Sozialrecht II
Modul Sozialrecht II
Modul Sozialrecht II
Kartei Details
Karten | 74 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.04.2025 / 14.06.2025 |
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Für wen gelten die Absetzbeträge gem. § 11b SGB II?
Absetzbeträge § 11b SGB II
gilt sowohl für
- Einkommen eLB, als auch für
- Einkommen neLB
giltfür Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch für sonstiges Einkommen
Welche Absetzbeträge sieht § 11b Abs. 1 SGB II vor?
Absetzbeträge §11b Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB II, sowie § 6 BürgergeldV
z. B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu privaten (Pflicht)-Versicherungen, Unterhaltszahlungen, zusätzlicher Betrag für Erwerbstätige etc.
Anstelle §11b Abs. 1 Nr. 3 –5 SGB II ein Freibetrag in Höhe von € 100,00 (Abs. 2)
- diese Beschränkung gilt aber nur für Erwerbseinkommen bis € 400,00
- bei einem Erwerbseinkommen über € 400,00 können die tatsächlichen (höheren) Absetzbeträge geltend gemacht werden →durch Nachweis
Für erwerbsfähige Erwerbstätige weitere Absetzbeträge nach §11b Abs. 3 SGB II
Was gilt bei Erwerbseinkommen bis 400 € gem. § 11b SGB II? (was gilt für ab 400€?)
Pauschaler Freibetrag von 100 € Gilt gem. § 11b Abs. 2 SGB II
anstelle der Werbungskosten gem. Nr. 3–5
Bei Einkommen über 400 €: tatsächliche Werbungskosten sind nachweisbar absetzbar
Welche weiteren Freibeträge gelten gem. § 11b Abs. 3 SGB II für Erwerbstätige?
Welche Funktion soll dies erfüllen?
Zusätzliche Freibeträge gestaffelt nach Bruttoeinkommen
→ Arbeitsanreizfunktion
Was regelt § 11b SGB II zur Förderung junger Menschen?
Besonderheiten nach §11b Abs. 2b SGB II
Höhere Freibeträge bei Ausbildung, Schule oder Freiwilligendienst
- U25: 556 € (Stand 2025) § 8 I SGB IV
- Ü25: 250 €
Ziel: Förderung von Ausbildung und Qualifikation
Welche Normen regeln die 'Anrechnung von Einkommen' iSd SGB II?
§11, 11a, 11b SGB II, sowie Bürgergeld-VO
Welche Abzüge erfolgen vom Bruttoeinkommen iSd SGB II ?
Vom Bruttoeinkommen werden abgezogen:
• Steuern (insb. Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)
• Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
• Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit gesetzlich vorgesehen
§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II
Welche Pauschale wird vom Nettoeinkommen von erwerbstätigen eLB immer abgezogen?
Eine Pauschale von 100 € wird vom Nettoeinkommen abgezogen. § 11b Abs. 2 SGB II
Welche weiteren Pauschalen können, neben der 100€ Pauschale des § 11b Abs. 2 SGB II, zusätzlich abgezogen werden?
Zusätzlich zur 100 €-Pauschale können folgende Beträge vom Erwerbseinkommen abgezogen werden gem. § 11b Abs. 3 SGB III
1. 20 % ab 100€ — 520 €
2. 30 % zwischen 520€ — 1.000 €
3. 10 % zwischen 1.000€ — 1.200 €
→ wenn minderjährige Kinder in BG Leben:
3.1 10% zwischen 1.000€ — 1.500 €
Welche Norm regelt weitere mögliche Abzüge bei Erwerbstätigkeit? iSd SGB II
Zusätzlich zu den Grundpauschalen sind weitere Absetzungen möglich:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1- 5 BürgergeldV Pauschbeiträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
Was zählt zu dem zu berücksichtigenden Vermögen iSd SGB II
Nenne mind. 3 Beispiele
Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II - Alle verwertbaren Vermögensgegenstände
Zum Vermögen zählt alles, was in Geld messbar ist, beispielsweise
- Bargeld,
- Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
- Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
- Kapitallebensversicherungen,
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.
Ausnahmen in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1- 7 SGB II
Weitere Besonderheiten in § 12 Abs. 2 ff. SGB II
Was gilt allgemein für den Bezug von Bürgergeld mit Hinblick auf Einkommen und Vermögen?
Bürgergeld bekommen nur hilfebedürftige Personen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 SGB II
Daher müssen grundsätzlich zuerst die eigenen Mittel eingesetzt werden, bevor finanzielle Hilfe erfolgt.
