Repetitionsfragen für General Management
Repetitionsfragen für General Management
Repetitionsfragen für General Management
Kartei Details
Karten | 89 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 01.09.2024 / 11.12.2024 |
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Nein, hier ist kein Vertrag entstanden, und zwar aus folgendem Grund: Im ersten Gespräch hat A das Bike für CHF 1000 angeboten und B hat abgelehnt. Weil es um eine Offerte unter Anwesenden geht, ist As Bindung an seine Offerte damit erloschen. Im zweiten Telefongespräch unterbreitet nun B eine neue Offerte. A, der nicht mehr an seine alte Offerte gebunden ist, lehnt ab und unterbreitet eine Gegenofferte zum Preis von CHF 1 200. Diese lehnt B ab. Seine Behauptung, er könne den Vertrag für CHF 1000 abschliessen, ist falsch. Die beiden haben sich nicht geeinigt (OR 1), weil A gemäss OR 4 I nicht mehr an seine erste Offerte gebunden war.
A] Nein. Die beiden haben sich zwar über den Vertragsinhalt geeinigt. Aber Frau Rossi will noch nicht gebunden sein! Wie die vertraglichen Forderungen aussehen, ist klar: Der Händler müsste den Teppich geben und Frau Rossi müsste CHF 8 000 bezahlen. Es fehlt aber noch der Wille von Frau Rossi, gebunden zu sein. B] Nein. Der ursprüngliche Antrag des Händlers ist bis zum nächsten Tag gültig, denn er war damit einverstanden, dass Frau Rossi es sich nochmals überlegt.
Wer muss wem in welcher Reihenfolge wann wo welche Leistung erbringen?
A] Nein, Richard Müggler liegt falsch. Wenn nichts abgemacht ist, gelten die Regeln des OR für den Erfüllungsort. Beim Rasenmäher handelt es sich um eine Gattungssache, deren Erfüllungsort in Zürich Albisrieden liegt (OR 74 II Ziff. 3). B] Nein, Richard Müggler liegt auch hier falsch. Sofern nicht eine andere Zahlungsart vereinbart wurde, kann die Toro AG auf Barzahlung bestehen (OR 75).
A] Schlechterfüllung. G erfüllt den Vertrag fehlerhaft.B] Schuldnerverzug. Bezüglich der Lieferung ist der Galerist der Schuldner. Wegen seiner Verspätung gerät er in Schuldnerverzug. C] Gläubigerverzug. Der Galerist kann seine Schuld nicht erfüllen, weil er auf die Mitwirkung von Frau Bieri, der Gläubigerin dieser Forderung, angewiesen ist. D] Schuldnerverzug. Bezüglich des Kaufpreises ist Frau Bieri die Schuldnerin. Mit ihrer Verspätung gerät sie in Schuldnerverzug. E] Unmöglichkeit. Es ist für niemanden möglich, den Vertrag richtig zu erfüllen.
A] Da Sie mit dem Gläubiger den 30. März als Zahlungszeitpunkt vereinbarten, ist Ihre Geldschuld gemäss OR 102 II ein Verfalltagsgeschäft. B] Beim Verfalltagsgeschäft (und beim Mahngeschäft) muss der Gläubiger Ihnen gemäss OR 107 I eine Nachfrist ansetzen, d. h. eine letzte Frist für die nachträgliche Erfüllung einräumen. Dieses Element fehlt im Schreiben. C] Ja, Sie vereinbarten mit dem Gläubiger den 30. März als Zahlungszeitpunkt. Seit dem 31. März ist die Forderung fällig und der Gläubiger kann sie ab diesem Zeitpunkt mithilfe der Schuldbetreibung einfordern.
