Iprg
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Kartei Details
Karten | 12 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 01.08.2024 / 06.08.2024 |
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Wie ermittelt man die örtliche zuständigkeit, wenn ein im konkreten Fall anwendbarer Staatsvertrag nur die internationale Zuständigkeit regelt?
Im Ipr
Unterschied direkte/indirekte internationale Zuständigkeit?
Direkte= entscheidkompetenz wird staat zugewiesen
Indirekte = bereits ergangener entscheid von richtiger behörde
Wohnsitzbegriff im lugü?
Art 59 i lugü, nach dem nationalen Recht des gerichtsstandes. Schweiz= iprg 20 wohnsitzbegriff
Was ist die notzuständigkeit und wann greifft sie?
Iprg 3
Keine ordentliche zuständigkeit in ch
Unmöglichkeit/unzumutbarkeit klageeinreichung im ausland
Genügender bezug sachverhalt zur schweiz
Prüfshema bei Gerichtsstandsvereinbarungen gemäss IPRG?
Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit?
ja= weiter
Formerfordernisse erfüllt?
Ja = weiter
Ist die Prorogation genügend bestimmt?
Ja = weiter
Liegt ein zwingender gErichtsstand vor?
Nein = Weiter
Wird einer Partei der Gerichtsstand missbräuchlich entzogen?
Nein = weiter
Lehnt das angerufene Gericth seine Zuständigkeit ab?
Nein = prorogiertes Gericht ausschliesslich zuständig
Prüfshema Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ?
Handelt es sich um eine zivil- und handels-rechtliche Streitigkeit?
ja=weiter
Formerfordernisse erfüllt?
Ja = weiter
Ist die Prorogation genügend bestimmt?
Ja = weiter
Liegt ein zwingender gErichtsstand vor?
Nein = Zuständig
Was regelt Kollionsionsrecht?
Es regelt die Frage, welche von verschiedenen möglichen Rechtsordnungen auf eine Streitigkeit mit internatinoalem Bezug zur Anwendung gelangen soll.
Wann findet das Lugü anwendung?
sachlicher Anwendungsbereich = zivil- oder Handelsrechtliche Streitigkeit unter Ausschluss der Gebiete in Lugü 1 Abs. 1 und 2.
räumlich-persönlciher Anwendungsbereich = Wohnsitz in einem LugÜ-ertragsstaat (Art. 2 f.) oder aussschliessliche Zuständigkeit (ARt. 22) oder Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ 23 (LugÜ 4)
Zeitlicher Anwendungsbereich = Grundsatz der Nichtrückwirkung = massgeblicher Zeitpunkt der Klageerhebung (Art. 63)