Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)
Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)
Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)
Fichier Détails
Cartes-fiches | 88 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 07.03.2021 / 10.03.2021 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20210307_strafrecht_erste_pruefung_teil_7_bis
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20210307_strafrecht_erste_pruefung_teil_7_bis/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Créer ou copier des fichiers d'apprentissage
Avec un upgrade tu peux créer ou copier des fichiers d'apprentissage sans limite et utiliser de nombreuses fonctions supplémentaires.
Connecte-toi pour voir toutes les cartes.
Verjährung - Übersicht
Die strafrechtlichen Verjährungsfristen legen den Zeitpunkt fest, ab welchem ein Täter für sein strafbares Verhalten nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden kannZwei Arten von Verjährung:1. Die Verfolgungsverjährungverhindert die Strafverfolgung sowie das Ausfällen einer Strafe2. Die Vollstreckungsverjährungverhindert den Vollzug einer rechtskräftig ausgesprochenen StrafeSchuld-und Unrechtsausgleich verlieren nach Ablauf einer bestimmten Zeit an BedeutungVergeltungs-und Sühnebedürfnisse der Allgemeinheit sowie der Opfer nehmen mit zunehmendem Zeitablauf abSchuldausgleich verliert aus spezialpräventiver Sicht an Bedeutungprozessuale Überlegungen → BeweisschwierigkeitenProzessvoraussetzung und daher in jedem Verfahrensstadium und v.A.w. zu berücksichtigen → Verfahrenseinstellung oder Nichtanhandnahme
Verfolgungsverjährung –Dauer der Fristen
Fristen der Verfolgungsverjährung(Art. 97 Abs. 1 StGB)
In 30 Jahren
bei Verbrechen, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind
In 15 Jahren
bei Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind
In 10 Jahren
bei Vergehen, die mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren bedroht sind
In 7 Jahren
Bei allen anderen Strafandrohungen (Ausnahme bei Übertretungen, Art. 109 StGB)
Längere Fristen bei schweren Straftaten gegen die sexuelle und körperliche Integrität von Kindern und Jugendlichen (Art. 97 Abs. 2 StGB)
Verfolgungsverjährung –Beginn der Fristen
Für den Beginn der Verfolgungsverjährung wird auf Tathandlung und nicht auf den Eintritt des Erfolges abgestelltgilt insbesondere auch für Erfolgsdelikte → kann unter Umständen zur Folge haben, dass die Verfolgung eines Erfolgsdeliktes verjähren kann, bevor der Erfolg überhaupt eingetreten ist (vgl. BGE 134 IV 297)Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist am letzten Tag, an dem der Täter noch hätte handeln können (BGE 107 IV 9 E. 1a)Bei Täterschaft & Teilnahme gem. BGerder Zeitpunkt massgebend, „an dem einer der Beteiligten den letzten Teilakt gesetzt hat, der unter das gesetzlich umschriebene strafbare Verhalten fällt“
Vollstreckungsverjährung –Dauer der Fristen
In 30 Jahren
bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
In 25Jahren
bei einer Freiheitsstrafe von 10 oder mehr Jahren
In 20 Jahren
bei einer Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren
In 15 Jahren
bei einer Freiheitsstrafe von 1-5 Jahre
In 5 Jahren
bei einer Freiheitsstrafe von unter 1 Jahr, Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB
Bezieht sich allein auf Strafen, Massnahmenverjähren grundsätzlich nie (BGE 126 IV 1 E. 2b)Massgeblich ist die Art und die Höhe der ausgesprochenen(und nicht der angedrohten) Strafe → konkrete Methode
Vollstreckungsverjährung –Beginn der Fristen
Beginn der Vollstreckungsverjährung mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wirdEin rechtlich vollstreckbares Urteil liegt vor, wenn gegen den Schuldspruch kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann (sog. formell rechtskräftiges Urteil, vgl. Art. 437 StPO)Für den Beginn des Fristenlaufes wird dabei rückwirkend auf den Tag abgestellt, an dem das Urteil gefällt worden ist
Verjährung - Besonere Fragen
