Arbeitsrecht (4)
Beendigung des Arbeitsverhältnis / Teil E / Kap. 11, 12.1.1 - 12.1.4, 14
Beendigung des Arbeitsverhältnis / Teil E / Kap. 11, 12.1.1 - 12.1.4, 14
Set of flashcards Details
Flashcards | 34 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 30.11.2022 / 17.07.2023 |
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Können Sperrfristen abgeändert und Sperrgründe erweitert werden durch EAV / GAV?
Ja, sind relativ zwingende Bestimmungen (OR Art. 336C)
EAV und GAV können mit weiteren Sperrgründen ergänzt oder es können weitere Sperrgründe vereinart werden
Was passiert in Bezug auf die Sperrfrist, wenn mehrere gleiche Sperrgründe nacheinander eintreten?
Gemäss Gerichtspraxis ist ein Rückfall als dieselbe Krankheit zu betrachten ; Rückfall löst keine neue Sperrfrist aus
Was passiert in Bezug auf die Sperrfrist, wenn mehrere unterschiedliche Sperrgründe eintreten, z.B. ein Sperrgrund durch Krankheit, der zweite durch Unfall?
Mehrere unterschiedliche Sperrgründe lösen eine weitere, neue Sperrfrist aus
Tritt der neue Sperrgrund zwischen abgelaufener Kündigungsfrist und dem nächstmöglichen Kü-Termin ein, dann löst dieser Fall jedoch keine erneute Sperrfrist aus.
- Was passiert in Bezug auf die Sperrfrist, wenn mehrere gleiche Sperrgründe unmittelbar aneinander eintreten, z.B. zuerst durch Grippe (Krankheit) und dann durch Lungenentzündung (Krankheit)?
- Was passiert, wenn der AN zwischen den zwei Absenzen die Arbeit wieder aufgenommen hat?
- unmittelbar = AN hat Arbeit zwischen den zwei Absenzen nicht aufgenommen; da es der gleiche Absenzgrund (Krankheit) ist, läuft die Sperrfrist nur einmal
- wenn AN zwischen erstem und zweitem Mal wieder arbeitet, zählt die Sperrfrist für beide Gründe separat
Was passiert in Bezug auf die Sperrfrist, wenn eine Krankheit / ein Unfall im ersten Dienstjahr beginnt und sich bis ins nächste fortsetzt?
Wenn die Kündigungsfrist erst im zweiten Dienstjahr abläuft, gilt eine Sperrfrist von 90 Tagen nicht 30.
Regelung der längeren Sperrfrist gilt auch bei jahresübergreifender Krankheit oder Unfall vom fünften auf das sechste Dienstjahr.
Wie muss der AG vorgehen beim Aussprechen einer ausserordentlicher Kündigung?
- so rasch als möglich nach Feststellung des wichtigen Grundes , 2-3 Werktage (max. 7 Tage bei komplexen Fällen)
Wenn länger gewartet:
- Dann kann einen Verzicht auf die Ausübung des Kündigungsrechts darstellen und es ist davon auszugehen, dass kein wichtiger Grund vorliegt und eine weitere Zusammenarbeit nicht als unzumutbar gilt.
Ein VG kommt nach seinem dreiwöchigen Sommerurlaub an seinem ersten Tag nach den Ferien zu Dir und berichtet, dass vor seinen Ferien Frau Müller, eine Pflegefachfrau auf der Notfallstation, einem Patienten die doppelte Menge Schmerzmedikamente verabreicht hat, als diese ärztlich verordnet waren. Das sei am letzten Arbeitstag vor seinen Ferien gewesen und er habe mit Frau Müller vereinbart, dass die Konsequenzen dieses Vorgehens nach seinen Ferien angeschaut werden. Nun möchte er Frau Müller fristlos kündigen.
Wie reagierst Du als HR-Verantwortliche?
Ich erkläre dem VG, dass ich absolut verstehe, dass die Schwere des Vergehens eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr erlaubt, der Patient hätte sterben können an einer Überdosis, da der Arzt ja aufgrund der gefälschten Unterlagen davon ausging, dass das Maximum noch nicht ganz ausgeschöpft war. Die Pflegefachfrau hat klar ihre Kompetenzen überschritten, den Patienten gefährdet und Unterlagen gefälscht.
Da der Vorfall aber über 3 Wochen her ist, kann eine fristlose Kündigung nicht mehr ausgesprochen werden. Diese muss i.d.R. innert 2-3 Tagen ausgesprochen sein nach Feststellen der Pflichtverletzung. Der VG erfuhr vor seinen Ferien bereits, was vorgefallen war. Er hätte dann sofort reagieren, HR informieren und die fristlose Kündigung aussprechen müssen. Es bleibt nur die ordentliche Kü, je nach GAV müsste sogar zuerst eine Verwarnung ausgesprochen werden, bevor gekündigt werden kann.