A] Mahnen müssen Sie C nicht, denn es liegt ein Verfalltagsgeschäft vor: Er hat Ihnen die Lieferung auf den 31. Mai versprochen. Hingegen müssen Sie ihm eine Nachfrist ansetzen. Nur so erhalten Sie das volle Wahlrecht gegen C. B] Nach Ablauf der Nachfrist haben Sie drei Wahlrechte: • Sie können das Notebook nach wie vor verlangen. Da C am 31. Mai in Verzug geraten ist, können Sie zudem Schadenersatz verlangen, etwa für die Miete eines Ersatzgeräts bis zur tatsächlichen Lieferung. Am Ende sollen Sie finanziell so dastehen, wie wenn der Händler rechtzeitig erfüllt hätte. Der Händler muss aber nur dann Schadenersatz zahlen, wenn ihn ein Verschulden trifft; dies ist z.B. der Fall, wenn er vergessen hat, Ihre Bestellung an den Importeur weiterzuleiten. • Sie können die ursprüngliche Lieferpflicht in eine finanzielle Ersatzpflicht umwandeln. Dann muss Ihnen C nicht mehr das Notebook liefern, sondern, sofern er schuld ist, Geld zahlen, und zwar so viel, dass Sie dasselbe Notebook bei einem andern Händler kaufen könnten, also CHF 2490. Da Sie C Ihrerseits aber CHF 1990 schulden, können Sie per saldo CHF 500 verlangen. Darüber hinaus können Sie, sofern C schuld ist, Schadenersatz wegen Verzugs fordern. Auch hier haben Sie also letztlich Anspruch auf das Erfüllungsinteresse. • Sie können vom Vertrag zurücktreten. Dadurch gehen die Leistungspflichten unter: C muss Ihnen kein Notebook liefern und Sie müssen nichts bezahlen. Bei Verschulden von C können Sie zudem Schadenersatz verlangen. C] Wenn Sie sich nicht ausdrücklich für eine der Varianten entscheiden, kommt die erste Variante (nachträgliche Leistung plus Schadenersatz) zum Zuge.
A] Nein, Urs Schaller und der Händler haben sich zwar über den Vertragsinhalt geeinigt. Aber es fehlt noch der Wille von Urs Schaller, gebunden zu sein. B] Nein, der ursprüngliche Antrag des Händlers ist auch am nächsten Tag noch gültig, denn er war damit einverstanden, dass Urs Schaller es sich nochmals überlegt.
A] Ja, es handelt sich um ein Haustürgeschäft (Werbefahrt). Anna Wiesner hat die Möglichkeit, ihre Annahmeerklärung innert sieben Tagen schriftlich zu widerrufen, da ihr das Angebot zum Kauf der Wolldecken und des Heizkissens auf einer Werbefahrt gemacht wurde und der Kaufpreis CHF 100 übersteigt (OR 40e, 40b lit. c und 40a I lit. b). B] Nein, Herr Bieri kann den gültig zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklärungs-irrtums anfechten. Er hat gemäss OR 24 I Ziff. 3 eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen, als es sein Wille war. Hat Herr Bieri seinen Irrtum jedoch der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, ist er gemäss OR 26 I zu Schadenersatz verpflichtet.
A] Das OR kennt folgende vier Möglichkeiten, um einen Vertrag wieder aufzulösen: • Aufhebungsvertrag: Marianne Schild kann versuchen, mit den Reiseveranstaltern einen Aufhebungsvertrag abzuschliessen (OR 115). Die Reiseveranstalter sind jedoch nicht verpflichtet, auf Marianne Schilds Angebot einzugehen. Aus Kulanz kommt ihr möglicherweise eines der Reiseunternehmen entgegen. • Kündigung: Das Gesetz sieht ein Kündigungsrecht nur bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet- und Arbeitsvertrag vor. Da der Pauschalreisevertrag kein Dauerschuldverhältnis ist, kann Marianne Schild den Vertrag nicht kündigen. • Rücktrittsrecht: Der Rücktritt von einem Vertrag ist nur zulässig, wenn die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht vereinbarten oder das Gesetz ein solches vorsieht. Die AGB seriöser Reiseveranstalter sehen ein Rücktrittsrecht gegen eine Gebühr vor. Je kurzfristiger die Reise vor Antritt abgesagt wird, desto höher ist die Rücktrittsgebühr. Marianne Schild könnte also vermutlich zurücktreten.• Anfechtung wegen Mängeln des Vertragsabschlusses: Das Gesetz nennt folgende vier Anfechtungsgründe: wesentlicher Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung und Übervorteilung (OR 23 ff., 28, 29 f. und 21). Marianne Schild kann sich weder auf einen wesentlichen Irrtum berufen noch wurde sie absichtlich getäuscht, bedroht oder übervorteilt.B] Erster Schritt: Ist der Vertrag gültig zustande gekommen? Der Fragende prüft die vier Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen eines Vertrags: • Einigung über den Vertragsinhalt (OR 1 ff.)• Handlungsfähigkeit der Parteien (ZGB 13 ff.) • Richtige Form der Verträge (OR 11 ff.) • Zulässiger Inhalt eines Vertrags (OR 19 f.) Fehlt eine der Voraussetzungen, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Zweiter Schritt: Kann man den gültig zustande gekommenen Vertrag wieder auflösen? Der Fragende prüft die vier Möglichkeiten: • Aufhebung des Vertrags durch Übereinkunft (OR 115) • Kündigung (nur wenn vereinbart oder gesetzlich vorgesehen) • Rücktrittsrecht (nur wenn vereinbart oder gesetzlich vorgesehen) • Anfechtung des Vertrags wegen Mängeln (OR 21, 23 ff. und 28 f.) Liegt einer der vier Ausnahmefälle vor, kann der Vertrag wegen Mängeln bei Vertragsabschluss aufgelöst werden.