Gem. Art. 109 StGB: Frist von 3 Jahren sowohl als Verfolgungs-als auch als Vollstreckungsverjährung für ÜbertretungstatbeständeBeginn und Berechnung der Fristen sowie Rechtsfolgen des Verjährungseintrittes nach Art. 97 ff. StGB (104 StGB)Rückwirkung der revidierten Verjährungsfristen gem. Art. 389 StGB, wenn sie für den Täter das mildere Recht darstellen (lexmitior)Abweichende Regelung in Art. 101 Abs. 2 StGB und Art. 97 Abs. 4 StGBUnverjährbarkeitvon Genozid, Kriegsverbrechen und Terrorismus sowie Straftaten gegen die sexuelle Integrität, wenn diese vor Inkrafttreten der Änderung des StGB vom 05.10.2001 begangen wurden und die Verfolgungs-verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist)Zahlreiche weitere verjährungsrechtliche Regelungen im Besonderen Teil als auch im Nebenstrafrecht, die den Bestimmungen von Art. 97 ff. StGB vorgehen → Fristen gem. Art. 97 ff. StGB sowie Art. 109 StGB subsidiär
Jugendstrafrecht - Allgemeines
Geltungsbereich: 10-bis 18-jährige JugendlicheJugendlicher als Täter (keine strafrechtliche Verantwortung der Erziehungs-berechtigten)Delikte nach Erwachsenenstrafrecht, aber insbesondere betreffend Strafen und Massnahmen Sonderstrafrecht für Kinder und JugendlicheErziehungsgedanke, Art. 2 Abs. 1 JStG: Schutz und ErziehungTäterstrafrecht: spezialpräventive Zielsetzung
Erziehungsparadigma
Erziehungsgedanke, Art. 2 Abs. 1 JStG: Schutz und ErziehungJugendstrafrecht ist Täterstrafrechtund Erziehungsstrafrecht: spezialpräventive Zielsetzung prioritär!Warum?Jugenddelinquenz: episodenhaft, jugendlicher Leichtsinn, Probierverhalten, Ausdruck einer grundsätzlich umkehrbaren Entwicklungsstörung, Symptom für soziale Probleme oder krankhafte EntwicklungDeshalb Erziehung/Sozialisierung/Resozialisierung im Vordergrund
Deshalb:Besondere Jugendstrafbehörden gemäss kantonaler Organisation Eingeschränktes rechtliches Gehör und eingeschränkte Verfahrensrechte der JugendlichenKeine scharfe Trennung zwischen Untersuchung/Beurteilung/VollzugMeist nur kurze UntersuchungshaftVorsorgliche erzieherische Anordnungen möglich Eingehende Abklärung der persönlichen Verhältnisse (soziale Arbeit mit Abklärungs-und Betreuungsauftrag)Massnahmen sind an zivilrechtlichen Kindesschutz angelehnt
Schutzmassnahmen
Aufsicht (Art. 12 JStG)Person oder Stelle, der Einblick zu gewähren istPersönliche Betreuung (Art. 13 JStG)Person, die die Eltern in der Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreutAmbulante Behandlung (Art. 14 JStG)Erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung, kann ambulant erfolgen, kombinierbar mit Aufsicht, persönlicher Betreuung oder UnterbringungUnterbringung (Art. 15 f. JStG)stationär, Erziehungs-oder Behandlungsheim, offen oder geschlossen
Abklärung ergibt einen Bedarf nach besonderer erzieherischer und/oder therapeutischer BehandlungFolge: Anordnung der Schutzmassnahme,unabhängig von der Schuldfähigkeit oder einer allenfalls parallelausgesprochenen StrafeVollzug (Art. 17 ff. JStG):Angemessener Unterricht und Ausbildung ist zu gewährleistenNach Bedarf ist Schutzmassnahme in andere Schutzmassnahme umwandelbarBeendigung der Schutzmassnahme, wenn:1) Zweck erreicht2) keine Wirkung mehr zu erwarten3) das 25. Altersjahr erreicht wurde
Art. 11 und 32 JStG:Anordnung der Schutzmassnahme unabhängig von der SchuldfähigkeitAnordnung der Strafe, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat, unabhängig von einer allfälligen Schutzmassnahme
Strafbefreiung
Art. 21 JStG:Gefährdung der Schutzmassnahme (Abs. 1 lit. a)Schuld und Tatfolgen sind gering (Abs. 1 lit. b)Wiedergutmachung oder anderer Unrechtsausgleich,geringes Strafverfolgungsinteresse (Abs. 1 lit. c)Schwere Betroffenheit des Täters durch die Tat (Abs. 1 lit. d)alternative Bestrafung (Abs. 1 lit. e)zeitliche Distanz zur Tat und Wohlverhalten währendlanger Zeit, geringes Strafverfolgungsinteresse (Abs. 1 lit. f)
Verhältnis zum zivilrechtlichen Kindesschutz
Art. 317 ZGB: Allgemeine Verpflichtung der Kantone für geeignete Normen zur Zusammenarbeit zwischenzivilrechtlichem Kindesschutz –Jugendstrafbehörde –JugendhilfeZielsetzung: KoordinationVerbesserung der Zielerreichung: Schutz/Integration/Wohl/LegalverhaltenVermeiden von DoppelspurigkeitenVermeiden von negativen KompetenzkonfliktenErgebnis-und Informationsaustausch
Art. 20 JStG: ÜbersichtAntragsrecht der Jugendstrafbehörde (Abs. 1)Möglichkeit der Übertragung von Schutzmassnahmen (Abs. 2)Antragsrecht der Kindesschutzbehörde (Abs. 3)Mitteilung von Entscheidungen (Abs. 4)Kein Beschwerdeverfahren...
