PS mit Details


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 20.08.2022 / 12.08.2024
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PS 200

PS 200 – Übergreifende Zielsetzungen und Grundsätze

Ziel ist Abgabe eines Urteils, ob Abschluss wesentliche Fehlaussagen enthält und anzuwendenden Rechnungslegungs-Norm entspricht. => Zweck: Mass an Vertrauen in den Abschluss erhöhen.

Verantwortung des Abschlussprüfers liegt in der Abgabe eines Prüfurteils über den Abschluss. Dafür muss er hinreichende Sicherheit erlangen, dass der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen falschen Darstellung ist. Dies erfolgt mittels Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise.

Umfang der Prüfung ergibt sich aus der verbindlichen Anwendung der PS (angemessen Sicherheit) / Prüfungsrisiko auf ein vertretbares Mass reduzieren) und aus den gesetzlichen und allenfalls statutarischen oder vertraglichen Vorgaben.  -> Pflichtgemässes Ermessen (Risiko/Wesentlichkeit)

Allgemeine Grundsätze Berufliche Verhaltensanforderungen (Standes- und Berufsregeln, RZA & Richtlinien zur Weiterbildung, PS, Gesetz, und statutarische oder vertragliche Bestimmungen. Einnahme einer kritischen Grundhaltung während der ganzen Prüfung.
Verständnis Einheit und Umfeld Risiken identifizieren -> Planung & Umsetzung, Reaktionen & Prüfungsnachweise erlangen -> Schlussfolgerungen als Grundlage für Prüfungsurteil (Vermerk)

PS 210

PS 210 – Auftragsbedingungen des Abschlussprüfers

Vorbedingungen: Regelwerk: Rechnungslegung akzeptabel / Einvernehmen: Management anerkennt Verantwortung über Aufstellung Abschluss, IKS / Mgt stellt AP Zugang zu Info und Personen innerhalb Einheit
Verweis auf PS 220 (Beurteilung, ob Wählbarkeit (Betr. Grundsätze) / Befähigung / Unabhängigkeit, Voraussetzungen beim Kunden (Risiko, Integrität, Vertrauen) erfüllt
Annahmeerklärung für HR-Eintrag
Auftragsbestätigung: Prüfer und Unternehmen müssen sich über die Bedingungen des Auftrags einig sein.
Inhalt: Ziel und Umfang der Prüfung, Bezugnahme massgebende Gesetze / Rechtsvorschriften, Feststellung der Verantwortlichkeiten, Hinweis für allfällige unentdeckte Fehlaussagen (Restrisiko), Einwilligung zu Info-Zugang, Hinweis keine systematische Suche nach Delikten und Gesetzesverstösse, Notwendigkeit einer Vollständigkeitserklärung, Erwähnung relevante RL-Vorschriften, Bestätigung Einverständnis durch Gegenzeichnung, Honorar, Kommunikation, Haftungsbeschränkungen, Form Berichterstattung, Dauer und Gültigkeit
Folgeprüfung: Bei wesentlichen Änderungen neue AB ansonsten i.d.R. alle 3 Jahre neue AB
Änderungen: Zustimmung zur prüferischen Durchsicht oder verwandten DL nur bei vertretbarer Begründung

PS 220

PS 220 – Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung

QS-System und Führungsverantwortung: QS-System: Prüfunternehmen muss Massnahmen und Grundsätze festlegen, welche sicherstellen, dass die Prüfungsaufträge nach den PS durchgeführt werden (QS 1) / Auftragsverantwortlicher übernimmt Verantwortung für Gesamtqualität des Prüfungsauftrags
Berufliche Verhaltensanforderungen: (IESBA-Kodex: Integrität, Objektivität, berufliche Kompetenz und Sorgfalt, Verschwiegenheit, berufswürdiges Verhalten)
Annahme und Fortführung: Voraussetzungen an das Prüfungsunternehmen: Wählbarkeit, Zulassung und Unabhängigkeit. Voraussetzungen in Bezug auf das Unternehmen: Erwartungen, Integrität, Risiken. Voraussetzungen Prüfteam: Kompetenz, Fähigkeit und Ressourcen.
Auftragsdurchführung: Anleitung (Pflichten, Ziele, Art Geschäfts, Risiko, Probleme usw. / Überwachung der Arbeiten / Durchsicht der Prüfungsdokumentation (Review). Bei kapitalmarktnotierten auftragsbegleitende Qualitätssicherung (Quality Review).
Nachschau: Nach QS1 muss Nachschauprozesss eingerichtet werden.
Dokumentation: Einhaltung der oben aufgeführten Punkte muss dokumentiert werden.

PS 230

PS 230 – Prüfungsdokumentation

(Nachvollziehbarkeit / Beweismittel / Archivierung)

Zweck: Nachweis zur Stützung des Prüfurteils und Prüfung in Übereinstimmung mit PS geplant und durchgeführt. Weitere Zwecke wie Rechenschaftsablegung, Überwachung und Aufbewahrung

Grundsatz wonach diejenigen Arbeitspapiere erforderlich sind, damit daraus ein anderer Prüfer die Prüfung als Ganzes verstehen kann (Planung, Durchführung, Ergebnisse, Schlussfolgerung, Wesentliche Entscheid, welche Prof. Judgement erfordern).

