BVG

Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge


F. V.
Diese Lernkarten vermitteln Grundlagen der beruflichen Vorsorge, insbesondere zu Pensionskassen, Risikodeckung und Reformen wie der IV-Weiterentwicklung. Sie erklären Finanzierungsmodelle, Jahresrechnungen und rechtliche Aspekte wie Barauszahlungen oder Einkaufsmöglichkeiten. Ideal für Arbeitnehmende, Personalverantwortliche oder Versicherte, die ihr Wissen zu Vorsorgeeinrichtungen und Altersvorsorge vertiefen möchten.
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Allemand
Catégorie
Finances
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
02.01.2024 / 27.04.2026

Flashcards

Welche Nachteile hat die Betreibung einer eigenen Pensionskasse gegenüber dem Anschluss an
eine Sammelstiftung?

  • mann muss sich darum kümmern,
  • Rekrutierung von Mitgliedern des obersten Organs ist nicht einfach
  • ist recht zeitintensiv
  • persönliche Haftung

Welche Vorteile hat die Betreibung einer eigenen Pensionskasse gegenüber dem Anschluss an eine Sammelstiftung?

  • Autonomie, man kann selber entscheiden, keine Abhängigkeiten von anderen
  • konkrete Wahrnehmung Verantwortung gegenüber Personal
  • Erhöhung Attraktivität als Arbeitgeber durch Betreibung einer eigenen Pensionskasse
  • Flexibilität in der Ausgestaltung/Organisation der Pensionskasse
  • Höhere Flexibilität bei der Einrichtung von Speziallösungen, wie z.B. Kaderkassen, 1e-Pläne
  • Möglichkeiten von Geschäften mit eigener Unternehmung (ACHTUNG: innerhalb der strengen gesetzlichen Schranken)
  • Keine Umverteilung zu anderen, schlechter finanzierten Anschlüssen (je nach Ausgestaltung Sammelstiftung)
  • Keine Exponierung am Markt, bzw. keine Konkurrenz (wie es bei Sammelstiftungen ist)
     

Darf eine eigene Pensionskasse in der Form einer Aktiengesellschaft errichtet werden?

Nein, die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist nicht möglich. Gemäss Art. 48 Abs. 2 BVG ist nur die Rechtsform der
Stiftung möglich (somit auch keine GmbH, Genossenschaf t etc.).

Welche Unterlagen sind für die Gründung einer eigenen Pensionskasse notwendig?

  • Stiftungsurkunde und Reglement
  • Öffentliche Beurkundung
  • Ernennug des Stiftungsrats
  • Konstituierende Sitzung des Stiftungsrats
  • Eintragung im Handelsregister
  • Publikation im Schweiz Handelsamtsblatt
  • Handelsregisterführer teilt Anmeldung an Aufsichts- und Steuerbehörde mit

Muss das Personal in die Entscheidung (Auflösung/ Anschluss/Errichtung
eigene Pensionskasse) involviert werden? Falls ja, inwiefern?

Ja, das Personal muss involviert werden.
es geht um Art. 11 Abs. 3bis BVG
wegweisender Bundesgerichtsentscheid 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020
beim "Einverständnis des Personals" handelt es sich um echtes Mitwirkungsrecht.


nur Orientierung des Personals reicht nicht.


das Personal muss dem Wechsel explizit zustimmen

Skizzieren Sie, wie die Organisation der Pensionskasse in den Grundzügen ausgestaltet sein könnte, in Bezug auf:

  • oberstes Organ
  • weitere Organe
  • Verrichtung von Aufgaben inhouse/Outsourcing:
  • Reglemente: Vorsorgereglement

  • oberstes Organ: (Art. 33 BVV2 Anzahl: mindestens 4., Art. 51 BVG: Parität AN/AG, Art. 51a BVG: Aufgaben des obersten Organs)
  • weitere Organe: (Wahl der gesetzlichen Revisionsstelle, Wahl des Experten für berufliche Vorsorge
  • Einrichtung von Kommissionen/Ausschüssen, z.B. :   

Einrichtung von Kommissionen Ja/Nein? 

permanent/ad hoc?

welche Aufgaben haben die Kommissionen?

welche Kompetenzen haben die Kommissionen? (auch Finanzkompetenzen)?

Aspekte der Governance (z.B. Vertretung AN/AG, nicht immer die "gleichen" Personen)?

Bsp. von Kommissionen (aus Praxis)?