Ein ehemaliger Arbeitnehmer wendet sich mit der schriftlichen Bitte, unter Beilegung einer Kopie seiner Identitätskarte, an seine frühere Arbeitgeberin. Diese solle ihm Auskunft über den Inhalt seiner Personalakte erteilen. Der Arbeitnehmer erwähnt nicht, weshalb er diese Auskunft benötigt. Welche der Vorgehensweisen der Arbeitgeberin ist richtig? Welche Aussage trifft zu, welche nicht? Bitte kreuzen Sie an.
Das Vorgehen des Arbeitgebers widerspricht dem Datenschutzgesetz. Das DSG sowie darauf Bezug nehmende Gerichtsentscheide untersagen Referenzauskünfte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers (DSG 12 II lit. c, DSG 3 lit. e). Bei Daten bezüglich Herrn Brunners Gesundheit handelt es sich überdies um besonders schützenswerte Personendaten. Bei der Bearbeitung solcher Daten muss Herr Brunner seine Einwilligung ausdrücklich geben (DSG 4 V, 3 lit. c).
A] Alexander: Achtung, Anerkennung: Der Ferrari ist ein typisches Prestigeobjekt. B] Barbara: das körperliche Grundbedürfnis nach gesunder Sehkraft. C] Carlo: Selbstverwirklichung in Form von Reisen. D] Denise: Selbstverwirklichung in Form eines eigenen Unternehmens. E] Eric: Sicherheit.
Luft als Gut muss die Bedingungen von nachfragbaren Gütern erfüllen: • Herstellbares Gut: Luft kann in Dosen oder Flaschen abgefüllt werden. • Marktteilnehmer müssen bereit sein, Geld dafür zu bezahlen: Es ist die Frage, welches Bedürfnis man mit Luft erfüllt. In Extremsituationen (Mount Everest oder unter Wasser) ist Luft überlebensnotwendig. In solchen Situationen ist es also sicher, dass jemand bereit ist, für Luft zu bezahlen. • Marktteilnehmer müssen über die notwendige Kaufkraft verfügen: Marktteilnehmer, die den Everst besteigen oder tauchen, verfügen über die notwendige Kaufkraft.
A] Dienstleistung B] Recht (immaterielles Gut) C] Dienstleistung D] Verbrauchsgut (Konsumgut)
Produktionsfaktoren im Coiffeursalon von Claudio Cescutti: • Arbeit: das Empfangen der Kunden, das Waschen, Schneiden, Föhnen der Haare usw., die Abrechnung der Dienstleistungen • Betriebsmittel: Salonräumlichkeiten, Waschtisch, Coiffeurstuhl, Scheren, Föhn, Wasser, Strom usw. • Werkstoffe: Shampoo, Haarlack, Haarfärbemittel, Kunsthaar usw. • Know-how: Kundenmarketing, Frisurenentwürfe, Schnitttechniken, Frisiertechniken usw.
A] Der Gesamtmarkt heisst: Bioprodukte.B] Marktvolumen. C] Bioprodukte machen mit CHF 701 Mio. Umsatz 7.5% Marktanteil am Gesamtmarkt von Frischprodukten aus. Das heisst, dass der Gesamtmarkt von Frischprodukten in der Schweiz (also 100%) rund CHF 9.346 Mrd. beträgt. Bezüglich Marktanteilen heisst das: 92.5% der verkauften Frischprodukte sind nicht Bioprodukte.
Welche der folgenden Aussagen zu den Zielen und Kenngrössen der Wirtschaftstätigkeit sind richtig, welche sind falsch?