Fristen und Aufbewahrung: Vertraulichkeit und sichere Verwahrung sicherstellen (Aufbewahrungspflicht 10 Jahre). Die Prüfungsdokumentation sollte nach PS spätestens 60 Tag nach dem Datum Vermerk abgeschlossen sein.
Arbeitspapiere sind Eigentum des Prüfers, Herausgabepflicht nur unter richterlicher Anweisung im Rahmen der Zeugnispflicht, Arbeitspapiere dürfen nach Ermessen des Prüfers dem Kunden zur Verfügung gestellt werden sind jedoch kein Ersatz für buchhalterische Aufzeichnung

PS 240

PS 240 – Verantwortung des APs bei dolosen Handlungen

Merkmale dolose Handlung: Strafrechtlich relevante Handlung in Täuschungsabsicht für ungerechtfertigten / rechtswidrigen Vorteil (setzt Motivation und Wahrnehmung einer Gelegenheit voraus sowie Absicht; Irrtümer erfolgen unabsichtlich);
- Fehler aus Manipulation Rechnungslegung (1), Fehler aus Vermögensschädigungen (2);
- Fraud Dreieck: Anreiz / Druck, Gelegenheit, Haltung / innere Rechtfertigung
Verantwortung Prüfer: Systematische Suche nicht Aufgabe des Prüfers, jedoch während der Prüfung Risiko von wesentlichen Fehlaussagen infolge doloser Handlungen und Fehler laufend beurteilen. 
Bedeutsames Risiko doloser Handlung bei Erlöserfassung => Verständnis vorhandener Kontrollen
Prüfungshandlungen:
- Besprechung über Risiko von solchen Fehlaussagen während der Planung (Kick Off Meeting)
- Befragung Management / IR (Verständnis, Kenntnis, Umgang, Risikoeinschätzung, IKS) während Planung Vermutung, dass bei Erlöserfassung Risiken doloser Handlungen bestehen
- 1 Zuordnung Risiken zu MA und PH / 2 Beurteilung RL-Methoden / 3 Einbau Überraschungsmoment 4 JE-Testing / 5 Mgmt Bias (geschätzte Werte beurteilen / Retrosp. Analyse) / 6 bedeutsame Vorfälle / 7 Mgmt override of controls =>Bei Umständen aus Fehlaussagen, PH vornehmen & Revidierung Risiko
- Risiko Berichterstattung an VR oder GV (Wesentliche, keine Massnahmen durch VR), Rechtsberater

PS 250

PS 250 - Berücksichtigung von gesetzlichen & anderen Rechtsvorschriften

Allgemeines Verständnis des rechtlichen Umfelds der Unternehmung und Branche

Prüfungshandlungen
Kategorie Unmittelbare Auswirkung auf Abschluss: Ausreichend geeignete PN erlangen
Kategorie keine unmittelbare Auswirkung: Befragung Management / Einsichtnahme Schriftverkehr

Vorgehen bei Rechtsverstössen: Verständnis Art und Umfang / finanzielle Konsequenzen / Offenlegung / Zweifel an zuverlässigen Abschluss / Dokumentation / Besprechung Management / Auswirkungen auf andere Aspekte der Prüfung

Berichterstattung: Audit Committee, VR oder GL (nächst höher Hierarchiestufe), Bei wesentlichen Verstössen oder Untätigkeit des VR Berichterstattung an Adressaten des Berichts (i.d.R. GV) vorsehen (Einschränkung, Verneinung oder Verunmöglichung)

Keine Gegenmassnahmen ergriffen, Rücktritt in Betracht ziehen, Rechtsberater (Rücktritt zu Unzeit!)

PS 260

PS 260 - Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen

Relevante Parteien ermittelt Prüfer (struktur- und branchenabhängig, Auftragsbestätigung, Gesetz)

Grundsatz: Sachverhalte aus der Abschlussprüfung, welche im Interesse der Unternehmensleitung sind, müssen mit diesen kommuniziert werden.

Sachverhalte: Pflichten des Abschlussprüfers / Prüfansatz / Umfang der Prüfung / Ergebnisse der Prüfung / Meinungsverschiedenheiten / Korrekturvorschläge des Abschlussprüfers / Wesentliche Risiken und betroffene offene Positionen / Wesentliche Unsicherheiten / Abweichungen vom Standardwortlaut / IKS – Schwächen / Feststellungen zu Rechnungslegung (Änderungen, Praxis), Punkte aus Auftragsbestätigung

Umfassender Bericht an VR (Rechnungslegung, IKS, Durchführung & Ergebnis der Prüfung)
Kommunikation schriftlich oder mündlich (interne Doku, Schlussbesprechungsprotokoll), vorgängig mit GL, allenfalls Konflikt mit Verschwiegenheit gemäss Gesetz (Juristischer Rat)

PS 265

PS 265 – Mitteilung über Mängel im internen Kontrollsystem an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management

Ziel: Bedeutsame Mängel im IKS den für die Überwachung Verantwortlichen und Mgmt mitteilen

Vorgehen:
1. Entscheidung, ob Mängel vorliegen (Kontrolle falsch ausgestaltet / fehlend)
2. Entscheidung ob Mängel einzeln oder kombiniert bedeutsamen Mangel darstellen (bedeutsam genug, um Aufmerksamkeit VR zu erhalten)
3. Schriftliche Mitteilung der bedeutsamen Mängel / sonstige bedeutsame festgestellte Mängel an für die Überwachung verantwortlichen (sonstige: nicht zwingen schriftlich)

