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Bodenseekunde

L02 Unterlagen Grenzverhältnisse & Staatsverträge / L03 Strafverfolgung Bodensee / L04 Unfälle & Tatbestände

L02 Unterlagen Grenzverhältnisse & Staatsverträge / L03 Strafverfolgung Bodensee / L04 Unfälle & Tatbestände


Kartei Details

Karten 27
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 17.11.2022 / 26.12.2023
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell (CC BY-NC)    (K. Steiger)
Weblink
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Wer ist für die Strafverfolgung auf dem Bodensee zuständig (Obersee / Untersee und Hochrhein)?

In erster Linie See- und Wasserschutzpolizeien, Staatsanwaltschaften und Landratsämter der Anrainerstaaten.

Wie heissen die angrenzenden Länder und Kantone, die die Schifffahrtsrechte gem. BSO
ausüben?

Schweiz (Thurgau, St. Gallen, Schaffhausen); BRD (Baden-Württemberg, Bayern); Österreich (Vorarlberg)

 Gibt es für die Strafverfolgungsbehörden Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet? Falls
ja, was ist erlaubt?

Ja, gemäss Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee sowie die ratifizierten Amtshandlungen im Deutsch – Schweizer Polizeivertrag. Es gibt Unterschiede zwischen dem internationalen Gewässer (Obersee) und dem übrigen Gewässer, die von den Strafverfolgungsbehörden zu beachten sind.

Grundsätzlich gilt: Keine Amtshandlungen in fremden Gewässern.

Auf internationalem Gewässer sind aber beschränkte Amtshandlungen auch in fremden Vollzugsbereichen möglich.
Im übrigen Seeteil mit Landesgrenze sind auf fremdem Hoheitsgebiet keine Amtshandlungen zulässig.
Ausnahmen sind im Polizeivertrag klar definiert (z.B. Nacheile, Anhaltung, Kontrolle die dem Eigenschutz dient). In jedem Fall umgehend zuständige Behörde beiziehen.

Wo ist die gegenseitige Pflicht zur Amts- und Rechtshilfe festgehalten?

BSchÜ, Polizeiverträge

Wie ist der Ablauf der Strafverfolgung im internationalen Gewässer? Wer ist zuständig?
Welche Massnahmen sind nötig/möglich? Beschreibe die verschiedenen Varianten:
A) Kontrolle 1 km vor Bottighofen, DE Wohnsitz
B) Kontrolle im KN-Trichter CH-Seite, DE Wohnsitz
C) Kontrolle 4 km vor Arbon, A Wohnsitz
D) Kontrolle 5 km vor Friedrichshafen, F Wohnsitz

A) OBV (wenn möglich) OV / Anzeige via Stawa K an Wohnsitzbehörde mit Hinweis auf BSchÜ §13
B) OBV oder OV / Anzeige an und Strafe durch Stawa K, ev. Bussendepotsitum
C) OBV oder OV / Anzeige via Stawa K an Wohnsitzbehörde mit Ersuchen §13, ev. Bussendepositum
D) OBV oder OV / Anzeige an und Strafe durch Stawa K, Bussendepotsitum

Wie ist das Vorgehen bei Kindern und Jugendlichen?

Bei Schweizer Zuständigkeit JUGA
Andernfalls Anzeige via Stawa K mit Ersuchen §§13, 15

Was ist bei internationalem Recht zu beachten…?

Internationales Recht steht über nationalem Recht. Im Ausland können nur BSO-Widerhandlungen
angezeigt werden, es fehlen im Vergleich mit BSV nur wenige Bestimmungen (die aber in einer anderen
Formulierung im Ausland vorhanden sind)

…und bei kantonalem Recht?

Kann nur im eigenen Kanton angezeigt werden (zB WfzStG) Bei Ausländern Bussendepot