Ertragsteuern
Klausur
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Set of flashcards Details
Flashcards | 314 |
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Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | University |
Created / Updated | 29.12.2024 / 13.01.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20241229_ertragsteuern
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Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder bei Steuererklärungen mit Ablauf des Abgabejahres.
Zölle und Verbrauchsteuern: 1 JahrESt, KSt, GewSt, USt: 4 JahreBei leichtfertiger Steuerverkürzung: 5 JahreBei Steuerhinterziehung: 10 Jahre
Die Frist ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid die Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist verlässt, unabhängig von der Bekanntgabe.
Lohnsteuer ist 10 Tage nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums fällig (§ 41a I Nr. 2 EStG).
USt-Vorauszahlungen sind 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig (§ 18 I S. 3 UStG).
ESt-Vorauszahlungen sind 10 Tage des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres fällig (§ 37 I EStG).
Abschlusszahlungen sind 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig (§§ 36 IV EStG, 31 I KStG, 20 II GewStG, 18 IV UStG).
Säumniszuschläge betragen 1% des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Keine Säumnis vor Festsetzung oder Anmeldung der Steuer. Es gibt eine Schonfrist von 3 Tagen.
Zinsen entstehen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und enden mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Die Zinsen betragen 0,15% für jeden vollen Monat (§ 233a AO).
Die Einspruchsfrist beträgt 1 Monat.
Ein Untätigkeitseinspruch ist unbefristet möglich.
Nein, der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (kein Suspensiveffekt). Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer trotz Einspruchs.
Der Antrag auf AdV wird gestellt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte bestehen.
Das Finanzamt prüft den Sachverhalt in vollem Umfang neu und kann den Steuerbescheid verschärfen (Verböserungsmöglichkeit), muss aber darauf hinweisen, dass der Steuerpflichtige den Einspruch zurücknehmen kann.
Rechtsnormen sind verbindliche Vorschriften des Rechts, z.B. Grundgesetz, Völkerrechtliche Normen, Europarecht, Steuergesetze, Rechtsverordnungen.
Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung sind keine Rechtsnormen.
Lex superior derogat legi inferiori – die höherrangige Norm geht der niederwertigen vor.
Lex specialis derogat legi generali: Vorrang der speziellen Norm. Lex posterior derogat legi preiori: Vorrang der später erlassenen Norm. Lex specialis prior derogat legi generali posteriori: Vorrang der früheren, speziellen Norm vor der später erlassenen, allgemeinen.
Obersatz, Untersatz (Subsumtion), Konklusion.
Grammatikalische Auslegung: Wortlaut der Norm. Systematische Auslegung: Stellung der Norm innerhalb der gesamten Rechtsordnung. Historische Auslegung: Wille des Gesetzgebers. Teleologische Auslegung: Sinn und Zweck der Norm.
Erfüllen die Voraussetzungen des §1 Abs. 1 EStG nicht, erzielen jedoch inländische Einkünfte. Unterliegen dem Territorialprinzip. Werden nach objektiver Leistungsfähigkeit besteuert.
Kein Abzug privat veranlasster Ausgaben (§50 Abs. 1 S.4 EStG). Keine Berücksichtigung des Grundfreibetrags nach §32a Abs. 1 EStG (§50 Abs. 1 S.2 EStG). Kein Ehegatten-Splitting. Keine Anrechnung ausländischer Steuern.
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Welteinkommensprinzip. Werden nach subjektiver Leistungsfähigkeit besteuert.
Abzug bestimmter privat veranlasster Ausgaben zulässig. Normaltarif. Ehegatten-Splitting. Anrechnung ausländischer Steuern.
Beginn: mit Geburt oder Zuzug des Steuerpflichtigen ins Inland. Ende: mit Tod oder Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Inland.
Beginn: wenn der Tatbestand des §1 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Ende: wenn keine inländischen Einkünfte gemäß §49 EStG erzielt werden oder die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt.
Beginn: wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, der eine Zuordnung zu einer der sieben Einkunftsarten des EStG zulässt. Ende: wenn keine Zuordnung zu den Einkunftsarten mehr möglich ist.
Langfristige Verlusterzielung (objektives Kriterium). Ausübung der Tätigkeit aus persönlicher Neigung (subjektives Kriterium).
Erbschaften, Schenkungen, Selbstnutzung von Immobilien, Transferleistungen des Staates, Lotteriegewinne.
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