PS 290

PS 290 – Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung

Vordringlich klären, ob Going-Concern noch gegeben (falls nicht, nur Zwischenbilanz zu Liquidationswerten, ansonsten auch zu Fortführungswerten)
Kapitalverlust: Beseitigung mit stillen Reserven möglich (statutarische und Gewinnreserven inkl. Agio) allerdings nicht mit Reserven eigene Aktien und Aufwertungsreserven (Kapitalerhöhung / -herabsetzung, a-fond-perdu);
Ersatzweise Einberufung der GV durch Revisionsstelle beschränkt sich nur auf Mitteilung Eintritt Kapitalverlust und Versäumnisse des VR und findet nur statt, wenn Aktionäre keine Info haben und Sanierungswill hätten
Prüfung von Zwischenbilanzen: Vereinfachung bei Prüfung und Bewertung teilweise vertretbar, jedoch klare Aussage im Urteil betreffend Überschuldung, bei Bilanzen zu Liquidationswerten müssen alle damit zusammenhängenden Kosten berücksichtigt werden
Rangrücktritt nur. sofern Gesellschaft ertrags- und liquidationsmässig überlebensfähig ist. Revisionsstelle prüft Rangrücktritt auf Schriftlichkeit, Stundung der Forderung (Zins), Unwiderrufbarkeit und Tragbarkeit des Gläubigers (Rangrücktritt deckt FK-Überhang und 12 Monate)
Revisionsstelle ist bei offensichtlicher Überschuldung zum Handeln gezwungen: Mahnung zur Richteranzeige mit Frist von 4 – 6 Wochen an VR, danach ersatzweise selbst benachrichtigen.
Wichtig für Revisionsstelle: Keine Formfehler, immer Fristen setzen, Alternativen bei Nichtbefolgung aufzeigen, Zeitfaktor realistisch einschätzen, berechenbar und glaubwürdig bleiben, Geschehnisse sorgsam überwachen.
Berechnung: AK/PS + Ges. Kap. Res. + Ges. Gew. Res + Aufw. Res. + Res. Eigene Aktien => Zu 50% nicht gedeckt (Kap. Verlust) / Kein EK mehr = Überschuldung

PS 300

PS 300 – Planung einer Abschlussprüfung

Arbeiten so planen, dass Prüfung zielgerichtet sowie sach- und zeitgerecht durchgeführt werden kann.
Aspekte der Prüfstrategie:
a) Merkmale des Auftrags (Regelwerk, Komplexität, IT usw.)
b) Berichterstattungsziele (Zeitplan, Form der Berichte)
c) Faktoren ermitteln, welche für die Ausrichtung der Arbeit des Prüfungsteams bedeutsam sind (Wesentlichkeit, besondere Risiken, Ergebnisse früherer Prüfungen usw.)
d) Ergebnisse von vorbereitenden Massnahmen berücksichtigen (Mandatsannahme, EL usw.)
e) Art, Zeitliche Einteilung und Umfang Ressourcen bestimmen

Prüfungsprogramm
a) Art, zeitliche Einteilung und Umfang der geplanten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
b) Art, zeitliche Einteilung und Umfang der geplanten weiteren Prüfungshandlungen auf Aussagebene
c) andere geplante Prüfungshandlungen
Prüfstrategie und –programm sind während der Prüfung falls notwendig laufend zu überarbeiten

PS 315

PS 315 – Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verstehen der Einheit und ihres Umfelds

Regelt die Pflicht des Prüfers, die Risiken wesentlicher Fehler im Abschluss aus dem Verstehen des Unternehmens und seines Umfelds (inkl. IKS), zu identifizieren und zu beurteilen.

Ziel: Aus dem Verstehen des Unternehmens + seines Umfelds inkl. IKS, die Risiken wesentlicher (beabsichtigter oder unbeabsichtigter) Fehler auf Abschluss- und Aussageebene zu identifizieren + beurteilen, um dadurch eine Grundlage für Reaktionen auf die beurteilten Risiken wesentlicher Fehler zu schaffen.

Risikoidentifikation -> Risikobeurteilung -> Klassifizierung von Risiken in bedeutsame und in sonstige Risiken -> Festlegung Prüfungsschwerpunkte (daraus folgt Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm

- Gesamtwirtschaftliche Verhältnisse (Konjunktur, Inflation, Wirtschaftspolitik)
- Branchenspezifische Faktoren (Markt- & Wettbewerbssituation, Innovationen, Produkttechnologie)
- Unternehmensspezifische Faktoren (Leitung und Eigentumsverhältnisse, Geschäftstätigkeit, (BAF))

Pflicht-PH Risikobeurteilung: Befragung Mgmt / Analytische PH / Beobachtung und Einsichtnahme

PS 320

PS 320 – Die Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung

Definition
Wesentlich sind falsche Darstellungen, welche einzeln oder in der Summe, die auf der Grundlage des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen können.
Dolose Handlungen sind ungeachtet des Betrags wesentlich

Festlegung
Prof. Judgement: Praxis 3-5% von EK, 1-3% von Assets, 5-10% Gewinn oder 0.5 – 3% vom Umsatz.

Wesentlichkeit hilft bei:
- Planung des Prüfprogramms (Festsetzung Prüffelder)
- Festlegung von Umfang und Intensität der Prüfungen
- Feststellen von tolerierbaren Fehlern

Je höher die Wesentlichkeit, desto geringer das Prüfrisiko

Bei Änderungen der Wesentlichkeit sind Art und Umfang der Prüfung ebenfalls anzupassen

Einschätzung, ob die aufgedeckten und nicht korrigierten Fehlaussagen zusammen wesentlich sind oder nicht

PS 330

PS 330 – Die Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken

Funktionsprüfungen müssen geplant und durchgeführt werden, falls:
- Erwartung und Abstützung darauf, dass Kontrollen wirksam funktionieren
- Aussagebezogene Prüfungshandlungen alleine keine ausreichende Prüfungsnachweise auf Aussageebene erbringen können.

Nach PS 315 muss auch für alle bedeutsamen Risiken ein Verständnis der Kontrollen für dieses Risiko gewonnen werden. Die Wirksamkeit der Kontrolle ist jährliche zu überprüfen.

Aussagebezogene Prüfungshandlungen müssen für alle wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden sowie Abschlussangaben durchgeführt werden.
Für den Prozess der Abschlussbuchungen müssen aussagebezogene Prüfungshandlungen durchgeführt werden => mind. Abstimmung Abschluss mit Rechnungslegungsunterlagen und Untersuchung wesentlicher Journaleinträge.

PS 402

PS 402 – Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister (Service Center) in Anspruch nehmen

Grundsatz: Ein Dienstleister beeinflusst grundsätzlich das Kontrollrisiko. Daher ist die Bedeutsamkeit der Aktivität des Dienstleisters sowie deren Relevanz für Abschlussprüfung zu beurteilen. Falls Kontrollrisiko nicht beeinflusst wird, ist PS nicht anzuwenden.

