine Ehegattenrente aus der Pensionskasse. 

Zu berücksichtigende Faktoren bei Entscheid ob PK-Rente oder Kapital

  • Pensionskassen-Einkäufe bis maximal drei Jahre vor einem allfälligen Kapitalbezug!
  •  Abklären, in welchem Umfang und mit welcher Anmeldefrist ein (Teil-)Kapitalbezug gemäss Vorsorgereglement möglich ist

Vorteile Rentenbezug

  • Delegation von Anlagefragen an die Pensionskasse/Vorsorgestiftung 
  • Garantierte lebenslange Rente, d.h. hohes Mass an Sicherheit
  • Planbarkeit
  • Sinnvoll bei hoher Lebenserwartung 

Nachteile Rentenbezug: 

  • Der Umwandlungssatz beträgt 5.25%. Das ist ein relativ tiefer Umwandlungssatz.
  • Die Rente ist als Einkommen zu versteuern.
  • Die Begünstigung im Todesfall ist eingeschränkt gemäss Reglement. Die Verwandten von Pia Notter bekommen u.U. nichts vom Geld, wenn sie stirbt.
  • Die Kaufkraft der Rente wird aufgrund der Inflation mit den Jahren verringert. Viele Pensionskassen gleichen die Teuerung nicht entsprechend aus. 

Vorteile Kapitalbezug: 

  • Eigenständige Verwaltung der Anlagen
  • Der Kapitalbezug ist i.d.R. steuerlich vorteilhafter als die Rente, denn die Auszahlung des Kapitals wird zu einem reduzierten Satz besteuert.
  • Flexibilität, z.B. für die Finanzierung unerwarteter Ausgaben
  • Nicht aufgebrauchtes Kapital geht im Todesfall an die Erben über. 

Nachteile Kapitalbezug: 

  • Die Kenntnisse und die Bereitschaft, um das Kapital selber zu verwalten oder verwalten zu lassen, müssen vorhanden sein.
  • Anlagerisiken
  • Kapitalverzehr- / Langlebigkeitsrisiko 

AHV Beiträge Arbeitnehmende

Arbeitgeber 5.3%
Arbeitnehmer 5.3%
Total 10.6%


Davon AHV 8.7%
IV 1.4%
EO 0.5%

 

ALV <148'200 2.2%

AHV Beiträge Selbständigerwerbende

Total

10%
Davon AHV 8.1%
IV 1.4%
EO 0.5%

 

Keine ALV für Selbständige

NE-Beiträge

Pensum < 50% oder < ¾ der SOLLBeitragszeit erfüllt
Beiträge gem. Skala der AHV

Renteneinkommen x 20 plus Vermögen, dann in der Tabelle Schauen
Minimalbeitrag: CHF 530
Maximalbeitrag: CHF 26'500
 

Ziel und Massnahmen der IV

Erstes Ziel der IV immer Wiedereingliederung

Sachleistungen 3.2.5.3

  • Medizinische Massnahmen
  • Berufliche Massnahmen
  • Schulische Massnahmen
  • Abgabe von Hilfsmitteln

Taggelder als Eingliederungsmassnahme

Fehljahre auffüllen

  • Unvollständige Beitragsjahre aufgrund vorzeitiger Erwerbsaufgabe können nicht durch Jugendjahre kompensiert werden.
  • Auffüllen von Fehljahren mit Jugendjahren nach dem Spiegelprinzip

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF LOHNFORTZAHLUNG

- Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis muss mehr als drei Monate gedauert haben;
oder ein befristetes Arbeitsverhältnis muss für mehr als drei Monate eingegangen worden sein.

- Die zweite Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist: Der Grund der Absenz muss zwingend in der Person
des Arbeitnehmers liegen.

- die dritte Voraussetzung ist, dass die Absenz unverschuldet ist

Als Krankheit gilt

jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist
und die entweder eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert
oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat

Als Unfall gilt

die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors auf den menschlichenKörper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

WER IST DER UVG VERSICHERER?