Anlagekommission (permanent)

Immobilienkommission (permanent)

Ausschuss für Wahl der Revisionsstelle und/oder des Experten (ad hoc)

  • Verrichtung von Aufgaben inhouse/Outsourcing: Geschäftsführung, Rechnungswesen,Vermögensverwaltung, Liegenschaftenverwaltung, etc.
  • Reglemente: Vorsorgereglement, Anlagereglement, Teiliquidationsreglemten, Reglement BildungRückstellungen und Reserven, Organisationsreglemten, Richtlinien (Spesen), Interne Weisungen, Richterliche Entscheide

Inhalt einer Stiftungsurkunde?

  • Erklärung, eine Stiftungerrichten zu wollen
  • Name und Sitz
  • Zweck
  • Vermögenswidmung
  • Grundsätze über Organisation und Art der Verwaltung
  • Liquidation

Ausschreibung eines Rückversicherungsvertrages, welche Unterlagen/Informationen benötigt der Rückversicherer?

  • Vorsorgereglement
  • Planbeschrieb
  • Informationen zum Bestand Aktiven (Anzahl, Alter, Geschlecht etc.)
  • Informationen zum Bestand der Rentner (Arten, Höhe, etc.)
  • Lohnsumme
  • Verlauf der Schadenfälle
  • Vorsorgevermögen
  • Anteil BVG
  • Informationen zu allfälligen Sondervereinbarungen/Sonderkonditionen
  • Vertragsdauer
  • fixer Prämiensatz während Laufzeit
  • Bestätigung Kongruenz der Reglementsdeckung
  • Verbleib Rentner bei Vertragsauflösung

Welche Kriterien sollten berücksichtigt werden bei der Prüfung einer Rückversicherungsofferte?

  • Gesamtprämie
  • Leistungskatalog eingehalten
  • Gesundheitsprüfung Neuaufnahme
  • Vertragsdauer
  • Kündigungsfrist
  • Rentenverbleib bei Vertragskündigung
  • Tarifgarantie während Vertragsdauer
  • Bestätigung Kongruenz der Reglementsdeckung
  • Kapitalauszahlung sämtliche Leistungen
  • Kosten der Vertragsauflösung
  • Weiterbildungsmöglichkeiten der Stiftungsräte
  • Case Management vorhanden
  • Case Management in Prämiensatz eingerechnet

Prozessbeschreibung welcher Auskunftspflichten des Arbeitgebers im Sinne von Art.10 BVV 2 gewährleistet; folgende Elemente müssen Enthalten sein:

  • Risiken
  • Ablauf
  • Kontrollen

Risiken:

  • neue Mitarbeiterinnen/-er werden der Pensionskasse nicht gemeldet
  • der Pensionskasse werden fehlerhafte Angaben übermittelt (relevant für die Führung der Alterskonten)
  • falscher Lohn
  • falsches Geburtsdatum
  • falscher Beschäftigungsgrad
  • falsches Eintrittsdatum
  • falscher Zivilstand
  • Einzahlungen von Freizügigkeitsleistungen werden auf ein Konto der Unternehmung A AG, anstatt auf einem Konto der Pensionskasse gebucht

Kontrollen:

  • Einsatz Checkliste "Eintritt neue Anstellung" mit Angaben zur Anmeldung an die Pensionskasse
  • Führung einer Liste mit gemeldeten Anstellungen an die Pensionskasse
  • Abgleich Mutationen Lohnbuchhaltungssystem mit Mutationen gemäss PK-System
  • Abgleich Beiträge Lohnbuchhaltungssystem mit Beiträgen gemäss PK-System

Ablauf:

  • Bei der Anstellung werden auch die notwendigen Informationen für den Eintritt in die Pensionskasse erhoben.
  • Die Informationen werden in einem Formular eingetragen.
  • Die/der neue Mitarbeiterin/-er bestätigt mit Unterschrift die Korrektheit der Angaben.
  • Das Formular wird der Pensionskasse übertragen.
  • Die Pensionskasse meldet die zu erhebenden PK-Beiträge.
  • Die PK-Beiträge werden im Lohnbuchhaltungssystem erfasst.

Was gilt es generell zu beachten bezüglich der Gewährung von Darlehen an Nahestehenden/angeschlossene Unternehmungen?

  • Es handelt sich um Anlagen beim Arbeitgeber
  • Lässt das Reglement solche Anlagen überhaupt zu, bzw. dieser Punkt muss geklärt werden
  • erhöhtes Haftungsrisiko aufgrund von Interessenkonflikten
  • Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft mit Nahestehenden, entsprechende Bestimmungen sind einzuhalten
  • Falls Darlehen gewährt werden, müssen geeignete Instrumente für die Überwachung eingerichtet werden (Reporting, Prüfung Bonität etc.)

Bei der Vorsorgeinrichtung Muster, hat der aktuelle Präsident des Sitftungrates vor seine privat gehaltene Renditeliegenschaft mit 24 Wohnungen an die Pensionskasse zu verkaufen. Ist der Verkauf grunsätzlich möglich? Was ist zu beachten?

