Kaufvertrag

Milena Heiniger

Milena Heiniger


M. H.
Diese Lernkarten behandeln die Grundlagen des Kaufvertragsrechts auf Berufslehre-Niveau. Sie beleuchten zentrale Aspekte wie die Arten von Waren, Mängelrügen, Verzug, und spezifische Gesetze wie das Konsumkreditgesetz (KKG). Die Karteikarten sind besonders nützlich für angehende Kaufleute und Einzelhändler, die sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Kaufverträgen vertraut machen müssen, um ihre Geschäfte sicher und korrekt abzuwickeln.
Cartes-fiches
19
Utilisateurs
4
Langue
Allemand
Catégorie
Droit
Niveau
Apprentissage
Créé / Mis à jour
30.04.2021 / 24.10.2024

Cartes-fiches

Unterschied Speziesware & Gattungsware (Fahrniskauf)

Speziesware: 

- Einzelstück

- Nicht austauschbar

- z.B. Original-Gemälde

 

Gattungsware:

- In grosser Menge vorhanden

- Austausch- / Ersetzbar

- z.B. Nahrungsmittel, Zeitschriften

Nutzen und Gefahr

Art. 185 OR 

- Gefahr: Risiko, wenn der Sache durch Zufall einen Schaden widerfährt, z.B Diebstahl

- Nutzen: Recht auf Erträge, die die Sache abwirft

 

Übergang: 

Speziesware: Vertragsabschluss

Gattungsware:

Platzkauf (Ware wird abgeholt): Klare Übertragung an den Käufer

Distanzkauf: Beim Versand

Erfüllungsort

- Art. 74 OR

- Wer einen anderen Erfüllungsort haben will, muss nach Art. 189 OR die Transportkosten bezahlen.

Grundstückkauf

- Öffentliche Beurkundung nach Art. 216 Abs. 1 OR

- Eigentumsübertragung nach Vertragsbeurkundung mit Eintrag ins Grundbuch (Art. 656 Abs 1. ZGB)

Verzug

Verzug:

- Art. 214 OR

- 30 Tage Zahlungsfrist 

- Zug um Zug (Beide Vertragsparteien verpflichten sich die Leistung gleichzeitig zu erfüllen) -> wenn der Käufer die Ware bei Erhalt nicht bezahlt

- Zug um Zug & Vorauszahlungsgeschäften kann der Verkäufer sofort vom Vertrag zurücktreten (Art. 214 Abs. 1 und 2 OR) -> z.B. Einkauf in der Migros ohne Portmonnaie.

 

Annahmeverzug (Wenn der Verkäufer die Ware liefert, der Käufer diese aber nicht annimmt):

- Art 91 und 92 OR

 

Leistungsverzug des Verkäufers:

- Art 190 und 102 ff. OR beim gewöhnlichen kaufmännischen Verkehr

- Verzicht auf Leistung + Schadenersatz / Klage auf Leistung

Sachmangel

1. Ankunft der Ware

2. Prüfung der Ware & Reklamation & Aufbewahrung (Art. 201 Abs. 1 OR)

3.  Mängel sofort rügen (Art. 201 Abs 2. OR)

4. Ware zurückgeben (Wandelung) / Rabatt geben lassen (Minderung) (Art. 205 Abs. 1 OR) / Bei Gattungswaren kann eine Ersatzleistung beansprucht werden gem. Art. 206 Abs. OR)

Konsumkreditgesetz (KKG)

- CHF 500 - 80'000.-

- Betrag ü. 3'000 muss der IKO gemeldet werden, damit sicher der Schuldner nicht bei mehreren Kreditgeber verschulden kann (Art. 23 ff. KKG)

- Qualifizierte Schriftlichkeit

- Leasingverträge bei vorzeitiger Auflösung

- Jahreszins 10-15% da der Kredit ohne Sicherheit gewährleistet wird, (Art. 14 KKG)

