FusG
Kartei Details
Karten | 66 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 11.07.2022 / 07.08.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20220711_fusg
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20220711_fusg/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Liquidationsprüfung
Erläutern Sie das Prüfungsvorgehen bei der Liquidation und nennen Sie die Prüfungsschwerpunkte
Prüfungsvorgehen
- Liquidations-Zwischenbschluss tritt an Stelle der JR
- Prüfung erfolgt nach entsprechenden Standards (PS/SER)
- Prüfungshandlungen müssen durch Prüfer situativ ausgewählt werden
- Berichterstattung erfolgt nach PH 10 und ist an die Liquidatoren gerichtet
Prüfungsschwerpunkte
- Prüfung Bewertung und Vollständigkeit der Aktiven bzw. Passiven
- Nachweis, dass das Entgelt für die Veräusserung von Aktiven der Gesellschaft auch tatsächlich zugeflossen ist und Verbindlichkeiten bezahlt worden sind
- Bewertung erfolgt zu Liquidationswerten -> oft verbunden mit Schätzungen => PS 540 besonders relevant
Liquidationsprüfung
Erläutern Sie das Prüfungsvorgehen bei der Prüfung einer vorzeitigen Vermögensverteilung und nennen Sie die Prüfungsschwerpunkte
Prüfungsvorgehen
- 'Prüfung erfolgt nach PS (auch dann, wenn Gesellschaft nur eingeschränkt oder gar nicht geprüft wird)
- in jedem Fall muss ein positiv formuliertes Prüfungsurteil vorliegen
- Auftrag sollte im Rahmen einer Auftragsbesättigung definiert werden
- Prüfer muss Risikobeurtielung vornehmen sowie allgemeine und aussagebezogene Prüfungshandlungnen (Einzelfallprüfungen und analytische Prüfungshandlungen) in Prüfung vorsehen
- Internes Kontrollsystem ist im gesamten Prüfprozess miteinzuziehen
- Grundlage für Verteilung Liquidationserlös bildet Liquidations-Zwischenbilanz
- Berichterstattung erfolgt nach PH 10 und ist an die Liquidatoren gerichtet
Prüfungsschwerpunkte
- Prüfung und Bestätigung, ob alle angemeldeten Schulden getiltgt sind und nach Umständen angenommen werden kann, dass durch vorzeitige Verteilung keine Interessen Dritter gefährdet werden
- Prüfer hat sich davon zu überzeugen, dass alle bekannten oder unbekannten Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis gesetzt sowie zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert wurden
- Es sollte geprüft und dokumentiert werden, dass erforderliche drei Schuldenrufe ergangen sind und Frist von drei Monaten eingehalten ist
- Prüfer hat sicherzustellen, dass alle angemeldeten Forderungen erfasst und entsprechend getilgt worden sind
- Besondere Schwierigkeit ergibt sich hinsichtlich Liquidationskosten und Steuerschulden -> mutmasslicher Aufwand muss geschätzt und benötigten Mittel sichergestellt werden
Vermögensübertragung
Erläutern Sie den Begriff
- Vermögensübertragung des ganzen Vemrögens oder von Vermögensteilen erfolgt als Universalzukzession
- In Praxis wird sie häufiger gewählt, weil sie mehrheitlich die gleichen wirtschaftlichen Wirkungen erzielen kann wie mit den anderen, komplexeren Transaktionsformen des FusG
Vermögensübertragung
Was sind die offenzulegenden Angaben?
- Das oberste Lietungs- oder Verwaltungsorgan der übertragenden Gesellschaft mussr die Gesellschafter über die Vermögensübertragung im Anhang der JR informieren
- Pflicht entfällt wenn übertragene Aktiven weniger als 5% der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen)
- Wenn Pflicht entfällt, dann Erläuterungen an GV
Rechtlich und wirtschaftlich zu erläuternde Sachverhalte
- Zweck und Folge der Vermögensübertragung
- Übernahmevertrag
- Gegenleistung für die Übertragung
- Folgen für Arbeitnehmer und Hinweise auf Inhalt eines allfälligen Sozialplans
Vermögensübertragung
Gibt es eine Prüfpflicht?
