Ertragsteuern
Klausur
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 314 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.12.2024 / 13.01.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20241229_ertragsteuern
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Intégrer |
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Rechtsnormen sind verbindliche Vorschriften des Rechts, z.B. Grundgesetz, Völkerrechtliche Normen, Europarecht, Steuergesetze, Rechtsverordnungen.
Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung sind keine Rechtsnormen.
Lex superior derogat legi inferiori – die höherrangige Norm geht der niederwertigen vor.
Lex specialis derogat legi generali: Vorrang der speziellen Norm. Lex posterior derogat legi preiori: Vorrang der später erlassenen Norm. Lex specialis prior derogat legi generali posteriori: Vorrang der früheren, speziellen Norm vor der später erlassenen, allgemeinen.
Obersatz, Untersatz (Subsumtion), Konklusion.
Grammatikalische Auslegung: Wortlaut der Norm. Systematische Auslegung: Stellung der Norm innerhalb der gesamten Rechtsordnung. Historische Auslegung: Wille des Gesetzgebers. Teleologische Auslegung: Sinn und Zweck der Norm.
Erfüllen die Voraussetzungen des §1 Abs. 1 EStG nicht, erzielen jedoch inländische Einkünfte. Unterliegen dem Territorialprinzip. Werden nach objektiver Leistungsfähigkeit besteuert.
Kein Abzug privat veranlasster Ausgaben (§50 Abs. 1 S.4 EStG). Keine Berücksichtigung des Grundfreibetrags nach §32a Abs. 1 EStG (§50 Abs. 1 S.2 EStG). Kein Ehegatten-Splitting. Keine Anrechnung ausländischer Steuern.
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Welteinkommensprinzip. Werden nach subjektiver Leistungsfähigkeit besteuert.
Abzug bestimmter privat veranlasster Ausgaben zulässig. Normaltarif. Ehegatten-Splitting. Anrechnung ausländischer Steuern.
Beginn: mit Geburt oder Zuzug des Steuerpflichtigen ins Inland. Ende: mit Tod oder Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Inland.
Beginn: wenn der Tatbestand des §1 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Ende: wenn keine inländischen Einkünfte gemäß §49 EStG erzielt werden oder die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt.
Beginn: wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, der eine Zuordnung zu einer der sieben Einkunftsarten des EStG zulässt. Ende: wenn keine Zuordnung zu den Einkunftsarten mehr möglich ist.
Langfristige Verlusterzielung (objektives Kriterium). Ausübung der Tätigkeit aus persönlicher Neigung (subjektives Kriterium).
Erbschaften, Schenkungen, Selbstnutzung von Immobilien, Transferleistungen des Staates, Lotteriegewinne.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§13-14a EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§15-17 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§19, 19a EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG), Sonstige Einkünfte (§§22-24 EStG).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§13-14a EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§15-17 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG).
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§19, 19a EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG), soweit sie nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG), Sonstige Einkünfte (§§22-24 EStG).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§13-14a EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§15-17 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§19, 19a EStG).
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG), soweit sie nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG), Sonstige Einkünfte (§§22-24 EStG).
Summe der Einkünfte nach §2 Abs. 1 EStG, Altersentlastungsbetrag (§25a EStG), Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§25b EStG), Freibetrag für Land- und Forstwirte (§13 Abs. 3 EStG), Verlustabzug (§10d EStG), Sonderausgaben (§§10, 10a, 10b, 10c EStG), Außergewöhnliche Belastungen (§§33 bis 33b EStG), Immobilienförderung (§§10e-10g EStG), Freibeträge für Kinder (§§31, 32 Abs. 6 EStG) = zu versteuerndes Einkommen (§2 Abs. 5 EStG).
Einkünfte = Erwerbseinnahmen - Erwerbsausgaben.
Im Zusammenhang mit Gewinneinkunftsarten, betrieblich veranlasste Betriebsvermögensvermehrungen.
Im Zusammenhang mit Überschusseinkunftsarten, alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen und im Rahmen einer Überschusseinkunftsart dem Steuerpflichtigen zufließen.
Im Zusammenhang mit Gewinneinkunftsarten, betrieblich veranlasste Betriebsvermögensminderungen.
Im Zusammenhang mit Überschusseinkunftsarten, Aufwendungen zur Erhebung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Alle Aufwendungen, die durch die auf die Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst sind.
Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, Keine private Vermögensverwaltung.
Wenn es eine Gewinneinkunftsart ist, aber keine Land- und Forstwirtschaft und keine selbständige Tätigkeit gemäß §18 EStG.
0, wenn Einkommen bis zu 68.415 EUR, volle 5,5 % SolZ ab einem Einkommen von 105.507 EUR, dazwischen gilt: (ESt - 18.130 EUR) * 11,9 %.
Beginn: Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind. Ende: mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs.
Gewinn nach Handelsbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip §5 Abs. 1 EStG), Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG (steuerbilanzielle und außerbilanzielle Korrekturen gemäß §§4-7k EStG), Gewerbeertrag nach GewStG (§§8 und 9 GewStG)
Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß EStG (abzüglich §§8,9,10a GewStG), Gewerbeertrag (abzüglich Freibetrag gemäß §11 Abs. 1 GewStG), Steuerpflichtiger Gewerbeertrag (multipliziert mit der Steuermesszahl), Gewerbesteuermessbetrag
Kein Verlustausgleich, kein Verlustrücktrag, Verlustvortrag gemäß §10a GewStG, Zeitlich unbegrenzt, aber frühestmöglich, Pro Veranlagungszeitraum begrenzt auf: 1 Mio. EUR + Max[0; 0,6 * (GewE - 1 Mio.)]
PersG: Unternehmensidentität und Unternehmeridentität, KapG: rechtliche und wirtschaftliche Identität
200 %
Nein
Nein
min(4 * Steuermessbetrag, tarifliche ESt * (Summe der positiven gewerblichen Einkünfte / Summe aller positiven Einkünfte); Gewerbesteuer)
Keine/geringe tarifliche ESt, z.B. wegen Verlustausgleich, Verlustabzug, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Gewerbliche Einkünfte kleiner als Gewerbeertrag, z.B. wegen umfangreicher Hinzurechnungen oder Beteiligung am Verlust- und Gewinnbetrieb (fehlende gewerbliche Verlustausgleichsmöglichkeit zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben), Die Steuerermäßigung wirkt sich auch auf den Solidaritätszuschlag aus (§ 3 Abs. 2 SolZG)
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, Eine Betriebsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden, Eine Betriebsstätte wird innerhalb eines Kalenderjahres in eine andere Gemeinde verlegt