FusG


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Flashcards 66
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 11.07.2022 / 07.08.2024
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Fusion

Was für Fusionsunterlagen werden benötigt?

 

  • Fusionsvertrag (Art. 13 FusG)
  • Bilanzen (Art. 11 FusG)
  • Beschluss oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan (Art. 12 FusG)
  • Fusionsbericht (Art. 14 FusG)
  • Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 15 FusG)
  • Hinweis an Gesellschafter auf Einsichtsrecht (Art. 16 FusG)
  • Information der Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretung (Art. 27f. FusG / Art. 333f. OR)
  • Beschlüsse der Gesellschafter (öffentliche Urkunde) (Art. 18 / 20 FusG)
  • Handelsregisteranmeldung (Art. 21 FusG)
  • Schuldenruf (allenfalls mit Sicherstellung) / Bestätigung (Art. 25 FusG)

Fusion

Erläutern Sie den zeitlichen Ablauf einer Fusion

  1. Erstellen (ev. Prüfung) und genehmigen der (Zwischen-)Abschlüsse
  2. Erstellen Fusionsvertrag und -bericht
  3. Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan
  4. Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten
  5. 30-tägige Wartefrist (Information Gesellschafter / Information Mitarbeiter)
  6. Einladung zu den Gesellschafterversammlungen
  7. Durchführung der Gesellschafterversammlungen (Anwesenheit Notar)
  8. Anmeldung beim Handelsregisteramt der übernehmenden Gesellschaft
  9. Schuldenruf und Sicherstellung bzw. Bestätigung gem. Art. 25 Abs. 2 FusG und Sicherstellung (entfällt falls Nachweis, dass Forderungen nicht gefährdet, Art. 46)

Erleichterte Fusion

Nennen Sie

  • Voraussetzungen
  • Notwendige Unterlagen
  • Ablauf

Mutter-Tochter Fusion / Schwesterfusion

  • Mutter-Tochter-Verhältnis („Up-Stream-Merger“) -> Mutter hält 100% an Tochter
  • Konzernschwester (Mutter hält 100% an beiden Töchtern)

Erleichterung

  • Fusionsvertrag nur mit eingeschränkten Minimalinhalt
  • Verzicht Fusionsbericht
  • Verzicht Prüfung
  • Keine Zustimmung GV notwendig

Beherrschung zu mind. 90%

  • übernehmende Gesellschaft besitzt 90% und:
  • neben Anteilsscheinen werden den Inhabern von Minderheitsbeteiligungen auch Abfindung angeboten
  • aus Fusion erwächst weder Nachschusspflicht noch eine andere persönliche Leistungspflicht oder persönliche Haftung

Erleichterungen

  • Verzicht Fusionsbericht
  • Verzicht Genehmigung GV
  • Prüfung nach Regeln und Grundsätzen für ordentliche Fusion hat dennoch zu erfolgen, wobei Fusionsbericht als wichtiges Informationsdokument für Prüfer entfällt

Ablauf

  • Erstellen (ev. Prüfung) der und genehmigen der (Zwischen-)Abschlüsse
  • Erstellen Fusionsvertrag (mit Erleichterungen gem. Art. 24 FusG)
  • Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan
  • Information Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretung
  • Anmeldung beim Handelsregisteramt der übernehmenden Gesellschaft

KMU-Fusion

Nennen Sie:

  • Voraussetzungen
  • Erleichterungen

Voraussetzungen

  • Keine Anleihensobligationen ausstehend
  • Nicht kotiert
  • 2 der 3 nachfolgenden Grössen in den letzten 2 Jahren nicht überschritten:
    • Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
    • Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
    • 250 Vollzeitstellen

Erleichterungen

  • Verzicht Fusionsbericht (Art. 14 Abs. 2 FusG)
  • Verzicht Prüfung (Art. 15 Abs. 2 FusG)
  • Verzicht auf Einsichtsrecht und Einsichtsfrist (Art. 16 Abs. 2 FusG)

-> aber! Falls zugleich Kapitalerhöhung muss Kapitalerhöhugnsprüfung (durch Kapitalerhöhungsprüfer) erfolgen!

Fusion

Auf was ist bei einer Fusion i.Z.m. der Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte speziell zu achten?

Stichwort: Kapitalerhöhung

  • Gemäss Art. 7 FusG müssen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gewahrt sein.
  • Verfügt die übernehmende Gesellschaft nicht über genügende Anteils- und Mitgliedschaftsrechte um die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu entschädigen, muss anlässlich der Fusion das Kapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht werden.
  • Bei der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalerhöhung gemäss OR. Zusätzlich zu den Bestimmungen des FusG sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 650 ff. OR) anwendbar.
  • Knackpunkt jeder Fusion ist die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
  • Wenn erleichterte Fusion/Opting-out braucht es keine Prüfung des Kapitalerhöhunbsberichts. Ansonsten schon

Fusion

Was sind die Voraussetzungen, dass eine Gesellschaft mit einem Kapitalverlust oder Überschuldung fusioniert werden darf?

  • Fusion einer Gesellschaft mit Unterdeckung oder Überschuldung ist zulässig, wenn die andere Gesellschaft über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung oder der Überschuldung verfügt; oder
  • Rangrücktritt im Umfang der Unterdeckung oder Überschuldung
  • Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, wonach die aufgeführte Voraussetzung erfüllt ist

Fusion

Wann ist eine Fusion rechtswirksam und was ist i.Z.m einer Rückwirkung zu beachten?

