Professional Judgement 2022 mündlich
PS mit Details
PS mit Details
Kartei Details
Karten | 53 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 20.08.2022 / 12.08.2024 |
Weblink |
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PS 870
PS 870 – Softwareprüfung
Regelt das Vorgehen bei der Prüfung von Softwareprodukten und bei der Erteilung von Zertifikaten für Softwareprodukte. Die Aussagen der Softwareprüfung beziehen sich immer auf eine definierte Version der Software in einer bestimmten Testumgebung.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der für das abgedeckte Aufgabengebiet notwendigen Programmfunktionen. Dies beinhaltet einerseits die Verarbeitungsfunktionen, andererseits aber auch das programminterne Kontrollsystem (Eingabe-, Verarbeitungs- und Ausgabe-kontrolle sowie Ablaufsteuerung) sowie Elemente des Zugriffschutzsystems.
Urteil wird auf die vorhandenen Anforderungs- und Verfahrensdokumentation, das Softwareprodukt selbst und auf die Resultate von Testfällen gestützt.
PS 880
PS 880 – Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten
Ziel bei Prüfung öffentlicher Kaufangebote: Gleichbehandlung der Aktionäre
Grundsätzliches
Mandatsannahme und Auftragsbestätigung, Planung, Dokumentation, Prüfungshandlungen und -nachweise
Prüfungen vor Veröffentlichung des Angebots
Prüfung Angebotsprospekt hinsichtlich Vollständigkeit und Wahrheit, Gleichbehandlung Aktionäre, Einhaltung Best-Price-Rule, Einhaltung Mindestpreisvorschriften, Finanzierung Angebot, allfällige Verfügbarkeit von Effekten zum Tausch
Prüfungen nach Veröffentlichung des Angebots
Prüfung der Umsetzung, Meldung nach BEHG, allfällige Änderungen des Angebots, Veröffentlichung der Zwischen- und Endergebnisse (Erfolgs- und Beteiligungsquote), ordnungsgemässer Vollzug des Angebots, Einhaltung der Best-Price-Rule und Berichterstattung.
PS 890
PS 890 – Prüfung der Existenz des internen Kontrollsystems
Abgrenzung zwischen Berücksichtigung IKS im Rahmen der AP und der Prüfung der Existenz
Anforderungen IKS (5): 1. Vorhanden & überprüfbar (d.h. dokumentiert) 2. Risiko und Tätigkeit angepasst 3. Mitarbeitern bekannt 4. Definiertes IKS angewendet, 5. Kontrollbewusstsein vorhanden
Bereiche der ITGC (4): 1. Programmentwicklung, 2. Programm- & Datenanpassungen, 3. Programm- & Datenzugriff, 4. Betrieb der Informatik
Anzuwendende Prüfverfahren (5): 1. Durchsicht Dokumentation, 2. Befragung, 3. Beobachtung, 4. Überprüfung, 5. Wurzelstichprobe (Walk-through Test)
Kontrollkomponenten (5): 1. Kontrollumfeld 2. Risikobeurteilungsprozess des Unternehmens, 3. RL relevante Informationssysteme, Geschäftsprozesse und Kommunikation, 4. Kontrollaktivitäten
5. Überwachung der Kontrollen
Ebenen & Prüfungshäufigkeit: ELC & GITC: jährlich / Prozessebene (inkl. Key Controls) alle 3 Jahre
Berichterstattung: Existenz wird bejaht / Existenz wird mit Einschränkungen bejaht /Existenz wird verneint
PS 910
PS 910 – Review von Abschlüssen
Standes- und Berufsregeln sind einzuhalten.
Nachweise in erster Linie durch Befragung und analytische Prüfungshandlungen
Bei Planung ist Verständnis über IKS nicht notwendig
Wesentlichkeit und Berücksichtigung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag bleiben unverändert zur Prüfung
Im Bericht erwähnen, dass keine Prüfung, daher Negativbestätigung und keine Abgabe Prüfungsurteil
Verneinendes, verunmöglichtes oder eingeschränktes Prüfurteil grundsätzlich analog PS 700, jedoch negative Zusicherung ohne keine Zusätze / Hinweise vorgesehen
PS 920
PS 920 – Vereinbarte Prüfungshandlung (AUP)
Standes- und Berufsregeln sind einzuhalten, jedoch Unabhängigkeit nicht zwingend
Klares Einvernehmen hinsichtlich Prüfungshandlungen
Im Bericht Feststellungen zu den vereinbarten Prüfungshandlungen mit Verweis, dass keine Prüfung oder Review vorgenommen wurde und deshalb keine Zusicherung gegeben wird.
