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Gesetzliche Prüfungen

FusG

FusG


Kartei Details

Karten 66
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 11.07.2022 / 03.05.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Fusion

Was für Fusionsunterlagen werden benötigt?

 

  • Fusionsvertrag (Art. 13 FusG)
  • Bilanzen (Art. 11 FusG)
  • Beschluss oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan (Art. 12 FusG)
  • Fusionsbericht (Art. 14 FusG)
  • Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 15 FusG)
  • Hinweis an Gesellschafter auf Einsichtsrecht (Art. 16 FusG)
  • Information der Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretung (Art. 27f. FusG / Art. 333f. OR)
  • Beschlüsse der Gesellschafter (öffentliche Urkunde) (Art. 18 / 20 FusG)
  • Handelsregisteranmeldung (Art. 21 FusG)
  • Schuldenruf (allenfalls mit Sicherstellung) / Bestätigung (Art. 25 FusG)

Fusion

Erläutern Sie den zeitlichen Ablauf einer Fusion

  1. Erstellen (ev. Prüfung) und genehmigen der (Zwischen-)Abschlüsse
  2. Erstellen Fusionsvertrag und -bericht
  3. Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan
  4. Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten
  5. 30-tägige Wartefrist (Information Gesellschafter / Information Mitarbeiter)
  6. Einladung zu den Gesellschafterversammlungen
  7. Durchführung der Gesellschafterversammlungen (Anwesenheit Notar)
  8. Anmeldung beim Handelsregisteramt der übernehmenden Gesellschaft
  9. Schuldenruf und Sicherstellung bzw. Bestätigung gem. Art. 25 Abs. 2 FusG und Sicherstellung (entfällt falls Nachweis, dass Forderungen nicht gefährdet, Art. 46)

Erleichterte Fusion

Nennen Sie

  • Voraussetzungen
  • Notwendige Unterlagen
  • Ablauf

Mutter-Tochter Fusion / Schwesterfusion

  • Mutter-Tochter-Verhältnis („Up-Stream-Merger“) -> Mutter hält 100% an Tochter
  • Konzernschwester (Mutter hält 100% an beiden Töchtern)

Erleichterung

  • Fusionsvertrag nur mit eingeschränkten Minimalinhalt
  • Verzicht Fusionsbericht
  • Verzicht Prüfung
  • Keine Zustimmung GV notwendig

Beherrschung zu mind. 90%

  • übernehmende Gesellschaft besitzt 90% und:
  • neben Anteilsscheinen werden den Inhabern von Minderheitsbeteiligungen auch Abfindung angeboten
  • aus Fusion erwächst weder Nachschusspflicht noch eine andere persönliche Leistungspflicht oder persönliche Haftung

Erleichterungen

  • Verzicht Fusionsbericht
  • Verzicht Genehmigung GV
  • Prüfung nach Regeln und Grundsätzen für ordentliche Fusion hat dennoch zu erfolgen, wobei Fusionsbericht als wichtiges Informationsdokument für Prüfer entfällt

Ablauf

  • Erstellen (ev. Prüfung) der und genehmigen der (Zwischen-)Abschlüsse
  • Erstellen Fusionsvertrag (mit Erleichterungen gem. Art. 24 FusG)
  • Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan
  • Information Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretung
  • Anmeldung beim Handelsregisteramt der übernehmenden Gesellschaft

KMU-Fusion

Nennen Sie:

  • Voraussetzungen
  • Erleichterungen

Voraussetzungen

  • Keine Anleihensobligationen ausstehend
  • Nicht kotiert
  • 2 der 3 nachfolgenden Grössen in den letzten 2 Jahren nicht überschritten:
    • Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
    • Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
    • 250 Vollzeitstellen

Erleichterungen

  • Verzicht Fusionsbericht (Art. 14 Abs. 2 FusG)
  • Verzicht Prüfung (Art. 15 Abs. 2 FusG)
  • Verzicht auf Einsichtsrecht und Einsichtsfrist (Art. 16 Abs. 2 FusG)

-> aber! Falls zugleich Kapitalerhöhung muss Kapitalerhöhugnsprüfung (durch Kapitalerhöhungsprüfer) erfolgen!

Fusion

Auf was ist bei einer Fusion i.Z.m. der Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte speziell zu achten?

Stichwort: Kapitalerhöhung

  • Gemäss Art. 7 FusG müssen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gewahrt sein.
  • Verfügt die übernehmende Gesellschaft nicht über genügende Anteils- und Mitgliedschaftsrechte um die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu entschädigen, muss anlässlich der Fusion das Kapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht werden.
  • Bei der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalerhöhung gemäss OR. Zusätzlich zu den Bestimmungen des FusG sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 650 ff. OR) anwendbar.
  • Knackpunkt jeder Fusion ist die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
  • Wenn erleichterte Fusion/Opting-out braucht es keine Prüfung des Kapitalerhöhunbsberichts. Ansonsten schon

Fusion

Was sind die Voraussetzungen, dass eine Gesellschaft mit einem Kapitalverlust oder Überschuldung fusioniert werden darf?

  • Fusion einer Gesellschaft mit Unterdeckung oder Überschuldung ist zulässig, wenn die andere Gesellschaft über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung oder der Überschuldung verfügt; oder
  • Rangrücktritt im Umfang der Unterdeckung oder Überschuldung
  • Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, wonach die aufgeführte Voraussetzung erfüllt ist

Fusion

Wann ist eine Fusion rechtswirksam und was ist i.Z.m einer Rückwirkung zu beachten?

Rechtswirksamkeit

Eine Fusion ist rechtlich wirksam mit der Eintragung derselben im Tagebuch des Handelsregisteramtes. Erst zu diesem Zeitpunkt gehen Aktiven und Passiven sowie sämtliche Verträge auf die übernehmende Gesellschaft über und die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst (ohne Liquidation).

Rückwirkung

  • In den meisten Fällen vereinbaren die Parteien im Fusionsvertrag eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des letzten (Zwischen-)Abschlusses
  • Buchhalterisch erfolgt eine Umbuchung sämtlicher Buchungstatbestände seit dem Datum des letzten Abschlusses (Sammelbuchung).
  • Das Steuerrecht akzeptiert eine solche Rückwirkung, welche jedoch nicht länger als 6 Monate sein darf. Aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen muss eine Fusion spätestens 6 Monate nach dem letzten Abschluss im Handelsregister angemeldet sein um die Rückwirkung zu gewährleisten.

Spaltung

Definieren Sie den Begriff der Spaltung und nennen Sie die verschiedenen Arten

Definition

  • Übertragung von Vermögensteilen einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft
  • Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft (Wahrung der Mitgliedschaftsrechte) (Art. 31 Abs. 1 FusG)
  • Übertragung eines Teils der Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft mittels partieller Universalsukzession

Spaltungsarten

  • Aufspaltung:
    • Gesellschaft übertragt ganzes Vermögen auf mind. zwei Gesellschaften ohne Liq
    • Übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im HR gelöscht
  • Abspaltung
    • Gesellschaft übertrag Teil oder mehrere Teile des Vermögens auf eine oder mehrere Gesellschaften
    • übertragende Gesellschaft bleibt bestehen
  • Symmetrische Spaltung
    • Den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft werden an allen übernehmenden Gesellschaften Antiels- und Mitgliedschaftsrecht im Verhältnis bisheriger Beteiligung zugewiesen
  • Asymmetrische Spaltung
    • Gesellschafter erhalten an der übernehmenden Gesellschaft in einem Verhältnis zugetielt, das nicht ihrer bisherigen Beteiligung entspricht