- Weil Gesellschafter nicht an Transaktionen beteiligt sind, entfällt eine Prüfpflicht
- FusG schreibt keine besondere Prüfung durch RS vor
- Weil RS in RSB zur JR generall auf Gesetzesverstösse hinweisen bzw. Einschränkugnen anbringen muss, hat sie anlässlich der Prüfung der JR zu prüfen, ob über relevante Vermögensübertragung im Anhang informiert wird und ob Informaitonen den gesetzlichen Anforderungen genügen
Fusionsprüfung
Erläutern Sie den Prüfumfang
Gemäss FusG Art. 15 Abs.2 haben beteiligte Gesellschaften den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht und die der Fusion zugrunde liegende Bilanz von zugelassenem Revisionsexperten prüfen zu lassen:
- Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass es Aufgabe des Revisors wäre zu prüfen, ob die Dokumente "state of the art" sind oder ob der Minimalinhalt gem. FusG Art. 13 aufweisen (keine Vollständigkeitsprüfung!)
- FusG Art. 15 Abs. 2 statutiert in erster Linie die Prüfungspflicht im Allgemeinen und zählt die wesentlichen Dokumente auf, auf welchen die Prüfung basiert
- Fusionsvertrag, Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde liegende Bilaz unterliegen keiner umfassenden Prüfung sondern nur insowiet als dies für die ERfüllung der Berichtspflicht erforderlich ist, d.h. diese Unterlagen bewertugnsrelevant hinsichtlich des Umtauschverhältnisses sind
Fusionsprüfung
Was wird im Prüfbericht bestätigt und wie ist dieser ausgestaltet?
Inhalt
Revisionsexperte legt in schriftlichem Bericht dar:
- ob vorgesehene Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft genügt
- ob das Umtauschverhältnis für Anteile bzw. die Abfindung vertretbar ist
- nach welcher Methode das Umtauschverhältnis bestimmt worden ist und aus welchen Gründen die angewandten Methode angemessen ist
- welche relative Bedeutung gegebenfalls verschiedenen Methoden für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde
- welche Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festsetzung des Umtauschverhätltnisses zu beachten waren
Ausgestaltung
- Bericht ist schriftlich zu erstellen
- Achtung. Mehrheitlich wird Auffassung vertreten, dass FusG Art. 15 Abs. 4 keinen kurzen Bestätigungssatz zulässt (analog der Abschlussprüfung)
- Bericht hat nachvollziehbar darzulegen, ob und weshalb bspw. Ein Umtauschverhältnis vertretbar oder die angewandte Methode angemessen ist
- Bericht muss u.U. auch Einschränkungen und Hinweise vorsehen
- Berichte sind dem Handelsregisteramt als Belege einzureichen und somit öffentlich zugänglich. Berichte sind somit so abzufassen, dass sie berechtigte Geheimaltungsinteressen der involvierten Gesellschaften beachten
Fusionsprüfung
Nennen Sie:
- Zulassung des Revisors
- Zweck der Prüfung
- Bestandteile
- Wann eine Prüfpflicht besteht
- Zulassung
- Gesetz verlangt Prüfung durch Revisor und zwar fast immer durch einen zugelassen Revisonsexperten; bei Publikumsgesellschaften erfolgt Prüfung durch staatlich beaufsichtiges Revisionsunternehmen
- Zweck
- Materiell geht es um eine Frage: Werden die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften wertmässig gleich behandelt?
-> relativer Wert bei Austauschverhältnissen
-> absoluter Wert bei Abfindungen - Bei der Festlegung der Prüfungshandlung ist daher der Zweck von FusG Art. 15 Abs. 4 entscheidend, nämlich Schutz der Gesellschafter
- Materiell geht es um eine Frage: Werden die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften wertmässig gleich behandelt?