Keine subjektive Beurteilung der Ergebnisse durch den Prüfer erlaubt. Prüfungshandlungen werden
derart detailliert vereinbart, dass kein Judgement durch den Prüfer erfolgt.
Allg. Grundsätze – Auftragsbedingungen – Planung – Dokumentation – Prüfungshandlungen und Prüfungsnachweise – Berichterstattung
PS kann auch bei Aufträgen bezüglich nicht-finanzieller Informationen herangezogen werden.
PS 930
PS 930 – Erstellung von Finanzinformationen (Compilation)
Beispiel: Erstellen eines Abschlusses nach Swiss GAAP FER
Standes- und Berufsregeln sind einzuhalten, jedoch Unabhängigkeit nicht zwingend
Klares Einvernehmen hinsichtlich Prüfungshandlungen
Vorgehen: Kenntnisse Umfeld und Tätigkeit (1), Beurteilung der erhaltenen Informationen, ob diese angemessen sind und dem Anschein nach keine Fehlaussagen enthalten (2), Vollständigkeitserklärung (3)
Inkonsistenzen (falsch oder unvollständig): Klärung / Bereinigung durch UG-Leitung, Allfälliger Rücktritt vom Mandat
Im Bericht muss erkennbar sein, dass die erstellte Finanzinformation nicht geprüft ist => keine Zusicherung
PS kann auch bei Aufträgen bezüglich nicht-finanzieller Informationen herangezogen werden.
PS 940
PS 940 – Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen
Annahme des Auftrags nur, wenn zugrunde liegende Annahmen nicht offensichtlich unrealistisch und Zukunftsinformationen für vorgesehenen Zweck nicht ungeeignet sind.
Bei Prüfung zu berücksichtigen (6): Angemessene Kenntnisse der Tätigkeit und Umfeld (PS 310) (1), Bericht über Abschluss Vorperiode (2), Je länger die Periode umso spekulativer sind Annahmen und schwieriger die Schätzungen (3), Wahrscheinlichkeit wesentlicher Fehlaussagen (4), Kompetenz der UG-Leitung (5), Ausmass vom Ermessensgebrauch der UG-Leitung (6)
Prüfungshandlungen (3): Beurteilung Herkunft und Verlässlichkeit der aus externen und internen Quellen stammenden Nachweise (1), Beurteilung, ob hypothetische Annahmen mit Zweck konsistent und nicht unrealistisch sind (2), Vollständigkeitserklärung (3)
Berichterstattung beinhaltet eine negative Zusicherung. Falls angemessen, kann auch einen positive Zusicherung gegeben werden. Abweichungen vom Standardwortlaut, wenn Darstellung/ Offenlegung nicht angemessen (1), Annahmen Schätzungen unvernünftig für Zweck (2), Prüfung mit Auflagen beschränken (3) => Unterschieden wird zwischen Vorschaurechnung und Prognose
PS 950
PS 950 – Betriebswirtschaftliche Prüfung ausser Prüfung oder prüferische Durchsicht von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen
'- Prüfungsstandard und Rahmenkonzept in einem
- Anwendungszeitpunkt wenn kein anderer PS massgebend ist
- Prüfung mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit möglich
- Prüfgegenstand als auch Kriterien zur Beurteilung sind immer festzulegen. Geeignete Kritierien zeichnen sich dadurch folgende Charekteristika aus: (1) Relevanz, (2) Vollständigkeit, (3) Verlässlichkeit, (4) Neutralität und (5) Verständlichkeit
- Direkter Auftrag: Beurteilung des Prüfgegenstandes durch den Berufsangehörigen anhand geeigneter Kriterien und erstattet Bericht darüber
- Aussagegestützer Auftrag: Auftraggeber beurteilt Sachverhalt, Berufsangehöriger überprüft die Beurteilung und erstattet Bericht darüber
- Mögliche Themen: Umweltverhalten anhand Verbrauchszahlen
PS 980
PS 980 – Prüfung von Compliance-Management-Systemen
CMS beinhaltet Compliance-Kultur, -Ziele, -Risiken, -Programme, -Organisation, -Kommunikation, -Überwachung und -Verbesserung.
