Öffentliches Recht Grundrechte
Vorlesungsinhalte
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 69 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 20.09.2022 / 14.06.2025 |
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Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten SB
(Art. 13 Abs. 2 BV)
Persönlicher: alle natürlichen und juristischen Personen
Sachlicher: umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d. h. die Freiheit, selbst zu bestimmen, ob, wann und wem man sich offenbaren will. Von besonderer Relevanz sind Daten über die religiösen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten, die Gesundheit, Intimsphäre, Rassezugehörigkeit, strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen u. m.
Schtuz vor Missbrauch persönlicher Daten KG
Zeitlich unbegrenzte staatliche Sammlung von sensiblen Personendaten.
Recht auf Ehe SB
(Art. 14 BV)
Persönlicher: alle natürlichen Personen, auch solche in Sonderstatusverhältnissen
Sachlicher: umfasst den Schutz des Rechtsguts Ehe. Geschptzt ist das Institut der Ehe als solches, so wie die kulturelle Entwicklung es gestaltet hat und es den sittlichen Anschauungen der BürgerInnen entspricht. Die Ehe ist das auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft.
Recht auf Ehe KG
umfasst den Schutz vor Zwangsheirat, vor Abschaffung des Instituts Ehe. absolutem Scheidungsverbot
Recht auf Familie SB
(Art. 14 BV)
Persönlicher: alle natürlichen Personen, die in einer Ehe leben
Sachlicher: schützt das Recht verheirater Paare auf Familiengründung. Dies bedeutet das Recht, eigene Kinder zu haben und im Rahmen der gesetzlichen Ordnung Kinder zu adoptieren.
Recht auf Familie KG
umfasst den Schutz vor staatlichen Programmen zur Familienplanung. Darunter zählt auch ein staatliches Abtreibungsverbot.
Niederlassungsfreiheit SB
(Art. 24 BV)
Persönlicher: alle SchweizerInnen
Sachlicher: umfasst die Niederlassung als dauerhaftes Verweilen an einem Ort, sei es durch Wohnsitznahme oder vorübergehenden Aufenthalt.
Abs. 1: Recht auf Niederlassung an jedem beliebigen Ort in der Schweiz und jederzeitige Änderung des Niederlassungsortes.
Abs. 2: Recht auf Ausreise, Auswanderung und Rückkehr.
Niederlassungsfreiheit KG
umfasst Art. 25 Abs. 1 BV
Schutz vor Ausweisung von Staatsangehörigen SB
(Art. 25 ABs. 1 BV)
Persönlicher: alle SchweizerInnen
Sachlicher: umfasst das absolute Verbot der Ausweisung. Auslieferung nur mit Einverständnis möglich.
Schutz vor Ausweisung von Staatsangehörigen KG
umfasst das absolute Verbot der Ausweisung. Auslieferung nur mit Einverständnis möglich.
=> Entspricht Schutzbereich
Schutz von Flüchtlingen vor Ausschaffung oder Auslieferung in Verfolgerstaaten
(Art. 25 Abs. 2 BV)
Persönlicher: alle Flüchtlinge (=Personen, die in ihrem Heimatland oder dem Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Sachlicher: umfasst den Schutz von Flüchtlingen vor Auslieferung oder Ausschaffung in einen Staat, in welchem sie verfolgt werden.
Schutz von Flüchtlingen vor Ausschaffung oder Auslieferung in Verfolgerstaaten KG
entspricht Art. 25 Abs. 3 BV
Ausschaffung in Folterstaaten SB
(Art. 25 ABs. 3 BV)
Persönlicher: Alle natürlichen Personen, die sich in der Schweiz befinden
Sachlicher: umfasst den Schutz vor Auslieferung und Ausschaffung in einen Staat, in welcher der Person konkret Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung droht.
Ausschaffung in Folterstaaten KG
umfasst den Schutz vor Auslieferung und Ausschaffung in einen Staat, in welcher der Person konkret Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung droht.