Verkauf möglich?  Ja, der Verkauf ist grundsätzlich nicht verboten. Allerdings handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit Nahestehenden im Sinne von Art. 51c BVG und es besteht somit Potenzial/Gefahr von Interessenkonflikten.

Was ist zu beachten?    

  1. Gilt des Geschäfts als "bedeutend" (Art. 48i Abs. 1 BVV2)? Es empfiehlt sich, dies in einem Reglement zu definieren (Praxis: Höhenordnung von CHF 150-500). Allerdings ist davon auszugehen, dass ein solches Geschäft "bedeutend" ist.
  2. Offenlegung gegenüber dem Stiftungsrat und der Revisionsstelle (Art. 51c Abs. 2 BVG)
  3. Einholung von Konkurrenzofferten (Art. 48i Abs. 1 BVV2). ACHTUNG: Einholung von Schätzungsgutachten reicht nicht!
  4. Beurteilung/Sicherstellung der Marktkonformität
  5. Vollständige Transparenz in der Vergabe. Muss entsprechende protokolliert werden. Nachweis, dass der Kauf der Liegenschaft im Interesse der Versicherten ist (und nicht nur im Interesse des Präsidenten des Stiftungsrates)

 

Ist ein IKS (Internen Kontrollsystem) überhaupt gesetzlich vorgeschrieben? Begründen Sie mit den gesetzlichen Vorschriften.

Ja, das IKS ist Pflicht. Die Pflicht leitet sich von folgenden Artikeln ab:

  • Art. 51a Abs. 2 lit. f. und g. BVG (Festlegung Organisation und Ausgestaltung des Rechnungswesens)
  • Art. 35 Abs. 1 BVV2 (Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert.).

Ist ein IKS überhaupt sinnvoll, bzw. welche sind die Vorteile eines IKS?

 

Ein wirksames IKS ist u.a. aus den folgenden Gründen sinnvoll:

  • Erreichung der geschäftspolitischen Ziele
  • Compliance (Einhaltung von Gesetz und Vorschriften)
  • Schutz des Vermögens
  • Verhinderung, Verminderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten
  • Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Buchführung sowie einer zeitgerechten und verlässlichen finanziellen Berichterstattung
  • Wirksame und effiziente Geschäftsführung

Welches sind die Komponenten eines IKS und erläutern sie diese?

Komponenten des IKS gemäss PH 40

  • Kontrollumfeld: Bewusstsein/Einstellung des obersten Organs für Governance-Themen und insbesondere für das IKS. M.E.: wichtigste Komponente des IKS. Wenn die Einstellung zum IKS mangelhaft ist, birgt das erhöhte Haftungsrisiken. Konkretisiert sich in Reglemente, Weisungen, etc.
  • Risikobeurteilungsprozess: das oberste Organ muss sich periodisch mit den Risiken der Vorsorgeeinrichtung befassen (Identifikation, Steuerung, Massnahmen, strategische Ebene, operative Ebene etc.)
  • Relevante Informationssysteme: das oberste Organ muss über geeignete Informationssysteme verfügen (Reportingwesen, Buchhaltungssysteme, Führungssysteme etc.)
  • Kontrollaktivitäten: beinhaltet Kontrollen im Bereich IT, operativer Ebene, etc.
  • Überwachung der Kontrollen: Kontrollen müssen überwacht werden, damit diese jederzeit wirksam sind. Allenfalls müssen Kontrollen an neue Bedingungen (z.B. gesetzliche) angepasst werden.

Beschaffen Sie sich den Revisionsbericht der Jahresrechnung 2021 der folgenden Pensionskassen im Internet und interpretieren Sie diese. Stellen Sie allenfalls Auffälligkeiten fest?
1. Profond Vorsorgeeinrichtung
2. Migros-Pensionskasse
3. Alvoso Pensionskasse
4. Ambassador Stiftung für berufliche Vorsorge
5. Pensionskasse Stadt St. Gallen
6. Cassa Pensioni di Lugano

1) Blankobericht
2) Modif ikation Bandbreitenverletzung
3) Bericht mit Unterdeckung einzelner Vorsorgewerke und Anlagen beim Arbeitgeber
4) Blankobericht
5) Blankobericht
6) Bericht mit zusätzlichen Informationen bezüglich Teilkapitalisierung

Sie unterstützen den Geschäftsführer der Vorsorgeeinrichtung B in der Erstellung des Abschlusses per
31.12.20xx. Sie erhalten folgendes Inventar von Austrittsleistungen, welche noch nicht bezahlt wurden
(sogenannte „pendente FZL“), weil die Meldung zur Überweisung fehlen.
Name Austritt Betrag in CHF
A.B. vor 3 Monaten 236’589
W.P. vor 36 Monaten 369’894
H.R. vor 25 Monaten 215’123
M.O. vor 48 Monaten 412’987
I.L. vor 27 Monaten 361’512
B.Z. vor 30 Monaten 525’364
Was stellen Sie fest?