Zwei Arten von Prüfungsaufträgen möglich: Begrenzte (limited) oder hinreichende (reasonable assurance) Sicherheit
Angemessenheitsprüfung: Beurteilung, ob die in der CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen und Grundsätze in allen wesentlichen Belangen angemessen Dargestellt sind und ob diese sowohl wesentliche Regelverstösse rechtzeitig erkennen als auch verhindern (Konzeption, Angemessenheit und Implementierung)
Wirksamkeitsprüfung: Zusätzliche Prüfung, dass die Grundsätze während eines bestimmten Zeitraums wirksam waren (Konzeption, Angemessenheit, Implementierung und Wirksamkeit).
QS 1
QS 1 – Qualitätssicherung für Praxen, die Abschlussprüfungen und prüferische Durchsichten von Abschlüssen sowie andere betriebswirtschaftliche Prüfungen und Aufträge zu verwandten Dienstleistungen durchführen
Bestandteile Qualitätssicherungssystem:
- Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis
- relevante berufliche Verhaltensanforderungen (Unabhängigkeit)
- Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen / Aufträgen
- Personalwesen (Ausbildung, Überwachung, Wechsel leit. Revisor 7 J.
- Auftragsdurchführung
- Nachschau
Rahmenkonzept
Berufliche Grundsätze
- Integrität
- Objektivität
- Berufliche Kompetenz und Sorgfalt
- Verschwiegenheit
- Berufliches Verhalten
PS 240
PS 240 Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen
'- Wenn dolose Handlungen festgestellt werden, ist die Fortführung der laufenden Prüfung bzw. des Mandats zu hinterfragen
- Dies insbesondere, wenn das Management darin verwickel ist
- Die Verantwortung des Managements für Verhinderung und Aufdeckung doloser Handlungen wird in der Vollständigkeitserklärung adressiert
- Feststellungen über (vermutete) dolose Handlungen sind (nach interner Absprache) der angemessenen Managementebene zu kommunizieren, falls das Management darin verwickelt ist oder wesentliche falsche Darstellungen im Abschluss die Folge sind, auch den Verantwortlichen für die Überwachung
- Mitteilung an Aufsichtsbehörden und Überwachungsstellen, sofern rechtliche Pflichten bestehen
Inhalt der Vollständigkeitserklärung
1. Anerkennung Verantwortung Jahresrechnung
2. JR entspricht Gesetz & Statuten (frei von wesentlichen Fehlaussagen)
3. Alle Aufzeichnungen & Protokolle vorgelegt
4. Bestätigung IKS existiert
5. Alle verträglichen Vereinbarungen eingehalten
6. Keine Verstösse (deliktische Handlungen) / Irrtümer (Fehler)
7. Anerkennung Verantwortung IKS & RW-System
8. Mitteilung Risiko von Fehlaussagen aufgr. Verstössen / Irrtümern
9. Nicht-korrgierten falschen Darstellungen -> nicht wesentlich
10. Vollständigkeit nahestehende Parteien
11. Keine Zweifel Going Concern
12. Angemessene Offenlegung (Nahestehende, Drohende Verluste aus bestehenden Verträgen, Vereinbarung zum Rückkauf verkaufter Vermögenswerte, als Sicherheit dienende Vermögenswerte) 13. Fair Value – Bewertung vernünftig
14. Mitteilung stille Reserven
15.Keine zukünftige Pläne, die Bilanzierung/Bewertung/Darstellung von Vermögenswerten ändert.