Ich bitte den VG um Zustellung der gefälschten Medi-Dokumente, eine Notiz seinerseits zum Vorfall, bereite die Kü-Unterlagen vor und bitte den VG, mit der MA und mir einen Termin zu vereinbaren für die Übergabe.
Welche "sichere" und oft billigere Alternative gibt es zur fristlosen Kündigung?
Ordentliche Kündigung mit Freistellung
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle aus dem Arbeitsvertrag entstandenen Forderungen fällig.
Was für finanzielle Ansprüche können dies sein? Nenne mind. je 2 Beispiele seitens AN und AG.
Forderungen AN:
- Ausstehende Lohnforderungen
- Ansprüche für noch nicht bezogene Ferien / Spesen / etc.
- Rückzahlungen von Lohnrückbehalten oder Kautionen
Forderungen AG:
- Rückzahlung von zu viel bezogener Ferien
- Verrechnung von Minusstunden
- Schadenersatzforderung wegen Schädigung an Firmeneigentum
Ein Konkurrenzverbot beeinträchtigt die berufliche Zukunft des AN stark, es kann sogar zu einem Berufsverbot führen. Das Gesetz kennt deshalb einige Schutzbestimmungen zugunsten des AN.
Welche Voraussetzungen müssen für ein rechtsgültiges Konkurrenzverbot erfüllt sein und wo sind diese geregelt?
OR Art. 340
- Handlungsfähigkeit des AN (mündig + urteilsfähig) -> Im Lehrvertrag ist Konkurrenzverbot nicht gültig
- schriftliche Vereinbarung (Hinweis im Firmenreglement genügt nicht)
- Einblick in Kundenkreis oder Fabrikations- / Geschäftsgeheimnis
- Schädigungspotential (Falls diese Infos weiterverwendet werden)
Wo findet das Konkurrenzverbot seine Schranken?
OR 340a
- Keine wesentliche Behinderung des wirtschaftlichen Fortkommens
- Geographische Grenzen: Wirkungskreis des Unternehmens (nur soweit erstrecken, wie die Geschäftstätigkeit des ehemaligen Arbeitgebers reicht
- Zeitliche Grenzen: grundsätzlich auf 3 Jahre beschränkt
- Sachliche Grenzen: muss auf Tätigkeit beschränkt sein, in denen der AN den ehemaligen AG konkurrenzieren und erheblich schädigen könnte
Welches sind die Folgen der Verletzung des Konkurrenzverbotes und was hat der Begriff "Konventionalstrafe" damit zu tun?
Der AN muss dem ehemaligen AG den Schaden ersetzen (OR Art. 340b, Abs.1), der diesem durch den Verstoss entsteht. Der AG muss seinen Vermögensschaden genau beziffern und nachweisen, dass dieser Schaden wegen vertragl. verbotenen Konkurrenztätigkeit des AN entstanden ist.
Dies ist in der Realität oft sehr schwierig, weshalb die Parteien oft eine Konventionalstrafe (OR Art. 340b, Abs.2) vereinbaren. Diese ist unabhängig vom konkreten Schadensausmass und ohne die Beweislast des AG geschuldet.
Kann AG seinen tatsächlichen Schaden mit Konventionalstrafe nicht vollständig decken, kann er den Ersatz der darüber hinausgehenden Vermögenseinbusse fordern.
Ein AN kann sich mittels Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot freikaufen. Diese Möglichkeit kann aber vertraglich vom AG ausgeschlossen werden, der AG kann sogar vom AN die Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit verlangen (OR Art. 340b Abs. 3)
Wann erlischt ein Konkurrenzverbot?
- Grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Dauer
- Evtl. schon früher, wenn AN beweisen kann, dass AG kein erhebliches Interesse mehr hat
- Tritt gar nicht in Kraft, wenn AG ohne berechtigten Anlass dem AN kündigt bzw. wenn AN aus einem verständlichen Grund kündigt, der beim AG liegt (OR Art. 340c Abs.2)
Kann ein Arbeitsverhältnis noch vor Stellenantritt wieder gekündigt werden?
Ja, ist möglich. Frist beginnt mit Stellenantritt
Welche Änderungen kann man bei der Kündigungsfrist in der Probezeit vornehmen?
