Fragen Leistungsstörungen
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
Kartei Details
Karten | 29 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 13.01.2021 / 09.05.2024 |
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1.Welche Arten der Leistungsstörungen unterscheidet man im OR?
Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit (Art. 97 OR), positive Vertragsverletzung (Art. 97 OR) und Schuldnerverzug (Art. 102 ff. OR)
Welches sind die Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz nach Art. 97 Abs. 1 OR?
Schaden (positives Interesse); natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang; Vertragsverletzung (Nichterfüllung oder positive Vertragsverletzung); Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Was gilt nach Art. 97 Abs. 1 OR für das Verschulden?
Der Schuldner muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (sogenannter Exkulpationsbeweis), d.h. bezüglich des Verschuldens findet – im Unterschied etwa zu Art. 41 OR – eine Beweislastumkehr statt
Worin unterscheidet sich die Unmöglichkeit nach Art. 20, Art. 97 und Art. 119 OR? Machen Sie je ein Beispiel
Art. 20 OR: Anfängliche objektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer nicht existenten Sache. Art. 97 OR: Verschuldete nachträgliche oder verschuldete anfängliche subjektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer Sache, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer fahr- lässig zerstört wird. Art. 119 OR: Unverschuldete nachträgliche oder unverschuldete anfäng- liche subjektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer Sache, die nach Vertragsschluss durch ein zufälliges Ereignis zerstört wird
Aus welchen Gründen kann sich die Unmöglichkeit ergeben? Machen Sie je ein Beispiel
Aus tatsächlichen Gründen (z.B. Zerstörung der verkauften Sache) oder aus rechtlichen Gründen (z.B. staatliches Ausfuhr- oder Einfuhrverbot für die verkaufte Ware)
Wie wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden?
Objektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann von niemandem erbracht werden. Subjektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann zwar vom Schuldner nicht erbracht werden, ist jedoch nicht schlechthin unmöglich
Was ist die Rechtsfolge bei einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit?
Nichtigkeit des Vertrages gemäss Art. 20 OR
Was ist die Rechtsfolge bei einer nachträglichen objektiven Unmöglichkeit?
Schadenersatzpflicht des Schuldners gemäss Art. 97 Abs. 1 OR, soweit die Unmöglichkeit von ihm verschuldet wurde; ansonsten erlischt die Forderung gemäss Art. 119 Abs.1 OR
Was ist eine positive Vertragsverletzung? Welche zwei Fallgruppen kann man dabei unterscheiden?
Bei einer positiven Vertragsverletzung handelt es sich um fehlerhafte Erfüllung, d.h. der Schuldner leistet zwar, aber schlecht. Die Vertragsverletzung kann sich dabei auf die Haupt- pflicht beziehen (sog. Schlechterfüllung) oder auf eine Nebenpflicht
Was versteht man unter einer vertraglichen Nebenpflicht? Nennen Sie drei Beispiele
Es handelt sich dabei um Verhaltenspflichten, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) geschuldet sind. Beispiele: Schutzpflichten; Aufklärungspflichten; Verschaffungspflichten (z.B. Versendung der Ware)
Wo sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der positiven Vertragsverletzung geregelt?
Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzflicht wegen positiver Vertragsverletzung ergeben sich wie bei der Nichterfüllung aus Art. 97 OR
Welche Grundsätze gelten bei der Bemessung einer vertraglichen Schadenersatzleistung?
Gemäss Art. 99 Abs. 3 OR sind für die Bemessung der vertraglichen Schadenersatzpflicht die Grundsätze des Haftpflichtrechts (Reduktionsgründe nach Art. 43/44 OR) anwendbar
Welche Arten des Schadens werden im Vertragsrecht unterschieden?
Positives Interesses (Erfüllungsinteresse) und negatives Interesse (Vertrauensschaden)
Was sind die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug?
Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit; Fälligkeit der Forderung; Mahnung bzw. Verfalltag (Art. 102 OR); zudem darf weder ein Gläubigerverzug noch ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners vorliegen
Was ist eine Mahnung?
Als Mahnung gilt jede unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen
Wann kann eine Mahnung frühestens erfolgen?
