PJ Mündlich 2024
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Kartei Details
Karten | 337 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 13.08.2024 / 04.05.2025 |
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VST
-> Definition
Sicherungssteuer; Kann Zurückerstattet werden
Überwälzungspflicht
Bei Ausländern: Rückerstattung falls DBA
VST fällt an:
- Erträge aus Oblis
- Erträge aus Aktien
- Erträge aus Anteilen KAG
- Erträge aus Kundenguthaben bei inländischen Banken (falls Gläubiger > 100 und Schuldsumme mind. 5 Mio. CHF ; Ausser bei kleinen Zinsbeträgen, Zinsen auf AHV, Interbanken etc. VSTG 4 I d)
VST Reform 2022: Neu keine VST auf Zinsen von CH Oblis oder Fonds mit CH Oblis
Geldwerte Leistung
-> Beispiele
Verdeckte Gewinnausschüttung
Gewinnvorwegnahme
Sonstige Geldwerte Vorteile durch übersetzten Preis oder Unterpreis
Geldwerte Leistungen
-> VST-Folgen bei kumulativen Voraussetzungen
Kumulative Voraussetzungen:
1. Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (not at arms length)
2. Leistung an Aktionär oder nahestehende Person
3. Beteiligungsverhältnis
4. Erkennbarkeit der Organe
-> Falls keine VST gezahlt = Verzugszins 5% (ohne Manung) ab Fälligkeit
Geldwerte Leistung
-> Direktbegünstigungstheorie / Dreieckstheorie / Modifizierte Dreieckstheorie
=> Bei VST und EA: Direktbegünstigungstheorie = Basis
=> Bei direkten Steuern (DBG): Dreieckstheorie = Basis
Direktbegünstigungstheorie: Wenn Leistung nicht direkt an Aktionär, sondern an ihm nahestehende Person fliesst
= Aufrechnung Geldwerte Leistung bei Leistender Gesellschaft + Aktionär und keine Aufrechnung bei der nahestehenden Person.
Dreieckstheorie: VST Anwendung nur dann, wenn Ausnahmen gemäss ESTV-Merkblatt zutreffen bei z.B. Sanierungen von Nahestehenden Gesellschaften oder Sanierungsfusion
Modifizierte Dreieckstheorie: Vorteilszuwendung an Nahestehende Juristische Person eines Aktionärs im GV der leistenden Gesellschaft
VST Fälligkeit bei AG (und im Falle GV Beschluss)
Fällig = 30 Tage nach GV Beschluss zur Genehmigung der JR ist die Forderung an die ESTV abzuliefern.
Kein Fälligkeitstermin = Fälligkeit automatisch 30 Tage ab GV Beschluss => Meldeverfahren möglich => Verzugszins ohne Mahnung geschuldet falls 30-Tägige Frist verfällt.
VST Arten der Entrichtung
Überweisung
Meldung
Folgen bei Nicht-Überwälzung: Aufrechnung ins Hundert (= Effektive Belastung von 53.8%)
VST Entrichtung im Meldeverfahren
-> in CH Fällen
Dort zur Anwendung, in welchen die Sicherungsfunktion der VST entfällt => VSTV 24, 24a, 26
Meldeverfahren in folgenden CH-Fällen möglich:
a) Bei Kontrolle oder Buchführung festgestellt (meistens bei Geldwerten Leistungen)
b) Erwerb eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung
c) Dividenden im Konzernverhältnis, mind. 10% beteiligt.
d) Geldwerte Leistungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen
e) Naturaldividenden, Liquidationüberschuss
f) Sitzverlegung ins Ausland
==> In diesen Fällen nur zulässig, wenn Anspruch auf Rückerstattung besteht = wenn Zahl aller CH Leistungsempfänger nicht mehr als 20 ist.
