Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)

Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)

Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)


Kartei Details

Karten 88
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.03.2021 / 10.03.2021
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Strafrechtliche Vertreterhaftung 

Das Gesetz sieht zunehmend Regelungen vor, wonach jemand nicht als Täter oder Teilnehmer haftet, sondern gewissermassen als Stellvertreter eines anderen. Relevant ist diese sog. Vertreterhaftung insbesondere: im Medienstrafrecht (Art. 28 f. StGB) bei der Organhaftung in Unternehmen (Art. 29 StGB) bei der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen selbst (Art. 102 StGB

Strafbarkeit von Medien

Durchbrechung der allgemeinen Bestimmungen über die Teilnahme Kaskadenhaftung Ergänzt wird die Regelung in Art. 28 StGB durch die Bestimmungen über: die schuldhafte Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322bis StGB) den Quellenschutz (Art. 28a StGB) die Verletzung der Auskunftspflicht der Medien (Art. 322 StGB) Die Sonderregelung für Mediendelikte dient in erster Linie dem Grundrecht der Medienfreiheit (Art. 17 BV) Förderung des freien Nachrichtenflusses und Schutz des Redaktionsgeheimnisses

Begriff des Mediums nicht in StGB Unter einem Medium versteht man generell: jedes Mittel, mit welchem man einen gedanklichen oder bildlichen Inhalt einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zugänglich machen kann weiter Medienbegriff Bsp. Druckerpresse Film, Radio und Fernsehen sowie elektronische Textübertragungen wie Teletext und Internet-Mailboxen, ferner der Chat und das World Wide Web Eine betriebliche Organisation wird nicht vorausgesetzt

Quellenschutz (Art. 28a StGB) Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsjournalisten und ihre Hilfspersonen. Aber Ausnahmen gem. Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB ( und Interessenabwägung) Quellenschutz als wesentliches Merkmal des Medienstrafrechts: Es dient der Sicherung des Informationsflusses und letztlich der Informationsfreiheit des Einzelnen Quellenschutz erstreckt sich nur auf den redaktionellen Teil und nur auf periodisch erscheinende Medien 

Organhaftung

Vertretungsverhältnisse (Art. 29 StGB)

Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; b. als Gesellschafter; c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter

Nach der allgemeinen Zurechnungslehre wird vorausgesetzt, dass der Täter sämtliche Deliktsmerkmale in eigener Person verwirklicht Durchbrechung bei der Organhaftung, indem strafbegründende und -erhöhen-de Merkmale von der juristischen Person oder Gesellschaft auf deren Organe und Vertreter übertragen werden abgesehen von der Sondereigenschaft muss die natürliche Person die übrigen obj. und subj. Tatbestandsmerkmale des Delikts erfüllen 

Unternehmenshaftung

Der Grundsatz „societas delinquere non potest“, wonach Unternehmen mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden können, gilt seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr Das Unternehmen hat die Funktion eines Überwachungsgaranten, der für das Unterbleiben der spezifischen Straftaten verantwortlich ist Nebst Art. 102 StGB kennt auch das Verwaltungsstrafrecht in Art. 7 VStr eine Unternehmensstrafbarkeit Strafe mit höchstens 5‘000 Franken im Vergleich zum Strafrahmen von Art. 102 StGB sehr tief andere Voraussetzungen (unverhältnismässiger Aufwand der Ermittlung des Einzeltäters

Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Unternehmens gem. Art. 102 StGB:

1. Anlasstat, 2. Unternehmen (Abs. 4), 3. Urheber der Anlasstat, 4. In Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks: Subsidiäre Haftung (Abs. 1), Konkurrierende Haftung (Abs. 2) 

Art. 102 Stgb

1  Wird in einem Unternehmen in Ausübung geführtlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen, und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens, der eigenen Person gehört, so dass das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet wird. In diesem Herbst wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Frankenwirken.

2  Handelt es sich um eine bestimmte nach dem gemeinsamen 260 ter , 260 quinquies , 305 bis , 322 ter , 322 quinquies , 322 septies Absatz 1 oder 322 octies , so wird das Unternehmen von den Strafbarkeitsmitgliedern persönlichen Personen, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle Rechte und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen betrifft. 123

3  Das Gericht bemisst die Geschäftsfähigkeit nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des Angerichteten Schadens sowie nach der Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4  Als Unternehmen im Sinne dieses Titels angegeben:

ein.

juristische Personen des Privatrechts;

b.

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;

c.

Gesellschaften;

d.

Einzelfirmen 124 .

