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Lernkarten Ang. Lokführer 0323

Kapitel 9 (G2) - Behandelt: FDV, BV P und C sowie AB I

Kapitel 9 (G2) - Behandelt: FDV, BV P und C sowie AB I


Kartei Details

Karten 80
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 29.08.2023 / 07.09.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20230829_lernkarten_ang_lokfuehrer_0323
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Störungen - Allgemeines

Für Rangierbewegungen im Bahnhof, im Bereich der Führerstandsignalisierung
und in Anschlussgleisen werden die entsprechenden Befehle
quittungspflichtig statt protokollpflichtig übermittelt.
Hat der Fahrdienstleiter keine Möglichkeit die Sicherungsanlage zu
bedienen, darf ausnahmsweise der Mitarbeiter des zuständigen technischen
Dienstes auf ausdrücklichen Auftrag des Fahrdienstleiters notwendige
Bedienungen ausführen.

Verständigungsgrundsatz - Intern - Reisende

Das beteiligte Personal verständigt sich nötigenfalls gegenseitig über
Unregelmässigkeiten, Verspätungen sowie Ergebnisse und Massnahmen.
Bei Störungen mit Verspätungsfolgen sind die Reisenden über den Grund
und soweit bekannt über die voraussichtliche Dauer bis zur Weiterfahrt
zu informieren.
Die Sicherheit der beteiligten Personen ist zu gewährleisten und sie sind
auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen.

Was verstehen wir unter "Feststellen der Vollständigkeit einer Fahrt"?

Die Vollständigkeit einer Fahrt wird durch
– den Lokführer für seine eigene Fahrt oder
– den Fahrdienstleiter vor Ort durch Beachten des Zugschlusssignals oder
– den Rangierleiter bei Rangierbewegungen für seine eigene Fahrt
festgestellt. Dabei darf innerhalb des gestörten Abschnittes keine Änderung
in der Formation der Triebfahrzeuge und der Anhängelast stattgefunden
haben.

Freifahren von gestörten Gleisabschnitten: Die Infrastrukturbetreiberin bezeichnet die Gleisabschnitte, auf welchen das Freifahren angewendet werden darf.
In folgenden Fällen darf Freifahren nicht angewendet werden:

• Fahrt mit Hilfssignal
• Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal
• Rangierbewegungen
• Im ersten Abschnitt nach oder vor einer nicht dauernd aktiven Gleisfreimeldeeinrichtung (GFM).
• Im Bereich der Führerstandsignalisierung

AB I - S.186

Kernprozess Störungen - Abklärungen und Sicherungsmassnahmen - Erst Abklärungen

Geht ein Signal nicht auf Fahrt oder erreicht ein anderes Element der Sicherungsanlage den angestrebten Zustand nicht, hat der Fahrdienstleiter davon auszugehen, dass eine Bedienung unterlassen wurde oder betriebliche Gründe die Fahrtstellung verhindern. Erst wenn feststeht, dass dies nicht zutrifft, kann von einer Störung ausgegangen werden.

Als Elemente der Sicherungsanlage gelten insbesondere:
– Signal
– Weiche
– überwachte Bahnübergangsanlage
– Gleisfreimeldeeinrichtung
– Block
– Fahrstrassenverschluss.

Wenn es eine Störung ist - werden wir protokollpflichtig informiert.

Kernprozess Störungen - Geschwindigkeit über den gestörten Abschnitt

Der gestörte Abschnitt ist mit Fahrt auf Sicht zu befahren. Dabei hat der Lokführer die überwachten Bahnübergangsanlagen als gestört zu betrachten.

Ab der zweiten Fahrt besteht die Möglichkeit, den gestörten Abschnitt mit der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu befahren, sofern die entsprechenden Bedingungen für die Aufhebung der Fahrt auf Sicht erfüllt sind.

Kernprozess Störungen - Bedingungen für die Aufhebung der Fahrt auf Sicht ab der
zweiten Fahrt

Der Fahrdienstleiter hat zu prüfen, ob
– die letzte Fahrt den gestörten Abschnitt verlassen hat und deren Vollständigkeit festgestellt wurde und
– die durch die Infrastrukturbetreiberin in ihren Betriebsvorschriften festgelegten Vorgaben erfüllt sind.

Die Zustimmung an einem Hauptsignal kann wie folgt erteilt werden:

– mit Fahrtstellung des Hauptsignals oder
– mit Fahrtstellung des Hauptsignals durch eine Notbedienung oder
– mit dem Hauptsignal gestörte Bahnübergangsanlage oder
– mit dem Hilfssignal oder
– mit dem protokollpflichtigen Befehl 1, 2 oder 7 oder
– im Bereich der Führerstandsignalisierung mittels der entsprechenden Betriebsart.