VST Entrichtung im Meldeverfahren
-> bei Ausländern
Meldeverfahren bei Ausländer JP = Nur möglich (kumulativ):
1. Im Konzernverhältnis und wenn DBA existiert = Rückerstattung möglich ist
2. Sofern JP eine Bewilligung zur Meldung statt Entrichtung durch die ESTV verfügt
Bei Ausländer Natürliche Personen = Meldeverfahren nie möglich
VST Voraussetzung für Rückerstattung bei Natürlichen Personen
1. Bei Fälligkeit ist NP in CH unbeschränkt Steuerpflichtig
2. Recht zur Nutzung des abwerfenden Vermögenswert
3. Rückerstattung darf nicht zu einer Steuerumgehung führen
4. Ordnungsgemässe Deklaration
5. Antrag muss fristgerecht gestellt worden sein
VST Voraussetzung für Rückerstattung bei Juristischen Personen
1. Bei Fälligkeit in der CH unbeschränkt steuerpflichtig.
2. Steuerbarer Ertrag in der Rechnung ausgewiesen.
3. Rückerstattung darf nicht zu einer Steuerumgehung führen
4. Ordnungsgemässe Deklaration
5. Antrag muss fristgerecht gestellt worden sein
Emissionsabgabe
-> Definition
STG 5 I
==> EA (= 1%) fällt an bei Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten an Juristischen Personen
- Freigrenze = 1 Mio CHF ; Im Sanierungsfall = 10 Mio.
Umsatzabgabe
-> Definition
STG 13
=> Fällt an bei Entgelt auf Urkunden und mindestens eine Partei ist Effektenhändler.
=> Effektenhändler = Banken, Tätigkeit als Verwalter/Gewerbsmässiger Händler oder Gesellschaften mit 10 Mio. CHF Urkunden als Assets
=> 0.15% für inländisch ausgegebene Urkunden und 0.3% für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden
Bei z.B. Sacheinlagen von Wertschriften (=Urkunden) fällt UA nicht an, wenn EA bereits angefallen ist
=> Es fällt immer nur eine Stempelabgabe an
Umstrukturierung
-> Gesetz und Ziel
DBG 61 für Juristische Personen
DBG 19 für Natürliche Personen
Ziel: Steuerneutralität für übertragene stille Reserven
Voraussetzungen für Steuerneutralität der Ausgliederung
Ausgliederung = Übertrag von Vermögenswerten auf eine andere beteiligte Gesellschaft
Kumulative Voraussetzungen:
1. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
2. Übernahme der Gewinnsteuerwerte
3. Übertrag Betrieb/Teilbetrieb oder betriebliches Anlagevermögen
4. Sperrfrist 5 Jahre = Keine Veräusserung der Tochtergesellschaft sowie des übertragenen betrieblichen Anlagevermögens
Voraussetzungen für Steuerneutralität der Spaltung
Kumulative Voraussetzungen:
1. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
2. Übernahme der Gewinnsteuerwerte
3. Doppeltes Betriebserfordernis (und Übertragung mind. 1 Betrieb und übernehmende Gesellschaft muss auch betrieblich geführt sein)
Keine Veräusserungsfrist
ISA-CH 720
-> Definition & Pflichten
Sonstige Informationen = Finanzielle / Nichtfinanzielle Infos ausserhalb des Abschlusses = verlangt von Gesetzen und in einem Dokument enthalten, das den geprüften Abschluss und Testat des Prüfers enthält. Bsp. ist die JR Bestandteil des GB gemäss OR 958 Abs. 2.
- VR ist für die sonstigen Information verantwortlich.
Beispiele sind: Geschäftsbericht, Lagebericht, Corporate Governance Report, Mgmt Bericht, Risikoperformance Bericht, Ungeprüfter Teil des Vergütungsberichts
ISA-CH 720
-> Pflichten AP
= Keine Gesetzliche Prüfpflicht = AP ist nicht verantwortlich Richtigkeit / Vollständigkeit zu prüfen. Eine Prüfpflicht nur, wenn sonstige Informationen zusammen mit geprüften Informationen herausgegeben werden.
=> sondern Pflicht: Kritisch zu lesen / Intelligentes Lesen und würdigen / hinterfragen / beurteilen, ob wesentliche Unstimmigkeiten zur JR oder sonstigen erlangten Kenntnissen.