Subsidiäre Haftung / Konkurrierende Haftung 

Subsidiäre Haftung (Abs. 1): Das Unternehmen haftet für ein Organisationsverschulden, aufgrund dessen eine im Unternehmen begangene Straftat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann Konkurrierende Haftung (Abs. 2): Das Unternehmen haftet für deliktsermöglichende Organisationsfehler bei einer in Abs. 2 genannten Katalogtat Art. 102 StGB kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn ein Organisationsmangel vorliegt, welcher entweder das Auffinden eines Täters verunmöglicht oder die Tat selbst überhaupt erst möglich macht Der Vorwurf, den das Unternehmen trifft, besteht folglich nicht primär in der Anlasstat selbst, sondern vielmehr im Organisationsdefizit 

Verantwortlichkeit des Unternehmens gem. Art. 102 StGB:

Trippleformel: Die Straftat muss • sich in einem Unternehmen nach Abs. 4 zugetragen haben sowie • in Ausübung geschäftlicher Verrichtung • im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen worden sein 

Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat

• Keine Zurechnung zu einer natürlichen Person möglich (Ermittlungsmisserfolg) • Der Organisationsmangel verursacht Ermittlungsmisserfolg 

Katalogtat als Anlasstat

Versäumen des Eingreifens aller zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehren zur Verhinderung der Anlasstat

Sanktionen: Busse bis 5 Millionen Franken (Auflösung oder Tätigkeitsverbot als Sanktion ebenfalls möglich) Tatbestände nach Art. 102 StGB sind daher technisch gesehen Übertretungen mit einer folglich kurzen dreijährigen Verjährungsfrist Da problematisch, wird Art. 102 StGB trotz des eigentlichen klaren Wortlauts mit Busse von einem Grossteil Lehre nicht als Übertretung angesehen Bemessung nach der Schwere der Tat, des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens 

Strafen Überblick

Sanktionensystem der Schweiz umfasst Strafen und Massnahmen Strafe als (schuld-)ausgleichender Eingriff in die Rechtsgüter einer Person als Folge einer von ihr begangenen Straftat

Busse Art. 106 f. StGB, Geldstrafe Art. 34 ff. StGB, Freiheitsstrafe Art. 40 ff. StGB

Gemeinnützige Arbeit ist seit dem 01.01.2018 keine eigenständige Sanktion mehr, sondern eine Vollzugsform (Art. 79a StGB) 

Grundsätzlich werden Übertretungen mit Busse bedroht (Art. 103 StGB) Bussen können auch bei Vergehen und Verbrechen verhängt werden (sog. Verbindungsstrafe) Vorausgesetzt ist die Gewährung einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 4 StGB) Im Gegensatz zum Tagessatzsystem bei der Geldstrafe wird die Busse im (einfacheren) Summensystem festgehalten Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (BGE 119 IV 330 E. 3) 

Busse

Höchstbetrag CHF 10'000.00, sofern vom Gesetz nicht anders bestimmt Mindestbusse nicht vorgeschrieben → CHF 1.00 grds. möglich, dann jedoch lediglich Symbolcharakter symbolische Bestrafungen sind jedoch verpönt, deshalb Untergrenze von CHF 10.00 entspricht der tiefsten Bussenandrohung im Ordnungsbussenverfahren sowie der Mindesttagessatzhöhe bei Geldstrafen (Art. 34 Abs. 2 StGB) 

Art. 106

1  Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchststand der Busse 10 000 Franken.

2  Der Richter spricht im Urteil für den Herbst, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von weniger einem Tag und gehörtens drei Monate aus.

3  Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass diese die Strafe erleidet, die sein Verschulden gehört ist.

4  Die Ersatzfreiheitsstrafe enttreten, die Die Busse nachträglich wird wird.

5  Auf den Vollzug und die Angaben sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss Anwendungsbar.

Ersatzfreiheitsstrafe

Zusammen mit der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen  nicht schuldhaft → wenn der Verurteilte aufgrund einer unverschuldeten Verschlechterung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit seit der Bemessung der Busse diese nicht bezahlen kann Umrechnungsschlüssel in der Praxis: CHF 100.00 Busse entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe; anders aber bei Verbindungsbussen, vgl. später!)