  • Art. 4 Abs. 2 FZG besagt, dass FZ-Leistungen spätestens nach 24 Monaten an die Auffangeinrichtung überwiesen werden müssen, falls die Überweisungsinformationen ausbleiben
  • ausser im Fall des Versicherten A.B. könnte bei den anderen Fällen eine Verletzung gegen die gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.
  • Abklärung, ob es allenfalls um "sonstige" pendente Fälle handelt, z.B. IV-Fälle in Abklärung (kommt in der Praxis oft vor)
  • Falls es sich nicht um "sonstige" Fälle handelt, besteht ein dringender Handlungsbedarf (Überweisung an die Auffangeinrichtung, Ergreifen von Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen).

Welche Solidaritäten wirken im Umwandlungssatz und zu welchen Faktoren steht die Solidarität in Abhängigkeit?

  • Lebenserwartung des Altersrentenbezügers
  • Abhängig von:
    • Geschlecht
    • Zivilstand
    • Ausbildungsniveau
    • Gesundheit
    • Lebenswandel etc...
    • Anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen
      • Höhe der Hinterlassenleistungen
      • Erwartete Auszahlungsdauer
      • Altersunterschied Ehegatten
      • versicherte Leistungen und Begünstigte

 

 

Welche Massnahmen können zu einem gerechteren Umwandlungssatz beitragen?

Unterschiedliche Umwandlungssätze:

  • nach Geschlecht
  • nach Zivilstand
  • nach Altersunterschied des Partner

Welche Massnahmen können dazu beitragen, dass die individuellen Vorsorgebedürfnisse gerechter und besser abgedeckt werden?

  • Kürzung der anwartschaftlichen Partnerrente bei grossem Altersunterschied
  • Abschaffung/Kürzung der Alterskinderrente (Überobligatorium)
  • Individuelle Wahlmöglichkeit der anwartschaftlichen Partnerrente, Pesonen ohne Bedarf können auf eine möglich Partnerrente verzichten.

Hans ist 30 und möchte sich gerne frühzeitig mit 63 Jahre pensionieren.

Welche Möglichkeiten bestehen für eine vorzeitige oder flexible Pensionierung?

  • Vollständige Beendigung der Arbeitstätigkeit 

    • vorzeitige Pensionierung (Rente/Kapital) 

    • Freizügigkeitsleistung 

  • Teilweise Beendigung der Arbeitstätigkeit 

    • ohne oder mit Leistungsbezug 

    • Teilpensionierung (Rente/Kapital), Teilweise Bezug von Rente in Reduktion des BG

    • Weiterversicherung des bisher versicherten Lohns Art.33a BVG 

Hans ist 30 und möchte sich gerne frühzeitig mit 63 Jahre pensionieren.

Welche finanzielle Kosenquenzen resultieren auf die Altersleistungen der PK und jene der AHV, bei vorzeitige Pensionierung?

  • Leistungseinbussen Pensionskasse (fehlende Altersgutschriften, fehlende Zinsen, tieferer Umwandlungssatz) 

  • Vorbezug AHV-Altersrente (Kürzung Altersrente lebenslänglich) 

Hans ist 30 und möchte sich gerne frühzeitig mit 63 Jahre pensionieren.

Welche Unsicherheiten bestehen bei Betrachtung des langen Zeithorizontes von 33 Jahren?

 

  • Leistungsparameter (Verzinsung Sparguthaben, UWS) 

  • Job-/PK-Wechsel 

  • Gesetzliche Anpassungen bis zur Pensionierung 

  • Entwicklung Renten der Sozialversicherungen 

 

Todesfallleistungen, welche gesetzliche Einschränkungen gelten betreffen den Anspruchberechtigte Personen?

Welche Personen können begünstigt werden?

Gesetzliche Einschränkungen: 

  • Obligatorische Rentenleistungen (Art. 19 - 20 BVG) 

    • überlebender Ehegatte / überlebende eingetragene Partner (Art.19 + 19a BVG) 

    • geschiedener Ehegatte (Art.20 BVV 2) 

    • Waisen Art.20 BVG 

  • Gesetzlich zulässige Erweiterung des Begünstigungskreises (Art. 20a BVG) 

    • natürliche Personen die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die mit diesem die letzten 5 Jahren bis zum Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder Unterhalt eine gemeinsame Kinder aufkommen muss. 