- Bestandteile
- der Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses
- der Angemessenheit der Bewertungsmethode
- Prüfpflicht
- Eine Fusions- oder Spaltungsprüfung ist gemäss FusG ARt. 15 Abs.1 nur erforderlich, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder einge Genossenschaft mit Anteilen ist
- Irrelevant für die Prüfungspflicht ist die Rechtsform der übertragenden Gesellschaft
- Ist die Prüfungspflicht gegeben, gilt sie sowohl für die übertragende wie auch die übernehmende Gesellschaft
- Bei einer KMU-Fusion, Mutter-Tochter oder Schwesterfusion entfällt eine Prüfung
Spaltungsprüfung
Nennen Sie:
- Zulassung des Revisors
- Wann eine Prüfpflicht besteht
- Bestandteile
- Inhalt des Prüfberichts
- Zulassung
- Gesetz verlangt fast immer durch einen zugelassen Revisonsexperten;
- bei Publikumsgesellschaften erfolgt Prüfung durch staatlich beaufsichtiges Revisionsunternehmen
- Prüfpflicht
- Spaltung sind nur für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG und GmbH), sowie für Genossenschaften zulässig
- Genossenschaften ohne Anteilsscheine sind von Prüfpflicht ausgenommen
- Prüfpflicht entfällt bei KMU-Spaltung
- Prüfungsgegenstand
- Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan (inkl. Inventar)
- Wird ein Inventar im Hinblick auf Spaltung erstellt, so ist dies im Rahmen der Spaltungsprüfung gesondert zu prüfen (wenn Zwischenbilanz -> Inventar muss sich nicht zwingend auf diesen Stichtag beziehen. Es kann auch ein älteres Inventar verwendet werden. Angemessenheit hat Prüfer im Rahmen der Methodenprüfung zu beantworten)
- Wird auf Inventar zurückgegriffen, welches dem geprüften Jahres- oder einem geeprüften Zwischenabschluss zu grunde liegt, so braucht das Spaltungsinventar nicht mehr geprüft zu werden, oder nur ergänzend betreffend jener Gegenstände, die bisher nicht gesondert aufgeführt waren, bspw. Immaterialgüterrechte
- Spaltungsbericht
- Spaltung zu Grunde liegende Bilanz (Spaltungsbilanz), welche z.B. in Zwischenbilanz gemäss FusG Art. 35 bestehen kann. Häufig dient jedoch Jahresabschluss als Spaltungsbilanz
- Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan (inkl. Inventar)
- Revisionsexperte legt in einem schriftlichen Bericht dar:
- nach welcher Methode das Umtauschverhältnis (resp. Bezugsrecht) bestimmt worden ist, und aus welchen Gründen angemesen
- welche Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hiblick auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses (resp. Bezugsverhältnis)zu beachten waren
- welche relative Bedeutung ggf. verschiedenen angewendeten Methoden für die Bestimmung des Umtauschverhältnis für Anteile bzw. Abfindung vertretbar ist
- ob die vorgeehene Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnne und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft genügt
- sind die vorgesehenen Ausgleichszahlungen durch frei verwendbares EK gedeckt?
- sind bei der Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des nominellen Kapitals voll gedeckt?
Umwandlungsprüfung
Erläutern Sie die Prüfungsgegenstände
'Umwandlungsprüfer hat folgende Unterlagen zu prüfen:
- Umwandlungsplan
- Umwandlungsbericht
- die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz, welche z.B. in der Zwischenbilanz bestehen kann (analog Fusion). Häufig dient jedoch der Jahresabschluss als Umwandlungsbilanz. Achtung: Umwandlungsbilanz unterliegt nicht eine reigentlichen Prüfung. Sie dient lediglich als Grundlage für Beurteilung, ob Rechte der Gesellschafter gewahrt bleiben und rechtsformspezifische Gründungsvorschriften eingehalten ist. Prüfer hat genügende Liberierung des Nennkapitals nach Vorschriften der neuen Rechtsform zu bestätigen. Dabei hat er jene Prüfungshandlungen vorzunehmen, die für eine Sacheinlagegründung notwendig sind
Wahrung der Rechtsstellung der Gesellschafter
- FusG enthält keinen Katalog von Punkten, zu denen der Prüfer Stellung nehmen muss.