= Aus diesem Grund hat der Abschlussprüfer gemäss PS 720 gewisse Prüfhandlungen zu unternehmen, nämlich:
1. Lesen der sonstigen Informationen, um ggfs. wesentliche Unstimmigkeiten gegenüber geprüften Abschluss festzustellen
2. Bei wesentlicher Unsicherheit: Festlegung, ob der geprüfte Abschluss oder die sonstigen Informationen zu berichtigen sind. = Eine wesentliche Unstimmigkeit könnte Zweifel an Richtigkeit der Schlussfolgerungen, die der AP aufgrund Prüfungsergebnissen gezogen hat, implizieren.
=> Erhält AP sonstige Information nach Berichtsabgabe: Diese sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu untersuchen.
ISA-CH 720: Geschäftsberichte in Fremdsprachen
- auch hier: Konsistenz prüfen / Kritisch durchlesen => Testat muss alle Sprachen wiedergeben.
=> Der AP wird mit jedem GB in Verbindung gebracht = Daher gilt:
1. Detaillierte PH bzgl. des Abschlusses sind erforderlich.
2. Sämtliche übrigen Dokumente in einer übersetzten Version des GB = sonstige Informationen gemäss ISA-CH 720
ISA-CH 720
-> Planung
1. Besprechen mit Management: Umfang des GB? ; weitere Infos? ; Sprachen? ; Deadlinge/Timing?
= Bestandteile sind zu bestimmen
2. Festlegen von Terminen: Wann wird die finale Version des GB verfügbar sein?
= Kommunikation bzgl den zeitlichen Vorgaben/Restriktionen
3. Wenn bis Berichtsabgabe nicht alle Bestandteile (oder Übersetzungen) vorliegen: In Rep Letter festhalten, dass wir die finalen Versionen rechtszeitig vor deren Veröffentlichung erhalten.
ISA-CH 720: Wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den sonstigen Informationen und des Abschlusses?
-> Vorgehen
1. Zwingender Vergleich von ausgewählten Beträgen oder sonstigen Angaben mit den Abschlussangaben
2. Auswahl der zu vergleichenden Beiträge/Angaben erfolgt nach pflichtgemässen Ermessen (Bedeutsamkeit, Kontext, Sensitivität etc.)
ISA-CH 720: Wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den sonstigen Informationen und den bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen?
-> Vorgehen
=> Pflichtgemässes Ermessen:
1. Fokus auf Sachverhalte, die wesentlich sein könnten
2. Unter Umständen Durchsicht Prüfungsdoku, Besprechung Prüfungsteam oder Teilbereichsprüfer
ISA-CH 720: Wesentliche falsche Darstellung aufgrund von Informationen ausserhalb der während der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen?
-> Vorgehen
=> Aufmerksam bleiben für sonstige Anzeichen z.B.:
- Unterschiede zwischen sonstigen Informationen und Allgemeinwissen.
- Unstimmigkeiten / Inkonsistenzen innerhalb der sonstigen Informationen.
ISA-CH 720: Unstimmigkeiten vor Berichtsabgabe
-> Vorgehen und Impact
A) Korrektur durch Unternehemensleitung:
A1: Abschluss => Untersuchung der korrigierten Positionen im Abschluss hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den geltenden RLG-Grundsätzen
A2: Sonstige Informationen => lesen der korrigierten sonstigen Informationen zur Überprüfung der sachgerechten Korrektur
B) Keine Korrektur durch Unternehmensleitung:
B1: Abschluss => Je nach dem: Eingeschränktes oder versagtes Prüfurteil ; oder Nichtabgabe Prüfurteil
B2: Sonstige Informationen => Je nach dem:
1. Schriftliche Mitteilung an VR
2. Ggf. rechtlichen Rat einholen
3. Anbringung eines Hinweis auf sonstige Sachverhalte im Vermerk
4. Evtl. Vermerk zurückhalten und evtl. vom Mandat zurücktreten, sofern Gesetzesvorschriften dies erlauben
==> Der AP sollte darauf bestehen, dass der Bericht nicht Bestandteil eines Dokumentes ist, welches dem AP bekannte wesentliche Inkosistenzen oder offensichtliche wesentliche Falsche Darstellungen enthält. Aus diesem Grund sollte der AP den Bericht zurückhalten, falls noch bedeutende divergierende Meinungen zwischen VR und AP zu den Unstimmigkeiten / Falsche Darstellung von Tatsachen bestehen
ISA-CH 720: Unstimmigkeiten nach Berichtsabgabe
-> Vorgehen und Impact
A) Korrektur durch Unternehemensleitung:
A1: Abschluss => Beurteilung subsequent Events und Vorgehen nach ISA-CH 560.