Grundsätzlich setzt die Mahnung die Fälligkeit der Forderung voraus. Sie kann jedoch gemäss Rechtsprechung und Lehre vorsorglich auch bereits vor der Fälligkeit erklärt werden
Wann ist eine Mahnung nicht erforderlich?
Bei Verabredung eines Verfalltages oder wenn die Fälligkeit der Forderung durch eine Kündigung herbeigeführt wird (Art. 102 Abs. 2 OR)
Wann ist der Schuldnerverzug ausgeschlossen?
Bei Vorliegen eines Gläubigerverzuges gemäss Art. 91 OR oder bei Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners (z.B. Art. 82 OR)
Was ist der Verspätungsschaden beim Schuldnerverzug? Nennen Sie Beispiele
Beim Verspätungsschaden gemäss Art. 103 OR handelt es sich um den Schaden, der dem Gläubiger durch die Verspätung der Leistung adäquat kausal entstanden ist. Beispiele: Ertragsausfall oder Nutzungsausfall wegen verspäteter Lieferung; Schaden infolge Wertver- minderung; Schaden infolge Haftung des Gläubigers gegenüber einem Dritten
Wann sind Verzugszinsen geschuldet? Wie hoch ist dieser Verzugszins?
Gemäss Art. 104 OR beginnt die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen mit Eintritt des Schuldnerverzuges. Der Zinsfuss beträgt von Gesetzes wegen grundsätzlich fünf Prozent (pro Jahr)
Für welche Art von Verträgen gelten die Bestimmungen von Art. 107 bis 109 OR?
Für die sogenannten synallagmatischen Verträge, also die vollkommen zweiseitigen Verträge (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Arbeitsvertrag usw.)
Was ist eine Nachfrist?
Bei der Nachfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 OR handelt es sich um eine vom Gläubiger ein- geräumte (zusätzliche) Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung. Sie bildet grundsätz- lich die Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger auf die Leistung verzichten kann
Was gilt, wenn die Nachfrist zu kurz angesetzt ist?
Das Gesetz spricht von der Ansetzung einer „angemessenen“ Nachfrist. Wenn diese vom Gläubiger zu kurz angesetzt wurde, so wird die Frist auf eine angemessene Länge erstreckt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung obliegt es jedoch dem Schuldner, sich bei einer zu kurzen Frist beim Gläubiger zu beschweren, um noch innerhalb einer angemessenen Frist leisten zu dürfen
Wann ist eine Nachfrist entbehrlich?
In Art. 108 OR werden drei Fälle aufgeführt, bei denen die Nachfristansetzung nach Art 107 Abs. 1 OR entbehrlich ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei das „Fixgeschäft“ nach Art. 108 Ziff. 3 OR
Wer gilt als Erfüllungsgehilfen gemäss Art. 101 OR?
Erfüllungsgehilfe nach Art. 101 OR ist jede Person, die der Schuldner (Geschäftsherr) zur Erfüllung der geschuldeten Leistung beizieht
Für welche Handlungen des Erfüllungsgehilfen haftet der Schuldner?
Der Schuldner haftet gemäss Art. 101 OR für denjenigen Schaden, den die Hilfsperson „in Ausübung ihrer Verrichtung“ verursacht hat. Voraussetzung ist also ein funktioneller Zusam- menhang in dem Sinne, dass die schädigende Handlung der Hilfsperson zugleich eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht darstellt
Kann sich der Schuldner bei der Haftung für Hilfspersonen exkulpieren?
Nein, ein (persönliches) Verschulden des Schuldners (Geschäftsherrn) wird bei der Haftung nach Art. 101 OR – im Unterschied zu Art. 97 OR – nicht vorausgesetzt. Zu fragen ist lediglich, ob die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte (sog. Hypothetische Vorwerfbarkeit)
Kann die Haftung für Hilfspersonen wegbedungen werden?
Ja, gemäss Art. 101 Abs. 2 OR ist eine Wegbedingung der Haftung grundsätzlich möglich
Welche Rechtsgrundlage gilt für den Rückgriff auf die Hilfsperson?
Der Rückgriff des Schuldners (Geschäftsherrn) auf die Hilfsperson richtet sich nach dem zwischen diesen Personen bestehenden Vertragsverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag oder Auftrag)
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