Wenn über Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügt wird, muss damit erst einmal der Lebensunterhalt gesichert werden, wenn Freibeträge überschritten werden. §§ 11 ff. SGB II
Welches Vermögen wird beim Bürgergeldbezug berücksichtigt und wann gilt Vermögen als verwertbar?
Grundsätzlich das verwertbare Vermögen (§ 12 SGB II) der eLB und ihrer BG gem.§ 9 SGB II.
Verwertbar ist Vermögen im Allgemeinen, wenn es zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann.
Was gilt hinsichtlich der Vermögensberücksichtigung in der Karenzzeit?
§ 12 Abs. 3 SGB II
In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs (Karenzzeit) wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
Wird der Leistungsbezug während der Karenzzeit für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate ohne Leistungsbezug.
Wann gilt Vermögen beim Bürgergeldbezug im ersten Jahr (Karenzzeit) als erheblich?
Was gilt danach?
Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt - § 12 Abs. 4 SGB II
40.000 € - für die erste eLB in der BG
+ 15.000 € - für jede weitere Person in der BG
Nach Ablauf der Karenzzeit:
gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 € für jede Person, die in der BG lebt. § 12 Abs. 2 SGB II
Erläutere die wesentlichen Regelungsinhalte des SGB III, SGB II und SGB VII in Abgrenzung zueinander.
(Kriterien: geregelte Leistung, betreffender Personenkreis)
(Ab dem 01.01.2005)
SGB III → Arbeitslosengeld
→ Erwerbsfähige
Das Arbeitslosengeld, auch ALG (I), ist die Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung. Sie soll helfen, finanzielle Notlagen bei Arbeitslosigkeit zu verhindern und wird in Abhängigkeit von Anwartschaftszeiten und Lebensalter für 3 bis längstens 24 Monate gezahlt.
SGB II → Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitsuchende (seit 2023)
→ Erwerbsfähige (eLB) und Nichterwerbsfähige (neLB), die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben
Bürgergeld ist eine existenzsichernde Geldleistung für Arbeitsuchende und ihre Familien, die durch die Jobcenter ausgezahlt wird.
SGB XII → Sozialhilfe (1. Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL); 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
→ Nichterwerbsfähige
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung für hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden vollen Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können.
Erläutere die Neuerungen der Sozialrechtsreform 2005
- Neuerungen im SGB II und SGB XII:
Zum 1. Januar 2005 traten das Zweite und das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches in Kraft.
- Vereinheitlichung von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe:
Einführung von ALG II, das die Leistungen der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zusammenfasste.
- Einführung von aktivierenden Maßnahmen:
Die Reform zielte darauf ab, Arbeitsuchende durch aktive Maßnahmen, wie etwa Weiterbildung oder Integrationskurse, wieder in den Arbeitsmarkt zu führen.
- Änderungen in der Arbeitsmarktpolitik:
Arbeitsmarktreformen und Stärkung der Arbeitsagenturen.
Welche Gesetze galten bis zur Sozialrechtsreform 2005 und welche Leistungen regelten Sie jeweils primär?
Bis zum 31.12.2004 galten folgende Gesetze:
SGB III (Arbeitsförderungsgesetz)
→ Arbeitslosengeld
→ Arbeitslosenhilfe
BSHG (Bundessozialhilfegesetz)
→ Sozialhilfe (HzL)
GruSiG (Grundsicherungsgesetz)
→ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Welche wesentlichen Vorrangigkeiten der Leistungen sind zwischen dem SGB II und dem SGB XII zu beachten?
Nenne die ggf. einschlägigen Normen
- Vorrangigkeit des SGB II gegenüber dem 3. Kapitel des SGB XII (HzL)
nach § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II i.Vm. § 21 S. 1 SGB XII
- Vorrangigkeit des 4. Kapitels des SGB XII gegenüber dem SGB II
nach § 5 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II
- Vorrangigkeit des 4. Kapitels des SGB XII gegenüber dem 3. Kapitel des SGB XII
nach § 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII
Wo findet sich der Grundsatz des Förderns & Forderns im SGB wieder?
§ 2 SGB II - Grundsatz des Forderns
§ 14 SGB II - Grundsatz des Förderns
Wer ist zuständiger Träger für das Bürgergeld (GruSi für Arbeitsuchende) im Land Bremen?
Nenne die einschlägigen Normen
→ Jobcenter Bremen
als gemeinsame Einrichtung
(Stadtgemeinde Bremen + Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven)
§§ 6, 6d, 44b SGB II
→ Jobcenter Bremerhaven
als gemeinsame Einrichtung
(Magistrat Bremerhaven + Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven)
§§ 6, 6d, 44b SGB II
Welche Personen erhalten Leistungen nach SGB II?
