EWR
ja
ja
Kartei Details
Karten | 79 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | VWL |
Stufe | Mittelschule |
Erstellt / Aktualisiert | 01.11.2022 / 05.11.2022 |
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Wie zitierst du einen Artikel aus dem Gesetz korrekt?
z.B "Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 OR" ("lit." = "litera" und "OR" steht für aus welchem Gesetz es kommt)
Was ist gemeint wenn man "Art. 271 f. OR" schreibt?
gemeint sind die Artikel 271 und 271a
Was ist gemeint wenn man "Art. 271 ff. OR" schreibt?
gemeint sind die Artikel 271, 271a und mindestens 272
Was sind Rechtsgrundsätze?
Allgemeine Rechtsgrundsätze sind eine Rechtsquelle des Völkerrechts. Sie bestehen aus den rechtlichen Normen und Prinzipien, die in allen innerstaatlichen Rechtsordnungen anerkannt sind und die sich auf die Ebene des Völkerrechts übertragen lassen.
Artikel 2 ZGB:
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Artikel 1 ZGB:
1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Artikel 3 ZGB:
1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Artikel 4 ZGB:
Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
(Wenn das Gesetz einen Spielraum offenlässt (Gesetzeslücken vorhanden sind), hat das Gericht resp. der
Richter nach seinem Ermessen zu urteilen.)
Artikel 8 ZGB:
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Artikel 9 ZGB:
1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Richtig oder Falsch? Im ersten Artikel des ZGB wird geregelt, auf welche Rechtsquellen sich die Gerichte abstützen müssen, falls in den Gesetzen für eine bestimmte
Rechtsfrage keine Regelung enthalten ist.
Richtig
Der Grundsatz von Art. 1 Abs. 2 ZGB, wonach das Gericht allfällige Rechtslücken selbst füllen darf, gilt nicht nur für das ZGB, sondern auch für alle anderen Gesetze.
Falsch, nicht für alle anderen Gesetze: im Srafrecht gilt "Keine Strafe ohne Gesetz"
Wenn ein Käufer nicht weiss, dass z.B. der Verkäufer eines Occasionsvelos gar nicht zum Verkauf berechtigt ist, weil sich das Fahrrad eigentlich zur Reparatur in der Werkstatt befand, so kann sich der Käufer auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
Falsch, nicht Treu und Glauben, sondern den "guten Glauben" nach Art. 3 ZGB
Wenn jemand behauptet, eine Geldschuld bezahlt zu haben, so muss gemäss Art. 8 ZGB der Zahlungsvermittler (Bank oder Post) die Überweisung bestätigen.
Falsch, der Schuldner muss dies beweisen, nicht der Zahlungsvermittler da er Rechte ableiten möchte.
Moral erklären mit Beispiele
Das ist die innere Einstellung des Menschen. Es beinflusst innere Verhalten des Menschen. Es ist nicht erzwingbar. Beispiele: Keine Folter, Menschenrechte
Sitte erklären mit Beispiel
Sitten sind Regeln des Brauches, des Anstands und der
Höflichkeit. Es beinflusst das äussere Verhalten eines Menschen. Es ist nicht erzwingbar. Beispiele: heiraten, Tischmanieren, Gäste begrüssen, nett sein
Recht erklären mit Beispielen
Rechte sind schriftlich fixierte Verhaltensregeln. Sie bestimmen das äussere Verhalten
des Menschen. Es ist erzwingbar. Beispiele: Bildungsrecht, Stimmungsrecht, Menschenrechte
die wesentlichen Rechtsbereiche des öffentlichen Rechts und des Privatrechts in eigenen Worten beschreiben
öffentliche Recht: regelt beziehungen zwischen dem Staat und den enzelnen Bürgern. Der Staat ist dabei übergeordnet und der Bürger untergeordnet. Alle Vorschriften haben zwingenden Charakter.
private Recht: regelt die Beziehung aller Menschen untereinander. Niemand ist über oder untergestellt gegenüber jemand anderes. Die Vorschriften haben teils zwingend, teils nicht zwingenden Charakter.
Personenrecht:
Behandelt die Rechte der Persönlichkeit, den Personenstand und seine Beurkundung. Unterscheidung zwischen natürlichen (Menschen) und juristischen Personen (von Recht geschaffene
Rechtsgebilde).
Strafrecht:
Rechtsvorschriften, welche das Verfahren und das Strafmass bei strafbaren Handlungen (z.B. Diebstahl, Körperverletzung) regeln.
Erbrecht:
Regelt die gesetzlichen Erben, die Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), die Wirkungen des Erbganges und die Teilung der Erbschaft.
Familienrecht:
Rechtsvorschriften, welche die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder regeln
(Ehe, Ehescheidung, Güterrecht, Verwandtschaft)
Prozessrecht:
Rechtsvorschriften, welche das Verfahren vor Gericht festlegen.
Staatsrecht:
Umfasst die Bundesverfassung, die Kantonsverfassungen, sowie die Grundrechte, das Verhältnis zwischen Bund und Kanton und die Verfahren der Rechtssetzung.
Völkerrecht:
Regelt die Beziehungen zwischen einzelnen Staaten. Besteht aufgrund von Gewohnheitsrecht und Staatsverträgen.
Sachenrecht:
Regelt die Rechte an Sachen, insbesondere das Eigentum.
Obligationenrecht:
Behandelt die einzelnen Vertragsverhältnisse, die Entstehung und Erlöschung von Verpflichtungen (Obligationen) sowie besondere Bestimmungen zu Handelsgesellschaften (GmbH, AG, KIG, KG) und
Genossenschaften.
Kirchenrecht:
Regelt das Verhältnis zwischen Kirche und Staat sowie das interne Verhältnis zwischen Kirche und deren Gläubigen.
Schuldbetreibungs und Konkursgesetz:
Rechtsvorschriften, welche das Verfahren beim Eintreiben von Geldforderungen regeln (=Zwangsvollstreckung). Wird mit SchKG abgekürzt
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