Falls wesentlich, Verständnis über Auftragsbedingungen mit dem Dienstleister sowie RW-System und interner Kontrolle des Dienstleisters (DLO = Dienstleistungsorganisation)

Soll das Kontrollrisiko reduziert werden (durch funktionsorientierte Prüfungen), bestehen folgende mögliche Prüfungshandlungen:
- Selber beim Dienstleister prüfen
- Separater Bericht Typ 2 (beinhaltet Wirksamkeitsprüfungen) verlangen (Berücksichtigung PS 600)
- Prüfungsanweisung an einen anderen Prüfer (Berücksichtigung PS 600)

Üblicherweise keine Bezugnahme im Bericht auf Abschlussprüfer der DLO

PS 450

PS 450 – Die Beurteilung der während der Abschlussprüfung festgestellten falschen Darstellungen

Abschlussprüfer muss beurteilen, ob die Prüfungsstrategie / Prüfungsprogramm überarbeitet werden muss, wenn
- Art der festgestellten falschen Darstellungen darauf hindeuten, dass weitere falsche Darstellungen vorhanden sind
- Summe der kumul. falschen Darstellungen sich der Wesentlichkeit nähern

Mgmt muss aufgefordert werden, die falschen Darstellungen zu korrigieren.
Falls dies nicht gemacht wird => Verständnis der Gründe erlangen

Kommunikation mit VR => Schriftliche Erklärung von VR/Mgmt, dass Auswirkung auf Abschluss als Ganzes einzeln und in Summe unwesentlich sind (Bestandteil VE)

PS 500

PS 500 – Prüfungsnachweise

Grundsatz: Prüfungshandlungen müssen ausreichend (Umfang) und angemessen (Qualität / Relevanz) sein

Faktoren für Umfang und Angemessenheit sind Inhärentes Risiko, Rechnungswesen-System und IKS (Kontrollrisiko), Wesentlichkeit, frühere Erfahrung, Ergebnisse vorbereitende Prüfungshandlungen, Quelle und Verlässlichkeit der Informationen

Verfahren zum Erlangen: Einsichtnahme, Belegprüfung, Beobachtung, Befragung und Bestätigung, Berechnung, Analytische Prüfungshandlungen

Nachweise aus funktionsorientierten (Konzeption und Wirksamkeit) und ergebnisorientierten Prüfungshandlungen

Prüfziele: Vorhandensein, Vollständigkeit, Ereignis, Rechte und Pflichten, Darstellung & Offenlegung, Bewertung, Erfassung und Periodenabgrenzung

PS 501

PS 501 – Prüfungsnachweise – besondere Überlegungen zu ausgewählten Sachverhalten

Vorräte: Wenn wesentlich: (a) Teilnahme an der Inventur, um (a1) Anweisungen und Verfahren zu beurteilen, (a2) Durchführung der Zählverfahren zu beobachten, (a3) Vorräte in Augenschein zu nehmen und (a4) Testzählungen durchzuführen (progressiv, d.h. Floor-to-List und retrograd, d.h. List-to-Floor). (b) Prüfungshandlungen zu den endgültigen Inventuraufzeichnungen durchführen.

Rechtsstreitigkeiten & -ansprüche: Pflicht: (a) Befragungen des Managements, (b) Durchsicht VR-Protokolle und des Schriftverkehres mit Rechtsberatern und (c) Durchsicht der Aufwandskonten für Rechtsberatung. Bei Indikatoren für Risiko wesentlicher falscher Darstellungen Anwaltsbestätigung einfordern.

Segmentinformation: Wenn wesentlich Beurteilung mit Bezug auf Abschluss als Ganzes, Analysen / Besprechung der Methoden für die Erstellung der Segmentberichterstattung mit UG-Leitung

PS 505

PS 505 – Externe Bestätigungen

Abhängig von Wesentlichkeit / Einschätzung inhärentem Risiko und Kontrollrisiko / Verringerung Prüfungsrisiko durch andere Prüfungsnachweise

Positivbestätigungen sind verlässlicher als Negativbestätigungen

Bei Weigerung des Mgmt, Versendung von Bestätigungsanfragen zu gestatten:
(a) Mgmt zu den Gründen befragen und diese zu Stichhaltigkeit und Vertretbarkeit beurteilen
(b) Auswirkungen beurteilen (Risiko falscher Darstellung und Risiko doloser Handlung)
(c) alternative Prüfungshandlungen durchführen
Wenn Weigerung des Mgmt unangemessen oder keine alternativen PH durchgeführt werden können, muss mit den für die Überwachung Verantwortlichen kommuniziert werden (allenfalls Beschränkung Prüfungsumfang)

Bestätigung vor Bilanzstichtag möglich sofern inhärentes und Kontrollrisiko nicht hoch, restliche Periode bis zum Bilanzstichtag sind zu berücksichtigen 

PS 510

PS 510 – Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungsaufträgen

Prüfungsnachweise notwendig bei Erstprüfung, dass 
- Eröffnungsbestände keine wesentlichen falschen Darstellungen enthalten
- korrekter Vortrag von Vor- auf Berichtsperiode erfolgt ist
- Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze & -normen stetig erfolgt und mit der Vorperiode übereinstimmt

Prüfungshandlungen:
- Vermerk des letzten Abschlusses lesen
- Prüfung, ob die Eröffnungsbestände Korrekt vorgetragen wurden
- Prüfung, ob die RL-Methoden korrekt angewandt wurden
- Working-Paper-Review beim vorhergehenden Prüfer
- eigene Prüfung der Bilanz

Für Berichterstattung gilt mitunter PS 710

PS 520

PS 520 – Analytische Prüfungshandlungen

Einsatz bei Planung (Verständnis UG, Risikoeinschätzung), als aussagebezogene Prüfungshandlungen (Prüfungsnachweise) und als gesamthafte Durchsicht bei Prüfungsbeendigung (Final Analytical)