Nenne die einschlägigen Normen
1. Erwerbsfähige gem. § 7 Abs. 1 SGB II
2. Nichterwerbsfähige (neLB), die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben gem. § 7 Abs. 2 SGB II
Wie lautet das Prüfungsschema für den Anspruch auf Bürgergeld für Erwerbsfähige nach SGB II?
Einstieg: Vorrangigkeit des SGB II gegenüber dem SGB XII nach § 21 S. 1 SGB XII
Prüfung SGB II - Bürgergeld für erwerbsfähige Personen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II
- Nr. 1 - Das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a noch nicht erreicht
- Nr. 2 - Erwerbsfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 SGB II
- Absehbare Zeit: nicht länger als sechs Monate (Volle Rente i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wegen voller Erwerbsminderung über 6 Monate)
- Bedingungen: Tatsächliche und volle Arbeitslast auf dem 1. Arbeitsmarkt mit üblichen Arbeits-, Urlaubs- und Pausenzeiten
- Drei Stunden: Grenze der Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
- Nr. 3 = Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 1 SGB II
- Lebensunterhalt: Bestehend aus dem Regelbedarf, Mehrbedarfen, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II
- Einkommen: §§ 11, 11a, 11b SGB II, Bürgergeld–VO
- Vermögen: § 12 SGB II, Bürgergeld–VO
Die Hilfebedürftigkeit ist zu diesem Zeitpunkt der Bearbeitung zu unterstellen, da zu viele Punkte gleichzeitig erfüllt sein müssten.
- Nr. 4 = gA in der BRD (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I)
Definiere gewöhnlicher Aufenthalt
Nenne die einschlägigen Normen
Den gewöhnlichen Aufenthalt (gA) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I
Aus wievielen und welchen Personen setzt sich eine Bedarfsgemeinschaft zusammen?
- mind. ein eLB
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht immer aus mindestens einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person.
- 1 oder >1 Mitglieder
Sie kann aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen.
Was zählt außerdem als Partnerschaft
(neben der - nicht dauerhaft getrennten - Ehe oder Lebenspartnerschaft)
für die Zugehörigkeit zu einer BG?
Welche Prüfungspunkte werden hier angewandt?
Nenne die einschlägigen Normen
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zählt auch diejenige Partnerschaft,
die einen gemeinsamen Haushalt so führt,
dass nach verständiger Würdigung
der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
füreinander Verantwortung zu tragen und einzustehen.
Prüfung, ob wechselseitigen Wille (+/-) durch Oder-Regelung in § 7 Abs. 3a SGB II
Nr. 1: Zusammenleben länger als ein Jahr
Nr. 2: Gemeinsames Kind im Haushalt
Nr. 3: Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt
Nr. 4: Verfügungsmacht über Einkommen und Vermögen
Gemeinsame Versicherungen oder Konten können ebenfalls ein Indikator sein
Wer gehört zur BG, erhält aber keine Leistungen?
Gibt es Ausnahmen?
Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält keine Leistungen, wer
- in einer stationären Einrichtung (auch: Vollzug) untergebracht ist oder
- Altersrente oder
- ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
Ausnahmen:
- weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 SGB II)
- Erwerbstätigkeit von mindestens fünfzehn Wochenstunden trotz stationärer Unterbringung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB II)
Was sind Indikatoren für die Prüfung des gAs einer Person?
Indikatoren für die Prüfung gA (+/-):
- Ort = tatsächlicher Lebensmittelpunkt der Person (Freunde / Verwandte / Freizeitaktivitäten / Arbeitsstätte)
- Aufenthaltsdauer = länger als 6 Monate (zeitlich zusammenhängend)
- Wille / Absicht den Ort von nun an als Lebensmittelpunkt zu wählen
- Bleibe → Wohnung / Pension / Hotelzimmer / bei Obdachlosigkeit = Ort, an dem die Person für gewöhnlich anzutreffen ist
Grundsätzlich begründet der angemeldete Wohnsitz regelmäßig den gA.
Beachte jedoch:
Wohnsitz ungleich gA
Wohnsitz und gA können übereinstimmen, müssen aber nicht.
Definiere Bedarfsgemeinschaft
Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften.
Gilt für alle Personen in einer Bedarfsgemeinschaft der gleiche Leistungsanspruch?
Nein,
trotz Zugehörigkeit zu einer BG ist für jeden Leistungsberechtigten ein individueller Anspruch zu ermitteln.
Es gilt das Individualprinzip
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