    • Kinder des Verstorbenen, welche Voraussetzung nach Art.20 BVG nicht erfüllen die Eltern oder Geschwister 

    • Bei fehlende obenerwähnten, die übrigen gesetzlichen Erben (Ausschluss Gemeinwesens) 

Welche weitergehenden Todesfalleistungen sind in der Praxis verbreitet (überobligatorium)?

Art der Leistung?

 

  • Ausrichtung einer Lebenspartnerrente (analog Ehepartner/eingetragene Partner) 
  • Tiefere Anforderungen für Partnerrente als Unterhalt Kind oder älter 45 und mind. 5 Ehejahre 

  • Temporäre Partnerrente (Ablösung durch Alterspartnerrente) 

  • Kapitaloption bei Partnerrente

  • Todesfallkapital – Höhe 

    • 3 Jahresrenten 

    • Surplus-Regelung (nicht benötigtes AGH) 

    • Rückgewähr freiwillige Einkäufe / freiwillige Sparbeiträge 

    • Gesamtes AGH 

    • Zusätzliches Todesfallkapital (z.B. x% des versicherten Lohns 

Per 1. Januar 2022 ist die IV-Reform (Weiterentwicklung der IV) in Kraft getreten.

Was ändert sich mit dem stufelosen Rentensystem für die Berufliche Vorsorge?

Das stufenlosen Rentensystems der IV wird vom BVG übernommen, die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen.

  • IV-Grad von 40%-49% = Abstufung des Rentenanteils von 25% bis 47.5% (+2.5%-Pkt. pro +1%-Pkt. IV-Grad)
  • IV Grad von 50%-69% = IV-Rente entspricht dem IV-Grad
  • IV-Grad mehr als 70% = 100% IV-Rente

Per 1. Januar 2022 ist die IV-Reform (Weiterentwicklung der IV) in Kraft getreten.

Führt das neu stufenlose Rentensystem zu tieferen oder höheren IV-Renten?

Neues Rentensystem führt zu:

  • höheren IV-Renten bei IV-Grad von 40%-59%
  • tieferen IV-Renten bei IV-Grad von 60%-69%

Per 1. Januar 2022 ist die IV-Reform (Weiterentwicklung der IV) in Kraft getreten.

Nebst dem stufenlosen Rentensystem, zu welchen weiteren Anpassungen führt diese Reform der IV in der beruflichen Vorsorge? 

  • Rentenrevision: Anpassung der Rentenleistung wenn sich der IV-Grad um mindestens 5%-Punkte ändert (Konkretisierung der Wesentlichkeitsgrenze) 
  • Übergangsbestimmungen für laufende Rentenleistungen: Grundsätzlich Überführung ins neue Rentensystem bei der nächsten Rentenrevision (aber diverse Ausnahmebestimmungen)
  • Informationsaustausch bei zu Unrecht bezogenen Leistungen: VE kann andere betroffene VE / Sozialversicherungen informieren (Art.87 Abs.2 BVG und Art.88 BVG)
  • Anpassung der Terminologie: «ganze Rente» statt «volle Rente»

Per 1. Januar 2022 ist die IV-Reform (Weiterentwicklung der IV) in Kraft getreten.

Welche Auswirkungen hat diese Reform auf die berufliche Vorsorge?

Erwartete Konsequenz:

  • Häufigkeit von Rentenrevisionen tendenziell steigend
  • Auswirkungen auf Überentschädigungsberechnungen bei PK
  • Aber: liegt ausserhalb des Einflussbereiches der PK!

Per 1. Januar 2022 ist die IV-Reform (Weiterentwicklung der IV) in Kraft getreten.

Wann findet eine Rentenrevision bei der versicherten Person statt?

Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente bei (Art. 17 Abs. 1 ATSG):

  • Veränderung des IV-Grades um mind. 5%-Punkte oder Erhöhung des IV-Grades auf 100% 

Beispiele:-Reduktion des IV-Grades unter 40%, aber um weniger als 5%-Punkte (z.B. von 41% auf 38%):

  • Keine IV-Revision und Unveränderte Auszahlung der bisherigen IV-Rente, trotz IV-Grad < 40%!
  • Erhöhung des IV-Grades auf >= 40%, aber um weniger als 5%-Punkte (z.B. von 38% auf 41%):
    • Neue Anmeldung bei der IV und Prüfung des Rentenanspruchs

Per 1. Januar 2022 ist die IV-Reform (Weiterentwicklung der IV) in Kraft getreten.

Welchen Einfluss hat diese auf bestehenden IV-Renten aus der beruflichen Vorsorge? Übergangsbestimmungen?

Rentner, die das 55. Altersjahr per 01.01.2022 vollendet haben:

  • weiterhin Anwendung des bisherigen Rechts (Revision bei Änderung von Verhältnissen und Neuberechnung des Anspruchs nach bisherigem Recht).