Schlussfolgerungen aus Vergleichen von Finanzinformationen oder aus Relationen

Eignung, Verlässlichkeit der Daten müssen beurteilt werden. => Bildung Erwartungswert & Analyse etwaiger Unterschiede

Widersprüchliche Ergebnisse, wesentliche Abweichungen sind zu untersuchen (Befragung, weitere Prüfungshandlungen)

Faktoren bei Analytischen Prüfungshandlungen als ergebnisorientierte Prüfung:
- Zielsetzung und Grad der Abstützung (hängt von Risiko, Wesentlichkeit, IKS der Position ab)
- Verlässlichkeit und Verfügbarkeit von finanziellen und nicht-finanziellen Daten
- Relevanz & Vergleichbarkeit der Daten
- Kenntnisse früherer Prüfungen

PS 530

PS 530 – Stichprobenprüfungen

Ziel ist eine Aussage über die Richtigkeit der Grundgesamtheit

Methoden (Anhang 4): (a) Zufallsgesteuerte Auswahl (Zufallsgenerator) (b) Systematische Auswahl (jede 50. Element ab Startpunkt x (c) Wertproportionale Auswahl (Höherer Wert hat höhere Wahrscheinlichkeit, aber mit Zufallsgenerator (d) Auswahl aufs Geratewohl (e) Blockauswahl

Stichprobenumfang abhängig von akzeptiertem Stichprobenrisiko (Statistisch oder Prof. Judgement). Je höher Umfang desto geringer das Risiko.

Stichprobenbasiertes Risiko Falsches Resultat (Stichprobe ist nicht repräsentativ für Grundgesamtheit)
Nicht stichprobenbasiertes Risiko Falsche Prüfung (Prüfer finden Fehler in Stichprobe nicht)

Fehler sind auf Art und Ursache (systematisch oder vereinzelt) sowie deren möglichen Auswirkung auf Ziel der Prüfungshandlungen und andere Prüfungsbereiche zu untersuchen

PS 540

PS 540 – Prüfung von Schätzung

Risikobeurteilung: Verständnis der Anforderungen des RL-Regelwerks, Art, wie das Mgmt Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Gegebenheiten feststellt und Art und Weise, wie geschätzte Werte ermittelt werden.
Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher Fehler:
- Grad der Schätzunsicherheit muss beurteilt werden
- Wo hohe Schätzunsicherheit: Beurteilung, ob bedeutsames Risiko vorliegt
- Wenn bedeutsames Risiko: Verständnis der Kontrollen des Unternehmens
Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher Fehler:
- Feststellung, ob relevante Anforderungen des RL-Regelwerks angemessen entsprochen wurde
- Feststellung, ob Methoden zur Ermittlung der gesch. Werte angemessen und stetig angewendet
- Wenn bedeutsames Risiko: Verständnis der Kontrollen des Unternehmens
Weitere Aussagebezogene PH als Reaktion auf bedeutsame Risiken (zusätzlich)
- wie Mgmt. alternative Annahmen oder Ergebnisse berücksichtigt (Sensitivitätsanalyse):
- ob bedeutsame Annahmen vertretbar sind
- ob Absicht und Fähigkeit des Mgmt. gegeben ist

PS 550

PS 550 – Nahestehende Personen

Grundsatz: UG-Leitung muss nahestehende Parteien identifizieren und deren Transaktionen offenlegen.

Anzeichen: Unübliche Konditionen / kein einleuchtender Geschäftsgrund ersichtlich / Transaktion auf ungewöhnliche Weise abgewickelt

Prüfungshandlungen zur Identifikation Nahestehender: Durchsicht Vorjahres Doku / Befragung der UG-Leitung, Mitarbeiter, früherer Prüfer / Durchsicht Aktienbuch, Protokolle, Steuererklärung

Prüfungshandlung zur Identifikation Transaktionen: Einzelfallprüfungen von Transaktionen und Beständen / Aufzeichnungen zu grossen & ungewöhnlichen Transaktionen / Bestätigungen von Beteiligten / Vollständigkeitserklärung

PS 560

PS 560 – Ereignisse nach dem Abschlussstichtag (Subsequent Events)

Art des Ereignisses: SE, die weitere substanzielle Hinweise liefern, welche bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben (Zu berücksichtigende SE) / SE, die Gegebenheiten anzeigen, die erst nach Bilanzstichtag eingetreten sind (Nicht zu berücksichtigende SE)

Eintreten des Ereignisses (3): 
- Ereignisse bis zum Datum des Berichts (1): Durchsicht des Verfahrens zur Identifizierung / Einsicht Protokolle & Zwischenabschluss / Befragungen Beurteilung, ob im Abschluss korrekt erfasst und offengelegt

- Ereignisse zwischen Vermerksdatum und Bekanntgabe des Abschlusses (2): Keine Pflicht zu Prüfungshandlungen / Sofern bekannt, Besprechung mit UG-Leitung betreffend Änderungen allenfalls neuer Bericht oder veranlassen, dass sich Dritte nicht auf Bericht verlassen

- Ereignisse nach Bekanntgabe des Abschlusses (3): Keine Pflicht zu Prüfungshandlungen / Sofern bekannt, Besprechung mit UG-Leitung betreffend Änderungen des Berichts / Abschlusses allenfalls neuer Bericht mit Hervorhebung hinsichtlich Änderungsgrund oder veranlassen, dass sich Dritte nicht auf Bericht verlassen oder Offenlegung Sachverhalts im Folgejahr

Bei komplexen Situationen insbesondere bei Meinungsdifferenzen mit UG-Leitung ist Rechtsberater beizuziehen.