- Kreditfähigkeitsprüfung

- Laufeit 3 Jahre

- Rücktrittsrecht innert. 14 Tagen nach Vertragserhalt (Art. 16. Abs 1. KKG)

Schuldenverzug

Mahngeschäft

- Kein Erfüllungszeitpunkt

- Der Schuldner muss leisten, sobald es der Käufer verlangt

 

Spezialgeschäft

- Einzelhandelbetrieb der nur 1 Sortiment anbietet

 

Verfalltagsgeschäft

- klarer Erfüllungstermin -> z.B. Mietzinsen

- kann BIS zu diesem Termin geleistet werden.

 

Kaufmännischer Verkehr

- die Ware wird weiterverkauft

 

Fixgeschäft

- vereinbarter Termin -> nach diesem Termin, wird die Ware nicht mehr benötigt. z.B. Hochzeitstorte

- muss genau an diesem Tag geliefert werden

Voraussetzungen für den Kauf

Gegenseitige Willensäusserung (ausdrücklich oder stillschweigend)

Rücktrittsmöglichkeit

Verzichtserklärung nur möglich, vor dem Antrag also bevor die Bestellung antrifft.

Handlungsfähigkeiten

Handlungsfähigkeit

- 18 und urteilsfähig

Beschränkte Handlungsfähigkeit

- uterilsfähig aber unter 18

HandlungsUNfähigkeit

- nicht urteilsfähig

- z.B 2 Jahre alt, behindert

Geschäfte

Mahngeschäft

- Kein Erfüllungszeitpunkt

- Schuldner muss leisten, sobald es der Käufer verlangt

 

Spezialgeschäft

- Einzelhandelbetrieb der nur auf 1 Sortiment spezialisiert ist.

 

Verfalltagsgeschäft

- klarer Erfüllungszeitpunkt

- Kann bis zu diesem Zeitpunkt geliefert werden

- z.B Mietzinsen

 

Kaufmännischer Verkehr

- Man verkauft die Ware weiter

 

- Fixgeschäft

- vereinbarter Termin, nach diesem Zeitpunkt braucht man die Ware nicht mehr

- z.B Hochzeitstorte

- muss genau an diesem Tag geliefert werden

Verbindlich & unverbindlich

verbindlich

- fast jedes Angebot ist verbindlich

- Schaufenster, Präsentation mit Preisangabe

- Telefongespräch

 

unverbindlich

- Prospekt

- Inserat

- Katalog sofern steht

- Preislisten

wesentlicher & unwesentlicher Irrtum

Wesentlicher Irrtum

- etwas das offensichtlich falsch ist

- z.B ist das neu Iphone mit 140 anstatt 1400 angeschrieben

 

Unwesentlicher Irrtum

- etwas, das der Kunde nicht feststellen kann

- Kleidungsstück, das mit 500 anstatt 600,- angeschrieben ist.

Mängelrüge

Ersatzlieferung: Andere Ware also Umtausch

Ersatzminderung: Preissenkung

Wandelung: Auflösung des Vertrages

Widerrufsrecht

- 14 Tage

- Mündliche Bestellung: Keine Absage möglich

- Brier: Telefonische Absage möglich

Verjährungsfristen

- max 10 Jahre

- Busse 1 Jahr

- Versicherung 2 Jahre

-  Arzt, Lohn, Detailhandel und Mietzins 5 Jahre
 

Hol, Bring und Schickschulden

Holschuld

- Man muss die Ware holen

 

Bringschuld

- Man muss das Geld bringen

 

Schickschuld

- Man muss die Ware nach Hause schicken

Priavates und Öffentliches Recht

Privat

- Rechte zwischen Privatpersonen also normale Bürger

- Zwischen 2 natürliche / juristische Personen

- OR / ZGB

 

Öffentliche Recht

- umfasst die Rechte zwischen Bürger und Staat
- Strafrecht, Prozessrecht, Steuerrecht

Étudier