BGE 134 IV 60 E. 7.3.3: «Ist nunmehr das Verschulden allein massgebend, hat das Gericht sich zunächst Klarheit darüber zu verschaffen, inwiefern die finanziellen Verhältnisse den Bussenbetrag beeinflusst haben. Es hat – in einem quasi entgegengesetzten Vorgang zur Geldstrafenberechnung – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld zu abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 106 StGB N. 10 f.).» kein fixer Umrechnungsschlüssel, in der Praxis aber Tendenz zur Schematisierung (CHF 100.00 Busse entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe; anders aber bei Verbindungsbussen, vgl. später!) widerspricht grds. dem klaren Wortlaut von Art. 106 Abs. 3 StGB Art. 106 Abs. 4 StGB eröffnet die Möglichkeit der nachträglichen Bezahlung der Busse → die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt

Art. 79a103

1 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:

.....

Geldstrafe

Anpassung der Geldstrafe per 01.01.2018 (Inkrafttreten Revision StGB) Die Geldstrafe soll in erster Linie als „Denkzettel“ wirken Akzent liegt auf der Warnung und Abschreckung, die sich mit dem teilweisen Entzug der finanziellen Mittel verbindet Belastung, die ihn an seiner gewohnten Lebensführung hindert, ohne ihn jedoch – wie die Freiheitsstrafe – aus seinen familiären und sozialen Bezügen herauszureissen Im Unterschied zur Busse (Geldsummenstrafe) wird die Geldstrafe nach Tagessätzen festgelegt ist zweistufiges Vorgehen: 1. Festlegung der Anzahl Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB) nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB) 2. Bemessung der Tagessatzhöhe nach den persönlichen Verhältnissen des Täters Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe = Geldstrafe insgesamt

Art. 34

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.23 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.

2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.24

3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.

4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.

Festlegung der Anzahl Tagessätze

Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt bspw. bei der qualifizierten Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 2 StGB Die Anzahl Tagessätze bestimmt sich nach dem Verschulden des Täters Für Verschulden des Täters relevant sind die Kriterien gem. Art. 47 StGB Im Bereich von 3 und 180 Tagen geht die Geldstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB der Freiheitsstrafe vor Ausnahme: Freiheitsstrafe erscheint geboten, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (bspw. bei wiederholter Kleinkriminalität), oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (bspw. bei gleichzeitig verfügter Landesverweisung)

Bemessung der Tagessatzhöhe

Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und maximal CHF 3‘000.00 Ausnahme: wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters es gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils 

Vollzug der Geldstrafe

Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe: Umwandlung in FH-Strafe Die Dauer der Freiheitsstrafe ergibt sich aus der Anzahl Tagessätze (1 Tagessatz = 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Die Umwandlung erfolgt nur auf noch nicht bezahlte Tagessätze Nachträgliche Möglichkeit, die Geldstrafe zu bezahlen Vollzug der Geldstrafe auf Gesuch ersatzweise in der Form von GA innert 2 Jahren ebenfalls möglich (Art. 79a Abs. 1, 4 und 5 StGB) 1 TS Geldstrafe = 4 h GA

Art. 36

1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.

2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe als schwerste vorgesehene Strafe im StGB

Mindestdauer der Freiheitsstrafe: drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) Mind. drei Tage aus betrieblichen Gründen → lohnt sich nicht, jemanden für weniger Tage in einer Vollzugsanstalt unterzubringen Höchstdauer der Freiheitsstrafe: zwanzig Jahre. Und wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich Mord (Art. 112 StGB), Geiselnahme in besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft (Art. 185 Abs. 3 StGB), Völkermord (Art. 264 StGB), Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft in schweren Fällen (Art. 266 Abs. 2 StGB)

Überschneidung mit der Geldstrafe im Bereich von drei bis 180 Tagen Verhältnismässigkeitsprinzip: Geldstrafe geht der Freiheitsstrafe weiterhin vor Ausnahmen nach Art. 41 Abs. 1 StGB: bspw. bei fehlender Einsicht und/oder bei wiederholter Kleinkriminalität, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (bspw. Landesverweisung) Das Gericht hat zu begründen, wenn es statt auf Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen will (Art. 41 Abs. 2 StGB) Bedingte Entlassung möglich nach 2/3 der verbüssten Freiheitsstrafe, in Ausnahmefällen bereits nach der Hälfte (vgl. Art. 86 ff. StGB)

Lebenslängliche Freiheitsstrafe wird grundsätzlich bis zum Ableben des Verurteilten vollzogen Eine bedingte Entlassung bleibt möglich: frühestens nach 15 Jahren und in ausserordentlichen Fällen nach 10 Jahren (Art. 86 Abs. 5 StGB) Wird bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe die bedingte Entlassung gewährt, muss die maximal zulässige Probezeit von 5 Jahren angeordnet werden (Art. 87 Abs. 1 StGB) 