PS 570

PS 570 – Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern)

Regelt: Nennt Indikatoren bez. Unsicherheiten / Verantw. Unternehmensleit. / Verantw. Abschlussprüfer / Schlussfolgerung und Berichterstattung

Grundsatz: Bei Prüfungsplanung und während dem ganzen Prüfungsprozess sind Überlegungen anzustellen und auf Bedingungen zu achten, welche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der UG aufwerfen (finanziell / betrieblich / sonstiges)

Einschätzung des Managements (12 Monate) zum Going Concern beurteilen / Ereignisse & Bedingungen mit UG-Leitung besprechen (bei rentablen UG mit Liquidität keine detaillierten Prüfungshandlungen notwendig). Wird Einschätzung verweigert (Einschränkung / Verunmöglichtes Prüfurteil)

Zweifeln am Going Concern: Zukünftige Pläne kritisch durchsehen / Analysen von Zwischenabschlüssen & Cash-Flows / Durchsicht Protokolle und Vereinbarungen / Befragungen

Wesentliche Unsicherheit am Going Concern: - Fortführungsannahme vertretbar und im Anhang offengelegt => keine Modifizierung, aber Hervorhebung im Bericht. Ohne Offenlegung erfolgt Einschränkung oder Versagung / Fortführungsannahme nicht vertretbar Versagtes Urteil (ungeachtet von Angaben im Abschluss), wenn nicht zu Veräusserungswerten bilanziert wurde.

Prüfungshandlungen für Ereignisse bis zum Datum des Berichts gemäss PS 560 (Durchsicht des Verfahrens zur Identifizierung / Einsicht Protokolle & Zwischenabschluss / Befragungen)

PS 580

PS 580 – Schriftliche Erklärungen (Vollständigkeitserklärung)

Anerkennung der Verantwortung für Abschluss durch die UG-Leitung
(Inhalt zwingend nach PS 580: Mgmt. bestätigt Verantwortung für Aufstellung Abschluss / dass alle relevanten Informationen zu Verfügung gestellt wurden / dass alle Geschäftsvorfälle erfasst wurden).

Stellt selbst Prüfungsnachweis dar, allerdings kein Ersatz für andere Nachweise, von deren Erhältlichkeit der Abschlussprüfer normalerweise ausgehen kann

Unterzeichnung von in erster Linie für Abschluss verantwortlichen Personen (VRP oder AC, CEO, CFO, analog Unterzeichnung der Jahresrechnung gemäss Art. 961 OR), Datierung auf Zeitpunkt des Berichts (so nahe wie möglich beim Berichtsdatum, jedoch nicht nach Berichtsdatum).

Verweigerung/Nichtabgabe oder Zweifel an Verlässlichkeit führt zu Beschränkung des Prüfumfangs (Nichtabgabe Prüfurteil nach PS 705)

PS 600

PS 600 – Besondere Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen

Annahme des Auftrags des Konzernabschlussprüfers nur, wenn angemessene Gewissheit, dass ausreichende Informationen zu Konsolidierungsprozess und zu den Finanzinformationen der Teilbereichsprüfer zur Verfügung stehen.

Vorgehen: Beurteilung der Kompetenz des Teilbereichsprüfers (1), Erteilung von Instruktionen (inkl. Schriftliche Bestätigung) (2), Beurteilung der Arbeit des anderen Prüfers (3), Eigene Prüfungshandlungen, um hinreichende Nachweise zu erhalten, das Prüfungshandlungen des anderen Prüfers den Zielen entsprechen (4)

Bei der Berichterstattung sind wesentliche Prüfungsfeststellungen des anderen Prüfers insbesondere Abweichung in dessen Berichterstattung zu berücksichtigen. Keine Bezugnahme auf TB-Prüfer

Verantwortung für den Abschluss als Ganzes verbleibt beim Konzernabschlussprüfer (keine Teilung); Nach ISA ist Teilung möglich, sofern dies im Bericht festgehalten wird (jedoch nicht für CH)

PS 610

PS 610 – Verwertung der Arbeit interner Prüfer

Ziele der IR (werden vom Mgmt festgelegt: Überprüfung des RW-System & IKS, Überprüfung der Effizienz und Wirksamkeit der betrieblichen Abläufe, Überprüfung der Einhaltung von Gesetz und anderen Vorschriften) unterscheiden sich von deren der Revisionsstelle.

Nie den Grad an Unabhängigkeit, den Abschlussprüfung verlangen

Verständnis gewinnen und vorläufige Einschätzung der IR (Organisatorischer Status im Unternehmen, Umfang Funktion, fachliche Kompetenz, professionelle Sorgfalt) => Festlegen, ob und in welchem Umfang die Arbeit der IR verwendet werden soll.
Zeitpunkt der Kontaktaufnahme und Koordination so früh als möglich.

Falls bestimme Arbeiten der IR verwendet werden sollen: Beurteilung Objektivität, fachliche Kompetenz, Sorgfalt, Wirksamkeit Kommunikation mit der IR => Arbeiten IR müssen mittels PH auf Angemessenheit und Zweck für die Abschlussprüfung überprüft werden.

PS 620

PS 620 – Verwendung der Arbeiten eines Experten

Verschiedene Arten von Experten (MA des Kunden, MA der Prüfgesellschaft, vom Kunden beauftragt, vom Prüfer beauftragt)

Beurteilung, ob ein Experte notwendig ist (Risiko & Wesentlichkeit der betroffenen Position, andere geplante Prüfungsnachweise)

Beurteilung der Kompetenz & v.a. Objektivität (je nach Art des Experten unterschiedlich)

Beurteilung der Arbeiten, ob diese für den Zweck hinreichende Prüfungsnachweise liefern (schriftliche Instruktionen notwendig: Art, Umfang, Ziel, Rollen, Verantwortlichkeiten, Kommunikation, Berichtsform und Verschwiegenheitspflicht).