Knackpunkte des Jugendstrafrechts
AmbivalenzErziehungsparadigma (vgl. Art. 2 JStG)mit Bild des fehlgeleiteten, vernachlässigten Jugendlichenvs.Vergeltung bzw. Abschreckungvs.Unschädlichmachungmit Bild des gänzlich reifen, verantwortlichen und bedrohlichen Jugendlichen→ Öffentlicher Ruf nach „zerotolerance“ und Kritik am Erziehungsparadigma; GAP zu wissenschaftlichen Studien und Erfahrungen in der Praxis!
Knackpunkte des Jugendstrafrechts
Öffentliche Wahrnehmung von Jugenddelinquenz: kriminologische ReflexionGeprägt von klischeehafter Polarisierung in Gut und Böse in der WahrnehmungTäterbild: böser Jugendlicher mit deviantem LebensstilOpferbild: Kindlichkeitsideal bzw. durch Zufall gewählte respektierte PersönlichkeitPolitisierung der „streetcrime“Gesellschaftliche Identitätsbildung durch AusgrenzungForderung nach Eindrücklichkeit und Symbolik in der staatlichen Reaktion durch HärteBezugspunkt „crimefear“
Knackpunkte des Jugendstrafrechts
Kritische Fragen ans Jugendstrafrecht:Strafmündigkeit bei 10 Jahren: was heisst eigentlich Schuld bei Kindern?Sanktionenvielfalt, Sanktionen(zu)vielfalt?: 256 theoretische SanktionsmöglichkeitenAnordnung von Aufsicht/Betreuung nur mit Einverständnis nach Volljährigkeit: Folgen?Massnahmen (auch Unterbringung) nur bis 25 Jahre möglich: Folgen?Eingeschränkte Verfahrensrechte (bspw. Einsicht in ein psych. Gutachten)?
Knackpunkte des Jugendstrafrechts
Aktuelle Herausforderungen im JugendstrafrechtFinanzielle Restriktionen; zum Teil negative Konkurrenzkonflikte mit Gemeinden (zivilrechtlicher Kindesschutz)Wenige Intensivtäter, für welche geeignete Institutionen fehlen, allerdings kaum schwer gefährliche JugendlicheProblem der Schnittstellen: Phase des Austritts aus InstitutionenJugendstraftäter:Fehlende Motivation Sprachkenntnisse Aggressive Jugendliche Hohes BetreuungserfordernisSchwere Straftaten
Strafrechtliche Vertreterhaftung
Das Gesetz sieht zunehmend Regelungen vor, wonach jemand nicht als Täter oder Teilnehmer haftet, sondern gewissermassen als Stellvertreter eines anderen. Relevant ist diese sog. Vertreterhaftung insbesondere: im Medienstrafrecht (Art. 28 f. StGB) bei der Organhaftung in Unternehmen (Art. 29 StGB) bei der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen selbst (Art. 102 StGB
Strafbarkeit von Medien
Durchbrechung der allgemeinen Bestimmungen über die Teilnahme Kaskadenhaftung Ergänzt wird die Regelung in Art. 28 StGB durch die Bestimmungen über: die schuldhafte Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322bis StGB) den Quellenschutz (Art. 28a StGB) die Verletzung der Auskunftspflicht der Medien (Art. 322 StGB) Die Sonderregelung für Mediendelikte dient in erster Linie dem Grundrecht der Medienfreiheit (Art. 17 BV) Förderung des freien Nachrichtenflusses und Schutz des Redaktionsgeheimnisses
Begriff des Mediums nicht in StGB Unter einem Medium versteht man generell: jedes Mittel, mit welchem man einen gedanklichen oder bildlichen Inhalt einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zugänglich machen kann weiter Medienbegriff Bsp. Druckerpresse Film, Radio und Fernsehen sowie elektronische Textübertragungen wie Teletext und Internet-Mailboxen, ferner der Chat und das World Wide Web Eine betriebliche Organisation wird nicht vorausgesetzt
Quellenschutz (Art. 28a StGB) Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsjournalisten und ihre Hilfspersonen. Aber Ausnahmen gem. Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB ( und Interessenabwägung) Quellenschutz als wesentliches Merkmal des Medienstrafrechts: Es dient der Sicherung des Informationsflusses und letztlich der Informationsfreiheit des Einzelnen Quellenschutz erstreckt sich nur auf den redaktionellen Teil und nur auf periodisch erscheinende Medien
Organhaftung