Rentner, die das 55. Altersjahr per 01.01.2022 noch nicht vollendet haben:

  • Normalfall: Bisheriger Rentenanspruch bleibt bestehen, bis sich der IV-Grad um mind. 5%-Punkte ändert oder auf 100% erhöht.
  • Ausnahmen: bisheriger Rentenanspruch bleibt trotz obiger IV-GradVeränderung bestehen, wenn neues Rentensystem zum gegenläufigen Effekt führen würde: o bei einer Erhöhung des IV-Grades sinkt der Rentenanspruch (betrifft IVGrad 60%-69%); oder o bei einer Senkung des IV-Grades erhöht sich der Rentenanspruch (betrifft IV-Grad 40%-59%).

Rentner, die das 30. Altersjahr per 01.01.2022 noch nicht vollendet haben:

  • Neues Rentensystem wird spätestens nach 10 J. (ab 01.01.2032) angewendet (oder früher aufgrund Rentenrevision*)
  • Ausnahme: Temporäre (bis Rentenrevision, vgl. oben) Besitzstandswahrung für junge Versicherte mit einem IV-Grad zwischen 60%-69%.

Per 1. Januar 2022 ist die IV-Reform (Weiterentwicklung der IV) in Kraft getreten.

Welchen Einfluss hat die Reform auf eine Obligatorische Vorsorge und Umhüllende Vorsorge?

Obligatorische Vorsorge:

  • Neues Rentensystem des IVG wird in Art. 24a BVG neu übernommen und gilt für die obligatorischen IV-Renten.
  • Konsistent mit Bindungswirkung der IV.

Umhüllende Vorsorge:

  • Art. 24a BVG neu wird nicht in Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG übernommen.
  • Neues Rentensystem muss im Überobligatorium nicht übernommen werden.
  • ABER: Schattenrechnung nach neuem Rentensystem! 

Weitergehende Vorsorge: Neues Rentensystem muss im Überobligatorium nicht übernommen werden.

Welche Konditionen muss ein/e Arbeitnehmer/in erfüllen, um in der beruflichen Vorsorge versichert zu sein und für welche Risiken. Nenne die entsprechenden Gesetztes- und Verordnungsartikel.

Art.2 BVG Obligatorische Versicherung Arbeitnehmer und Arbeitslose, Art.5 BVG Gesetz gilt für alle AHV versichert sind

Art. 7 BVG Mindestlohn und Alter: «Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 510 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung

Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen».

Aus dieser Bestimmung gehen bereits 4 Voraussetzungen für die Versicherungsunterstellung hervor:

  • Arbeitsverhältnis -> Arbeitnehmende inkl. Arbeitslose gem. 10 Abs 1 BVG
  • Mindestlohn -> Eintrittsschwelle CHF 21'510 (Stand 2021)
  • Mindestalter -> Risiko – Risiko + Alter
  • AHV versichert – massgebender Lohn gemäss AHV

Art. 10 BVG gibt Aufschluss darüber, wann die obligatorische Versicherung endet und für welche Risiken.

  • Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters
  • Das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird
  • Der Mindestlohn unterschritten wird
  • Der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern vorher kein neues Vorsorgeverhältnis begründet wurde.

Die Verordnung und somit der Bundesrat gibt in Art. 1j BVV 2 vor, wer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt ist.

  • Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist
  • Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten
  • Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben
  • Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind
  • Familienmitglieder des Betriebsleiters, der Betriebsleiterin eines landwirtschaftlichen Betriebs

Jürgen ist deutscher Staatsbürger und wurde per Ende Dezmeber von seinem Schweizer Arbeitgeber entlassen. Er ist seit über 25 Jahren in der Schweiz wohnhaft und möchte dies auch so beibehalten. Dank Art. 47a BVG hat der die Möglichkeit die Versicherung weiterzuführen.

Ihm wird eine neue Arbeitsstelle in Schottland angeboten, welche er annimmt. Seinen Wohnsitz behält er jedoch weiterhin in der Schweiz und wird als Wochenaufenthalter in Schottland tätig sein.

  • Beurteile diesen Sachverhalt in Bezug auf Art. 47a und begründe, weshalb aus Deiner Sicht die Weiterversicherung möglich oder nicht möglich ist.

Um die Versicherung gem. Art. 47a BVG weiterführen zu können, müssen zwingend folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber aufgelöst
  • Der Arbeitnehmer muss das 58 Altersjahr (Reglement kann Alter 55 vorsehen) zurückgelegt haben
  • Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung werden weniger als 2/3 der Freizügigkeitsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwenden

Ab seinem Arbeitsantritt in Schottland untersteht er dem schottischen Sozialversicherungssystem (Erwerbsortsprinzip) und ist somit trotz seines Wohnsitzes in der Schweiz nicht mehr AHV pflichtig. 