Umweltsphären: A] Gesellschaft (soziales Umfeld): Der Lebensstil der Konsumenten hat sich geändert. B] Technologie: Das Produkt mit einer neuen Technologie verdrängt bisherige Produkte. C] Natur: Die Lebensmittelkonzerne wollen sich ihren Zugang zu Wasser für die Produktion ihrer Produkte sichern, da sie befürchten, dass es in Zukunft zu vermehrter Wasserknappheit kommt. D] Wirtschaft (gesamtwirtschaftliche Einflüsse): Die Wechselkursentwicklung hat Einfluss auf die gesamtwirtschaftliche Situation eines Landes.
Beispiele von Einflüssen aus den Umweltsphären des Viersternehotels in Lugano: • Gesellschaft: rechtliche Vorgaben im Arbeitsrecht, Zugang zu gut ausgebildetem Personal, Gastfreundlichkeit als Teil des kulturellen Verständnisses • Natur: Wasserverbrauch für die Hotelwäsche, Heizölverbrauch durch Hotelbetrieb und Hotelgebäude, Zugang zu Bioprodukten für die Küche, Verwertung von Lebensmittelabfällen usw.• Technologie: Internetanschluss im Hotelzimmer, Buchungsmöglichkeiten übers Internet, bargeldlose Bezahlmöglichkeiten, Infrastruktur in den Seminarräumen, in der Hotelküche usw. • Wirtschaft: Konjunkturentwicklung in der Schweiz und in den Ländern, aus denen die Touristen kommen, Wechselkursentwicklung
Wir nehmen an, dass Stephan R. den Joggingschuh selbst herstellt und über den eigenen Onlineshop verkauft. • Wertangebot: der Joggingschuh, der nicht reibt und die Wirbelsäule beim Joggen optimal schützt • Kundensegment: passionierte Jogger, die auf harter Unterlage (Strasse) laufen und trotzdem ihre Wirbelsäule schonen wollen, mittleres bis hohes Einkommen, gesundheitsbewusst, gute Ausbildung • Schlüsselaktivitäten: nahtlose Supply Chain[1] inklusive Qualitätskontrolle • Kostenstruktur: Fabrikationskosten Schuh, Transportkosten, Marketingkosten, Kosten Onlineshop / Vertrieb • Einnahmequellen: fixer Preis pro verkauftes Paar Joggingschuhe
Die Entwicklung von Wertvorstellungen und Verhaltensgrundsätzen ist insbesondere für die Gestaltung und die Pflege der Beziehungen zu den verschiedenen Anspruchsgruppen des Unternehmens wichtig. Ebenso braucht jedes Unternehmen Ziele, auf die es seine unternehmerische Tätigkeit ausrichten will. Diese Leitplanken zeigen sich in den ethischen Grund-sätzen, in der Unternehmenskultur und im Unternehmensleitbild. Man spricht dabei von normativem Management.
Auf eine Differenzierungsstrategie lassen die folgenden Aussagen schliessen: • … Produktion und Vertrieb von technologisch führenden Hörsystemen: Phonak setzt auf einzigartige Leistungen. Abgrenzung zur Strategie der Kostenführerschaft: Der Preisvorteil kommt im Porträt nicht zum Ausdruck. • .. vollständige Produktpalette … mit weltweiter Präsenz: Phonak sieht sich weltweit als wettbewerbsfähig. Abgrenzung zur Nischenstrategie: Unternehmen mit einer Nischenstrategie schränken sich bewusst auf bestimmte Produkte, Regionen oder Kundenzielgruppen ein.
A] Sie schafft im Innern ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, der Stabilität und koordiniert das Verhalten mit wenig bürokratischem Aufwand; eine starke Unternehmenskultur schafft auch Stolz und Begeisterung (zum Unternehmen zu gehören) und verleiht ihm Ausstrahlung nach aussen; die Unternehmenskultur kann bewirken, dass die Ziele der Unternehmenspolitik tatkräftig umgesetzt werden. B] Ja, durch allzu starke Nivellierung und Einstimmung auf bestimmte Überzeugungen und Verhaltensweisen kann die Anpassung an Umweltveränderungen erschwert werden; es kann auch zu einem Mangel an neuen Impulsen, an Interesse für Veränderung überhaupt kommen. Eine gute Unternehmenskultur soll zwar durch ein Gefühl der Einheit genügend Stabilität schaffen, aber sie darf nicht statisch und änderungsfeindlich werden.
Zuordnung zu den strategischen Zielbereichen: A] Leistungsziel (Marktziel) B] Soziales Ziel (gesellschaftsbezogenes Ziel) C] Soziales Ziel (mitarbeiterbezogenes Ziel) D] Finanzziel (Sicherungsziel)
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