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BVG

Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge


Kartei Details

Karten 41
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 02.01.2024 / 05.01.2024
Lizenzierung Keine Angabe
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Welche Nachteile hat die Betreibung einer eigenen Pensionskasse gegenüber dem Anschluss an
eine Sammelstiftung?

  • mann muss sich darum kümmern,
  • Rekrutierung von Mitgliedern des obersten Organs ist nicht einfach
  • ist recht zeitintensiv
  • persönliche Haftung

Welche Vorteile hat die Betreibung einer eigenen Pensionskasse gegenüber dem Anschluss an eine Sammelstiftung?

  • Autonomie, man kann selber entscheiden, keine Abhängigkeiten von anderen
  • konkrete Wahrnehmung Verantwortung gegenüber Personal
  • Erhöhung Attraktivität als Arbeitgeber durch Betreibung einer eigenen Pensionskasse
  • Flexibilität in der Ausgestaltung/Organisation der Pensionskasse
  • Höhere Flexibilität bei der Einrichtung von Speziallösungen, wie z.B. Kaderkassen, 1e-Pläne
  • Möglichkeiten von Geschäften mit eigener Unternehmung (ACHTUNG: innerhalb der strengen gesetzlichen Schranken)
  • Keine Umverteilung zu anderen, schlechter finanzierten Anschlüssen (je nach Ausgestaltung Sammelstiftung)
  • Keine Exponierung am Markt, bzw. keine Konkurrenz (wie es bei Sammelstiftungen ist)
     

Darf eine eigene Pensionskasse in der Form einer Aktiengesellschaft errichtet werden?

Nein, die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist nicht möglich. Gemäss Art. 48 Abs. 2 BVG ist nur die Rechtsform der
Stiftung möglich (somit auch keine GmbH, Genossenschaf t etc.).

Welche Unterlagen sind für die Gründung einer eigenen Pensionskasse notwendig?

  • Stiftungsurkunde und Reglement
  • Öffentliche Beurkundung
  • Ernennug des Stiftungsrats
  • Konstituierende Sitzung des Stiftungsrats
  • Eintragung im Handelsregister
  • Publikation im Schweiz Handelsamtsblatt
  • Handelsregisterführer teilt Anmeldung an Aufsichts- und Steuerbehörde mit

Muss das Personal in die Entscheidung (Auflösung/ Anschluss/Errichtung
eigene Pensionskasse) involviert werden? Falls ja, inwiefern?

Ja, das Personal muss involviert werden.
es geht um Art. 11 Abs. 3bis BVG
wegweisender Bundesgerichtsentscheid 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020
beim "Einverständnis des Personals" handelt es sich um echtes Mitwirkungsrecht.


nur Orientierung des Personals reicht nicht.


das Personal muss dem Wechsel explizit zustimmen

Skizzieren Sie, wie die Organisation der Pensionskasse in den Grundzügen ausgestaltet sein könnte, in Bezug auf:

  • oberstes Organ
  • weitere Organe
  • Verrichtung von Aufgaben inhouse/Outsourcing:
  • Reglemente: Vorsorgereglement

  • oberstes Organ: (Art. 33 BVV2 Anzahl: mindestens 4., Art. 51 BVG: Parität AN/AG, Art. 51a BVG: Aufgaben des obersten Organs)
  • weitere Organe: (Wahl der gesetzlichen Revisionsstelle, Wahl des Experten für berufliche Vorsorge
  • Einrichtung von Kommissionen/Ausschüssen, z.B. :   

Einrichtung von Kommissionen Ja/Nein? 

permanent/ad hoc?

welche Aufgaben haben die Kommissionen?

welche Kompetenzen haben die Kommissionen? (auch Finanzkompetenzen)?

Aspekte der Governance (z.B. Vertretung AN/AG, nicht immer die "gleichen" Personen)?

Bsp. von Kommissionen (aus Praxis)?

Anlagekommission (permanent)

Immobilienkommission (permanent)

Ausschuss für Wahl der Revisionsstelle und/oder des Experten (ad hoc)

  • Verrichtung von Aufgaben inhouse/Outsourcing: Geschäftsführung, Rechnungswesen,Vermögensverwaltung, Liegenschaftenverwaltung, etc.
  • Reglemente: Vorsorgereglement, Anlagereglement, Teiliquidationsreglemten, Reglement BildungRückstellungen und Reserven, Organisationsreglemten, Richtlinien (Spesen), Interne Weisungen, Richterliche Entscheide

Inhalt einer Stiftungsurkunde?

  • Erklärung, eine Stiftungerrichten zu wollen
  • Name und Sitz
  • Zweck
  • Vermögenswidmung
  • Grundsätze über Organisation und Art der Verwaltung
  • Liquidation

Ausschreibung eines Rückversicherungsvertrages, welche Unterlagen/Informationen benötigt der Rückversicherer?

  • Vorsorgereglement
  • Planbeschrieb
  • Informationen zum Bestand Aktiven (Anzahl, Alter, Geschlecht etc.)
  • Informationen zum Bestand der Rentner (Arten, Höhe, etc.)
  • Lohnsumme
  • Verlauf der Schadenfälle
  • Vorsorgevermögen
  • Anteil BVG
  • Informationen zu allfälligen Sondervereinbarungen/Sonderkonditionen
  • Vertragsdauer
  • fixer Prämiensatz während Laufzeit
  • Bestätigung Kongruenz der Reglementsdeckung
  • Verbleib Rentner bei Vertragsauflösung