Einschätzung der Arbeiten hinsichtlich Plausibilität und Angemessenheit der Methode und Annahmen (allenfalls weitere Prüfungshandlungen notwendig)

Grundsätzlich kein Bezug im Bericht; bei Abweichung vom Standardwortlaut ist Bezugnahme möglich

PS 700

PS 700 – Bericht des Abschlussprüfers

Bestandteile eines Berichts Überschrift, Empfänger, Einleitender Absatz (Bezeichnung Einheit, Nennung Prüfung, Teile des Abschlusses, RL-Methode, Datum/Zeitraum), Beschreibung Verantwortung Mgmt, Beschreibung Verantwortung Abschlussprüfer, Grundlagen für das mod. Prüfungsurteil, Prüfungsurteil, Hervorhebung eines Sachverhalts, Sonstige Angabepflichten im Vermerk, Hinweise auf Gesetzes- und Statutenverstösse, Unterschrift, Datum des Vermerks & Ort des Abschlussprüfers, Beilagen).

Gesamtbild grundlegend verändert wenn:
- Gesetzliche Vorschriften umgangen würden (bspw. Art. 725 OR)
- Gewinn zu Verlust würde
- Falsche Tendenz vorgetäuscht würde

Rückweisung in jedem Fall, wenn Mangel zu Rechtsfolgen führt und Mangel korrigiert werden kann.

Zusätzliche Infos sind klar abzugrenzen oder Hinweis im Bericht, dass diese ungeprüft sind

PS 701

PS 701 – Ordentliche Revision: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks zum Abschluss

Nach OR nur dann ein nicht mod. Prüfungsurteil, wenn folgende Tatbestände geprüft:

1) Erstellung der JR nach Grundsätzen ordungsm. RL, so dass Vermögens- und Ertragslage möglichst zuverlässig beurteilt werden kann (OR 958 c) => GoR: 1. klar, 
2. vollständig, 3. verlässlich, 4. wesentlich, 5. vorsichtig, 6. stetig, 7. Verrechnungsverbot
2) Einhaltung der ges. Bestimmungen über Mindestgliederung (OR 959 a/b)
3) Einhaltung der ges. Bewertungsvorschriften (OR 960 ff)
4) Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Anhang (OR 959 c)
5) Einhaltung allfälliger Vorschriften in den Statuten
6) Einhaltung allfälliger Vorschriften eines Regelwerks (FER, IFRS...)

PS 705

PS 705 – Modifizierungen des Prüfungsurteils im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

Eingeschränktes Prüfungsurteil (falsche Darstellung oder keine geeignete PN wesentlich, aber nicht umfassend)
- Überschrift neu „Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil“ (Begründung, vor PU)
- Überschrift statt „Prüfungsurteil“ „Eingeschränktes Prüfungsurteil“ / Anpassung Verantwortung der RS

Versagtes Prüfungsurteil (falsche Darstellung wesentlich und umfassend)
- Überschrift neu „Grundlage für das versagte Prüfungsurteil“ (Begründung, vor PU)
- Überschrift statt „Prüfungsurteil“ „Versagtes Prüfungsurteil“ / Anpassung Verantwortung der RS

Nichtabgabe eines Prüfungsurteils (keine geeigneten PN, falsche Darstellung kann wesentlich und umfassend sein)
- Überschrift neu „Grundlage für die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils“ (Begründung, vor PU)
- Überschrift statt „Prüfungsurteil“ „Nichtabgabe eines Prüfungsurteils“ / Anpassung Verantwortung der RS

PS 706

PS 706 – Hervorhebung eines Sachverhalts und Hinweis auf sonstige Sachverhalte durch Absätze im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

Hervorhebung eines Sachverhalts
- Überschrift „Hervorhebung eines Sachverhalts“, nach Prüfungsurteil
- nur 4 Fälle: Going Concern, Rechtsstreitigkeiten, neuer RL-Standard, gr. Katastrophe
- Bsp.: Wesentliche Unsicherheit bezüglich Gerichtsverfahren

Hinweis auf sonstige Sachverhalte
- Normal keine Überschrift „Hinweis auf sonstige Sachverhalte“, sondern Absatz nach Genehmigungsempfehlung einfügen
- Falls Sachverhalt für Verständnis der AP relevant, unmittelbar nach Prüfungsurteil und allfälliger Hervorhebung
- Bsp.: Prüfung vorheriger Abschluss durch anderen Prüfer, Erteilung Vermerk über mehrere Abschlüsse, Einschränkung Verteilung Vermerk,vorliegen Kapitalverlust / Überschuldung, andere Gesetzesverstösse (Nichterstellung Konzernrechnung, falscher Antrag Gewinnverwendung usw.

=> Da Hervorhebungen und Hinweise keinen Einfluss auf PU haben, sind diese nach dem Prüfungsurteil anzubringen

PS 710

PS 710 – Vergleichsinformationen

Konzept der Vergleichszahlen (in CH relevant); Vergleichszahlen sind Bestandteil des Abschlusses der Berichtsperiode Vergleichszahlen sind auch geprüft
Konzept des Vergleichsabschlusses ist in CH nicht relevant

Prüfungsgrundsatz: Prüfpflicht des Prüfers, ob Vergleichszahlen der anzuwendenden Rechnungslegung entspricht, wobei Umfang deutlich tiefer als in Berichtsperiode, indem
- Prüfung, ob RL übereinstimmt
- Prüfung, ob Vergleichszahlen mit den in der Vorperiode gemachten Beträgen übereinstimmen
- Falls VJ durch anderen Prüfer oder nicht geprüft, ist zusätzlich PS 510 anzuwenden (Hinweis).