- Prüfer prüft, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere ob Rechtsstellung der Gesellschafter nach Umwandlung gewahrt bleibt
- "Wahrung der Rechtsstellung" ist dabei nicht absolut zu verstehen, da die absolute Beibehaltung der Rechtsstellung im Rahmen eines Rechtskleidwechsels per se nicht möglich ist
- Vielmehr geht es darum, sicher zu stellen, dass die Gesellschafter zwar gleich behandelt werden, unterschiedliche Rechtsstellungen von Gesellschaftern jedoch mit adäquaten Regelungen Rechnung getragen wird (relative Gleichbehandlung)
Einhaltung der Vorschriften über Nominalkapital und Liberierung
- Umwandlung ist so auszugestalten, dass die umgewandelte Gesellschaft den zwingenden Rechtsstrukturen der neuen Rechtsform entspricht.
- Einzuhalten sind namentlich die Vorschriften über das Nominalkapital und die Liberierung
- Als Grundsatz gilt, dass das Nominalkapital der Gesellschaft in der neuen Rechtsform höchstens dem bisherigen Nettovermögen entsprechen kann
Öffentliche Kaufangebote
- Was gilt als öffentliches Kaufangebot?
- Woran unterscheiden sich Pflichtangebote von freiwilligen Angeboten?
- Woran unterscheiden sich freundliche von feindlichen Angeboten?
Definition
- Angebote einer Partei (Anbieter) zum Kauf oder Tausch von Beteiligungspapieren (Aktien, Partizipations- oder Genusscheine)
- die sich öffentlich an die Inhaber von Beteiligungspapieren (Angebotsempfänger) einer Gesellschaft (Zielgesellschaft) mit Sitz in Schweiz richten
- deren Beteiligungspapiere minestens telweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder
- falls Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat - deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz hauptkotiert sind
Pflichtangebote
- wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 33% der Stimmrechte (ausübbar oder nicht) überschreitet, muss er ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere.
- Zielgesellschaften können in Statuten den Grenzwert bis auf 49 % anheben
Freiwillige Angebote
können jederzeit lanciert werden
Freundliches Angebot
VR empfielt Annahme des öffentlichen Übernahmeangebots
Feindliches Angebot
Zielgesellschaft wehrt sich gegen Anbieterin und versucht, die Übernahme durch diese zu verhindern. VR wird i.d.R. empfehlen, das Angebot abzulehnen
Prüfung öffentlicher Kaufangebote
Nennen Sie die Prüfungsgegenstände vor und nach Veröffentlicherung des Angebots
Vor Veröffentlichung des Angebots
- Vollständigkeit und Wahrheit des Angebotsprospektes
- Gleichbehandlung der Angebotsempfänger
- sofern Angebot vorangemeldet wurde, die Einhaltung der Best-Price-Rule
- soweit anwendbar, die Einhaltung der Mindespreisvorschriften sowie weiterer Bestimmungen über Pflichtangebote
- die Finanzierung des Angebots und die Verfügbarkeit der Mittel
- die Verfügbarkeit allfällig zum Tausch angebotener Effekten
Nach Veröffentlichung des Angebots
- Meldungen der Transaktionen
- ggf. Änderungen und Ergänzungen des Angebots
- ggf. Veröffentlichung der Zwischen- und Endergebnisse
- Ordnungsgemässer Vollzug des zustande gekommenen Angebots
- Einhaltung Best-Price-Rule
Prüfung öffentlicher Kaufangebote
- Was versteht man unter der Best-Price-Rule
- Was ist der Mindestpreis
- Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnde Personen dürfen keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen allen Angebotsempfängern anzubieten
- Angebotspreis muss mind. Börsenkurs entsprechen und darf höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelndne Personen in den zwölf letzten Monaten vor Veörffentlichung des Angebots, bzw. der Voranmeldung (bei den Ferpsonen in gemeinsamer Absprache frühestens ab dem Zeitpunkt der Absprache) für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (Preis des vorausgegangenen Erwerbs)
Prüfung öffentlicher Kaufangebote
Nennen Sie die Teilaspekte, welche in Bezug auf die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger geprüft werden
- Zulässigkeit von Angebotsbeschränkungen
- Erstreckung des Angebots auf die von der Übernahmeverordnung verlangten Beteiligungspapiere
- Angemessenes Verhältnsi zwischen den für verschiedene Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente angebotenen Preisen bzw. Umtauschverhältnissen
- Einhaltung der Best-Price-Rule
Prüfung öffentlicher Kaufangebote
- Was sind die Anforderungen an die Prüfstelle?