16. Bewertung der Vorräte ist korrekt
17. UG ist Verfügungsberechtigte aller Vermögenswerte
18. Ereignisse nach dem Bilanzstichttag
19. Rechtsstreitigkeiten
20. Garantien, Bürgschaften, Eventualverbindlichkeiten vollständig
21. Keine Formellen & informellen Abmachungen (Kreditvereinbarungen)
22. Vereinbarungen und Optionen zum Aktienrückkauf vollständig.
Abweichungen vom Standardwortlaut
Prüfungsurteil wird nicht beeinflusst (Hervorhebung und Hinweis aus sonst. Sachverhalt)
- Sachverhalte, die den Abschluss beeinflussen (Hervorhebung, nur 4 Fälle):
- Wesentliche Sachverhalte zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit, zu Rechtsstreitigkeiten, vorzeitige Anwendung von neuem RL-Standard, grössere Katastrophe
- Sachverhalte, die den Abschluss nicht beeinflussen (Hinweise):
- Hinweise auf sonst. Sachverhalt wie OR 725, Sanierungsmassnahmen nach Bilanzstichtag, Subsequent Events, welche nicht offenzulegen oder zu erfassen sind, Sanierungsmassnahmen nach dem Bilanzstichtag, Rangrücktrittsvereinbarung, Einschränkung im vorangegangen Bericht)
- Hinweise auf Gesetzes- oder Statutenverstösse (gem. OR 728c oder PS 701)
Prüfungsurteil wird beeinflusst
- Eingeschränktes Prüfurteil (Qualified Opinion) i.d.R. Annahme der Jahresrechnung
- Versagtes Prüfurteil (Adverse Opinion) i.d.R. Rückweisung der Jahresrechnung
- Nichtabgabe Prüfurteil (Disclaimer of Opinion) i.d.R. Rückweisung der Jahresrechnung
Allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung
1. Integrität
2. Objektivität
3. Unabhängigkeit
4. Professionelle Kompetenz und Sorgfalt
5. Verschwiegenheit
6. Professionelles Verhalten
7. Befolgung von Vorschriften und Gesetzen
PS 200
PS 200 – Übergreifende Zielsetzungen und Grundsätze
Ziel ist Abgabe eines Urteils, ob Abschluss wesentliche Fehlaussagen enthält und anzuwendenden Rechnungslegungs-Norm entspricht. => Zweck: Mass an Vertrauen in den Abschluss erhöhen.
Verantwortung des Abschlussprüfers liegt in der Abgabe eines Prüfurteils über den Abschluss. Dafür muss er hinreichende Sicherheit erlangen, dass der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen falschen Darstellung ist. Dies erfolgt mittels Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise.
Umfang der Prüfung ergibt sich aus der verbindlichen Anwendung der PS (angemessen Sicherheit) / Prüfungsrisiko auf ein vertretbares Mass reduzieren) und aus den gesetzlichen und allenfalls statutarischen oder vertraglichen Vorgaben. -> Pflichtgemässes Ermessen (Risiko/Wesentlichkeit)
Allgemeine Grundsätze Berufliche Verhaltensanforderungen (Standes- und Berufsregeln, RZA & Richtlinien zur Weiterbildung, PS, Gesetz, und statutarische oder vertragliche Bestimmungen. Einnahme einer kritischen Grundhaltung während der ganzen Prüfung.
Verständnis Einheit und Umfeld Risiken identifizieren -> Planung & Umsetzung, Reaktionen & Prüfungsnachweise erlangen -> Schlussfolgerungen als Grundlage für Prüfungsurteil (Vermerk)
PS 210
PS 210 – Auftragsbedingungen des Abschlussprüfers
Vorbedingungen: Regelwerk: Rechnungslegung akzeptabel / Einvernehmen: Management anerkennt Verantwortung über Aufstellung Abschluss, IKS / Mgt stellt AP Zugang zu Info und Personen innerhalb Einheit
Verweis auf PS 220 (Beurteilung, ob Wählbarkeit (Betr. Grundsätze) / Befähigung / Unabhängigkeit, Voraussetzungen beim Kunden (Risiko, Integrität, Vertrauen) erfüllt
Annahmeerklärung für HR-Eintrag
Auftragsbestätigung: Prüfer und Unternehmen müssen sich über die Bedingungen des Auftrags einig sein.