Rechtswirksamkeit

Eine Fusion ist rechtlich wirksam mit der Eintragung derselben im Tagebuch des Handelsregisteramtes. Erst zu diesem Zeitpunkt gehen Aktiven und Passiven sowie sämtliche Verträge auf die übernehmende Gesellschaft über und die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst (ohne Liquidation).

Rückwirkung

  • In den meisten Fällen vereinbaren die Parteien im Fusionsvertrag eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des letzten (Zwischen-)Abschlusses
  • Buchhalterisch erfolgt eine Umbuchung sämtlicher Buchungstatbestände seit dem Datum des letzten Abschlusses (Sammelbuchung).
  • Das Steuerrecht akzeptiert eine solche Rückwirkung, welche jedoch nicht länger als 6 Monate sein darf. Aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen muss eine Fusion spätestens 6 Monate nach dem letzten Abschluss im Handelsregister angemeldet sein um die Rückwirkung zu gewährleisten.

Spaltung

Definieren Sie den Begriff der Spaltung und nennen Sie die verschiedenen Arten

Definition

  • Übertragung von Vermögensteilen einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft
  • Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft (Wahrung der Mitgliedschaftsrechte) (Art. 31 Abs. 1 FusG)
  • Übertragung eines Teils der Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft mittels partieller Universalsukzession

Spaltungsarten

  • Aufspaltung:
    • Gesellschaft übertragt ganzes Vermögen auf mind. zwei Gesellschaften ohne Liq
    • Übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im HR gelöscht
  • Abspaltung
    • Gesellschaft übertrag Teil oder mehrere Teile des Vermögens auf eine oder mehrere Gesellschaften
    • übertragende Gesellschaft bleibt bestehen
  • Symmetrische Spaltung
    • Den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft werden an allen übernehmenden Gesellschaften Antiels- und Mitgliedschaftsrecht im Verhältnis bisheriger Beteiligung zugewiesen
  • Asymmetrische Spaltung
    • Gesellschafter erhalten an der übernehmenden Gesellschaft in einem Verhältnis zugetielt, das nicht ihrer bisherigen Beteiligung entspricht

 

Spaltung

Nennen Sie die rechtlich notwendigen Unterlagen

  • Spaltungsvertrag bzw. –plan (Art. 36f. FusG)
  • Bilanzen (Art. 35 FusG)
  • Beschluss oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan (Art. 36 FusG)
  • Spaltungsbericht (Art. 39 FusG)
  • Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 40 FusG)
  • Hinweis an Gesellschafter auf Einsichtsrecht (Art. 41 FusG)
  • Aufforderung an die Gläubiger (Schuldenrufe) (Art. 45 FusG)
  • Information der Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretung (Art. 49f. FusG / Art. 333f. OR)
  • Beschlüsse der Gesellschafter (öffentliche Urkunde) (Art. 43 / 44 FusG)
  • Handelsregisteranmeldung (Art. 51 FusG)

Spaltung

Erläutern Sie den zeitlichen Ablauf

  1. Erstellen (ev. Prüfung) und genehmigen der (Zwischen-)Abschlüsse
  2. Erstellen Spaltungsvertrag / -plan sowie Spaltungsbericht
  3. Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan
  4. Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten
  5. Information Gesellschafter mit 2-monatiger Wartefrist (Art. 41 FusG) und Mitarbeiter
  6. Schuldenruf (ebenfalls mit 2-monatiger Wartefrist) Art. 45f. FusG) / Sicherstellung
  7. Einladung zu den Gesellschafterversammlungen
  8. Durchführung der Gesellschafterversammlungen (Anwesenheit Notar)
  9. Anmeldung beim Handelsregisteram

Spaltung

Nennen Sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Spaltung

es gibt keine

KMU-Spaltung

Nennen Sie die Voraussetzungen und Erleichterungen

Voraussetzungen

  • Keine Anleihensobligationen ausstehend
  • Nicht kotiert
  • 2 der 3 nachfolgenden Grössen in den letzten 2 Jahren nicht überschritten:
    • Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
    • Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
    • 250 Vollzeitstellen

Erleichterungen

  • Verzicht Spaltungsbericht (Art. 39 Abs. 2 FusG)
  • Verzicht Prüfung (Art. 40 FusG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 FusG)
  • Verzicht auf Einsichtsrecht und Einsichtsfrist (Art. 41 Abs. 2 FusG)
  • Achtung: Auf die Schuldenrufe und die damit verbundene Wartefrist (vgl. Art. 46 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FusG) kann nicht verzichtet werden.

Spaltung

Was für Besonderheiten sind in Bezug auf die Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte zu beachten?

Stichwort: Gründung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung

  • Gemäss Art. 31 FusG müssen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gewahrt sein. Die führt dazu, dass in den meisten Fällen eine Neugründung der übernehmenden Gesellschaft erfolgt bzw. eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft durchgeführt werden muss.
  • Insbesondere bei der asymmetrischen Spaltung oder aber bei geringen freien Reserven bei der übertragenden Gesellschaft kann zusätzlich eine Kapitalherabsetzung notwendig sein.
  • Im Falle der Gründung (mittels Sacheinlage) ist ein Gründerbericht notwendig, im Falle der Kapitalerhöhung (mittels Sacheinlage) ein Kapitalerhöhungsebericht.
  • Bei der Kapitalherabsetzung sind insbesondere die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schuldenruf und der Wartefrist zu beachten.

Spaltung

Was für Besonderheiten sind in Bezug auf Kapitalverlust/Überschuldung zu beachten?