- Was ist das Ziel der Prüfung und nach welchem Standard erfolgt Sie?
- Als Prüfstelle sind von der FINMA zur Prüfung von Effektenhändlern zugelassene Prüfgesellschaften sowie Effektenhändler zugelassen
- Die Berichte der Pürfstelle bilden ein wichtiges Kontroll- und Informationsinstrumen für die Überwachungsaufgabe der Übernahmekommission und dienen somit auch dem Schutz der Angebotsempfänger. Die Prüfung erfolgt nach PS 880
Fusion
Was für Fusionsunterlagen werden benötigt?
- Fusionsvertrag (Art. 13 FusG)
- Bilanzen (Art. 11 FusG)
- Beschluss oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan (Art. 12 FusG)
- Fusionsbericht (Art. 14 FusG)
- Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 15 FusG)
- Hinweis an Gesellschafter auf Einsichtsrecht (Art. 16 FusG)
- Information der Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretung (Art. 27f. FusG / Art. 333f. OR)
- Beschlüsse der Gesellschafter (öffentliche Urkunde) (Art. 18 / 20 FusG)
- Handelsregisteranmeldung (Art. 21 FusG)
- Schuldenruf (allenfalls mit Sicherstellung) / Bestätigung (Art. 25 FusG)
Fusion
Erläutern Sie den zeitlichen Ablauf einer Fusion
- Erstellen (ev. Prüfung) und genehmigen der (Zwischen-)Abschlüsse
- Erstellen Fusionsvertrag und -bericht
- Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan
- Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten
- 30-tägige Wartefrist (Information Gesellschafter / Information Mitarbeiter)
- Einladung zu den Gesellschafterversammlungen
- Durchführung der Gesellschafterversammlungen (Anwesenheit Notar)
- Anmeldung beim Handelsregisteramt der übernehmenden Gesellschaft
- Schuldenruf und Sicherstellung bzw. Bestätigung gem. Art. 25 Abs. 2 FusG und Sicherstellung (entfällt falls Nachweis, dass Forderungen nicht gefährdet, Art. 46)
Erleichterte Fusion
Nennen Sie
- Voraussetzungen
- Notwendige Unterlagen
- Ablauf
Mutter-Tochter Fusion / Schwesterfusion
- Mutter-Tochter-Verhältnis („Up-Stream-Merger“) -> Mutter hält 100% an Tochter
- Konzernschwester (Mutter hält 100% an beiden Töchtern)
Erleichterung
- Fusionsvertrag nur mit eingeschränkten Minimalinhalt
- Verzicht Fusionsbericht
- Verzicht Prüfung
- Keine Zustimmung GV notwendig
Beherrschung zu mind. 90%
- übernehmende Gesellschaft besitzt 90% und:
- neben Anteilsscheinen werden den Inhabern von Minderheitsbeteiligungen auch Abfindung angeboten
- aus Fusion erwächst weder Nachschusspflicht noch eine andere persönliche Leistungspflicht oder persönliche Haftung
Erleichterungen
- Verzicht Fusionsbericht
- Verzicht Genehmigung GV
- Prüfung nach Regeln und Grundsätzen für ordentliche Fusion hat dennoch zu erfolgen, wobei Fusionsbericht als wichtiges Informationsdokument für Prüfer entfällt
Ablauf
- Erstellen (ev. Prüfung) der und genehmigen der (Zwischen-)Abschlüsse
- Erstellen Fusionsvertrag (mit Erleichterungen gem. Art. 24 FusG)
- Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan
- Information Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretung
- Anmeldung beim Handelsregisteramt der übernehmenden Gesellschaft
KMU-Fusion
Nennen Sie:
- Voraussetzungen
- Erleichterungen
Voraussetzungen
- Keine Anleihensobligationen ausstehend
- Nicht kotiert
- 2 der 3 nachfolgenden Grössen in den letzten 2 Jahren nicht überschritten:
- Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
- Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
- 250 Vollzeitstellen
Erleichterungen
- Verzicht Fusionsbericht (Art. 14 Abs. 2 FusG)
- Verzicht Prüfung (Art. 15 Abs. 2 FusG)
- Verzicht auf Einsichtsrecht und Einsichtsfrist (Art. 16 Abs. 2 FusG)
-> aber! Falls zugleich Kapitalerhöhung muss Kapitalerhöhugnsprüfung (durch Kapitalerhöhungsprüfer) erfolgen!