Bedingte und teilbedingte Strafen 

Definition: Der bedingte Strafvollzug bedeutet, dass eine ausgesprochene Strafe nicht vollstreckt, sondern während einer bestimmten Zeitdauer (Probezeit) aufgeschoben wird für eine Probezeit von zwei bis 5 Jahren gem. Art. 44 Abs. 1 StGB evtl. unter Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und/oder mit Weisungen (Art. 44 Abs. 2 StGB) Bei Bewährung wird die ausgesprochene Strafe nach Ablauf der Probezeit nicht mehr vollstreckt Bewährt sich der Verurteilte hingegen nicht, wird die Strafe vollstreckt oder es werden mildere Zwischenmassnahmen angeordnet.

bedingter Vollzug ist bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen von höchstens 2 Jahren möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB) Der teilbedingte Strafvollzug bedeutet den lediglich teilweisen Aufschub der Strafe unter Festsetzung einer Probezeit → nur bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis höchstens drei Jahre möglich Voraussetzung: keine ungünstige Legalprognose (Art. 42 Abs. 2 StGB) bzw. explizit günstige Prognose (Art. 42 Abs. 2 StGB) Die Anordnung von Massnahmen i.S.v. Art. 59, 60 oder 63 StGB ist nicht möglich, wenn der bedingte Strafvollzug gewährt wird Wäre widersprüchlich, da Art. 42 StGB von einer günstigen Legalprognose ausgeht, während Massnahmen eine sog. Schlechtprognose voraussetzen. Möglich sind indessen Weisungen i.S.v. Art. 94 StGB)

Bedingte Strafen

Sinn und Zweck dieser Regelung → sog. Schnittstellenproblematik derjenige, der eine geringfügigere Widerhandlung gegen das SVG im Sinne einer Übertretung begeht, hat die ausgefällte Busse mangels Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs stets zu bezahlen, während derjenige, der ein Vergehen begeht, als Ersttäter in der Regel in den Genuss einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe kommt und deshalb keine spürbare Sanktion zu gewärtigen hat Beinhaltet die Funktion eines „Denkzettels“ Der Täter soll trotz bedingter Strafe spürbar sanktioniert werden, indem er zumindest eine Busse zu bezahlen hat Grds. nicht notwendig, wenn Täter bereits in Untersuchungshaft war oder andere einschneidende Nachteile im Zusammenhang mit seiner Tat hinzunehmen hatte

 

Art. 42

1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.30

2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.31

3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.

4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.32

Bedingte Strafen – Bewährung

Widerruf der Strafe, wenn sich die Bewährungsprogose für den Verurteilten während der Probezeit verschlechtert, dass nunmehr der Vollzug der Strafe als die voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheint In sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB darf nur dann eine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind die Art der widerrufenen Strafe darf nicht (mehr) geändert werden, um eine Gesamtstrafe zu bilden 

Probezeit

Art. 44

1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.

Bewährung

Art. 45

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.

Nichtbewährung

Art. 46

Teilbedingte Strafen

teilbedingte Strafe nur bei Freiheitsstrafen möglich Damit eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werden kann, müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein 

Teilweiser Aufschub bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens 3 Jahren, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen Bei Freiheitsstrafen zwischen 1 und 2 Jahren ist sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Strafvollzug möglich Diesfalls Verschulden und Legalprognose entscheidend, ob ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ausgesprochen werden kann

BGE 134 IV 1 ff. verlangt, dass bei Strafen bis zu 2 Jahren der teilbedingte Vollzug nur Anwendung finden solle, wenn spezialpräventive Überlegungen zu einem unbedingten Teil führen müssen Gemäss Art. 43 Abs. 3 Satz 2 StGB sind die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) nicht anwendbar D.h. der unbedingte Teil ist in seiner gesamten Länge zu vollstrecke

Überblick –Sinn des Strafens

Verschulden als zentrales StrafzumessungselementDie richtige Wahl der Strafart und des Strafmasses soll den Täter (Spezialprävention) und die Allgemeinheit (Generalprävention) von (weiteren) Straftaten abhalten (Prävention)Nach der Konzeption des StGB und der Rechtsprechung steht die Spezialprävention im Vordergrund: Spezialpräventive Erwägungen berücksichtigen namentlich die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters → ResozialisierungschanceBerücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen nur insoweit zulässig, als dadurch die schuldangemessene Strafe nicht überschritten wird (BGer)