Das Fusionsgesetz enthält keine Bestimmung analog Art. 6 FusG, welches die Zulässigkeit der Spaltung einer Gesellschaft mit Kapitalverlust bzw. Überschuldung regelt. Ebenfalls ist die Frage nicht geregelt, ob die Spaltung auf eine Gesellschaft mit Kapitalverlust bzw. Überschuldung zulässig ist. Schliesslich finden sich im Gesetz keine Hinweise, wonach die abgespaltenen Aktiven und Passiven einen Aktivenüberschuss ausweisen müssen.

Ein Teil der juristischen Lehre (vgl. www.fusg.ch Stichwort „Sanierungsfusion“) erachtet eine Spaltung trotz Kapitalverlust oder Überschuldung als zulässig, sofern die Bestimmungen von Art. 6 FusG analog angewendet werden.

Umwandlung

Erläutern Sie den Begriff

  • Ein bereits bestehender Rechtsträger ändert seine Rechtsform
  • Keine Übertragung von Aktiven und Passiven sowie von Verträgen
  • Vermögens- und mitgliedschaftliche Beziehungen bleiben bestehen
  • Weder Neugründung noch Liquidation

Umwandlung

Nennen Sie die rechlich notwendigen Unterlagen

  • Umwandlungsplan (Art. 59f. FusG)
  • Bilanz (Art. 58 FusG)
  • Beschluss oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan (Art. 59 FusG)
  • Umwandlungsbericht (Art. 61 FusG) ▪ Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 62 FusG)
  • Hinweis an Gesellschafter auf Einsichtsrecht (Art. 63 FusG)
  • Beschluss der Gesellschafter (öffentliche Urkunde) (Art. 64f. FusG)
  • Handelsregisteranmeldung (Art. 66 FusG) 

Umwandlung

Erläutern Sie den zeitlichen Ablauf

  • Erstellen (ev. Prüfung) und genehmigen des (Zwischen-)Abschlusses
  • Erstellen Umwandlungsplan sowie Umwandlungsbericht
  • Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs bzw. Verwaltungsorgan
  • Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten
  • Information Gesellschafter mit 30-tägiger Wartefrist (Art. 63 FusG)
  • Einladung zu den Gesellschafterversammlungen
  • Durchführung der Gesellschafterversammlungen (Anwesenheit Notar)
  • Anmeldung beim Handelsregisteramt

Umwandlung

Nennen Sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Umwandlung

gibt es nicht

KMU-Umwandlung

Nennen Sie die Voraussetzungen und Erleichterungen

Voraussetzungen

  • Keine Anleihensobligationen ausstehend
  • Nicht kotiert
  • 2 der 3 nachfolgenden Grössen in den Letzen 2 Jahren nicht überschritten:
    • Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
    • Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
    • 250 Vollzeitstellen

Erleichterungen

  • Verzicht Umwandlungsbericht (Art. 61 Abs. 2 FusG)
  • Verzicht Prüfung (Art. 62 FusG)
  • Verzicht auf Einsichtsrecht und Einsichtsfrist (Art. 63 Abs. 2 FusG

Umwandlung

Was sind die Besonderheiten i.Z.m Kapitalverlust und Überschuldung

  • Bei der Umwandlung einer Gesellschaft muss auf jeden Fall das Kapital der neuen Rechtsform gedeckt sein.
  • Eine Gesellschaft mit einer Überschuldung kann somit nicht in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Eine Gesellschaft mit einem Kapitalverlust kann hingegen dann umgewandelt werden, wenn das verbleibende Kapital ausreicht, um das Mindestkapital der neuen Rechtsform zu decken

Fusion

Definieren Sie den Begriff und nennen, bzw. erläutern Sie die Fusionsarten

Definition

  • Verschmelzung von Rechtsträgern
  • Auflösung der übertragenden Gesellschaft ohne Liquidation
  • Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft mittels Universalsukzession
  • Wahrung der Mitgliedschaftsrechte

Fusionsarten

  • Absorptionsfusion
    • übertragende Gesellschaft wird von einer bereits bestehenden Gesellschaft übernommen
  • Kombinationsfusion
    • übertragende Gesellschaften werden aufgelöst und sämtliche Aktiven und Passiven im Rahmen Fusion auf neu entstehende Gesellschaft übertragen

Gründung

Erläutern Sie den Ablauf

Barliberierung

1. Einigung Gesellschaftskapital
2. Einzahlung auf Sperkonnto
3. Bestimmung VR und RS
4. Einholen schriftiche Annahmeerklärung VR und RS
5. Anmeldung HR
6. Publikation im SHAB (erfolgt durch EHRA)
7. Freigabe Geldeinlage (sofern Eintragung zulässig)

Qualifizierte Gründung

Grundsätzlich gleich wie bei einfacher Gründung. Zusätzlich zu beachten:
- Sacheinlage, bzw. die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss durch Ausgabewert (Gesamtnennwert zuzüglich Agio) gedeckt sein. 