Inhalt: Ziel und Umfang der Prüfung, Bezugnahme massgebende Gesetze / Rechtsvorschriften, Feststellung der Verantwortlichkeiten, Hinweis für allfällige unentdeckte Fehlaussagen (Restrisiko), Einwilligung zu Info-Zugang, Hinweis keine systematische Suche nach Delikten und Gesetzesverstösse, Notwendigkeit einer Vollständigkeitserklärung, Erwähnung relevante RL-Vorschriften, Bestätigung Einverständnis durch Gegenzeichnung, Honorar, Kommunikation, Haftungsbeschränkungen, Form Berichterstattung, Dauer und Gültigkeit
Folgeprüfung: Bei wesentlichen Änderungen neue AB ansonsten i.d.R. alle 3 Jahre neue AB
Änderungen: Zustimmung zur prüferischen Durchsicht oder verwandten DL nur bei vertretbarer Begründung
PS 220
PS 220 – Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung
QS-System und Führungsverantwortung: QS-System: Prüfunternehmen muss Massnahmen und Grundsätze festlegen, welche sicherstellen, dass die Prüfungsaufträge nach den PS durchgeführt werden (QS 1) / Auftragsverantwortlicher übernimmt Verantwortung für Gesamtqualität des Prüfungsauftrags
Berufliche Verhaltensanforderungen: (IESBA-Kodex: Integrität, Objektivität, berufliche Kompetenz und Sorgfalt, Verschwiegenheit, berufswürdiges Verhalten)
Annahme und Fortführung: Voraussetzungen an das Prüfungsunternehmen: Wählbarkeit, Zulassung und Unabhängigkeit. Voraussetzungen in Bezug auf das Unternehmen: Erwartungen, Integrität, Risiken. Voraussetzungen Prüfteam: Kompetenz, Fähigkeit und Ressourcen.
Auftragsdurchführung: Anleitung (Pflichten, Ziele, Art Geschäfts, Risiko, Probleme usw. / Überwachung der Arbeiten / Durchsicht der Prüfungsdokumentation (Review). Bei kapitalmarktnotierten auftragsbegleitende Qualitätssicherung (Quality Review).
Nachschau: Nach QS1 muss Nachschauprozesss eingerichtet werden.
Dokumentation: Einhaltung der oben aufgeführten Punkte muss dokumentiert werden.
PS 230
PS 230 – Prüfungsdokumentation
(Nachvollziehbarkeit / Beweismittel / Archivierung)
Zweck: Nachweis zur Stützung des Prüfurteils und Prüfung in Übereinstimmung mit PS geplant und durchgeführt. Weitere Zwecke wie Rechenschaftsablegung, Überwachung und Aufbewahrung
Grundsatz wonach diejenigen Arbeitspapiere erforderlich sind, damit daraus ein anderer Prüfer die Prüfung als Ganzes verstehen kann (Planung, Durchführung, Ergebnisse, Schlussfolgerung, Wesentliche Entscheid, welche Prof. Judgement erfordern).
Fristen und Aufbewahrung: Vertraulichkeit und sichere Verwahrung sicherstellen (Aufbewahrungspflicht 10 Jahre). Die Prüfungsdokumentation sollte nach PS spätestens 60 Tag nach dem Datum Vermerk abgeschlossen sein.
Arbeitspapiere sind Eigentum des Prüfers, Herausgabepflicht nur unter richterlicher Anweisung im Rahmen der Zeugnispflicht, Arbeitspapiere dürfen nach Ermessen des Prüfers dem Kunden zur Verfügung gestellt werden sind jedoch kein Ersatz für buchhalterische Aufzeichnung
PS 240
PS 240 – Verantwortung des APs bei dolosen Handlungen
Merkmale dolose Handlung: Strafrechtlich relevante Handlung in Täuschungsabsicht für ungerechtfertigten / rechtswidrigen Vorteil (setzt Motivation und Wahrnehmung einer Gelegenheit voraus sowie Absicht; Irrtümer erfolgen unabsichtlich);
- Fehler aus Manipulation Rechnungslegung (1), Fehler aus Vermögensschädigungen (2);
- Fraud Dreieck: Anreiz / Druck, Gelegenheit, Haltung / innere Rechtfertigung
Verantwortung Prüfer: Systematische Suche nicht Aufgabe des Prüfers, jedoch während der Prüfung Risiko von wesentlichen Fehlaussagen infolge doloser Handlungen und Fehler laufend beurteilen.