Überblick –Repetition Straftheorien

Spezialprävention (täterbezogene Prävention)

negativ

Abschreckung des bereits straffällig gewordenen Täters, nochmal straffällig zu werden

positiv

Re-Sozialisierung des bereits Straffällig gewordenen Täters

Generalprävention (auf die Allgemeinheit bezogene Prävention)

negativ

Abschreckung der Gesellschaft von der Begehung einer Straftat

positiv

Förderung von Normgehorsam und -bewusstsein sowie Vertrauen in die Rechtsordnung

Überblick –Prüfschema Strafzumessung

Ausgangspunkt: StrafrahmenArt. 47 StGB stellt Verschulden und die Person des Täters in den Mittelpunkt.Verschulden (Abs. 2) = Tatkomponente: Schwere der Verletzung/Gefährdung des betroffenen Rechtsgutesnach der Verwerflichkeit des Handelnsden Beweggründen und Zielen des TätersVermeidbarkeit der Verletzung/Gefährdung Person (Abs. 1) = Täterkomponente:das Vorleben des Tätersdie persönlichen Verhältnissedie Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters

Begründungspflicht

DademGerichteingrossesErmessenzusteht,kanndasBundesgerichtnureingreifen,«wenndieVorinstanzdengesetzlichenStrafrahmenüber-oderunterschrittenhat,wennsievonrechtlichnichtmassgebendenKriterienausgegangenistoderwesentlicheGesichtspunkteausserAchtgelassenbeziehungsweiseinÜberschreitungoderMissbrauchihresErmessensfalschgewichtethat»(BGE134IV17E.2.1).

erheblicher Ermessenspielraum des GerichtsStrafzumessung & die erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind im Urteil festzuhalten (Art. 50 StGB) → Nachvollziehbarkeit (für betroffene Personen, aber auch für obere Instanz

Einstellung des Verfahrens

472. BegründungspflichtDr. iur. Lukas Bürge, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Strafrecht, LL.M. et dipl.publ.Anwaltskanzlei Bürge & Janggen, BernDademGerichteingrossesErmessenzusteht,kanndasBundesgerichtnureingreifen,«wenndieVorinstanzdengesetzlichenStrafrahmenüber-oderunterschrittenhat,wennsievonrechtlichnichtmassgebendenKriterienausgegangenistoderwesentlicheGesichtspunkteausserAchtgelassenbeziehungsweiseinÜberschreitungoderMissbrauchihresErmessensfalschgewichtethat»(BGE134IV17E.2.1).erheblicher Ermessenspielraum des GerichtsStrafzumessung & die erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind im Urteil festzuhalten (Art. 50 StGB) → Nachvollziehbarkeit (für betroffene Personen, aber auch für obere Instanz)8Gem. Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht ein Verfahren ein, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kannim Vorverfahren durch Staatsanwaltschaft (319 f. StPO)Hauptanwendungsfall: Fehlen von Prozessvoraussetzungenbspw. Rückzug Strafantrag bei Antragsdelikten, verjährtes Delikt, Tod des Beschuldigtenin solchen Fällen keine StrafzumessungAber: Voraussetzung der Einstellung teilweise abhängig vom Vorliegen strafzumessungsrelevanter Faktoren → Einstellung erst nach Festsetzung der konkreten Strafe und Strafart und wenn entsprechende Voraussetzungen geprüft wurdenbspw. bei der Beurteilung, ob Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB) oder Möglichkeit einer bedingten Strafe bei Wiedergutmachung (Art. 53 lit. a StGB)häusliche Gewalt gemäss Art. 55a StGB → Einstellung vor Strafzumessung

Strafrahmen

Abstrakter StrafrahmenJeder im StGB oder im Nebenstrafrecht geregelte Straftatbestand enthält eine Strafandrohung innerhalb eines gewissen abstrakten StrafrahmensAls Erstes bestimmt das Gericht gestützt auf die Strafdrohung den Strafrahmen → Festlegung der theoretischen Mindest-und Höchststrafe

Konkreter StrafrahmenBerücksichtigung von Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründen (welche vertieft erst später als Strafzumessungskriterium zu prüfen sind) führt zum konkreten Strafrahmen

Bsp. Diebstahl nach Art. 139 Abs. 1 StGB:

•Abstrakter Strafrahmen:3 Tagessätze Geldstrafe -5 Jahre Freiheitsstrafe•Bei mehreren Diebstählen: Strafschärfungsgrund (Art. 49 Ziff. 1 StGB),

d.h. konkreter Strafrahmen:3 Tage Geldstrafe –7.5 Jahre Freiheitsstrafe

Tatkomponente - Allgemeines

Grds. die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten MerkmaleIm Rahmen der sog. Tatkomponentesind gem. BGer insbesonderefolgende Faktoren zu beachten:das Ausmass des verschuldeten Erfolges,die Art und Weise der Herbeiführungdieses Erfolges,die Willensrichtung, mit der der Tätergehandelt hatBeweggründe des TätersUnterscheidung in objektive und subjektive Tatschwere (vgl. nachfolgende Folien)