Gründung

Nennen Sie die Dokumente, welche dem Handelsregister einzureichen sind

Einfache Gründung

1. Anmeldung (einzutragende Gesellschaft unter Angabe von Firma, Sitz und Adresse)
2. öffentliche Urkunde über Errichtungsakt
3. amtlich beglaubigte Statuten
4. Wahlannahmeerklärung der Mitglieder des VR und RS
5. Protokoll des VR über Konstitutierung, Regelung des Vorsitzes und Bedstimmung zeichnungsberechtigte Personen
6. Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlage hinterlegt sind
7. Stampa-Erklärung (neu nicht mehr erforderlich!)*
8. Erkärung betreffend Domizilgewährung (nur bei Gesellschaften ohne Rechtsdomizil an deren Sitz)

*bisher wurde die Stampa-Erklärung mittels separatem Formular abgegeben. Neu muss die Stampa-Erklärung zwingend bei den Feststellungen in der öffentlichen Urkunde enthalten sein

Qualifizierte Gründung

  • Sacheinlage- oder Sachübernahmeverträge, Übernahmebilanzen, Inventarlisten
  • Gründungsbericht der Gründer (OR Art. 635)
  • Prüfungsbestätigung des Gründungsprüfers OR Art. 635a)
  • Bei Einbringung von Grundstücken: Lex-Friedrich-Erklärung: Erklärung, die der Abklärung der Frage dient, ob eine Gesellschaft im Sinne von Art. 18 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) an die Bewillligungsbehörde zu verweisen ist

Gründung

  1. Was sind Qualifizierende Tatbestände?
  2. Was sind die Sicherungsmassnahmen?

 

Tatbestände

  • Sacheinlage
  • Sachübernahme (in neuem Aktienrecht nicht mehr!)
  • Liberierung durch Verrechnung
  • Gewährung von besonderen Vorteilen

Sicherungsmassnahmen

  • Formvorschriften (OR Art. 634): Schriftlichkeit oder öffentliche Beurkundung
  • Offenlegung in Statuten (OR Art. 628)
  • Gründungsbericht der Gründer (OR Art. 635)
    • Art und Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernehmen und Angemessenheit der Bewertung
    • Bestand und Verrechenbarkeit der Schuld
    • Begründung und Angemessenheit besonderer Vorteile
  • Gründungsprüfung (OR Art. 635a): Bestätigung Vollständigkeit und Richtigkeit (durch zugelassener Revisor oder Revisionsexperte)

Gründung

  1. Was sind die Anforderungen und die Kritieiren für eine Sacheinlage / Sachübernahme?
  2. Nennen Sie Bsp. für nicht sacheinklagefähige resp. sachübernahmefähige Werte

  1. Bilanzierungsfähigkeit/Aktivierbarkeit 
    • wirtschaftlicher Wert feststellbar
    • wahrscheinlicher künftiger Mittelzufluss
    • übertragbar
    • dient zur Erreichung des Geschäftszwecks
  2. Verfügbarkeit (gilt nicht für Sachübernahme)
  3. Verwertbarkeit:
    • Sachen (bspw. Grundstücke, Gebäude, maschinen, Warenlager, Fahrzeuge)
    • obligatorische Rechte (bspw. Forderungen) 
    • Immaterialgüterrechte (bspw. Patente, Urheberrechte) -> hier insbesondere bei Marken und Goodwill sorgfältig zu prüfen
    • Wertschriften und Beteiligungsrechte (bspw. Aktien)
    • selbständige und dauernde dringliche Rechte (bspw. Grunddienstbarkeiten, Baurechte, Abbaurechte, Quellenrechte
    • Sachgesamtheiten (bspw. bei Umwandlung Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft in AG)

Nicht Sacheinlagefähig resp. sachübernahmefähige Werte:

  • Zukünftige Ansprüche (diese beruhen nicht auf vergangenen Ereignissen im Sinne von OR ARt. 959)
  • Gebrauchsrechte (bspw. Miete und Pacht)
  • periodische Leistungen (bspw. Arbeitsleistungen, Liefer- und Transportverträge)
  • höchstpersönliche Rechte (bspw. Wohnrechte)
  • Objekte von geringem Wert (bspw. Gegenstände des täglichen Bürobedarfs)

Sachübername vs. einfache Gründung

Nennen Sie Kriterien zur Abgrenzung und Anforderungen an die Sachübernahme

Kriterien zur Abgrenzung zur einfachen Gründung:

  • Sachübernahme ist Teil des Gründungsplanes; ohne diese Anschaffung wäre Gründung nicht durchgeführt worden
  • Anschaffung ist von wirtschaftilcher Beduetung; beabsichtigte Übernamen mit geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung fallen nicht unter OR ARt. 628 Abs.2
  • Sachübernahme liegt ausserhalb der üblichen Geschäftstätigkeit

Anforderungen:

  • Das Zustandekommen der Sachübername muss wahrscheinlich sein 
  • Wenn Wert der einzubringenden Aktiven erst zu einem nach der Gründung liegenden Zeitpunkt festgelegt werden kann, wird ein maximaler Preis bestimmt

 

Gründung

Liberierung durch Verrechnung

  • Erläutern Sie diesen qualifizierenden Tatbestand unter Berücksichtigung zulässiger und unzulässiger Verrechnungen
  • Nennen Sie die Kritierien

Wechselseitige Tilgung der Liberierungsschuld des Gründers und seiner Gegenforderung an die in Gründung befindliche Gesellschaft

  • Vorgang hat das Erlöschen beider Forderungen zur Folge
  • Zulässig: Organisations- und Gründungskosten
  • Nicht zulässig: Gründerlohn, Gründerprovision
  • Verrechnung bedarf gemäass OR Art. 124 Abs.1 der einseitigen Willenserklärung des verrechnenden Schulders ggü. Gläubiger
  • Erkärung gemäss OR ist formlos gültig, im Gesellschaftsrecht ist jedoch Schriftlichkeit gefordert

Anforderungen

  1. Gleichartigkeit
    • Gleichartigkeit im Zeitpunkt Verrechnung 
  2. Fälligkeit und Erfüllbarkeit
    • nicht fällig bspw. wenn Rangrücktritt
  3. Gegenseitigkeit
    • (nicht gegen Drittperson) -> rechtliche, nicht wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend
  4. Vollwertigkeit
    • Nennwert, unbelastet (Rabatte, Skonti bereits abgezogen)

Gründung

Gründung von besonderen Vorteilen

  1. Um was handelt es sich bei dieser Art der qualifizierten Gründung konkret
  2. Was sind die Anforderungen an diese "Vorteile"?