- SUVA
 

UVG Versicherer der nicht SUVA unterstellten Betriebe:
- private Versicherungseinrichtung
- öffentliche Unfallversicherungskasse
- anerkannte Krankenkasse

HINTERLASSENENLEISTUNGEN UVG

Witwen- und Witwerrente
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente,wenn

- er eigene rentenberechtige Kinder hat
- oder mit anderen durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern (z.B. Pflegekinder oder Stiefkinder) im
gemeinsamen Haushalt lebt
- oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird

Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die verunfallte Person ihm oder ihr gegenüber
zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war


Witwenrente:
Die Witwe nicht aber der Witwer! hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

Witwer haben somit nur Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus UVG, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners
rentenberechtigte Kinder haben.

Hinterlassenenleistungen UVG

Massgebend ist der versicherte Lohn

Witwen/Witwerrenten: 40%

Waisenrenten: 15%

Vollwaisenrenten: 25%

Höchstanspruch aller Renten zusammen: 70%

Abfindung an Witwen (keine Abfindung an Witwer)

Erfüllt eine Witwe oder eine geschiedene Ehefrau mit Unterhaltsanspruch die Voraussetzungen
für eine Witwenrente nicht, hat sie nicht aber der Witwer Anspruch auf eine einmalige
Kapitalabfindung. Diese entspricht

 

  • wenn die Ehe weniger als 1 Jahr gedauert hat dem einfachen,
  • wenn die Ehe mindestens 1 Jahr, aber weniger als 5 Jahre gedauert hat dem dreifachen,
  • wenn die Ehe mehr als 5 Jahre gedauert hat dem fünffachen Jahresbetrag der entsprechenden Witwenrente

KOMPLEMENTÄRRENTE

Ergibt sich aus einem Unfall neben dem Invalidenrentenanspruch aus dem UVG auch ein Anspruch auf Renten der IV oder AHV (1. Säule), so hat der Versicherte gegenüber dem UVG Versicherer nur Anspruch auf eine sogenannte Komplementärrente. Diese entspricht der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder AHV, höchstens aber dem für die Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.

max. 90% von 148'200

OBLIGATORISCH VERSICHERTE PERSONEN BVG - Unselbständigerwerbende Arbeitnehme

 

  • Vollendung des 17. Altersjahrs;
  • AHV-pflichtiger Jahreslohn über der BVG-Eintrittsschwelle (6/8 der maximalen AHVRente)
  • Arbeitslose (Bezüger von ALV) sind für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Altersleistungen sind hingegen nicht obligatorisch versichert, können aber freiwillig versichert werden

Nicht obgligatorisch versicherte Personen  BVG

Alle Arbeitnehmende,
- die weniger als die Eintrittsschwelle verdienen
- die gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig sind (z.B. Lehrlinge, die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben);
- deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist;
- die in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als drei Monaten stehen
- die nebenberuflich tätig sind und im Haupterwerb bereits BVG-versichert oderselbständigerwerbend sind;
- die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
- als mitarbeitende Familienangehörige in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind;
- mit befristetem Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie im Ausland genügend versichert sind

FREIWILLIG VERSICHERTE PERSONEN

Selbständigerwerbende

  • Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer
  • Anschluss bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes
  • Anschluss bei der Auffangeinrichtung (nur BVG-Minimum)

Arbeitnehmer die in den Diensten mehrerer Arbeitgeber stehen und deren gesamter
AHV-Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle übersteigt, können sich entweder bei der
Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung eines ihrer Arbeitgeber
freiwillig versichern, sofern das Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht. In
diesem Falle sind die übrigen Arbeitgeber verpflichtet, ebenfalls Beiträge an die gewählte
Vorsorgeeinrichtung zu leisten

BEITRÄGE BVG

(Altersgutschriften)
7/10/15/18 %
des koordinierten Lohnes
 

Altersrente BVG

ALTERSGUTHABEN X UWS = ALTERSRENTE