Objektive Tatschwere

1.Schwere der Verletzung/Gefährdung des betroffenen RechtsgutesBspw. bei einer Körperverletzung die Schwere der Verletzungen, beim Diebstahl der Wert der Deliktsbeute und bei Betäubungsmitteln die verkaufte Menge2.Verwerflichkeit des HandelnsD.h. Beurteilung der Art und Weise der Herbeiführung des strafrechtlich verpönten Erfolgs.Bspw. spontanes oder planmässiges Vorgehen, perfid oder plump und einfachFazit für das objektive Tatverschulden: EinsatzstrafeDas objektive Verschulden wird meist ausdrücklich bezeichnet (z.B. als "sehr schwer", "schwer", "mittelschwer", "leicht", usw.)Leitfrage: Wie die Tat vom äusseren Ablauf her (Vorgehen, Intensität usw.) im Vergleich mit anderen denkbaren Varianten einzuordnen?

Subjektive Tatschwere

Prüfung, ob und inwieweit dem konkreten Täter die objektive Tatschwere angelastet werden kann und ob subjektive Umstände vorliegen, welche diese anrechenbare Tatschwere erhöhen oder mindern.1.Willensrichtung und Beweggründe des TätersBei der Willensrichtung sind die verschiedenen Grade des Vorsatzes (inkl. Eventualvorsatz) oder der Fahrlässigkeit zu berücksichtigenMit den Beweggründen wird die Motivation des Täters für sein deliktisches Verhalten beurteilt, bspw. egoistisch oder altruistisch, Rachsucht, MitleidAllgemeine Regel: das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm geopferten Interesse ist2.Vermeidbarkeit der StraftatAbschätzung durch das Gericht, wie leicht bzw. wie schwer es für den Täter war, den Erfolg nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden und sich richtig zu verhalten(äussere Umstände: Tatsachen, welche die Psyche des Täters von aussen beeinflussen; innere Umstände sind bspw. psychische Verfassung des Täters, kulturelle Hintergründe, Alkohol-und Drogensucht, Verzweiflung)Fazit für das subjektive Tatverschulden: Korrektur der Einsatzstrafe

Subjektive Tatschwere –Strafmilderungsgründe

Strafmilderungsgründe:Nebst den Strafminderungs-und Straferhöhungsgründe gemäss Art. 47 StGB sind auch Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründe zu berücksichtigenStrafmilderungs-und Strafschärfungsgründe erlauben es dem Gericht, den Strafrahmen zu unter-oder zu überschreiten (Art. 48a StGB); sie werden deshalb vorab bei der Bestimmung des Strafrahmens und später erneut bei der konkreten Bestimmung der Sanktion herangezogen

Strafmilderungsgründe sind in Art. 48 StGB sowie in weiteren Bestimmungen, wie bspw. verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB), Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) oder der Versuch (Art. 22 StGB)

Fehlt es dem Täter aufgrund eines psychopathologischen Zustandes an der Einsichts-oder Steuerungsfähigkeit, so ist ihm die Tat nicht persönlich vorzuwerfen Das Gericht mildert gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe, abhängig vom Grad der SchuldunfähigkeitIn der gerichtlichen Alltagstätigkeit einer der am häufigsten angewendeten StrafmilderungsgründeBeachte: Vollumfängliche Schuldunfähigkeit führt vorbehaltlich der Fälle vermeidbarer Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB (sog. actioliberain causa) zum Ausschluss der Strafbarkeit. Möglich bleiben jedoch therapeu-tische oder sichernde Massnahmen (Art. 19 Abs. 3 StGB)

Gesamtfazit Tatverschulden & Strafart

Endgültige Einschätzung des massgeblichen Tatverschuldens mittels Strafeinheiten.Inwiefern wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Verschuldenskomponenten beeinflusst? Das Tatverschulden ist zu qualifizieren und zu benennen!Auswirkungen der Strafmilderungsgründe sind darzulegen

Bestimmung der Strafart

Vorgaben der jeweiligen Straftatbestände hinsichtlich der StrafartGesetzliches Höchst-und Mindestmass der jeweiligen Strafart beachtenVerhältnismässigkeitsprinzip: Wenn mehrere Strafarten in Fragen kommen, ist diejenige Strafart zu wählen, welche den Strafzweck erfüllt, aber das am wenigsten einschneidende Mittel darstelltBsp.: In der Regel geht die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor

Konkurrenzen - Allgemeines

Neben den Strafmilderungsgründen gibt es auch einen StrafschärfungsgrundDie sog. Konkurrenz beschreibt die Situation, in welcher der Täter gegen mehrere Straftatbestände des besonderen Teils des StGB verstossenUnterscheidung in unechte und echte Konkurrenz

Unechte Konkurrenz

Realkonkurrenz (straflose Vor-oder Nachtat)

Idealkonkurrenz (Spezialität, Konsumtion oder Subsidiarität)

(= keine Strafverschärfung)

Echte Konkurrenz

Realkonkurrenz(mehrere Handlungen, mehrere Tatbestände)

Idealkonkurrenz(gleiche Handlung, mehrere Tatbestände)

(= Strafschärfung(Asperation, Art. 49 Abs. 1 StGB))

Unechte Konkurrenz

Der Täter verstösst gegen verschiedene Straftatbestände, diese lassen sich aber bloss unter einen Straftatbestand subsumierenunechte Realkonkurrenz: Mehrheit von Handlungen, welche sich im Sinne einer straflosen Vor-oder Nachtat gegen dasselbe Rechtsgut und gegen dieselbe Person richten Unrechtsgehalt der Vor-oder Nachtat ist in der Haupttat miterfasst; Bsp. Tötung auf Verlangen gem. Art. 114 StGB enthält bereits die vorsätzlich Tötung gem. Art. 111 StGBunechte Idealkonkurrenz: Eine einzige Handlung erfüllt mehrere verschiedene Tatbestände (ungleichartige Idealkonkurrenz) oder denselben Tatbestand gleich mehrmals (gleichartige Idealkonkurrenz)Aber ein Tatbestand erfasst sinngemäss den Unrechtsgehalt der anderen Tatbestände (Spezialität, der Konsumtion und der Subsidiarität) Bsp. Körperverletzung bei einer Tötung, Diebstahl bei einem RaubFührt nie zur Strafschärfung!

Echte Konkurrenz

Der Täter erfüllt mehrere Tatbestände, die sich jedoch gegenseitig nicht ausschliessenechte Realkonkurrenz: Mehrere Tathandlungen erfüllen gleich mehrere Straftatbestände oder mehrmals den gleichen StraftatbestandBsp. Mehrere Diebstähle werden begangen oder eine Person betrügt jemanden mit einem zuvor von ihr gefälschten Pass (Betrug und Urkundenfälschung).echte Idealkonkurrenz: Eine einzige Handlung erfüllt mehrfach einen Straftatbestand oder mehrere Straftatbestände, welche sich nicht gegenseitig ausschliessenBsp. Durch einen Bombenanschlag werden mehrere Personen getötet oder mehrere Sachbeschädigungen begangenBeide Formen führen zu einer Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. Asperationsprinzip, vgl. nachfolgende Folie

Strafschärfung (Asperation)

Wirkung der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 (Asperation):Erhöhungdes ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat um max. die Hälfteihres Höchstmasses, wobei die gesetzliche Obergrenze der betreffenden Strafartnicht überschritten werden darfGesamtstrafe für die verschiedenen verwirklichten StraftatenNeben den Fällen von echter Real-und Idealkonkurrenz auch beim Widerruf bedingter Strafen gemäss Art. 46 StGB oder bei der Rückversetzung in den Strafvollzug bei einem bedingt entlassenen StraftäterDie Strafschärfung kann nur vorgenommen werden, wenn es sich um gleichartige Strafen handelterfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt → Dass die Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht

Zusatzstrafe

Ausgangspunkt:Der Täter hatte im Zeitpunkt des früheren Urteils noch weitere (jedoch damals dem Gericht nicht bekannte bzw. nicht angeklagte) Straftaten begangen, welche theoretisch zu einer Strafe hätten führen können, das Gericht beurteilte diese Straftaten jedoch nichtKommt es nun zu einem zweiten Verfahren wegen dieser nicht berücksichtigten Straftaten, so hat das Gericht die Strafe als Zusatzstrafe zum vorhergehenden Urteil auszuspreche