 

Entschädigungen für Leistungen der Gründer und anderer Personen, die i.Z.m. der Gründung  stehen
- Vermögensrechte wie bspw. Rechte auf Gewinn- oder Umsatzbeteiligung (nicht Dividende),Liquidationsanteile, Recht auf Benützung von Anlagen der Gesellschaft
- Besondere Vorteile müssen unter Nennung der Begünstigten mit Inhalt und Wert der gewährten Vorteile in den Statuten genau bezeichnet werden
- Leistung muss genau angegeben, umschrieben und quantifiziert werden
- Inhalt und Wert müssen (ohne Nennung der Begünstigten) ins HR eingetragen werden
- Im Gründungsbericht ist die Angemessenheit der besonderen Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen darzulegen und zu begründen
- Sofern wahrscheinlich, dss gewährte besondere Vorteile nahc Gründung zu einem verlässlich schätzbaren Mittelabfluss führen, sind diese in Übernahmebilanz bzw. im Gründung

Anforderungen

  1. Personenbezogenheit:
    • Nicht jeder Vorteil bedarf der Aufnahme in den Gründungsbericht
    • Aktien mit bevorzugtem Dividendenanspruch und/oder Bezugsrecht sind keine Gründervorteile, da diese mit dem Wertpapier und nicht mit der Person des Gründers verbunden sind
    • Wenn jedoch Verbriefung mit Genusscheine sind es qualifizierende Vorteile
  2. Besonderer Natur
    • Jedes Entgelt, welches den Gründern für deren Leistung bei der Gründung gewährt wird ist ein Gründervorteil
    • Blosser Auslangeersatz ist nicht als besonderer Vorteil zu qualifizieren
  3. Belastet Gesellschaft
    • Gründervorteil muss Gesellschaft belasten und nicht einen Dritten (wie dies bei Vorkaufsrecht zulasten anderer Aktionären der Fall ist)
    • Wenn Vorteil das einbezahlte Kapital der Gesellschaft reduziert oder zu ungleicher Behandlung der Aktionäre führt, handelt es sich um einen Gründdervorteil
  4. Angemessenheit:
    • Angemessen sind id.R. Gründungsprovision, Genusscheine und freie Naturallifierungen im normalen Rahmen
    • Langfr. Einkaufs- und Lieferverpflichtungen müssen nach Umständen bewertet werden
    • Gründerlohn und Dividendengarantien sind unangemessene Vorteile und verstossen gegen aktienrechtliche Bestimmungen

Gründungsprüfung

Was ist der Prüfungsgegenstand?

 

 

Gründungsprüfung ist nur bei der qualifizierten Gründung notwendig

  • Einbringlichkeit aller Vermögenswerte  sowie über die Angemessenheit ihrer Bewertung
    • Bewertungszeitpunkt
      • Sacheinlage: massgeblich für Bewertung ist Zeitpunkt HR-Eintrag
      • Sachübernahme: sollte identisch mit Zeitpunkt Eigentumsübergang sein
    • Bewertung:
      • Keine Überbewertung (OR Art. 960-960e)
      • Unterbewertung zulässig (entstehende stille Reserve gelten als unbedenklich, da dadurch Gläubigerschutz verbessert wird)
      • Massgebender Richtwert für Obergrenze ist Verkehrswerte
      • sofern Markt besteht -> Marktpreise
      • wenn keine Marktpreise vorliegen -> Hilfwerte (oft AK/HK), diese sind jedoch Nutzwert ggü. zustellen => tieferer gilt als Verkehrswert
      • Unmöglichkeit der Wertbestimmung -> vorsichtigerer Wert einsetzen und entweder gewisse Vorrechte am künftigen Ergebnis zusichern lassen (Gründervorteile) oder Gründer halten an höherem Wert fest und liefern dafür der Gesellschaft geeignete Garantien für einen allfälligen Mindertwert
  • ob Voraussetzungen für Sacheinlage bzw. Sachübernahme erfüllt sind (Aktivierbarkeit, Verwertbarkeit, Verfügbarkeit)
  • über Zulässigkeit und Umfang der vorgenommenen Verrechnung
    • Angaben betreffend Bestand und Verrechenbarkeit sind zu prüfen
    • Prüfung ob Kriterien der Gleichartigkeit, Gegenseitigkeit und Vollwertigkeit erfüllt werden
    • Abstützung auf Verträge, Rechnungen, Buchungen in Geschäftsbüchern, sonstige Belege und ggf. vorhandene Verrechnungsvereinbarung
  • über die Angemessenheit der Gründ ervorteile
    • Zu prüfen ist die Offenlegung der besonderen Vorteile, deren Umschreibung und Quantifizierung der Leistung
    • Grundungsprüfer hat Angemessenheit zu überprüfen
      -> Als Leitprinzip gilt, dass Leistungen des Gründers (oder anderer Personen) und gewährter Vorteil in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen

Gründungsprüfung

  1. Was sind die Anforderungen an den Prüfer hinsichtlich seiner Qualifikation?
  2. Was ist das Ziel der Prüfung (inkl. Zusicherung)?
  3. Nach welchen Vorgaben richtet sich der Prüfer bei der Berichterstattung?