Fusion
Auf was ist bei einer Fusion i.Z.m. der Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte speziell zu achten?
Stichwort: Kapitalerhöhung
- Gemäss Art. 7 FusG müssen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gewahrt sein.
- Verfügt die übernehmende Gesellschaft nicht über genügende Anteils- und Mitgliedschaftsrechte um die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu entschädigen, muss anlässlich der Fusion das Kapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht werden.
- Bei der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalerhöhung gemäss OR. Zusätzlich zu den Bestimmungen des FusG sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 650 ff. OR) anwendbar.
- Knackpunkt jeder Fusion ist die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
- Wenn erleichterte Fusion/Opting-out braucht es keine Prüfung des Kapitalerhöhunbsberichts. Ansonsten schon
Fusion
Was sind die Voraussetzungen, dass eine Gesellschaft mit einem Kapitalverlust oder Überschuldung fusioniert werden darf?
- Fusion einer Gesellschaft mit Unterdeckung oder Überschuldung ist zulässig, wenn die andere Gesellschaft über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung oder der Überschuldung verfügt; oder
- Rangrücktritt im Umfang der Unterdeckung oder Überschuldung
- Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, wonach die aufgeführte Voraussetzung erfüllt ist
Fusion
Wann ist eine Fusion rechtswirksam und was ist i.Z.m einer Rückwirkung zu beachten?
Rechtswirksamkeit
Eine Fusion ist rechtlich wirksam mit der Eintragung derselben im Tagebuch des Handelsregisteramtes. Erst zu diesem Zeitpunkt gehen Aktiven und Passiven sowie sämtliche Verträge auf die übernehmende Gesellschaft über und die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst (ohne Liquidation).
Rückwirkung
- In den meisten Fällen vereinbaren die Parteien im Fusionsvertrag eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des letzten (Zwischen-)Abschlusses
- Buchhalterisch erfolgt eine Umbuchung sämtlicher Buchungstatbestände seit dem Datum des letzten Abschlusses (Sammelbuchung).
- Das Steuerrecht akzeptiert eine solche Rückwirkung, welche jedoch nicht länger als 6 Monate sein darf. Aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen muss eine Fusion spätestens 6 Monate nach dem letzten Abschluss im Handelsregister angemeldet sein um die Rückwirkung zu gewährleisten.
Spaltung
Definieren Sie den Begriff der Spaltung und nennen Sie die verschiedenen Arten
Definition
- Übertragung von Vermögensteilen einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft
- Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft (Wahrung der Mitgliedschaftsrechte) (Art. 31 Abs. 1 FusG)
- Übertragung eines Teils der Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft mittels partieller Universalsukzession
Spaltungsarten
- Aufspaltung:
- Gesellschaft übertragt ganzes Vermögen auf mind. zwei Gesellschaften ohne Liq
- Übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im HR gelöscht
- Abspaltung
- Gesellschaft übertrag Teil oder mehrere Teile des Vermögens auf eine oder mehrere Gesellschaften
- übertragende Gesellschaft bleibt bestehen
- Symmetrische Spaltung
- Den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft werden an allen übernehmenden Gesellschaften Antiels- und Mitgliedschaftsrecht im Verhältnis bisheriger Beteiligung zugewiesen
- Asymmetrische Spaltung
- Gesellschafter erhalten an der übernehmenden Gesellschaft in einem Verhältnis zugetielt, das nicht ihrer bisherigen Beteiligung entspricht
Spaltung
Nennen Sie die rechtlich notwendigen Unterlagen
- Spaltungsvertrag bzw. –plan (Art. 36f. FusG)
- Bilanzen (Art. 35 FusG)
- Beschluss oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan (Art. 36 FusG)
- Spaltungsbericht (Art. 39 FusG)
- Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 40 FusG)
- Hinweis an Gesellschafter auf Einsichtsrecht (Art. 41 FusG)
- Aufforderung an die Gläubiger (Schuldenrufe) (Art. 45 FusG)
- Information der Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretung (Art. 49f. FusG / Art. 333f. OR)
- Beschlüsse der Gesellschafter (öffentliche Urkunde) (Art. 43 / 44 FusG)
- Handelsregisteranmeldung (Art. 51 FusG)
Spaltung
Erläutern Sie den zeitlichen Ablauf
- Erstellen (ev. Prüfung) und genehmigen der (Zwischen-)Abschlüsse
- Erstellen Spaltungsvertrag / -plan sowie Spaltungsbericht
- Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan
- Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten
- Information Gesellschafter mit 2-monatiger Wartefrist (Art. 41 FusG) und Mitarbeiter
- Schuldenruf (ebenfalls mit 2-monatiger Wartefrist) Art. 45f. FusG) / Sicherstellung
- Einladung zu den Gesellschafterversammlungen
- Durchführung der Gesellschafterversammlungen (Anwesenheit Notar)
- Anmeldung beim Handelsregisteram
Spaltung
Nennen Sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Spaltung
es gibt keine
KMU-Spaltung
Nennen Sie die Voraussetzungen und Erleichterungen
Voraussetzungen
- Keine Anleihensobligationen ausstehend
- Nicht kotiert
- 2 der 3 nachfolgenden Grössen in den letzten 2 Jahren nicht überschritten:
- Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
- Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
- 250 Vollzeitstellen
Erleichterungen
- Verzicht Spaltungsbericht (Art. 39 Abs. 2 FusG)
- Verzicht Prüfung (Art. 40 FusG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 FusG)
- Verzicht auf Einsichtsrecht und Einsichtsfrist (Art. 41 Abs. 2 FusG)
- Achtung: Auf die Schuldenrufe und die damit verbundene Wartefrist (vgl. Art. 46 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FusG) kann nicht verzichtet werden.
Spaltung
Was für Besonderheiten sind in Bezug auf die Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte zu beachten?
Stichwort: Gründung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung
- Gemäss Art. 31 FusG müssen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gewahrt sein. Die führt dazu, dass in den meisten Fällen eine Neugründung der übernehmenden Gesellschaft erfolgt bzw. eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft durchgeführt werden muss.
- Insbesondere bei der asymmetrischen Spaltung oder aber bei geringen freien Reserven bei der übertragenden Gesellschaft kann zusätzlich eine Kapitalherabsetzung notwendig sein.
- Im Falle der Gründung (mittels Sacheinlage) ist ein Gründerbericht notwendig, im Falle der Kapitalerhöhung (mittels Sacheinlage) ein Kapitalerhöhungsebericht.
- Bei der Kapitalherabsetzung sind insbesondere die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schuldenruf und der Wartefrist zu beachten.
Spaltung
Was für Besonderheiten sind in Bezug auf Kapitalverlust/Überschuldung zu beachten?
Das Fusionsgesetz enthält keine Bestimmung analog Art. 6 FusG, welches die Zulässigkeit der Spaltung einer Gesellschaft mit Kapitalverlust bzw. Überschuldung regelt. Ebenfalls ist die Frage nicht geregelt, ob die Spaltung auf eine Gesellschaft mit Kapitalverlust bzw. Überschuldung zulässig ist. Schliesslich finden sich im Gesetz keine Hinweise, wonach die abgespaltenen Aktiven und Passiven einen Aktivenüberschuss ausweisen müssen.
Ein Teil der juristischen Lehre (vgl. www.fusg.ch Stichwort „Sanierungsfusion“) erachtet eine Spaltung trotz Kapitalverlust oder Überschuldung als zulässig, sofern die Bestimmungen von Art. 6 FusG analog angewendet werden.
Umwandlung
Erläutern Sie den Begriff
- Ein bereits bestehender Rechtsträger ändert seine Rechtsform
- Keine Übertragung von Aktiven und Passiven sowie von Verträgen
- Vermögens- und mitgliedschaftliche Beziehungen bleiben bestehen
- Weder Neugründung noch Liquidation
-
- 1 / 66
-