Bedeutsames Risiko doloser Handlung bei Erlöserfassung => Verständnis vorhandener Kontrollen
Prüfungshandlungen:
- Besprechung über Risiko von solchen Fehlaussagen während der Planung (Kick Off Meeting)
- Befragung Management / IR (Verständnis, Kenntnis, Umgang, Risikoeinschätzung, IKS) während Planung Vermutung, dass bei Erlöserfassung Risiken doloser Handlungen bestehen
- 1 Zuordnung Risiken zu MA und PH / 2 Beurteilung RL-Methoden / 3 Einbau Überraschungsmoment 4 JE-Testing / 5 Mgmt Bias (geschätzte Werte beurteilen / Retrosp. Analyse) / 6 bedeutsame Vorfälle / 7 Mgmt override of controls =>Bei Umständen aus Fehlaussagen, PH vornehmen & Revidierung Risiko
- Risiko Berichterstattung an VR oder GV (Wesentliche, keine Massnahmen durch VR), Rechtsberater
PS 250
PS 250 - Berücksichtigung von gesetzlichen & anderen Rechtsvorschriften
Allgemeines Verständnis des rechtlichen Umfelds der Unternehmung und Branche
Prüfungshandlungen
Kategorie Unmittelbare Auswirkung auf Abschluss: Ausreichend geeignete PN erlangen
Kategorie keine unmittelbare Auswirkung: Befragung Management / Einsichtnahme Schriftverkehr
Vorgehen bei Rechtsverstössen: Verständnis Art und Umfang / finanzielle Konsequenzen / Offenlegung / Zweifel an zuverlässigen Abschluss / Dokumentation / Besprechung Management / Auswirkungen auf andere Aspekte der Prüfung
Berichterstattung: Audit Committee, VR oder GL (nächst höher Hierarchiestufe), Bei wesentlichen Verstössen oder Untätigkeit des VR Berichterstattung an Adressaten des Berichts (i.d.R. GV) vorsehen (Einschränkung, Verneinung oder Verunmöglichung)
Keine Gegenmassnahmen ergriffen, Rücktritt in Betracht ziehen, Rechtsberater (Rücktritt zu Unzeit!)
PS 260
PS 260 - Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen
Relevante Parteien ermittelt Prüfer (struktur- und branchenabhängig, Auftragsbestätigung, Gesetz)
Grundsatz: Sachverhalte aus der Abschlussprüfung, welche im Interesse der Unternehmensleitung sind, müssen mit diesen kommuniziert werden.
Sachverhalte: Pflichten des Abschlussprüfers / Prüfansatz / Umfang der Prüfung / Ergebnisse der Prüfung / Meinungsverschiedenheiten / Korrekturvorschläge des Abschlussprüfers / Wesentliche Risiken und betroffene offene Positionen / Wesentliche Unsicherheiten / Abweichungen vom Standardwortlaut / IKS – Schwächen / Feststellungen zu Rechnungslegung (Änderungen, Praxis), Punkte aus Auftragsbestätigung
Umfassender Bericht an VR (Rechnungslegung, IKS, Durchführung & Ergebnis der Prüfung)
Kommunikation schriftlich oder mündlich (interne Doku, Schlussbesprechungsprotokoll), vorgängig mit GL, allenfalls Konflikt mit Verschwiegenheit gemäss Gesetz (Juristischer Rat)
PS 265
PS 265 – Mitteilung über Mängel im internen Kontrollsystem an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management
Ziel: Bedeutsame Mängel im IKS den für die Überwachung Verantwortlichen und Mgmt mitteilen
Vorgehen:
1. Entscheidung, ob Mängel vorliegen (Kontrolle falsch ausgestaltet / fehlend)
2. Entscheidung ob Mängel einzeln oder kombiniert bedeutsamen Mangel darstellen (bedeutsam genug, um Aufmerksamkeit VR zu erhalten)
3. Schriftliche Mitteilung der bedeutsamen Mängel / sonstige bedeutsame festgestellte Mängel an für die Überwachung verantwortlichen (sonstige: nicht zwingen schriftlich)
PS 290