Vertretungsverhältnisse (Art. 29 StGB)
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; b. als Gesellschafter; c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter
Nach der allgemeinen Zurechnungslehre wird vorausgesetzt, dass der Täter sämtliche Deliktsmerkmale in eigener Person verwirklicht Durchbrechung bei der Organhaftung, indem strafbegründende und -erhöhen-de Merkmale von der juristischen Person oder Gesellschaft auf deren Organe und Vertreter übertragen werden abgesehen von der Sondereigenschaft muss die natürliche Person die übrigen obj. und subj. Tatbestandsmerkmale des Delikts erfüllen
Unternehmenshaftung
Der Grundsatz „societas delinquere non potest“, wonach Unternehmen mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden können, gilt seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr Das Unternehmen hat die Funktion eines Überwachungsgaranten, der für das Unterbleiben der spezifischen Straftaten verantwortlich ist Nebst Art. 102 StGB kennt auch das Verwaltungsstrafrecht in Art. 7 VStr eine Unternehmensstrafbarkeit Strafe mit höchstens 5‘000 Franken im Vergleich zum Strafrahmen von Art. 102 StGB sehr tief andere Voraussetzungen (unverhältnismässiger Aufwand der Ermittlung des Einzeltäters
Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Unternehmens gem. Art. 102 StGB:
1. Anlasstat, 2. Unternehmen (Abs. 4), 3. Urheber der Anlasstat, 4. In Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks: Subsidiäre Haftung (Abs. 1), Konkurrierende Haftung (Abs. 2)
Art. 102 Stgb
1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geführtlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen, und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens, der eigenen Person gehört, so dass das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet wird. In diesem Herbst wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Frankenwirken.
2 Handelt es sich um eine bestimmte nach dem gemeinsamen 260 ter , 260 quinquies , 305 bis , 322 ter , 322 quinquies , 322 septies Absatz 1 oder 322 octies , so wird das Unternehmen von den Strafbarkeitsmitgliedern persönlichen Personen, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle Rechte und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen betrifft. 123
3 Das Gericht bemisst die Geschäftsfähigkeit nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des Angerichteten Schadens sowie nach der Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels angegeben:
ein.
juristische Personen des Privatrechts;
b.
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c.
Gesellschaften;
d.
Einzelfirmen 124 .
Subsidiäre Haftung / Konkurrierende Haftung
Subsidiäre Haftung (Abs. 1): Das Unternehmen haftet für ein Organisationsverschulden, aufgrund dessen eine im Unternehmen begangene Straftat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann Konkurrierende Haftung (Abs. 2): Das Unternehmen haftet für deliktsermöglichende Organisationsfehler bei einer in Abs. 2 genannten Katalogtat Art. 102 StGB kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn ein Organisationsmangel vorliegt, welcher entweder das Auffinden eines Täters verunmöglicht oder die Tat selbst überhaupt erst möglich macht Der Vorwurf, den das Unternehmen trifft, besteht folglich nicht primär in der Anlasstat selbst, sondern vielmehr im Organisationsdefizit
Verantwortlichkeit des Unternehmens gem. Art. 102 StGB:
Trippleformel: Die Straftat muss • sich in einem Unternehmen nach Abs. 4 zugetragen haben sowie • in Ausübung geschäftlicher Verrichtung • im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen worden sein
Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat
• Keine Zurechnung zu einer natürlichen Person möglich (Ermittlungsmisserfolg) • Der Organisationsmangel verursacht Ermittlungsmisserfolg