  1. Qualifikation
    • Zugelassener Revisor (Anforderungen gemäss RAG Art. 5)
    • Ist bereits bei Gründung absehbar, dass Gesellschaft die Grössenkriteiren für die ordentliche Revision unmittelbar nach Gründung erfüllen wird, sollte Pürfung sinnvollerweise durch einen zugelassenen Revisionsexperten erfolgen (RAG Art. 4 / RAG Art. 7 ff. für Publikumsgesellschaften)
  2. Ziel
    • Ziel der Gründungsprüfung ist es, hinreichende Sicherheit zu erlangen, um eine positiv formulierte Zusicherung betreffend formeller und materieller Richtigkeit des Gründungsberichts abgeben zu können
    • Gründungsbericht und dessen Prüfung dienen dem Schutze der Gesellschaft, der Aktionäre als auch dem Schutze der gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger
  3. Berichterstattung
    • Bericht der RS über Gründungsbericht ist ein Spezialbericht ung richtet sich nach den Vorgaben von PH 10

Kapitalerhöhung

Welche Arten von Kapitalerhöhungen kennen Sie?

Erkären Sie kurz was seitens GV und VR zu tun ist

Ordentliche Kapitalerhöhung (Einklage in bar, Sacheinlage- und übernahme, Verrechnung, Liberierung mit EK)

  • Erhöhungsbeschluss durch GV
  • Durchzuführen durch VR innerhalb 3 Monate
  • VR erstellt Kapitalerhöhungsbericht
  • VR nimmt Statutenänderung und Anmeldung Eintrag in HR vor

Bedingte Kapitalerhöhung (Einklage in bar, Sacheinlage- und übernahme, Verrechnung, Liberierung mit EK)

  • GV Ermächtigung VR zur Erhöhung AK innerhalb von 2 Jahren (Quorum mind. 2/3 vertretene Stimme und absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte)
  • VR erstellt Erhöhungsbeschluss, Kapitalerhöhungsbericht, Feststellungsbeschluss
  • VR nimmt Statutenänderung vor
  • VR nimt Anmeldung Statutenänderung im HR vor (nach jeder Erhöhung)

Genehmigte Kapitalerhöhung (Einklage in bar, Verrechnung)

  • GV fällt Beschlus zur Kaptalerhöhung unter Einräumg des Rechtes auf den Bezug neuer Aktien an Gläubiger von Anleihen oder ähnlichen Obligationen (Quorum mind. 2/3 vertretene Stimme und absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte)
  • VR stellt neues AK fest und nimmt Statutenänderung vor
  • VR nimmt Anmeldung der Statutenänderung im HR vor

Kapitalerhöhung

Erläutern Sie pro Art was von wem geprüft werden muss

Ordentliche Kapitalerhöhung

  • Einlage in bar
    • keine Prüfung
  • Sacheinlage- und übernahme, Verrechnung, Liberierung mit EK
    • Prüfung durch zugelassenen Revisor, ob Kapitalerhöhungsbericht vollständig und richtig ist

Genehmigte Kapitalerhöhung

  • Einlage in bar
    • keine Prüfung (ausser Bezugsrechte werden eingeschränkt)
  • Sacheinlage- und übernahme, Verrechnung, Liberierung mit EK
    • Prüfung durch zugelassenen Revisor, ob Kapitalerhöhungsbericht vollständig und richtig ist

Bedingte Kapitalerhöhung

  • Einlage in bar
    • Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, falls erforderlich, dem Emissionsprospekt entspricht
  • Verrechnung, Liberierung mit EK
    • Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, falls erforderlich, dem Emissionsprospekt entspricht

Kapitalerhöhung

Erläutern Sie den Ablauf der ordentlichen Kapitalerhöhung

1. Beschluss GV mittels öffentlich beurkundeten Erhöhungsbeschluss und Beauftragung VR, diese innert drei Monaten gemäss Weisungen durchzuführen
2. VR führt Verfahren der Zeichnung und durch
3. VR legt in schriftlichem Bericht Rechenschaft über die Erhöhung ab:
- Art und Zustand von Sachiinlagen oder Sachübernahmen und Angemessenheit der Bewertung
- Bestand der Verrechenbarkeit der Schuld
- freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital (d.h. EK nicht zweckgebunden)
- Einhaltung des GV-Beschlusses, insb. über Einschränkung oder aufhebung des Bezugsrechts und Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte
- Begründung und Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen
4. In qualifizierten Fällen muss Bericht von einem zugelassenen Revisor geprüft werden
5. Verfahren wird durch öffentlich zu beurkundenden Beschluss des VR (sog. " Feststellungsbeschluss") abgeschlossen, worin dieser die Statuten ändert und feststellt, dass sämtliche Aktien gezeichnet und liberiert worden sind
6. VR meldet Statutenänderung beim HR zur Eintragung. Wird Erhöhung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt und ins HR eingetragen, so fällt Beschluss der GV dahin