PS 290 – Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung
Vordringlich klären, ob Going-Concern noch gegeben (falls nicht, nur Zwischenbilanz zu Liquidationswerten, ansonsten auch zu Fortführungswerten)
Kapitalverlust: Beseitigung mit stillen Reserven möglich (statutarische und Gewinnreserven inkl. Agio) allerdings nicht mit Reserven eigene Aktien und Aufwertungsreserven (Kapitalerhöhung / -herabsetzung, a-fond-perdu);
Ersatzweise Einberufung der GV durch Revisionsstelle beschränkt sich nur auf Mitteilung Eintritt Kapitalverlust und Versäumnisse des VR und findet nur statt, wenn Aktionäre keine Info haben und Sanierungswill hätten
Prüfung von Zwischenbilanzen: Vereinfachung bei Prüfung und Bewertung teilweise vertretbar, jedoch klare Aussage im Urteil betreffend Überschuldung, bei Bilanzen zu Liquidationswerten müssen alle damit zusammenhängenden Kosten berücksichtigt werden
Rangrücktritt nur. sofern Gesellschaft ertrags- und liquidationsmässig überlebensfähig ist. Revisionsstelle prüft Rangrücktritt auf Schriftlichkeit, Stundung der Forderung (Zins), Unwiderrufbarkeit und Tragbarkeit des Gläubigers (Rangrücktritt deckt FK-Überhang und 12 Monate)
Revisionsstelle ist bei offensichtlicher Überschuldung zum Handeln gezwungen: Mahnung zur Richteranzeige mit Frist von 4 – 6 Wochen an VR, danach ersatzweise selbst benachrichtigen.
Wichtig für Revisionsstelle: Keine Formfehler, immer Fristen setzen, Alternativen bei Nichtbefolgung aufzeigen, Zeitfaktor realistisch einschätzen, berechenbar und glaubwürdig bleiben, Geschehnisse sorgsam überwachen.
Berechnung: AK/PS + Ges. Kap. Res. + Ges. Gew. Res + Aufw. Res. + Res. Eigene Aktien => Zu 50% nicht gedeckt (Kap. Verlust) / Kein EK mehr = Überschuldung
PS 300
PS 300 – Planung einer Abschlussprüfung
Arbeiten so planen, dass Prüfung zielgerichtet sowie sach- und zeitgerecht durchgeführt werden kann.
Aspekte der Prüfstrategie:
a) Merkmale des Auftrags (Regelwerk, Komplexität, IT usw.)
b) Berichterstattungsziele (Zeitplan, Form der Berichte)
c) Faktoren ermitteln, welche für die Ausrichtung der Arbeit des Prüfungsteams bedeutsam sind (Wesentlichkeit, besondere Risiken, Ergebnisse früherer Prüfungen usw.)
d) Ergebnisse von vorbereitenden Massnahmen berücksichtigen (Mandatsannahme, EL usw.)
e) Art, Zeitliche Einteilung und Umfang Ressourcen bestimmen
Prüfungsprogramm
a) Art, zeitliche Einteilung und Umfang der geplanten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
b) Art, zeitliche Einteilung und Umfang der geplanten weiteren Prüfungshandlungen auf Aussagebene
c) andere geplante Prüfungshandlungen
Prüfstrategie und –programm sind während der Prüfung falls notwendig laufend zu überarbeiten
PS 315
PS 315 – Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verstehen der Einheit und ihres Umfelds
Regelt die Pflicht des Prüfers, die Risiken wesentlicher Fehler im Abschluss aus dem Verstehen des Unternehmens und seines Umfelds (inkl. IKS), zu identifizieren und zu beurteilen.
Ziel: Aus dem Verstehen des Unternehmens + seines Umfelds inkl. IKS, die Risiken wesentlicher (beabsichtigter oder unbeabsichtigter) Fehler auf Abschluss- und Aussageebene zu identifizieren + beurteilen, um dadurch eine Grundlage für Reaktionen auf die beurteilten Risiken wesentlicher Fehler zu schaffen.