Es stellt sich die Frage, ob eine Person, die Versicherung weiterführen kann, wenn sie der AHV nicht mehr angeschlossen ist, da dies u.a eine Grundvoraussetzung für die obligatorische Versicherung im BVG ist. 

Ausserdem ist Art. 47a dahingehend verfasst worden älteren Arbeitnehmenden, die unfreiwillig aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, den Rentenbezug und somit eine zusätzliche Sicherheit fürs Alter zu bieten. Es stellt sich die Frage, ob beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle im Ausland, dieser zusätzliche Versicherungsschutz in der Schweiz zu gewähren ist. 

Die AHV Unterstellung als zusätzliches Kriterium für die Weiterführung der Versicherung aufzunehmen, wird kontrovers diskutiert und es gibt diesbezüglich noch keine Gerichtsurteile. 

Tanja ist Schweizerin und arbeitet bei der französischen Botschaft in Bern als Rezeptionistin. Sie hat einen Jahreslohn von CHF 65’000.

Tanjas Arbeigeber ist gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig. Sie ist aus diesem Grund gem. Art. 1j Abs. 1 lit. a von der obligatorischen Versicherung ausgenommen.

Sie kann sich gem. Art. 1j Abs 3 zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen (siehe Art. 4, Art. 44, Art 46 BVG)

Marie arbeitet bei der Firma Müller AG als Sachbearbeiterin in einem 60% Pensum. Sie hat einen Jahreslohn von CHF 40’000. Nebenbei arbeitet sie noch bei Ihrem Bruder in der Firma Z in der Buchhaltung. Das Pensum beläuft sich auf ca. 20%, wobei die Anzahl Stunden am Jahresende jeweils etwas höher sind. Ihr Jahreslohn beläuft sich auf 25’000.

  • Für welche Tätigkeit ist sie BVG versichert und warum?

Marie ist für Ihre Haupttätigkeit bei der Firma Müller AG obligatorisch versichert. Sie erfüllt die für die obligatorische Versicherung nötigen Kriterien.

Für Ihre Nebentätigkeit in der Firma Z ist sie von der obligatorischen Versicherung ausgenommen.

Sie kann den Lohn aus der Nebentätigkeit gem. Art 46 BVG freiwillig versichern lassen. Dies kann sie entweder bei der Vorsorgeeinrichtung, bei der sie obligatorisch versichert ist, wenn deren Reglement es vorsieht, oder bei der Auffangeinrichtung

Frau Müller ist 62 Jahre alt und hat per 10. November 2021 einen Einkauf von CHF 20'000 getätigt. Per 31. Dezember 2022 verliess sie das Unternehmen und ihre Freizügigkeitsleistung wurde auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Die Freizügigkeitsstiftung, welche ihr Freizügigkeitskonto führt, sieht in ihrem Reglement ausschliesslich die Kapitalauszahlung vor. Im Jahr darauf verlangt Frau Müller die Auszahlung ihres gesamten Freizügigkeitsguthabens, da sie gehört hat, dass man sich Altersleistungen aus Freizügigkeitspolicen oder Konten schon fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters auszahlen lassen kann.

  • Beurteile, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Frau Müller ihre Freizügigkeitsleistung von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen kann und welche anderen Optionen ihr nach Ausscheiden aus der Pensionskasse im Alter 62 offen stehen. Nenne die gesetzlichen Grundlagen.
  • Beurteile, ob das Freizügigkeitsguthaben im Hinblick auf den Einkauf ausbezahlt werden kann und nenne die gesetzlichen Grundlagen.

  1. Gem. Art 2 Abs. 1bis können Versicherte eine Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Um ihre Freizügigkeitsleistung nach Austritt aus der VE, im Alter von 62 auf ein Freizügigkeitskonto überweisen zu können, muss sie somit als arbeitslos gemeldet sein. Anstatt ihre Freizügigkeitsleistung auf ein FZ-Konto überweisen zu lassen, hätte sie die Leistungen der frühzeitigen Pensionierung in Anspruch nehmen können ( Art 1i BVV 2 )
  2. Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen von den Vorsorgeeinrichtungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform ausgerichtet werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der Einkaufsbetrag innerhalb dieser Frist von 3 Jahren nur als Rente ausbezahlt werden darf. Dies gilt auch für die Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91, Rz. 1.1, S. 3 und Nr. 97, Rz. 568, S. 2). Der Einkaufsbetrag von 20'000 Franken auf dem Freizügigkeitskonto unterliegt also der Wartefrist von 3 Jahren. Da die betroffene Person sich mit 62 Jahren eingekauft hat, kann sie den Betrag von 20'000 Franken nicht vor ihrem 65. Altersjahr in Kapitalform beziehen. Es ist zulässig, die 20'000 Franken bis zum 65. Altersjahr auf dem Freizügigkeitskonto zu belassen, denn Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) hält fest, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs.1 BVG ausbezahlt werden dürfen. 15 Übersteigt der Gesamtbetrag des Freizügigkeitskontos 20'000 Franken, so kann die Summe, die nicht über einen Einkauf finanziert worden ist, aufgrund von Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) als Teilvorbezug ausbezahlt werden (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88, Rz. 511, S. 2).