Katalogtat als Anlasstat
Versäumen des Eingreifens aller zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehren zur Verhinderung der Anlasstat
Sanktionen: Busse bis 5 Millionen Franken (Auflösung oder Tätigkeitsverbot als Sanktion ebenfalls möglich) Tatbestände nach Art. 102 StGB sind daher technisch gesehen Übertretungen mit einer folglich kurzen dreijährigen Verjährungsfrist Da problematisch, wird Art. 102 StGB trotz des eigentlichen klaren Wortlauts mit Busse von einem Grossteil Lehre nicht als Übertretung angesehen Bemessung nach der Schwere der Tat, des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Strafen Überblick
Sanktionensystem der Schweiz umfasst Strafen und Massnahmen Strafe als (schuld-)ausgleichender Eingriff in die Rechtsgüter einer Person als Folge einer von ihr begangenen Straftat
Busse Art. 106 f. StGB, Geldstrafe Art. 34 ff. StGB, Freiheitsstrafe Art. 40 ff. StGB
Gemeinnützige Arbeit ist seit dem 01.01.2018 keine eigenständige Sanktion mehr, sondern eine Vollzugsform (Art. 79a StGB)
Grundsätzlich werden Übertretungen mit Busse bedroht (Art. 103 StGB) Bussen können auch bei Vergehen und Verbrechen verhängt werden (sog. Verbindungsstrafe) Vorausgesetzt ist die Gewährung einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 4 StGB) Im Gegensatz zum Tagessatzsystem bei der Geldstrafe wird die Busse im (einfacheren) Summensystem festgehalten Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (BGE 119 IV 330 E. 3)
Busse
Höchstbetrag CHF 10'000.00, sofern vom Gesetz nicht anders bestimmt Mindestbusse nicht vorgeschrieben → CHF 1.00 grds. möglich, dann jedoch lediglich Symbolcharakter symbolische Bestrafungen sind jedoch verpönt, deshalb Untergrenze von CHF 10.00 entspricht der tiefsten Bussenandrohung im Ordnungsbussenverfahren sowie der Mindesttagessatzhöhe bei Geldstrafen (Art. 34 Abs. 2 StGB)
Art. 106
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchststand der Busse 10 000 Franken.
2 Der Richter spricht im Urteil für den Herbst, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von weniger einem Tag und gehörtens drei Monate aus.
3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass diese die Strafe erleidet, die sein Verschulden gehört ist.
4 Die Ersatzfreiheitsstrafe enttreten, die Die Busse nachträglich wird wird.
5 Auf den Vollzug und die Angaben sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss Anwendungsbar.
Ersatzfreiheitsstrafe
Zusammen mit der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen nicht schuldhaft → wenn der Verurteilte aufgrund einer unverschuldeten Verschlechterung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit seit der Bemessung der Busse diese nicht bezahlen kann Umrechnungsschlüssel in der Praxis: CHF 100.00 Busse entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe; anders aber bei Verbindungsbussen, vgl. später!)
BGE 134 IV 60 E. 7.3.3: «Ist nunmehr das Verschulden allein massgebend, hat das Gericht sich zunächst Klarheit darüber zu verschaffen, inwiefern die finanziellen Verhältnisse den Bussenbetrag beeinflusst haben. Es hat – in einem quasi entgegengesetzten Vorgang zur Geldstrafenberechnung – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld zu abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 106 StGB N. 10 f.).» kein fixer Umrechnungsschlüssel, in der Praxis aber Tendenz zur Schematisierung (CHF 100.00 Busse entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe; anders aber bei Verbindungsbussen, vgl. später!) widerspricht grds. dem klaren Wortlaut von Art. 106 Abs. 3 StGB Art. 106 Abs. 4 StGB eröffnet die Möglichkeit der nachträglichen Bezahlung der Busse → die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt
1 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:
.....