Risikoidentifikation -> Risikobeurteilung -> Klassifizierung von Risiken in bedeutsame und in sonstige Risiken -> Festlegung Prüfungsschwerpunkte (daraus folgt Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm
- Gesamtwirtschaftliche Verhältnisse (Konjunktur, Inflation, Wirtschaftspolitik)
- Branchenspezifische Faktoren (Markt- & Wettbewerbssituation, Innovationen, Produkttechnologie)
- Unternehmensspezifische Faktoren (Leitung und Eigentumsverhältnisse, Geschäftstätigkeit, (BAF))
Pflicht-PH Risikobeurteilung: Befragung Mgmt / Analytische PH / Beobachtung und Einsichtnahme
PS 320
PS 320 – Die Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung
Definition
Wesentlich sind falsche Darstellungen, welche einzeln oder in der Summe, die auf der Grundlage des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen können.
Dolose Handlungen sind ungeachtet des Betrags wesentlich
Festlegung
Prof. Judgement: Praxis 3-5% von EK, 1-3% von Assets, 5-10% Gewinn oder 0.5 – 3% vom Umsatz.
Wesentlichkeit hilft bei:
- Planung des Prüfprogramms (Festsetzung Prüffelder)
- Festlegung von Umfang und Intensität der Prüfungen
- Feststellen von tolerierbaren Fehlern
Je höher die Wesentlichkeit, desto geringer das Prüfrisiko
Bei Änderungen der Wesentlichkeit sind Art und Umfang der Prüfung ebenfalls anzupassen
Einschätzung, ob die aufgedeckten und nicht korrigierten Fehlaussagen zusammen wesentlich sind oder nicht
PS 330
PS 330 – Die Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken
Funktionsprüfungen müssen geplant und durchgeführt werden, falls:
- Erwartung und Abstützung darauf, dass Kontrollen wirksam funktionieren
- Aussagebezogene Prüfungshandlungen alleine keine ausreichende Prüfungsnachweise auf Aussageebene erbringen können.
Nach PS 315 muss auch für alle bedeutsamen Risiken ein Verständnis der Kontrollen für dieses Risiko gewonnen werden. Die Wirksamkeit der Kontrolle ist jährliche zu überprüfen.
Aussagebezogene Prüfungshandlungen müssen für alle wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden sowie Abschlussangaben durchgeführt werden.
Für den Prozess der Abschlussbuchungen müssen aussagebezogene Prüfungshandlungen durchgeführt werden => mind. Abstimmung Abschluss mit Rechnungslegungsunterlagen und Untersuchung wesentlicher Journaleinträge.
PS 402
PS 402 – Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister (Service Center) in Anspruch nehmen
Grundsatz: Ein Dienstleister beeinflusst grundsätzlich das Kontrollrisiko. Daher ist die Bedeutsamkeit der Aktivität des Dienstleisters sowie deren Relevanz für Abschlussprüfung zu beurteilen. Falls Kontrollrisiko nicht beeinflusst wird, ist PS nicht anzuwenden.
Falls wesentlich, Verständnis über Auftragsbedingungen mit dem Dienstleister sowie RW-System und interner Kontrolle des Dienstleisters (DLO = Dienstleistungsorganisation)
Soll das Kontrollrisiko reduziert werden (durch funktionsorientierte Prüfungen), bestehen folgende mögliche Prüfungshandlungen:
- Selber beim Dienstleister prüfen
- Separater Bericht Typ 2 (beinhaltet Wirksamkeitsprüfungen) verlangen (Berücksichtigung PS 600)
- Prüfungsanweisung an einen anderen Prüfer (Berücksichtigung PS 600)
Üblicherweise keine Bezugnahme im Bericht auf Abschlussprüfer der DLO
PS 450
PS 450 – Die Beurteilung der während der Abschlussprüfung festgestellten falschen Darstellungen
Abschlussprüfer muss beurteilen, ob die Prüfungsstrategie / Prüfungsprogramm überarbeitet werden muss, wenn
- Art der festgestellten falschen Darstellungen darauf hindeuten, dass weitere falsche Darstellungen vorhanden sind
- Summe der kumul. falschen Darstellungen sich der Wesentlichkeit nähern
Mgmt muss aufgefordert werden, die falschen Darstellungen zu korrigieren.
Falls dies nicht gemacht wird => Verständnis der Gründe erlangen
Kommunikation mit VR => Schriftliche Erklärung von VR/Mgmt, dass Auswirkung auf Abschluss als Ganzes einzeln und in Summe unwesentlich sind (Bestandteil VE)
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