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Vorsorge

Steuern und Vorsorge

Steuern und Vorsorge


Kartei Details

Karten 29
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 08.06.2022 / 29.06.2022
Lizenzierung Keine Angabe
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Auf weches prinzip beruht die schweizerische sozialvorsorge?

Auf das 3 Säulen Prinzip

  1. Existenzbedarf 
  2. gewohnte Lebenshaltung
  3. Deckung weiterer Bedürfnisse

Steuerliche Behandlung der ersten, zweiten und dritten Säule.

Die Beiträge und Prämien sind vollständig abziehbar. Die Leistungen sind steuerbar. Vorsorgeeinrichtungen geniessen Steuerprivilegien.

Grundelemente der AHV IV und EL?

Solidaritätsprinzip

SChutz gegen das Risiko Alter oder Tod

Leistungen im Falle einer nicht mehr vollständigen Erwerbsfähigkeit: Ziel Umschulung, Wiedereingliederung

 

Ergängungsleistungen

Sind Bedarfsleistungen zur Deckung der minimalen Lebenskosten.

EL werden durch Steuergelder finanziert

 

Welche Personen sind versichert?

Obligatorisch versichert sind einerseits Personen die eine Erwerbstätigkeit in der CH ausüben und hier eine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung haben. Andererseits Personen die in der CH Wohnsitz haben.

CH bürger und Staatsbürger der EU und EFTA die nicht in einem Mitgliedstaat leben können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mind. 5 Jahren nacheinander obligatorisch versichert waren.

Wer hat Anrecht auf EL?

Ausländer wenn mind. 10 Jahren ununterbrochen in der CH gelebt und CH-Bürger mit Sitz und Aufenthalt in der CH, welche eine IV, AHV Rente beziehen, wenn ihre Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 

Welche Personen müssen beiträge an die AHV, EIV und EO bezahlen?

Grundsätzlich alle Personen welche in der CH ein eErwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt der Beitragspflich ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats in welchem Frauen 64 und Männer 65 vollendet haben.

Kinder bis zum 31.12. des Jahres in welchem sie das 17. Alterjahr zurückgelegt haben sind befreit, sowie mitarbeitende Familienmitglieder die keinen Barlohn bezziehen bis 31.12. des Jahres in welchem sie das 20. Lebensjahr vollendet haben.

Bei nicht-erwerbstätigen Ehegatten gelten die Beiträge als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte mind. die doppelte Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Gillt ebenfalls für mitarbeitende EhegattInnen des Unternehmens des Ehepartners ohne Barlohn.

Berufstätige Rentner müssen die AHV, IV, EO-Beiträge bezahlen?

Ja. Es gibt einen Freibetrag von 16'800.-. Keine ALV.