Die Zusatzstrafe ist so bestimmen, dass der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft wird, als wenn eine Gesamtstrafe ausgefällt worden wäre.Prüfschema:1. Wann wurde der Täter in vorangehenden Strafverfahren verurteilt? (Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils)2. Ist das frühere Urteil rechtskräftig? (Falls nicht → keine Zusatzstrafe möglich)3. Welche Straftaten sind vor der früheren Verurteilung geschehen?4. Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe. (Gesamtstrafenbildungmit Straftaten aus dem früheren Urteil und die noch zu beurteilenden Straftaten)5. Bildung der Zusatzstrafe. (ausgefällte Strafe des ersten Urteils wird von der hypothetischen Gesamtstrafe abgezogen = Zusatzstrafe)Zusatzstrafe mit dem Wert Null → Trotz der nun zu beurteilenden Straftat geht das Gericht nicht über die Strafe des früheren Urteils hinaus

Täterkomponente - Allgemeines

Neben der Tatkomponente ist die Täterkomponente zu beurteilen, die sich nicht auf die Tat als solche, sondern auf das Leben und das Verhalten des Täters vor und nach der Tat beziehtDie Täterkomponente umfasst:das Vorlebendie persönlichen Verhältnissedas Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Die einzelnen Täterkomponenten

1.Vorleben des TätersKindheit, Jugend, Familie, Vorstrafen (in der Praxis ausserordentlich grosse Bedeutung, jedoch Verwertungsverbot für aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen)2.Persönliche Verhältnissezum Tatzeitpunkt und im Zeitpunkt des Urteils (insbes. Berücksichtigung der sozialen und beruflichen Umstände, der Bildung und allfälliger Krankheiten)3.Verhalten nach der Tat und im StrafverfahrenFrage, ob sich der Täter im Strafverfahren wohl verhalten hat (bspw. kooperativ, Geständnisrabatt von bis zu einem Drittel) sowie Reue und Einsicht zeigt4.StrafempfindlichkeitAuswirkung der Strafe auf das Leben des einzelnen Täters (Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit, Kinder → strafmindernd nur, wenn besondere Umstände vorliegen5.Verletzung des BeschleunigungsgebotsGemäss den Art. 5 StPO und Art. 5 Ziff. 3 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Beurteilung ihres Falles innert angemessener Frist. Wann eine Frist angemessen ist, beurteilt sich hauptsächlich nach der Komplexität des Falles und nach dem Verhalten des Täters. In der Praxis gilt ein 3-monatiges Untätigbleiben der Strafbehörden i.d.R. als Verletzung des Beschleunigungsgebot

Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die bislang auf dem objektiven und subjektiven Tatverschulden basierende Strafe anzupassen→ es resultiert ein konkretes Strafmass (i.d.R. in Form von sog. Strafeinheiten

Bestimmung der Vollzugsform

vgl. dazu insbes. 8. Teil, bedingten/teildingte Strafen):bedingt, teilbedingt oder unbedingt Materielle Voraussetzungen des bedingten und teilbedingten Vollzugs= günstige LegalprognoseEine günstige Prognose wird vermutet, d.h. aber nicht, dass ein erstmaliger Täter grds. immer mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs rechnen darfVerbindungsbusse gem. Art. 42 Abs. 4 StGB möglichDarf nicht zu einer Erhöhung des Strafmasses kommen → Abziehen von der StrafeNicht notwendig, wenn der Täter in Untersuchungshaft war (Denkzettel erhalten)

Strafbefreiung

Vgl. dazu Art. 52 bis 55 StGB:Fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB)Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB)Allgemeine Bestimmungen (Art. 55 StGB)Strafbefreiung in jeder Phase des Strafverfahrens möglich → Einstellung Art. 8 StPO) oder Umgangnehmen/Absehen von StrafeEin Strafbefreiungsentscheid kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft aussprechen, nicht aber die PolizeiVerfahrenskosten können dem Täter jedoch auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO) sowie Entschädigung und Genugtuung reduziert oder gar verweigert werden (Art. 430 StPO

Anrechnung von Untersuchungshaft

Ein der Verurteilung vorangehender Freiheitsentzug ist gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnenArt. 51 StGB spricht nur von Untersuchungshaft, doch fällt gem. Art. 110 Abs. 7 StGB jede in einem Strafverfahren verhängte Haft darunter (mithin auch die Polizei-, Sicherheits-und Auslieferungshaft)Die massgebliche Zeit wird in Tagen berechnetein angebrochener Tag gilt als ganzer TagUntersuchungshaft muss nicht zwingend mit dem vorliegenden Verfahren ausgestanden worden sein (es können auch Tage angerechnet werden, die in einem früheren Verfahren in freiheitsentziehender Weise ausgestanden wurden)Anrechnung auch an Geldstrafen, bedingte/teilbedingte Strafen und freiheitsentziehende Massnahmen