=> entspricht dem Schutzbereich
Begriffe definieren Art. 25 BV
- Ausweisung = Staatliche Anordnung, mit welcher eine Person aufgefordert wird, das Staatsgebiet zu verlassen (i. d. R. Rückkehrverbot)
- Auslieferung = Übergabe an einen Drittstaat für dortige Strafverfolgung oder Strafvollzug
- Ausschaffung = Zwangsweiser Vollzug eines rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheids
Was waren die Magna Carta Libertatum?
1215 in England; Dem Herrscher wurden erstmals Rechte abgetrotzt, z.B. dass man nicht unbegründet verhaftet oder hingerichtet werden darf.
=> Wie immer, zu Beginn nur für Klerus und Adel, also Privilegierte, darum noch keine Grundrechte.
Was war bei der Virginia Bill of Rights und der Unabhängigkeitserklärung anders als bisher?
Vorher ging man davon aus, dass der Herrscher über das Recht entscheidet, und es einem (auf Druck der Untertanen) zuspricht.
Neu ging man von der Vorpositivität dieser geforderten Rechte aus, also dass diese bereits bestanden bevor es den Staat mit seinen Gesetzen gab => Egal ob sie einem zugesprochen werden oder nicht, man hat sie. (John Locke)
Welches Ziel haben die Grundrechte?
Sie schützen Private vor einer Macht (unabhängig von der Staatsform)
Infos über die VBoR;
Happiness = Selbstverwirklichung
by nature/inherent = nicht gottgegeben oder vom Monarchen verleiht sondern von Natur aus da
Infos über die Bundesverfassung der Schweiz;
- Ab 1830 erste Kantone mit Grundrechtskatalogen inspiriert von der französischen Revolution
- 1848 Bundesverfassung punktuell und verteilt
- Erste Revision 1874 und von dort bis zur zweiten
- 1999 hat das Bundesgericht auch die ungeschriebenen in der Praxis angewendet
Welche Artikel umfasst der Grundrechtskatalog?
Artikel 7 bis 34 BV
Infos zur EMRK;
Kann in der Schweiz direkt angewendet werden
Stärker als Grundrechte in der BV
Was sind verfassungsmässige Rechte?
Rechte in der BV, die wie Grundrechte gelten, aber ausserhalb des Grundrechtskataloges gewährleistet sind.
Welche Rechtsgruppen gibt es bei den Leistungsrechten?
- Freiheitsrechte
- Gleichheitsrechte
- Sozialrechte
- Politische Rechte
- Verfahrensrechte
Was sind die Verfahrensrechte?
- Sog. Querschnittsrechte, die in allen Bereichen gelten
- Zur Absicherung und Durchsetzung der anderen Rechte dienen.
Was ist der Unterschied von Menschenrechten zu Bürgerrechten?
Stehen allen zu bzw. nur den BürgerInnen eines Landes
Was ist der Unterschied von objektiv-rechtlicher zu subjektiv-rechtlicher Dimension?
Subjektiv hat man als Bürger einen Anspruch, den man vor Gericht einfordern kann
Objektiv muss der Staat von sich aus mitdenken und sich aktiv dafür einsetzen, dass der Bürger nicht klagen muss.
Wie kann man die subjektiv-rechtliche Dimension weiter unterteilen?
- Abwehranspruch (gegen Handlungen des Staates)
- Schutzanspruch (durch den Staat gegenüber Dritten)
- Leistungsanspruch (durch den Staat)
Wie ist das Ablaufraster des Abwehranspruchs?
- Es gibt eine geschützte Sphäre
- Der Staat greift in diese EIN
- Man macht seinen Abwehranspruch geltend
- Der Staat hat nun eine Unterlassungspflicht
Wie ist das Ablaufraster des Schutzanspruches?
- Nicht-staatlicher ÜBERgriff in ein Grundrecht
- Schutzanspruch des Opfers
- Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Opfer
- Verbot der gewaltsamen Selbsthilfe/Selbstjustiz
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