Geldstrafe
Anpassung der Geldstrafe per 01.01.2018 (Inkrafttreten Revision StGB) Die Geldstrafe soll in erster Linie als „Denkzettel“ wirken Akzent liegt auf der Warnung und Abschreckung, die sich mit dem teilweisen Entzug der finanziellen Mittel verbindet Belastung, die ihn an seiner gewohnten Lebensführung hindert, ohne ihn jedoch – wie die Freiheitsstrafe – aus seinen familiären und sozialen Bezügen herauszureissen Im Unterschied zur Busse (Geldsummenstrafe) wird die Geldstrafe nach Tagessätzen festgelegt ist zweistufiges Vorgehen: 1. Festlegung der Anzahl Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB) nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB) 2. Bemessung der Tagessatzhöhe nach den persönlichen Verhältnissen des Täters Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe = Geldstrafe insgesamt
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.23 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.24
3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Festlegung der Anzahl Tagessätze
Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt bspw. bei der qualifizierten Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 2 StGB Die Anzahl Tagessätze bestimmt sich nach dem Verschulden des Täters Für Verschulden des Täters relevant sind die Kriterien gem. Art. 47 StGB Im Bereich von 3 und 180 Tagen geht die Geldstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB der Freiheitsstrafe vor Ausnahme: Freiheitsstrafe erscheint geboten, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (bspw. bei wiederholter Kleinkriminalität), oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (bspw. bei gleichzeitig verfügter Landesverweisung)
Bemessung der Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und maximal CHF 3‘000.00 Ausnahme: wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters es gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils
Vollzug der Geldstrafe
Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe: Umwandlung in FH-Strafe Die Dauer der Freiheitsstrafe ergibt sich aus der Anzahl Tagessätze (1 Tagessatz = 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Die Umwandlung erfolgt nur auf noch nicht bezahlte Tagessätze Nachträgliche Möglichkeit, die Geldstrafe zu bezahlen Vollzug der Geldstrafe auf Gesuch ersatzweise in der Form von GA innert 2 Jahren ebenfalls möglich (Art. 79a Abs. 1, 4 und 5 StGB) 1 TS Geldstrafe = 4 h GA
1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe als schwerste vorgesehene Strafe im StGB
Mindestdauer der Freiheitsstrafe: drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) Mind. drei Tage aus betrieblichen Gründen → lohnt sich nicht, jemanden für weniger Tage in einer Vollzugsanstalt unterzubringen Höchstdauer der Freiheitsstrafe: zwanzig Jahre. Und wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich Mord (Art. 112 StGB), Geiselnahme in besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft (Art. 185 Abs. 3 StGB), Völkermord (Art. 264 StGB), Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft in schweren Fällen (Art. 266 Abs. 2 StGB)
Überschneidung mit der Geldstrafe im Bereich von drei bis 180 Tagen Verhältnismässigkeitsprinzip: Geldstrafe geht der Freiheitsstrafe weiterhin vor Ausnahmen nach Art. 41 Abs. 1 StGB: bspw. bei fehlender Einsicht und/oder bei wiederholter Kleinkriminalität, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (bspw. Landesverweisung) Das Gericht hat zu begründen, wenn es statt auf Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen will (Art. 41 Abs. 2 StGB) Bedingte Entlassung möglich nach 2/3 der verbüssten Freiheitsstrafe, in Ausnahmefällen bereits nach der Hälfte (vgl. Art. 86 ff. StGB)
Lebenslängliche Freiheitsstrafe wird grundsätzlich bis zum Ableben des Verurteilten vollzogen Eine bedingte Entlassung bleibt möglich: frühestens nach 15 Jahren und in ausserordentlichen Fällen nach 10 Jahren (Art. 86 Abs. 5 StGB) Wird bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe die bedingte Entlassung gewährt, muss die maximal zulässige Probezeit von 5 Jahren angeordnet werden (Art. 87 Abs. 1 StGB)
Bedingte und teilbedingte Strafen
Definition: Der bedingte Strafvollzug bedeutet, dass eine ausgesprochene Strafe nicht vollstreckt, sondern während einer bestimmten Zeitdauer (Probezeit) aufgeschoben wird für eine Probezeit von zwei bis 5 Jahren gem. Art. 44 Abs. 1 StGB evtl. unter Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und/oder mit Weisungen (Art. 44 Abs. 2 StGB) Bei Bewährung wird die ausgesprochene Strafe nach Ablauf der Probezeit nicht mehr vollstreckt Bewährt sich der Verurteilte hingegen nicht, wird die Strafe vollstreckt oder es werden mildere Zwischenmassnahmen angeordnet.
bedingter Vollzug ist bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen von höchstens 2 Jahren möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB) Der teilbedingte Strafvollzug bedeutet den lediglich teilweisen Aufschub der Strafe unter Festsetzung einer Probezeit → nur bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis höchstens drei Jahre möglich Voraussetzung: keine ungünstige Legalprognose (Art. 42 Abs. 2 StGB) bzw. explizit günstige Prognose (Art. 42 Abs. 2 StGB) Die Anordnung von Massnahmen i.S.v. Art. 59, 60 oder 63 StGB ist nicht möglich, wenn der bedingte Strafvollzug gewährt wird Wäre widersprüchlich, da Art. 42 StGB von einer günstigen Legalprognose ausgeht, während Massnahmen eine sog. Schlechtprognose voraussetzen. Möglich sind indessen Weisungen i.S.v. Art. 94 StGB)
-
- 1 / 88
-