Die Dauer der Kü-Frist während der Probezeit kann verkürzt, verlängert oder ganz aufgehoben werden (ausser ein GAV schreibt andere Regelung vor)
Bei Verhinderung (z.B Krankheit) = Verlängerung der Probezeit um Fehlzeiten
Wann ist eine Kündigung ordentlich und wann ausserordentlich?
ordentlich
- Normalfall - Eine Person kündigt, Einhaltung der Kündigungsfristen & Termine sowie andere Bestimmungen zu Kündigungsbeschränkungen
ausserordentlich
- Fristlos - Arbeitsverhältnis endet per sofort ohne Rücksicht auf Kündigungsbeschränkungen -> Nur wenn eine der beiden Parteien ihre Pflichten so krass verletzt, dass Weiterführung der Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist
Was ist eine Kündigung ganz grundsätzlich und welchen Einschränkungen untersteht sie?
- Einseitige, empfangsbedürftige Willensäusserung
- Grundsatz der Kündigungsfreiheit
- Einschränkungen:
- Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen / termine
- Kündigungen aus ungerechtfertigten Gründen sind missbräuchlich aber gültig
- Kündigungen während Sperrfrist heissen kündigung zu Unzeit und sind nichtig
Welche Form / Inhalt muss eine Kündigung haben?
Was ist wichtig im Bezug auf Empfang der Kündigung?
Form
- muss nicht zwingend schriftlich sein / kann auch per SMS oder E-Mail erfolgen
- Begründung nur auf Verlangen (Or Art. 335 Abs. 2 bzw. 337 Abs1)
Empfang
- muss empfangsbedürtig sein - Kündigung muss beim Empfänger eintreffen und er muss diese zu Kentnis nehmen können - sonst nicht wirksam
- Aus Beweisgründen per Einschreiben oder A-Post Plus (Achtung: frühstens am Tag nach der Abholeinladung)
Kann eine Kündigung widerrufen werden?
Wenn AN Kündigung zurückziehen will, braucht er Zustimmung von gekündeter Partei (Arbeitgeber)
Können befristete Arbeitsverhältnisse überhaupt gekündigt werden? Wenn ja, unter welchen Umständen? Und was muss beachtet werden?
Grundsätzlich enden befristete Arbeitsverhältnisse durch Ablauf der Befristung, keine Kündigung nötig bzw. können grundsätzlich nicht gekündigt werden (Ausser mit Aufhebungsvertrag)
Nach Ablauf von 10 Jahren:
Kann jede Vertragspartei ein auf länger Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats kündigen (OR Art. 334 Abs. 3)
Was ist der Unterschied zwischen Kündigungstermin und Kündigungsfrist?
Kündigungstermin
Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverlätnis tatsächlich endet
Kündigungsfrist
Zeitpunkt zwischen Empfang der Kündigung und tatsächlichem Ende des Arbeitsverhältnisses
Was ist mit Kündigungsparität gemeint?
Für AN und AG dürfen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen festgelegt werden (OR Art. 335a).
Bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist
Was passiert mit den befristeten Arbeitsverhältnisse, wenn sie nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend weitergeführt werden?
Werden automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dann gelten auch die Kündigungsfristen für ein unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Können befristete Arbeitsverhältnisse verlängert werden?
Kann durch Vereinbarung verlängert werden und wird mit neuen, ebenfalls befristeten Arbeitsvertrag abgelöst.
Geschieht dies aber mehrere Male unf ohne sachlichen Grund, spricht man von Kettenarbeitsvertrag.
Bezweckt AG jedoch lediglich den Kündigungsschutz oder Befreiung von gesetzlichen Sozialleistungen zu umgehen, dann ist die Befristung ungültig. Arbeitsverhältnis wird dann als unbefristetes behandelt.
Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis wenn
- AN stirbt
- AN pensioniert wird
- AG stirbt
- Konkurs des AG
- Tod AN:
- Führt zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses (weil Arbeitsleistung = pers. Pflicht / OR Art. 321)
- Lohnnachgenuss (OR Art. 338 Abs. 2) für den ersten Monat nach Todestag
- Nach 5 Dienstj. 2 Monatslöhne sofern unterstützungspflichtig (OR. Art. 338 Abs. 2)
- Pensionierung:
- Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch
- Es besteht auch ein Lohnfortzahlungsanspruch bei Verhinderung (z. B Krankheit)
- Arbeitsvertrag oder PK-Reglement können bestimmte Altersgrenze oder Pensionsalter vereibaren und dann endet Arbeitsverhältnis automatisch
- Tod AG:
- Erben treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein (ZGB 560)
analog einer Betriebsübernahme -> Ablehnungsmöglichkeit (OR Art. 338a Abs.1)
- Ausnahme bei Persönlichkeit des AG (z.B Hausangestellte)
->Schadenersatz infolge vorzeitiger Beendigung (OR. Art. 338a Abs. 2)
Herr M. wird freigestellt für die Kündigungsfrist von 3 Monaten. Welchen Anspruch hat er bez.