Berichterstattung
- Kein spezieller Bezug auf Vergleichszahlen, da Urteil auf Abschluss als Ganzes (inkl. VJ)
- Ausnahmen
 - Modifizierungen im VJ-Bericht und Grund der Modifizierung für Berichtsjahr und Vorperiode immer noch gültig Abweichung Urteil für betreffend Berichtsjahr und Vergleichszahlen (1)
- Abweichung im VJ-Bericht und Grund der Abweichung für Vorperiode immer noch gültig Abweichung Urteil für betreffend Vergleichszahlen (2)

PS 720

PS 720 – Sonstige Informationen in Dokumenten, die geprüfte Abschlüsse enthalten

Grundsatz: Prüfer muss andere Informationen lesen, um festzustellen, ob sie wesentliche Inkonsistenzen mit der geprüften Abschluss aufweisen. Mit Mgmt vereinbaren, dass vor Berichtsabgabe erhalten werden

Wesentliche Inkonsistenzen zwischen geprüftem Abschluss anderer Information, verlangen weitere Abklärungen, ob Abschluss oder andere Information (z.B. Geschäftsbericht) korrigiert werden müssen (bspw. Besprechung mit UG-Leitung)

Massnahmen bei verweigerten Korrekturen (Unstimmigkeit vor Datum Vermerk festgestellt)
- Einschränkung oder Versagung im Bericht (Meinungsdifferenzen im Abschluss)
- Hinweis auf sonstigen Sachverhalt, Vermerk zurückbehalten oder das Mandat niederlegen (andere Informationen sind unstimmig)
- Orientierung des obersten Leitungsorgans (Meinungsdifferenz über andere Information)

Massnahmen bei Korrekturen, welche nach Datum Vermerk festgestellt wurden
Falls geprüfter Abschluss berichtigt werden muss, PS 560 Ereignisse nach Bilanzstichtag
Falls sonstige Informationen berichtigt werden müssen, Berichtigung vornehmen oder VR Info und weiter geeignete Massnahmen ergreifen.

PS 800

PS 800 – Besondere Überlegungen bei Prüfung von Abschlüssen, die aufgestellt sind in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen Zweck

Beso Überlegungen für einen vollständigen Abschluss für einen speziellen Zweck:

Auftragsannahme
 - Zweck und Nutzer
- Schritte des Mgmt, um angewandtem Regelwerk zu genügen

Planung und Durchführung des Auftrags
- Alle PS müssen eingehalten werden
- Verständnis der bedeutsamen Auslegungen des Vertrages

Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung Vermerk
- Beschreibung des massgebenden Regelwerks
- Hinweis bzw. Hervorhebung nach PU dass gem. Regelwerk für spez. Zweck aufgestellt

PS 805

PS 805 – Besondere Überlegungen bei Prüfungen von einzelnen Finanzaufstellungen und bestimmten Bestandteilen, Konten oder Posten einer Finanzaufstellung

Besondere Überlegungen bei Prüfung von einzelnen Finanzaufstellungen und bestimmten Bestandteilen, Konten oder Posten einer Finanzaufstellung

Auftragsannahme
 - Zweck und Nutzer
- Schritte des Managements, um angewandtem Regelwerk zu genügen

Planung und Durchführung des Auftrags
- Alle PS müssen eingehalten werden
- Falls aufgestellt gemäss einem Regelwerk für einen speziellen Zweck gilt PS 800

Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung Vermerk
- Beschreibung des der Finanzaufstellung / bzw. Bestandteil
- Modifizierung von zugrundeliegendem Abschluss angemessen berücksichtigen

PS 810

PS 810 – Auftrag zur Erteilung eines Vermerks zu einem verdichteten Abschluss:

Auftragsannahme
 - Annahme nur, wenn auch der zugrundeliegende Abschluss gemäss PS geprüft wird

Planung und Durchführung des Auftrags
- Beurteilung, ob der verdichtete Abschluss angemessen (Bezug Abschluss, Zweck usw.)

Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung Vermerk
- Formulierung gem. PS: „Der verdichtete Abschluss steht in Übereinstimmung mit (Kriterien) in allen Belangen mit dem geprüften Abschluss in Einklang.“ ODER „Der verdichtete Abschluss stellt in Übereinstimmung mit (Kriterien ein sachgerechte Verdichtung  des geprüften Abschlusses dar.“)
- Hinweis bzw. Hervorhebung nach PU dass gem. Regelwerk für spez. Zweck aufgestellt
- Modifizierungen im zugrundeliegenden Abschluss angemessen berücksichtigen 
- Unterscheidung zwischen mod. zugrundeliegenden Abschluss und dem verdichteten Abschluss.

PS 870

PS 870 – Softwareprüfung

Regelt das Vorgehen bei der Prüfung von Softwareprodukten und bei der Erteilung von Zertifikaten für Softwareprodukte. Die Aussagen der Softwareprüfung beziehen sich immer auf eine definierte Version der Software in einer bestimmten Testumgebung.

Die Prüfung umfasst die Beurteilung der für das abgedeckte Aufgabengebiet notwendigen Programmfunktionen. Dies beinhaltet einerseits die Verarbeitungsfunktionen, andererseits aber auch das programminterne Kontrollsystem (Eingabe-, Verarbeitungs- und Ausgabe-kontrolle sowie Ablaufsteuerung) sowie Elemente des Zugriffschutzsystems.

Urteil wird auf die vorhandenen Anforderungs- und Verfahrensdokumentation, das Softwareprodukt selbst und auf die Resultate von Testfällen gestützt.

PS 880

PS 880 – Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten

Ziel bei Prüfung öffentlicher Kaufangebote: Gleichbehandlung der Aktionäre

Grundsätzliches
Mandatsannahme und Auftragsbestätigung, Planung, Dokumentation, Prüfungshandlungen und -nachweise

Prüfungen vor Veröffentlichung des Angebots
Prüfung Angebotsprospekt hinsichtlich Vollständigkeit und Wahrheit, Gleichbehandlung Aktionäre, Einhaltung Best-Price-Rule, Einhaltung Mindestpreisvorschriften, Finanzierung Angebot, allfällige Verfügbarkeit von Effekten zum Tausch

Prüfungen nach Veröffentlichung des Angebots
Prüfung der Umsetzung, Meldung nach BEHG, allfällige Änderungen des Angebots, Veröffentlichung der Zwischen- und Endergebnisse (Erfolgs- und Beteiligungsquote), ordnungsgemässer Vollzug des Angebots, Einhaltung der Best-Price-Rule und Berichterstattung.