A2: Sonstige Informationen => lesen der korrigierten sonstigen Informationen zur Überprüfung der sachgerechten Korrektur + Benachrichtigung VR etc.
B) Keine Korrektur durch Unternehmensleitung:
B1: Abschluss => Subsequent Events Vorgehen nach ISA-CH 560
B2: Sonstige Informationen => Je nach dem:
1. Schriftliche Mitteilung an VR
2. Ggf. rechtlichen Rat einholen
3. evtl. vom Mandat zurücktreten, sofern Gesetzesvorschriften dies erlauben
ISA-CH 720: Falsche Darstellung von Tatsachen
-> Vorgehen
1. Falls Identifikation von Falschen Darstellungen in den sonstigen Informationen = Besprechung mit Unternehmensleitung. Da Risiko von Glaubwürdigkeit von Aussagen im Abschluss beeinträchtigt wird.
A) Liegt gemäss AP nach Besprechung mit Unternehmensleitung weiterhin eine wesentliche falsche Darstellung => Aufforderung an VR einen rechtlichen Beirat einzubeziehen.
B) Falls Unternehmensleitung Korrektur verweigert, muss AP den für die Überwachung Verantwortlichen seine Bedenken über sonstige Informationen mitteilen.
Vergütungsbericht
-> Gesetzliche Grundlage
OR 734ff
-> Pflicht für Börsenkotierte
=> Vergütungsbericht = fungiert als Rechenschaftsablage hinsichtlich Say-on-pay (GV führt Vergütungsabstimmungen gemäss OR 735)
-> Unternehmen, deren Aktien nicht kotiert sind, können gemäss OR 732 können über Statuten vorsehen, dass die Bestimmungen zum Vergütungsbericht auch bei ihnen teilweise oder vollständig anwendbar sind.
-> VR: Untenziehbare Aufgabe gemäss OR 716a einen jährlichen Vergütungsbericht (inkl. VJ Zahlen) zu erstellen.
-> Vergütungsbericht unterliegt Prüfung durch Revisionsstelle gemäss OR 728a
-> Es gelten die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (Darstellung, Währung und Sprache und die Führung und Aufbewahrung). & Für Bekanntgabe & Veröffentlichung gelten Bestimmungen zum Geschäftsbericht OR 958.
-> Falls AK in FX = auch Vergütungsbericht in FX + Offenlegung in Landeswährung (Kurse und Erläuterungen)
Vergütungsbericht
-> Mitglieder in-scope
OR 734a
Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an:
1. gegenwärtige Mitglieder des VR, GL & Beirat;
2. frühere Mitglieder des VR, GL, Beirat, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.
Vergütungsbericht
-> Vergütungen in-scope
OR 734a Abs. 2: Als Vergütungen gelten insbesondere:
1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
3. Dienst- und Sachleistungen;
4. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
5. Antrittsprämien;
6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
7. der Verzicht auf Forderungen;
8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
10. Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.
+ Zusätzlich: OR 734b: Angabe von Darlehen und Kredite
1. Darlehen / Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des VR, GL, Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;
2. Darlehen / Kredite, die früheren Mitgliedern des VR, GL, Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
Vergütungsbericht
-> Mindest-Angaben zu den Vergütungen
OR 734a Abs. 3:
1. den Gesamtbetrag für VR und jeden entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und Funktion;
2. den Gesamtbetrag für GL und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und Funktion;
3. den Gesamtbetrag für Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung Namens und Funktion;
4. gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der GL, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.
Vergütungsbericht
-> Vergütungen, Darlehen / Kredite an nahestehenden Personen
OR 734c
Gesondert anzugeben:
1. die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des VR, der GL oder des Beirats nahestehen;
2. die Darlehen und Kredite, die Personen, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des VR, der GLoder des Beirats nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
=> Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.
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