Herr Müller (geschieden) ist seit dem 1. Oktober 2020 in der Pensionskasse X versichert. Am 30. Juni 2023 tritt er aus der Pensionskasse aus, da er nach Australien auswandert. Er stellt einen Antrag auf Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung und erbringt alle nötigen Nachweise. Dem Antrag wird stattgegeben und die Überweisung wird am 29. Juli 2023 auf sein Privatkonto getätigt.

Am 27. Juli 2023 geht bei der Pensionskasse X das Formular 1 für die Meldung der Fachstelle an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung ein, da Herr Müller mit drei monatlichen Unterhaltszahlungen an seine Exfrau im Rückstand ist.

  • Ist die Barauszahlung an Herr Müller rechtmässig erfolgt? Erläutere die rechtlichen Grundlagen.

Art. 40 BVG und Art. 24f bis FZG stipulieren: «Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 ZGB71 dies der Freizügigkeitseinrichtung melden»

Herr Müller ist mit drei monatlichen Unterhaltszahlungen im Rückstand, weshalb eine Meldung an die Vorsorgeeinrichtung noch nicht hätte erfolgen sollen.

Die Meldungen entfalten ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.

Die Meldung ist bei der PK X zwei Arbeitstage vor der Auszahlung eingegangen. Sofern sie am 29. Juli 2023 noch nicht verarbeitet war, ist die erfolgte Auszahlung rechtens.

Beschaffen Sie sich die Jahresrechnung 2021 der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein im Internet (www.personalvorsorge.li). Analysieren Sie diese und gehen Sie insbesondere auf folgende Fragen ein:

  1. Um welche Art von Pensionskasse handelt es sich mit Bezug auf die Risikodeckung?
  2. Für die Finanzierung von welchen Komponenten werden die Risikobeiträge erhoben?
  3. Sind die Risikobeiträge ausreichend hoch angesetzt? Was meinen Sie?
  4. Würde sich eine Umstellung auf ein anderes Modell der Risikodeckung lohnen?

  1. Vollautonome Pensionskasse, siehe Information im Anhang der Jahresrechnung Ziff. 5.1
  2. Für die Analyse eignet sich insbesondere der versicherungstechnische Risikoverlauf in Ziff. 5.6 des Anhangs (eher unüblich, dass diese Information in der Jahresrechnung offengelegt wird). Diese Analyse erstellt der Pensionskassenexperte. Daraus ist ersichtlich, dass die Risikobeiträge für die Finanzierung des versicherungstechnischen Risikoverlaufs, für den Versicherungsaufwand und für die Bildung von technischen Rückstellungen dient. Daraus resultiert der "Saldo Risikoverlauf".
  3. Gemäss Jahresrechnung 2021 resultiert ein negativer Risikoverlauf bedingt u.a. durch höhere Invaliditätsschäden und höhere Pensionierungskosten. Im Jahr 2020 war der Risikoverlauf positiv. Im Jahr 2019 war dieser aufgrund der Änderung der technischen Grundlagen (Senkung des technischen Zinssatzes) negativ. Die Analyse der Zahlen 2018, 2017, 2016 zeigen einen positiven Wert. Somit sollten die Risikobeiträge ausreichend hoch angesetzt sein.
  4. Umstellung auf andere Modelle pauschal schwierig zu beurteilen. Sicherlich ist anzumerken, dass das Prämienniveau für Rückversicherungen in den letzten Jahren abgenommen hat. Somit wäre es sicherlich m.E. sinnvoll, im Stiftungsrat periodisch die Auslagerung der Risiken zu prüfen.

Was gilt bei einem Wechsel in der Rückversicherung zu klären, zu achten?

  • Wechsel von Rückversicherungen sind heikel
  • Rechtzeitige Kündigungen
  • Klärung von pendenten Fällen
  • Besonders heikel sind Fälle, welche zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht bekannt sind und erst danach eintreten --> Führung einer Spätschadenreserve bei der vorherigen Rückversicherung?
  • Falls keine Fälle mehr eintreten, werden in der Regel solche Spätschadenreserve ausbezahlt. Überwachung?

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