- Lohn und den vertraglich vereinbarten Zulagen?
- Ferienbezug (er hat einen Restsaldo von 7 Tagen)?
- seiner Spesenpauschale?
- seinem Geschäftsauto, das er auch privat nutzen durfte während der Anstellung?
1. AG muss vollen Lohn inkl. sämtlicher vereinarten Zulagen (z.B Provisionen) auszahlen
mögliche Einsparungen (z.B Reisespesen) oder anderweitig erzielte Verdienste können abgezogen werden
2. Da die Freistellung 3 Monate dauert, gelten Ferien als bezogen ; wichtig ist, dass AN genügend Zeit für die Stellensuche bekommt
3. Arbeitsbezogene Auslagen müssen nicht ausbezahlt werden ; ist sie aber Lohnbestandteil müssen sie entschädigt werden
4. Grundsätzlich muss der AN erhaltene Arbeitsutensilien zurückgeben. Wenn AN diese auch privat nutzt, ist situation unklar und sollte während Kündigungsdauer vertraglch geregelt werden (gilt auch für Fringe Benefits wie GA, Fitnessabo, Vergünstigungen auf Waren)
Was sind mögliche Gründe für eine missbräuchliche Kündigung?
- Pers. Eigenschaften (Alter, Geschlecht)
- Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts (politischer Betätigung, Religion)
- Verhinderung der Geltendmachung von Ansprüchen aus Arbeitsvertrag (Kurz vor Dienstaltergeschenk, Träueprämie)
- Massenentlassung ohne Konsultation (wenn AN nicht miteinbezogen)
- Gewerkschaft, Mitgliederschaft, Nichtmitgliederschaft oder Tätigkeit
- Arbeitnehmervertretung in einer betrieblichen oder angeschlossenen Einrichtung (Vorsorge)
-> OR Art. 336 (Aufzählung nicht abschliessend -> vgl. Verbot des Rechtsmissbrauchs / ZGB 2)
Was ist die Konsequenz bezüglich Gültigkeit der Kündigung beim Verstoss gegen den Grundsatz der Sperrfrist, Missbräuchlichkeit oder Diskriminierung? Wie kann sich ein betroffener MA wehren?
- Während Sperrfrist: Kündigung zu Unzeit ; Kündigung ist nichtig
- Vor einer Sperrfrist: Kündigungsfrist unterbrochen und danach fortgesetzt
- Missbräuchliche und diskriminierende Kündigung: Sind gültig (allenfalls Entschädigung und Schadenersatz (OR 336a)
- Ablauf wenn AN sich wehrt:
1.) Schriftliche Einsprache
2.) Klage innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 336b Abs. 2) beim zuständigen Arbeitsgericht
3.) Entschädigung: max. 6 Monatslöhne / bei Massenentlassung ohne Konsultation max. 2 Monatslöhne, Schadenersatz wegen widerrechtlicher Schädigung OR Art. 336a Abs. 2 (z.B Einstelltage und Ausfall von Arbeitslosentaggelder
Das Gesetz setzt Grenzen bei der Kündigungsfreiheit. In welchen Fällen ist eine Kündigung verboten?
Kündigung zu Unzeit (während Sperrfrist)
- Obl. Militär, Zivilschutz oder Schutzdienst von mehr als 11 Tagen (4 Wochen vorher / nachher)
- unver. Krankheit / Unfall (1. Dienstj. 30 Tage / 2. Dienstj. 90 Tage / 3. Dienstj. 180 Tage)
- Schwangerschaft / Niederkunft (ab Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach Niederkunft
- Hilfsaktion im Ausland (während des Einsatzes)
Missbräuchliche Kündigung
- Kündigung verstösst gegen Treu und Glauben, ist unfair, unsachlich, aus Gründen die nichts mit Arbeitsleistung zu tun haben
Diskriminierende Kündigung
- Kündigung wird ausgesprochen wegen Geschlecht, Zivilstand, fam. Situation oder Schwangerschaft
In welchen Fällen kommen die Sperrfristen nicht zur Anwendung?
- Während der Probezeit (Krankheit oder Unfall haben aber eine Verlängerung der Probezeit zur Folge)
- Kündigung durch AN
- Aufhebungsvertrag
- Wenn befristeter Vertrag abläuft
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