Kapitalerhöhung

Erläutern Sie den Ablauf der genehmigten Kapitalerhöhung

1. GV beschliesst mit öffentlich zu beurkundendem Beschluss, den VR zu ermächtigen, das AK innert längstens zweier Jahren bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. Die Höhe des genehmeigten Kapitals ist begrenzt auf die Hälfte des bisherigen , wobei noch nicht verwendetes, genehmigtes Kapital ausser Betracht fällt.
2. VR entscheidet über Grundsatz, Umfang und Zeitpunkt der Erhöhung
3. In Statuten aufzunehmen sind:
- Nennbetrag, um den der VR das Kapital erhöhen darf
- Anzahl, Art und Nennwert der genehmigten Aktien
- Vinkulierung bei Nahmenaktien
- Einschränkung bzw. Aufhebung des Bezugsrechts (Entscheid durch GV oder ERmächtigung an VR mit Angabe der wesentlichen Zwecke, zu deren Verfolgung das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann, die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte)
- Gewährung von besonderen Vorteilen
- Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte
4. VR ist für Zeichnung und Liberierung des AK zuständig
5. VR erstellt Kapitalerhöhungsbericht
6. In qualifizierten Fällen muss Bericht von einem zugelassenen Revisor überprüft werden
7. Nennbetrag des genehmigten Kapitals ist nach jeder Kapitalerhöhung in den Statuten mittels öffentlich zu beurkundendem Feststellugnsbeschluss herabzusetzen
8. Eintragung in HR. Zwejjahresfrist für Erhöhung beginnt mit Eintragung ins HR zu laufen. Frist ist eingehalten, wenn effektive Kapitalerhöhung vor Fristablauf ins HR eingetragen wird. Nach Ablauf der Frist ist es Aufgabe des VR, einen öffentlich zu beurkundenden Beschluss zu fassen und das genehmigte Kapital aus den Statuten zu streichen

 

Kapitalerhöhung

Erläutern Sie den Ablauf der bedingten Kapitalerhöhung

  • Generalversammlung gewährt  bestimmten Personen (Gläubigern, Arbeitnehmern) mittels Statutenänderung das Recht,  auf Bezug neuer Aktien (Wandel-oder Optionsrecht)
  • Die Ausübung dieser Rechte und damit auch Durchführung der effektiven Kapitalerhöhung liegt im Ermessen der Inhaber dieser Rechte
  • Die Höhe des bedingten AK ist begrenzt auf die Hälfte des bisherigen AK
  • Der Zeitraum zur Durchführung endet mit dem Ende des Wandel- oder Optionsrechts. Es bestehen keine zeitlichen Limiten
  • AK erhöht sich im Zeitpunkt und im Umfang, wie diese Wandel- oder Optionsrecht ausgeübt und Einlagepflichten erfüllt werden
  • Wandel- und Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt
  • nach Abschluss jedes Geschäftsjahres (oder auf Verlangen VR vorher), hat ein zugelassener Revisionsexperte zu prüfen, ob Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und dem Emissionsprospekt entsprochen hat, wenn ein solcher erforderlich ist
  • VR stellt in öffentlicher Urkunde das neue AK fest, nimmt Statutenänderung vor und meldet diese spätestend drei Monate nach Abschluss Geschäftsjahr beim HR zur Eintragung 

Kapitalerhöhung

Aufhebung und Beschränkung Bezugsrechte

Nennen Sie die Voraussetzungen

Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung

  • Durch GV-Beschluss darf Bezugsrecht aus wichtigen Gründen aufgehoben werden
  • Als wichtige Gründe gelten bspw. die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie Beteiligungen der Arbeitnehmer
  • werden Bezugsrechte beschränkt, so hat VR in Kapitalerhöhungsbericht über Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte Rechenschaft abzulegen.
  • VR hat darzulegen, dass er dem Inhalt des GV-Beschlusses nachgekommen ist und sicherzustellen, dass entzogene Bezugsrechte bestimmungsgerecht verwendet werden

Bedingte Kapitalerhöhung

  • sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens-oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel-oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten
  • aus wichtigen Gründen kann dieses Vorwegzeichnugnsrecht beschränkt oder sogar aufgehoben werden
  • sollen den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug von Aktien eingeräumt werden, so steht den Aktionären weder ein Bezugsrecht noch ein Vorwegzeichnungsrecht zu
  • Statuten müssen klarstellen, welcher Betrag des bedingten Kaptials max. den MA zur Verfügung gestellt wird, falls neben MA-Beteiligung auch noch bedingtes Kapital für die Ausübung von Wandel- oder Optionrechten eingesetzt werden soll

Kapitalerhöhungsprüfung

Nennen Sie die Prüfungsgegenstände

  • Kaptialerhöhungsbericht ist Prüfungsgegenstand
  • Inhalt der Prüfungsbesättigung entspricht demjenigen der Gründungsprüfung
  • Prüfer hat Vollständigkeit und Richtigkeit des Kapitalerhöhugnsberichts schriftlich zu bestätigen
    • Vollständigkeit des Kapitalerhöhungsberichts ist mit sämtlichen dort aufgeführten Elementen zu prüfen
    • Eingringlichkeit aller Vermögenswerte sowie über die Angemessenheit ihrer Bewertung -> Verweis auf Gründung
  • ob Voraussetzungen für Sacheinlage bzw. Sachübernahme erfültl sind (Aktivierbarkeit, Verwertbarkeit, Verfügbarkeit) -> Verweis auf Gründung

- über Zulässigkeit und Umfang der vorgenommenen Verrechnung -> Verweis auf Gründung
- über die Angemessenheit der besonderer Vorteile
- ob genügend Nettoaktiven zur Deckung der Kapitalerhöhung vorhanden sind  (wäre dies nicht der Fall, würden haftendes AK und Kreditwürdigkeit vorgetäuscht, die gar nicht existieren) -> Abkärung, ob die frei verwendbaren Reserven auch tatsächlich im angegebenen Ufmang vorhanden sind (nicht nur in honimeller Höhe ausgewiesen sein, sondern auch wirtschaftlich in voller Höhe existieren bzw. durch Aktiven gedeckt sein)
- ob durch Entzug des Bezugrechts oder die durch die Nichtausübung des Bezugsrechts freigewordenen Aktien bestimmungsgemäss verwendet worden sind  -> Prüfung , ob diese zur Durchführung der Mitarbeiterbeteiligung oder Unternehmensübernahme (allenfalls für andere wichtige Gründe) verwendet worden sind.

