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Steuern

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer


Kartei Details

Karten 16
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 11.10.2022 / 12.10.2022
Weblink
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Wer unterliegt der Gewerbesteuer?

Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer.
Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer.
Es ist eine Ertragsteuer, da die Gewinne die Besteuerungsgrundlage sind.
Ein Gewerbebetrieb liegt vor bei:
• Selbstständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung)
• Nachhaltiger Betätigung (Nicht einmalig)
• Gewinnerzielungsabsicht
• Beteiligung am Wirtschaftsleben (nimmt am Leistungs- und Güteraustausch teil)

Wer erhebt die Gewerbesteuer?


Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer.
Es ist eine Ertragsteuer, da die Gewinne die Besteuerungsgrundlage sind.
Ein Gewerbebetrieb liegt vor bei:
• Selbstständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung)
• Nachhaltiger Betätigung (Nicht einmalig)
• Gewinnerzielungsabsicht
• Beteiligung am Wirtschaftsleben (nimmt am Leistungs- und Güteraustausch teil)

Um was für eine Art von Steuern handelt es sich? Um was ist die Besteuerungsgrundlage? 


Es ist eine Ertragsteuer, da die Gewinne die Besteuerungsgrundlage sind.
 

Wann liegt eine Gewerbebetrieb vor? 

Ein Gewerbebetrieb liegt vor bei:

  • Selbstständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung)
  • Nachhaltiger Betätigung (Nicht einmalig)
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am Wirtschaftsleben (nimmt am Leistungs- und Güteraustausch teil)

Die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten stets als Gewerbebetrieb, ebenso sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Ausnahmen, die laut § 18 EStG befreit sind: Heilberufe, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Vermögensverwaltung, Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
     Beispiel: Man könnte sich die Frage stellen ob Bettler einer Geschäftstätigkeit nachgehen! Erfüllen sie die bisher genannten Bedingungen?Selbstständigkeit - Ja
Nachhaltige Betätigung -Ja
Gewinnerzielungsabsicht -Ja
Beteiligung am Wirtschaftsleben - Nein
 Da Bettler mit ihrer Tätigkeit nicht am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt sind, sind sie nicht Gewerbesteuerpflichtig.

Beginn der Steuerpflicht 

Die Gewerbesteuerpflicht bei Einzelgewerbetreibenden beginnt, sobald die vier Eigenschaften eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Vorbereitende Handlungen (Einrichtung des Geschäfts, ...) reichen noch nicht aus.


Bei anderen Rechtsformen (AG, GmbH, Genossenschaften usw.) beginnt die Gewerbesteuerpflicht bei der Handelsregister- bzw. Genossenschaftsregistereintragung.
 

Ende der Steuerpflicht 

Bei Einzelgewerbebetrieben und Personenhandelsgesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs

Bei Kapitalgesellschaften, wenn keinerlei Tätigkeiten mehr stattfinden, also bei Auszahlung der Gesellschafter.

Steuerbemessungsgrundlage

Die Gewerbesteuer bezieht sich auf den Gewerbeertrag, allerdings benötigt es dafür einige Hinzurechnungen und Kürzungen vom Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Wir wollen den Gewinn vor bestimmten Aufwendungen errechnen. Genauer gesagt wollen wir ermitteln, wie hoch der Gewinn ist, wenn man Zinsen, Mieten etc., ignoriert
Die Summe der Hinzurechnungen muss über dem Freibetrag von 00.000 € liegen, ansonsten wirken sie sich nicht auf die Steuerbelastung aus.

HInzurechnungen 

Geregelt in § 8 GewStG
• 100 % der Zinsen, Renten, dauernden Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter
• 50 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter
• 20 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter
• 25 % der Entgelte für die Überlassung von Lizenzen und Konzessionen


-> Die Summe aller Hinzurechnungen wird dann mit 0,25 multipliziert, da nur 25 % der Hinzurechnungen auf den Gewerbeertrag übergeleitet werden dürfen.