Kapitalerhöhungsprüfung

Was ist in Bezug auf die Berichterstattung zu beachten?

Allgemein

  • Berichterstattung richtet sich nach den Vorgaben von PH 10
  • Prüfer bestätigt die Vollsätndigkeit und Richtigkeit des Kapitalerhöhungsberichts
  • Eine Eingeschränkte oder negative Prüfungsbestätigung ist ungenügend für die Durchführung der Kapitalerhöhung

Spezifisch bei der genehmigten Kapitalerhöhung

  • Bei der genehmigten Kapitalerhöhung ist im Bericht zusätzlich die Übereinstimmung mit dem Beschluss des VR zu bestätigen, da dieser im Rahmen des Ermächtigungsbeschlusses der GV das Kapital nach eigenem Ermessen erhöhen darf

Spezifisch bei der bedingten Kapitalerhöhung

  •  zwei Berichte sind abzugeben
    • Bestätigung Ausgabe neuer Aktien entspricht Gesetz, Statuten und ggf. Emissionsprospekt
    • Bestätigung, dass Wandel– und Optionsanleihen erloschen sind
  • Der VR hat nach OR Art. 653h eine Frist von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, um die Statutenänderungen vorzunehmen und im HR anzumelden -> dazu müssen auch die entsprechenden Prüfungsbestätigungen innerhalb dieser Frist dem VR zur Verfügung stehen

Kapitalherabsetzung

Was für Arten kennen Sie?

Konstitutive Kapitalherabsetzung (Kapitalherabsetzung mit Mittelfreigabe)

  • Freigabe von Mittel
  • Bedeutet eine Verminderung der Gläubigersicherheit infolge Abnahme des Haftungssubstrats -> strengere Vorschriften als bei deklarativer Kapitalerhabsetzung
  • Bspw: 
    • Rückzahlung oder Gutschrift an Aktionäre 
    • Entzug von potenziell verfügbaren Mitteln durch Verzicht auf nicht einbezahltes Aktienkapital
    • Erleichterung des Mittelentzuges durch Umfinanzierung

Deklarative Kapitalherabsetzung zur Beseitigung Unterbilanz

  • keine Freigabe von Mitteln
  • Kapitalherabsetzung wird zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer Unterbilanz durchgeführt
  • faktisch findet eine Verrechnung der Unterbilanz mit PH statt
  • da kein neues Kapital eingebracht wird, liegt keine Sanierung vor, sondern lediglich eine technische Bilanzbereinigung

Deklarative Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Erhöhung (Harmonika)

  • Kapital wird zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt und unter gleichzeitiger Einbringung neuer Mittel bzw. Umwandlung von Schulden bis zur bisherigen Höhe wieder heraufgesetzt
  • Sanierungsmassnahme

 

 

 

Kapitalherabsetzung

Erläutern Sie den Ablauf einer Konstitutiven Kapitalherabsetzung

  1. Feststellung im Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten, dass Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des AK voll gedeckt sind
  2. GV beschliesst a.G. Prüfungsbericht über Herabsetzung auf einen  tieferen Betrag, die Art der Durchführung sowie die Änderung der Statuten; der zugelassene Revisionsexperte muss an der den Herabsetzungsbeschluss fassenden GV anwesend sein
  3. öffentlich beurkundeter Herabsetzungsbeschluss der GV mit Statutenänderung (erste öffentliche Urkunde)
  4. dreimalige Publikation des Herabsetzungsbeschlusses der GV im SHAB und in der von den Statuten vorgesehenen Form mit Aufforderung Gläubiger, sich binnen zweier Monaten (Sperrfrist) von der dritten Bekanntmachung an zu melden, falls sie für ihre Forderungen Befriedigung (fällige Forderungen) oder Sicherstellung (nicht fällige Forderungen) verlangen. (gemäss HWP sollte Schuldenruf vor Kapitalherabsetzungsprüfung stattfinden, da Revisionsexperte auch zu prüfen habe, ob angemeldeten Forderungen der Gläuibier auch nach Kapitalherabsetzung noch gedeckt seien. In der Konsequenz würde dies die Abhaltung von zwei GVs erfordern)
  5. nach Fristenablauf: notarielle Feststellung, dass Vorschriften über Kapitalherabsetzungsverfahren beachtet wurden (zweite öffentliche Urkunde); diese basiert auf folgenden Unterlagen und Angaben des VR:
    • öffentliche Urkunde über Herabsetzungsbeschluss der GV mit Statutenänderung (erste öffentliche Urkunde)
    • Prüfungsbericht des zugelassenen Revisionsexperten
    • Nachweis der dreimaligen Publikation
    • Feststellung, dass keine Gläubigerbegehren eingereicht bzw. die gemeldeten Forderungen sichergestellt oder beglichen worden sind
  6.  Eintrag der Kapitalherabsetzung im HR nach Einreichung beider öffentlicher Urkunden (mit geänderten Statuten) und des Prüfungsberichts des zugelassenen Revisionsexperten